Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2025.00031


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 30. Juni 2025

in Sachen

X.___ GmbH

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die X.___ GmbH wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Schreiben vom 21. August 2024 aufgefordert, durch Ausfüllen des Online-Fragebogens zu erklären, ob sie in den Jahren 2020 bis 2023 beitragspflichtige Löhne ausbezahlt habe (Urk. 10/119). Mit der am 20. September 2024 versandten Erinnerung forderte die Ausgleichskasse die X.___ GmbH auf, ihre Antwort bis zum 21. Oktober 2024 einzureichen. Dazu hielt sie fest, dass sie eine gebührenpflichtige Mahnung in der Höhe von Fr. 60.-- versende, wenn die neue Frist nicht eingehalten werde (Urk. 10/120). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 stellte die Ausgleichskasse der X.___ GmbH eine Mahngebühr im Betrag von Fr. 60.-- in Rechnung. Zudem setzte sie der X.___ GmbH eine weitere Frist bis 5. Dezember 2024 an, um ihrer Abrechnungspflicht nachzukommen (Urk. 10/122). Alsdann belegte die Ausgleichskasse die X.___ GmbH mit Verfügung vom 11. Januar 2025 mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.--, weil sie ihre Anfrage betreffend beitragspflichtige Lohnzahlungen für die Jahre 2020 bis 2023 trotz Mahnung vom 21. Oktober 2024 nicht innert der gesetzten Nachfrist beantwortet habe (Urk. 10/124). Dagegen erhob die X.___ GmbH am 10. Februar 2025 Einsprache (Urk. 10/129), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2025 abwies (Urk. 2).


2.

2.1    Hiergegen erhob die X.___ GmbH am 25. März 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragte sinngemäss, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Februar 2025 (Urk. 2) aufzuheben und festzustellen sei, dass sie die Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.-- und die am 21. Oktober 2024 erhobenen Mahnkosten im Betrag von Fr. 60.-- nicht zu bezahlen habe (Urk. 1).

2.2    Mit Verfügung vom 28. März 2025 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um eine Beschwerdeantwort und die vollständigen Kassenakten einzureichen (Urk. 4).

2.3    Alsdann reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. April 2025 (Urk. 6) den Zahlungsbefehl vom 24. März 2025 in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 1 ein. Mit diesem Zahlungsbefehl wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die «Rechnung vom 11.01.2025» im Betrag Fr. 500.-- betrieben (Urk. 7). Dazu führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdegegnerin die strittige Forderung in Betreibung gesetzt habe, obwohl noch kein Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vorliege. Sie beantragte, die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, diese Betreibung sofort samt allen Kosten zurückzuziehen (Urk. 6).

2.4    Mit Verfügung vom 9. April 2025 (versandt am 10. April 2025) hat die Einzelrichterin dem Antrag der Beschwerdeführerin auf vorsorgliche Massnahme vom 8. April 2025 einstweilen superprovisorisch stattgegeben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, für die Dauer des vorliegenden Prozesses auf die Zwangsverwertung in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 24. März 2025) zu verzichten, unter der Androhung, dass diese Verfügung als Ersatz ihrer Willenserklärung an das genannte Betreibungsamt gehe (Urk. 8 S. 3).

    Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zur anbegehrten vorsorglichen Massnahme Stellung zu nehmen, ansonsten Verzicht auf Stellungnahme angenommen wird und unverzüglich über die eigentliche vorsorgliche Massnahme verfügt werde (Urk. 8 S. 3).

2.5    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2025, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 25. März 2025 (Urk. 1) abzuweisen sei (Urk. 9, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 10/1-139). Zudem führte sie unter Verweis auf ihr Schreiben an das Betreibungsamt Zürich 1 vom 15. April 2025 (Urk. 10/138) aus, dass sie die Betreibung für die am 11. Januar 2025 verfügte Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.-- zurückgezogen und die Löschung der Betreibung beantragt habe (Urk. 9 S. 5).

2.6    Unter Hinweis darauf wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass einer vorsorglichen Massnahme vom 8. April 2025 mit Verfügung vom als gegenstandlos geworden abgeschrieben. Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2025 (Urk. 9) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.







Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 10/122), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV).

1.3    Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 oder 88 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.-- ausgesprochen werden (Art. 91 Abs. 1 AHVG).

1.4    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).


2.

2.1    Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 21. August 2024 zum Ausfüllen des Online-Fragebogens betreffend Lohndeklaration für die Jahre 2020 bis 2023 bis zum 20. September 2024 aufforderte (Urk. 10/119). Mit Schreiben vom am 20. September 2024 setzte sie der Beschwerdeführerin hierfür eine neue Frist bis zum 21. Oktober 2024 an. Dazu hielt sie fest, dass sie eine gebührenpflichtige Mahnung in der Höhe von Fr. 60.-- versende, wenn die neue Frist nicht eingehalten werde (Urk. 10/120). Weil die Beschwerdeführerin ihrer Abrechnungspflicht nach Lage der Akten innert dieser Frist nicht nachgekommen war, versandte die Beschwerdegegnerin folgerichtig die Mahnung vom 21. Oktober 2024 und verfügte eine Mahngebühr im Betrag von Fr. 60.--. Mit diesem Schreiben setzte sie der Beschwerdegegnerin eine weitere Frist bis zum 5. Dezember 2024, um eine Lohndeklaration einzureichen (Urk. 10/122). Alsdann belegte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Januar 2025 mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.--, weil sie trotz Mahnung vom 21. Oktober 2024 untätig blieb (Urk. 10/124). Dies lässt sich mit der für die Beschwerdegegnerin verbindlichen (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.4) Randziffer (Rz.) 9019 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) (WBB, in der ab 1. Januar 2021 gültigen Version [Stand: 1. Januar 2024]) begründen. Gemäss Rz. 9019 WBB sind die Beitragsschuldenden mit einer Ordnungsbusse zu belegen, wenn sie trotz Mahnung die Abrechnung nicht einreichen.

2.2    Die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Geschäftsführer (vgl. Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom Juni 2025) bringt im Wesentlichen vor, dass die Aufforderung zum Ausfüllen des Online-Formulars vom 21. August 2024 bei ihm untergegangen sei. Nach Erhalt des Erinnerungsschreibens vom 20. September 2024 habe er jedoch sofort reagiert. Allerdings habe die Eingabe im Onlineformular nicht funktioniert, weshalb er am 27. September 2024 bei der Beschwerdegegnerin angerufen und um die Zustellung eines Papierfragebogens gebeten habe. Dieser sei ihm dann aber erst mit der gebührenpflichtigen Mahnung vom 21. Oktober 2024 zugesandt worden. Er habe daraufhin den Fragebogen am 23. Oktober 2024 ausgefüllt und der Beschwerdegegnerin am 25. Oktober 2024 per Post zurückgesandt (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin habe sich mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Februar 2025 auf den Standpunkt gestellt, dass es keinen Beleg für die per Post eingereichte Lohndeklaration gebe. Es sei aber nirgends geregelt, dass bei Briefen an die Beschwerdegegnerin stets eine Aufgabequittung der Post verlangt werden müsse. Es dürfe nicht zu Lasten der Versicherten gehen, wenn die Post der Beschwerdegegnerin einen Brief nicht zustelle. Gleiches gelte für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin einen korrekt zugestellten Brief nicht richtig verarbeite (Urk. 1).

2.3    Entgegen diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist die Mahngebühr im Betrag von Fr. 60.-- nicht zu beanstanden. Es ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach der Aufforderung (Urk. 10/119) und Erinnerung (Urk. 10/120) ihrer Pflicht zur Einreichung eine Lohndeklaration nicht innert bis zum 21. Oktober 2022 angesetzter Frist nachgekommen ist. Es gibt mithin zu keinen Beanstandungen Anlass, dass die Beschwerdegegnerin eine gebührenpflichtige Mahnung versandte bzw. eine Mahngebühr auferlegte (Urk. 10/121 f.). Zum behaupteten Telefongespräch mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2024 (E. 2.2) findet sich keine Aktennotiz bei den Kassenakten. Der Sachverhalt muss diesbezüglich aber auch nicht weiter abgeklärt werden. Angenommen das Telefongespräch vom 27. September 2024 habe sich wie vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin beschrieben ereignet (E. 2.2), so müsste sich dieser so oder anders entgegenhalten lassen, dass er die Frist bis zum 21. Oktober 2024 verstreichen liess, ohne sich ein weiteres Mal nach dem Verbleib des versprochenen Papierfragebogens zu erkundigen oder in einem selbst aufgesetzten Schreiben zurückzumelden und unterschriftlich zu bestätigen, dass in den Jahren 2020 bis 2023 keine Lohnzahlungen erfolgten. Entsprechend verhält es sich bezüglich der am 23. Oktober 2024 ausgefüllten Lohndeklaration, welche die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren einreichte (Urk. 10/128/3, Urk. 10/129). Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin behauptet, er habe diese Lohndeklaration am 25. Oktober 2024 der Post zum Versand an die Beschwerdegegnerin übergeben (E. 2.2). In den vorliegenden Kassenakten (Stand 8. Mai 2025) findet sich aber kein Hinweis darauf, dass diese Postsendung bei der Beschwerdegegnerin angekommen ist. Wie der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin selber einräumte (E. 2.2), gibt es auch keine Belege dafür, dass er den Brief mit der Lohndeklaration der Post übergeben hat. Uneingeschrieben versandte Postsendungen reisen auf Gefahr des Absendenden (Urteil des Bundesgerichts C 58/03 vom 9. Dezember 2003). Dieser trägt das Risiko, dass die Sendung beim Empfänger ankommt (Urteil des Bundesgerichts C 143/04 vom 22. Oktober 2004 E. 2.2). Der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt auch hinsichtlich der Zustellung nicht eingeschriebener Postsendungen (BGE 121 V 5 E. 3). Die objektive Beweisführungslast trägt der Absendende, weshalb im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Absenders ausfällt (BGE 115 V 111, 107 V 161 E. 3a). Im Zweifel ist auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (ZAK 1994 S. 99; Urteil des Bundesgerichts C 446/99, C 448/99, C 398/00 vom 12. Februar 2001 E. 4b). Nach dem hiervor Ausgeführten ist nicht erstellt, dass die Beschwerdegegnerin die Lohndeklaration fristgerecht (bzw. überhaupt) erhalten hat. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Zu ihren Lasten ist davon auszugehen, dass die Lohndeklaration nicht rechtzeitig abgegeben wurde. Damit erweist sich die am 11. Januar 2025 verfügte Ordnungsbusse (Urk. 10/124), auch in masslicher Hinsicht (vgl. E. 1.3), als rechtens.

    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


3.    Das vorliegende Verfahren betreffend die Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen ist grundsätzlich kostenlos, da im AHVG bezüglich des Verfahrens vor dem kantonalen Versicherungsgericht keine Kostenpflicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 33 Abs. 1 GSVGer). Allerdings kann einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält auch in kostenlosen Verfahren eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer). Die Gerichtsgebühr beträgt zwischen Fr. 200.-- und Fr. 20'000.--. Abweichende Regelungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer). Die Gerichtsgebühr wird nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und der Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, bemessen (§ 2 Abs. 2 GebV SVGer).

    Die Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn die Beschwerdegegnerin hat den mutmasslich noch nicht rechtskräftigen Bussenentscheid vom 18. Februar 2025 am 24. März 2025 (Urk. 10/134) in Betreibung gesetzt, bevor ihr der Eingang einer Beschwerde dagegen kundgetan werden konnte (vgl. Verfügung vom 28. März 2025, Urk. 4, versandt am 31. März 2025). Dies machte es nötig, dass die Einzelrichterin der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9April 2025 die Fortsetzung der Betreibung einstweilen superprovisorisch verbieten musste (Urk. 8). Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdegegnerin für diesen Zusatzaufwand des Gerichts eine Gerichtskostenpauschale im Betrag von Fr. 500.-- aufzuerlegen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdegegnerin wird eine Gerichtskostenpauschale von Fr. 500.-- auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ GmbH

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Arnold GramignaHübscher