Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2025.00058
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 12. August 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, bezog seit 1. April 2023 eine (um ein Jahr vorbezogene) Altersrente (Urk. 6/140 im Verfahren AB.2025.00026). Aufgrund der Abschreibung von Beiträgen betreffend das Beitragsjahr 2017 und damit einhergehender Veränderung der Berechnungsgrundlagen setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Altersrente von X.___ mit Verfügungen vom 18. November 2024 neu fest und forderte von X.___ zuviel ausgerichtete Rentenbetreffnisse in Höhe von Fr. 432.-- (betreffend Zeitraum 1. April 2023 bis 31. März 2024) und Fr. 288.-- (betreffend Zeitraum 1. April 2024 bis 30. November 2024) zurück (Urk. 6/209-210 im Verfahren AB.2025.00026). Gegen diese Verfügungen erhob X.___ am 16. Dezember 2024 Einsprache (Urk. 6/220-221 im Verfahren AB.2025.00026), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025 abwies (Urk. 6/235 im Verfahren AB.2025.00026). Dagegen erhob X.___ beim hiesigen Gericht am 24. März 2025 Beschwerde (Verfahren AB.2025.00026). Dieses Verfahren ist nach wie vor pendent.
1.2 Gleichzeitig mit der Einsprache vom 16. Dezember 2024 hatte X.___ bereits auch um Erlass der Rückforderungen ersucht (Urk. 6/214-215 im Prozess AB.2025.00026). Diese Gesuche wies die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 31. März 2025 ab (Urk. 6/237 im Verfahren AB.2025.00026). Dagegen erhob X.___ am 21. Mai 2025 Einsprache (Urk. 3/7), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025 abwies (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025 erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 1. Juli 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Erlass der Rückerstattung (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Sistierung des Verfahrens, bis die Verfügungen vom 18. November 2025 in Rechtskraft erwachsen seien (Urk. 5).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
2.
2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind unrechtmässig bezogene Altersrenten zurückzuerstatten.
2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) wird die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den notwendigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht gegeben sei. Die wirtschaftlichen Verhältnisse könnten daher nicht berücksichtigt werden, da beide Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen seien (Urk. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen zur Hauptsache geltend, es sei nicht seine Schuld, wenn die Beschwerdegegnerin falsche Berechnungen erstelle und die Rentenleistungen auszahle. Den Vorwurf einer grobfahrlässigen Handlung weise er strikte zurück (Urk. 1).
3.3 In der Vernehmlassung hält die Beschwerdegegnerin fest, die Erlassfrage könne grundsätzlich erst geprüft werden, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststehe. Da gegen die Verfügung vom 18. November 2024 (wohl: gegen den Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025) eine Beschwerde erhoben worden sei, sei die Rückforderung noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Vor diesem Hintergrund werde der Antrag auf Sistierung des Verfahrens gestellt, bis das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und die Verfügung vom 18. November 2024 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 5).
4.
4.1 In Bezug auf die Rückerstattungspflicht einerseits und den Anspruch auf Erlass der Rückerstattungsschuld anderseits liegen unterschiedliche Rechtsverhältnisse vor. Der Erlass ist eine besondere Form der Tilgung einer Rückerstattungsschuld. Er fällt nach ständiger Rechtsprechung somit erst in Betracht, wenn und soweit eine Rückerstattungspflicht der um Erlass suchenden Person rechtsbeständig feststeht (BGE 147 V 369 E. 4.1, Urteile des Bundesgerichts 9C_747/2018 vom 12. März 2019 E. 1.2 und 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.3). In jedem Fall kann die Ausgleichskasse die Erlassfrage erst prüfen, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch Reichmuth in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Art. 25 Rz 77 sowie Art. 4 Abs. 4 ATSV).
4.2 Wie die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise einräumt, betrifft das dem vorliegenden Prozess zugrunde liegende Erlassgesuch eine Rückforderung, deren Rechtmässigkeit zwischen den Parteien noch strittig und bezüglich derer ein Beschwerdeverfahren am hiesigen Gericht hängig ist (Verfahren AB.2025.00026). Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung und Lehre erfolgte die Beurteilung der Erlassfrage durch die Beschwerdeführerin mithin verfrüht, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids führt (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.3). Dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Sistierung des Verfahrens kann somit nicht stattgegeben werden. Erst wenn Bestand und gegebenenfalls auch Höhe der Rückforderung rechtskräftig feststehen und (damit) auch der für die Beurteilung der grossen Härte massgebende Zeitpunkt, können die vollständigen Grundlagen grundsätzlich überhaupt erst vorliegen, gestützt auf welche über die Erlassvoraussetzungen entschieden werden kann (vgl. Art. 4 Abs. 2 und 4 ATSV).
4.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, nach Eintritt der Rechtskraft der im Verfahren AB.2025.00026 strittigen Rückerstattungsverfügungen vom 18. November 2024, über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers neu verfüge.
4.4 Bei diesem Verfahrensausgang kann es mit der Zustellung der Vernehmlassung vom 4. August 2025 an den Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil sein Bewenden haben.
Der Einzelrichter verfügt:
Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025 aufgehoben. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann