Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2025.00040


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 13. August 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Beiträge des 1979 geborenen X.___ als Selbständigerwerbenden für das Jahr 2019 fest (Urk. 6/16). Mit undatierter Eingabe, gemäss Aktenverzeichnis bei der Ausgleichskasse eingegangen am 10. Januar 2025, teilte der Versicherte dieser mit, dass keine Selbständigkeit vorliege (Urk. 6/20). Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 legte der Versicherte «Einspruch gegen Nachzahlungsforderung für Selbstständigkeit 2019» ein und machte erneut geltend, dass keine Selbständigkeit vorliege (Urk. 6/26). Die Ausgleichskasse trat darauf mit Entscheid vom 18. März 2025 (Urk. 2) nicht ein mit der Begründung, die Einsprache sei zu spät erfolgt.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 22. Mai 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei seine Einsprache materiell zu prüfen. Am 19. Juni 2025 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Bei der Frist in Art. 52 Abs. 1 ATSG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.1). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen - unter anderem das Einhalten der Einsprachefrist - nicht erfüllt sind (vgl. BGE 142 V 154 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass die Eingabe vom 12. Februar 2025 die Einsprachefrist nicht eingehalten habe, weshalb auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seine Einsprache gegen die Beitragsverfügung vom 27. Dezember 2024 betreffend das Beitragsjahr 2019 sei materiell zu prüfen. Mit der damaligen Beitragsfestsetzung sei er nicht einverstanden, da er im Kanton Zürich nie ein Gesuch zur Selbständigkeit eingereicht habe und seine frühere Selbständigkeit im Kanton Aargau bereits aberkannt und aufgehoben worden sei.


3.    Die Beschwerdegegnerin setzte die Beiträge des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbenden für das Jahr 2019 mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 fest (Urk. 6/16). Der Beschwerdeführer teilte ihr daraufhin mit, dass keine Selbständigkeit vorliege (Urk. 6/20). Das undatierte Schreiben ging bei der Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2025 und damit offenkundig innerhalb der Rechtsmittelfrist ein. Mit seinem Vorbringen, wonach keine Selbständigkeit vorliege, machte der Beschwerdeführer in rechtsgenüglicher Weise klar, dass er mit der Verfügung nicht einverstanden ist, sind doch bei Nichtvorliegen einer Selbständigkeit von ihm keine Beiträge geschuldet. Wäre die Beschwerdegegnerin der Ansicht gewesen, dass die Einsprache nicht ausreichend begründet ist, so wäre sie im Übrigen verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Dies erfolgte unbestritten nicht, womit davon auszugehen ist, dass auch sie nicht von einer mangelhaft begründeten Einsprache ausging. Die Eingabe ist damit als rechtsgültige und rechtzeitige Einsprache zu qualifizieren, womit die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, darauf einzutreten und die Vorbringen des Beschwerdeführers materiell zu prüfen. Dass der Beschwerdeführer seine Einsprache mit Eingabe vom 12. Februar 2025 (Urk. 6/26) ergänzend begründete, ändert daran nichts. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2025 (Urk. 2), mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht eingetreten ist mit der Begründung, diese sei zu spät erfolgt, erging damit zu Unrecht. Er ist entsprechend ersatzlos aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Einsprache des Beschwerdeführers materiell prüfe.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit sie die Einsprache des Beschwerdeführers materiell prüfe.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).









Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SlavikLanzicher