Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2025.00036


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 23. September 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___ ist bei der Y.___, ehemals Z.___, mit Sitz in Zürich als einzelzeichnungsberechtigter Stiftungsrat im Handelsregister eingetragen (Urk. 11). Die Stiftung ist zur Abrechnung ihrer Sozialversicherungsbeiträge der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen.

1.2    Mit Nachzahlungsverfügung vom 12. Dezember 2022 fasste die Ausgleichskasse gestützt auf eine nachberechnete Jahreslohnsumme von Fr. 184'077.-- aufgrund einer Arbeitgeberrevision vom 9. Dezember 2022 Beiträge für die Periode 2017 in Höhe von Fr. 24'931.50 nach (Urk. 9/338 und Urk. 9/342). Mit einer weiteren Verfügung vom selben Tag erhob die Ausgleichskasse für die offene Beitragsforderung 2017 Verzugszins von Fr. 5'841.80 (Urk. 9/341). Auf die dagegen gerichtete Einsprache vom 25. respektive 27. März 2023 (Urk. 9/358 und Urk. 9/376) trat die Ausgleichskasse mit der Begründung der verspäteten Einspracheerhebung nicht ein (Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023, Urk. 9/398). Dieser Einspracheentscheid blieb unangefochten.

1.3    Am 9. Juni 2023 stellte die Y.___ respektive X.___ ein Erlassgesuch für die nachträglich erhobenen Beiträge für das Jahr 2017 und den Verzugszins (Urk. 9/408). Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Erlass der Beitrags- und Verzugszinsforderungen vom 12. Dezember 2022 von Fr. 24'931.50 und Fr. 5'841.80 ab (Urk. 9/448).

    Dagegen wandte sich X.___ mit E-Mail vom 27. Juni 2024 (Urk. 9/451) und 1. November 2024 (Urk. 9/455) und weiteren Eingaben am 16. Dezember 2024 (Urk. 9/475) sowie vom 29. Januar (Urk. 9/481) und am 2. April 2025 (Urk. 9/483).


2.    Mit Eingabe vom 21. April 2025 (Eingang am 29. April 2025) erhob X.___ Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2025 Abweisung der Beschwerde unter Einreichung des am 30. April 2025 ergangenen Einspracheentscheids (Urk. 8 und Urk. 9/492). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2).

    Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG «kann» der Versicherungsträger wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verpflichtet werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid (vgl. aber BGE 133 V 50 E. 4.2.2) kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_70/2021 vom 12. April 2021 E. 4.2 m.w.H.).

1.2    Gemäss Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).

1.3    Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2).

1.4    Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (BGE 131 V 407 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2007 vom 26. März 2008 E. 2 und 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3).

    Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerden ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Zur Begründung der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 21. April 2025 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1 S. 3 f.), Kern der Auseinandersetzung sei die Beitragsrevision 2017, die Mitte Dezember 2022 abgeschlossen worden sei. Diese basiere auf der Finanzbuchhaltung 2017 und den vertraglich festgelegten Lohnsummen. Diese seien aber nur zu einem Teil ausbezahlt worden, was dem Revisor entgangen sei. Nach Erhalt der ersten Version der Revisionsresultate 2017 sei auf den Fehler hingewiesen worden und man habe auf weitere Informationen gewartet und so leider die Einsprachefrist verpasst. Wegen der abgelaufenen Frist sei die Einsprache am 2. Mai 2023 abgewiesen worden. Auf telefonische Nachfrage sei mitgeteilt worden, dass in Sachen Resultat der Revision 2017 nichts mehr gemacht werden könne. Da man sich aber bewusst gewesen sei, dass die Forderungen die Stiftung in ihrer Existenz bedrohen könnten, sei ihm ein Gesuch um Erlass der Beitrags- und Verzugszinsforderungen vorgeschlagen worden. Das Gesuch habe er am 9. Juni 2023 gestellt und dieses sei mit Verfügung vom 27. Juni 2024 abgewiesen worden. Dabei sei in keiner Weise auf inhaltliche Punkte eingegangen worden und auch auf alle seine nachfolgenden Korrespondenzen habe die Beschwerdegegnerin nicht reagiert.

2.2    In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2025 hielt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den zwischenzeitlich ergangenen Einspracheentscheid vom 30. April 2025 fest (Urk. 8 und Urk. 9/492), sie habe mit Verfügung vom 27. Juni 2024 das Gesuch um Erlass der Verfügungen vom 12. Dezember 2022 betreffend Beitragsnachzahlung von Fr. 24'931.50 und Verzugszins von Fr. 5’841.80 abgewiesen. Dagegen habe der Beschwerdeführer am 27. Juni 2024 respektive am 4. November 2024 rechtzeitig Einsprache erhoben. Ein Erlass der Nachzahlung setze zweierlei voraus: Den guten Glauben und die grosse Härte, wobei die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten. Überdies dürften den Arbeitnehmenden keine Beitragslücken entstehen. Der Erlass der Nachzahlung könne auch einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft gewährt werden; in diesem Fall seien auch die finanziellen Verhältnisse der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter zu berücksichtigen. Dabei sei aber die Pflicht der Arbeitgebenden, dass von ausbezahlten Löhnen Beiträge zu entrichten seien, als allgemein bekannt vorauszusetzen. Nicht gutgläubig sei, wer die durch die Umstände gebotene Sorgfalt ausser Acht lasse und daher der Ausgleichskasse keine oder zu wenig Beiträge entrichte. Einspracheweise führe der Beschwerdeführer lediglich an, dass das Resultat der Revision für das Jahr 2017 und die damit verbundene Nachzahlungs- und Verzugszinsverfügung nicht korrekt seien. Hierüber sei aber bereits entschieden worden. Das Resultat der Revision sowie die Erhebung und Höhe der Nachzahlungs- und Verzugszinsverfügung seien somit nicht Inhalt dieses Verfahrens. Insgesamt sei die Voraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt, weshalb die grosse Härte (wirtschaftliche Verhältnisse) nicht zu prüfen sei, da die beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten.


3.

3.1    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die beiden Verfügungen vom 12. Dezember 2022, mit welchen die Beschwerdegegnerin nachträgliche Beiträge für das Jahr 2017 von Fr. 24'931.50 und Verzugszins von Fr. 5'841.80 erhoben hat, in Rechtskraft erwachsen sind. Die Rechtmässigkeit dieser Verfügungen ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel «Rechtsverzögerungsbeschwerde» damit ein Zurückkommen respektive eine Prüfung der Ergebnisse der Arbeitgeberrevision für das Beitragsjahr 2017 verlangt, kann darauf, nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023 (Nichteintreten infolge verpasster Einsprachefrist) auch im vorliegenden Verfahren nicht mehr zurückgekommen werden (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch mehrfach festgehalten, dass sie die beanstandeten Beitrags- und Verzugszinsverfügungen keiner weiteren materiellen Prüfung unterziehen werde (vgl. Urk. 9/403, 9/404, 9/405). Gemäss den vorstehenden Ausführungen steht eine Wiedererwägung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsentscheids sodann im Ermessen der Verwaltung und es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch. Insoweit das Begehren des Beschwerdeführers als Wiedererwägungsgesuch zur Überprüfung der Verfügungen vom 12. Dezember 2022 zu verstehen ist, ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten.

3.2    Das mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (vgl. E. 1.3 hiervor). Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (Urk. 1) zielte auf den Erlass eines solchen Entscheids ab, nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juni 2024 das Gesuch um Erlass der Beitrags- und Verzugszinsforderungen vom 12. Dezember 2022 abgewiesen hat. Da die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich mit Einspracheentscheid vom 30. April 2025 (Urk. 9/492) und damit noch bevor sie zur Beschwerdeantwort im hiesigen Beschwerdeverfahren aufgefordert werden konnte (Urk. 7), darüber entschieden hat, ist das Begehren gegenstandslos geworden. Nicht zum Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren gehören hingegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). Damit ist das im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestehende Rechtsschutzinteresse nachträglich im Laufe des Verfahrens dahingefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverzögerung wird der Prozess als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef