Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2025.00047
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 25. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse PROMEA
Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren
Beschwerdegegnerin
1. X.___, geboren 1959, erhob mit Eingabe vom 22. Mai 2025 (Urk. 1/1-2) bei der Ausgleichskasse PROMEA Beschwerde gegen deren Einspracheentscheid vom 14. Mai 2025 betreffend persönliche Beiträge für Nichterwerbstätige für das Beitragsjahr 2022 (Urk. 2).
Die Ausgleichskasse PROMEA überwies die Beschwerde am 6. Juni 2025 zur Bearbeitung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 4).
Auf Aufforderung des Gerichts hin (Urk. 6) reichte die Ausgleichskasse PROMEA mit Eingabe vom 16. Juli 2025 eine Beschwerdeantwort (Urk. 8) sowie einen Auszug aus den Kassenakten (Urk. 9/1-5) ein. Die Beschwerdeführerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 10).
2.
2.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 9/3 S. 1), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.2
2.2.1 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG).
2.2.2 Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Art. 28 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) erlassen. Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens.
Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV).
Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV).
2.2.3 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 AHVV).
Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV).
3.
3.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2025 (Urk. 2) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Beitragsverfügung vom 12. März 2025 mit welcher sie die von der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für das Beitragsjahr 2022 zu bezahlenden persönlichen Beiträge ausgehend von einem massgebenden Vermögen in der Höhe von (gerundet) Fr. 1'400'000.-- auf total Fr. 2'919.-- (inkl. Verwaltungskosten) festgesetzt hatte (Urk. 9/3 S. 1). Zu diesem massgebenden Vermögen gelangte die Beschwerdegegnerin indem sie Reinvermögen (Fr. 1'557'291.--) und kapitalisiertes Renteneinkommen (Fr. 1'253'960.--) der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten addierte, wodurch ein Betrag in der Höhe von Fr. 2'811'251.-- resultierte. Die Hälfte dieses Betrages (Fr. 1'405'625.50) war für die Bemessung der Nichterwerbstätigenbeiträge der Beschwerdeführerin bestimmt. Diesen Betrag rundete sie wiederum auf Fr. 1'400'000.-- ab (vgl. Art. 28 Abs. 3 AHVV). Gegen die Ermittlung des Renteneinkommens beider Ehegatten im jährlichen Gesamtbetrag von Fr. 62'698.-- erhob die Beschwerdeführerin keine Einwände und die Berechnung wird im angefochtenen Entscheid dargelegt (Urk. 9/1 S. 2), worauf zu verweisen ist (vgl. zur Ermittlung des massgebenden Renteneinkommens durch die Ausgleichskassen: Art. 29 Abs. 4 AHVV und Randziffer 2108 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], gleichlautend in den ab 1. Januar 2011 gültigen Versionen). Kapitalisiert mit dem Faktor 20 ergab Fr. 1'253'960.-- (Urk. 9/3, S. 1).
3.2 Hinsichtlich des Reinvermögens der Ehegatten per 31. Dezember 2022 in der Höhe von Fr. 1'557'291.-- (Urk. 9/3 S. 1) stellte die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf die Steuermeldung vom 11. März 2025 ab (Urk. 9/4 S. 2). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass das Gesamtvermögen gemäss der Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 der Gemeinde Y.___ vom 11. Januar 2024 nur Fr. 1'451'000.-- betragen habe (Urk. 1/1 S. 2, Urk. 3/1 S. 1). Nach Lage der Akten ist es zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte für das Jahr 2022 steuerlich mit einem (gerundeten) Vermögen in dieser Höhe beziehungsweise auf einem ungerundeten Vermögen in der Höhe von Fr. 1'451'841.-- veranlagt wurden (Urk. 9/5 S. 2). Da zu diesem Vermögen aber auch eine Liegenschaft in Y.___ mit einem Steuerwert von Fr. 703'000.-- gehörte (Urk. 9/5 S. 3), galt es bei der Bemessung der Nichterwerbstätigenbeiträge der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 29 Abs. 3 AHVV die interkantonalen Repartitionswerte zu berücksichtigen. Die Kantone wenden für die Bewertung der Liegenschaften unterschiedliche Bewertungsregeln an. Damit eine korrekte Verteilung der Schulden und Schuldzinsen vorgenommen werden kann, wird der Repartitionswert herangezogen. Der Repartitionswert stellt einen gesamtschweizerischen einheitlichen Vermögenswert dar. Um den Repartitionswert zu berechnen, ist dieser mit dem für jeden Kanton festgelegten Umrechnungsfaktor zu vervielfachen (vgl. die im Internet abrufbare Seite «Steuerwissen für Privatpersonen» des Kantons Zürich). Seit dem Jahr 2019 gilt für den Kanton Zürich für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke ein Repartitionswert von 115 % (vgl. S. 2 des Kreisschreibens 22 «Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen» der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. März 2018). Es war mithin korrekt, dass die Steuerbehörden eine Repartitionsdifferenz von Fr. 105'450.-- errechneten (Fr. 703'000.-- x 115 % = Fr. 808'450.--, womit die Repartitionsdifferenz Fr. 105'450.-- beträgt, vgl. Urk. 9/5 S. 4). Wird die Repartitionsdifferenz (Fr. 105'450.--) zum steuerlich veranlagten (ungerundete) Vermögen (Fr. 1'451'841.--) hinzugezählt, so resultiert das vom kantonalen Steueramt am 11. März 2025 gemeldete Gesamtvermögen in der Höhe von Fr. 1'557'291.-- (Urk. 9/4 S. 2, Urk. 9/5 S. 4).
4. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Mai 2025 (Urk. 2) somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Ausgleichskasse PROMEA
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaHübscher