Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2025.00079
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 17. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, wurde vom kantonalen Steueramt Zürich für die Jahre 2015 und 2016 am 10. Januar 2018 beziehungsweise 24. Januar 2019 für die direkte Bundessteuer mit in Deutschland erzieltem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit veranlagt (Urk. 14/2-3). In der Folge meldete das kantonale Steueramt der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich mit Zusatzmeldungen vom 20. Januar und 5. Mai 2020 für X.___ Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Deutschland in der Höhe von Fr. 366'576.-- (2015) beziehungsweise Fr. 298'484.-- (2016) und ein investiertes Eigenkapital von Fr. 1'802'000.-- (2015) respektive Fr. 2'053'000.-- (2016, Urk. 14/2-3). Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 5. November 2020 die von X.___ für die Jahre 2015 und 2016 zu bezahlenden persönlichen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit fest (Urk. 14/13-14). Gleichentags wurden auch die entsprechenden Verzugszinsverfügungen erlassen (Urk. 14/11-12). Die dagegen von X.___ am 2. Dezember 2020 erhobene Einsprache (Urk. 14/18) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2021 ab (Urk. 14/46). Hiergegen erhob X.___ am 27. Januar 2022 (Eingangsdatum, Urk. 14/49/2) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 14/49/3-8). Mit Urteil AB.2022.00006 vom 31. Januar 2023 (Urk. 14/79) hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit sie im Sinne der Erwägungen Abklärungen vornehme und hernach gegebenenfalls neu verfüge (Urk. 14/79/11).
1.2 In Nachachtung dieses Urteils zog die Ausgleichskasse zunächst vom kantonalen Steueramt Zürich die Steuerakten von X.___ betreffend die Steuerperioden 2015 und 2016 bei (Urk. 14/100/1-367). Hernach holte sie beim Treuhänder von X.___ mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 weitere Auskünfte ein (Urk. 14/114). Dieser reichte der Ausgleichskasse mit Eingabe vom 14. Januar 2025 (Urk. 14/115) den deutschen Steuerbescheid und die Lohnsteuerbescheinigung 2015 (Urk. 14/118-119) und den deutschen Steuerbescheid 2016 des Finanzamtes C.___ (Urk. 14/117) ein. Mit E-Mail vom 8. April 2025 informierte der Treuhänder die Ausgleichskasse dahingehend, dass X.___ sowohl im Jahr 2015 als auch im Jahr 2016 pro Woche jeweils 30 Stunden in Deutschland und 10 Stunden in der Schweiz gearbeitet habe. Er teilte der Ausgleichskasse ferner mit, dass sich der Wohnsitz/Lebensmittelpunkt von X.___ in den Jahren 2015 und 2016 in Deutschland befunden habe (Urk. 14/121). Auf Nachfrage der Ausgleichskasse hin (Urk. 14/124/1) liess der Treuhänder dieser mit Eingabe vom 7. Mai 2025 überdies die Rechtskraftmitteilung des Staatssekretariats für Migration SEM vom 24. Januar 2020 betreffend Einbürgerung von X.___ in der Schweiz vom 27. November 2019 (Urk. 14/127) und die Meldebescheinigung der Stadt C.___ (Deutschland) vom 5. Mai 2025 (Urk. 14/126) zukommen. Ausgehend davon erkundigte sich die Ausgleichskasse bei der Einwohnkontrolle der Gemeinde U.___ zu den dortigen Meldungen betreffend X.___. Die Gemeinde U.___ teilte der Ausgleichskasse am 8. Mai 2025 mit, dass X.___ am 1. November 2012 von Deutschland zugezogen und am 30. Juni 2020 nach Y.___ weggezogen sei (Urk. 14/129). Nach Prüfung der beigezogenen Unterlagen wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 12. Juni 2025 die Einsprache von X.___ vom 2. Dezember 2020 gegen ihre Verfügungen betreffend persönliche Beiträge 2015 und 2016 vom 5. November 2020 erneut ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 20. August 2025 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte (Urk. 1 S. 2):
«1.Der Einsprache-Entscheid vom 12. Juni 2025 sei ersatzlos aufzuheben und es seien vom Beschwerdeführer für die Jahre 2015 und 2016 keine persönlichen Beiträge für eine selbständige Erwerbstätigkeit zu erheben.
Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.
2.Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde anzusetzen.
Eventualiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.»
2.2 Mit Gerichtsverfügung vom 27. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um seine Beschwerde in Kenntnis der Kassenakten der Beschwerdegegnerin ergänzend zu begründen (Urk. 5), was der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2025 tat (Urk. 7).
2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2025 Abweisung der Beschwerde (Urk. 13, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 14/1-156).
2.4 Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 6. Februar 2026 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2025 ein (Urk. 20-21). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 22).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Vorab ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht die Sache mit Urteil AB.2022.00006 vom 31. Januar 2023 (Urk. 14/79) zur Vornahme ergänzender Sachverhaltsabklärungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückwies (Urk. 14/79/11). Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; anwendbar im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung, gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, und Art. 2 ATSG). Gemäss Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die mit Einsprache anfechtbar sind. Damit hat der Gesetzgeber Teilaspekte des rechtlichen Gehörs (nicht die Garantie als Ganzes) in das Einspracheverfahren verlagert (Genner, in BSK-ATSG, 2. Aufl. 2025, N. 2 und 54 zu Art. 52 ATSG).
Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin durch direkten Erlass eines neuen Einspracheentscheids nach den erfolgten Abklärungen dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen hat, sich vor dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens zum Entscheid der Beschwerdegegnerin zu äussern. Dies stellt grundsätzlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers dar. Allerdings ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass eine Rückweisung der Sache zur neuen Verfügung bzw. zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall einem formalistischen Leerlauf gleichkäme (Urk. 13 S. 2; vgl. zur «Heilung» einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_401/2023 vom 5. Januar 2024 E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen), zumal es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Juni 2025 sachgerecht anzufechten (vgl. E. 2.1-2.2 nachstehend), und er keine Rückweisung aus formellem Grund beantragt hat.
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Juni 2025 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben seines Treuhänders in den Jahren 2015 und 2016 jeweils 30 Stunden in Deutschland und 10 Stunden pro Woche in der Schweiz tätig gewesen sei. Es habe somit eine grenzüberschreitende Mehrfachtätigkeit vorgelegen, wobei in der Schweiz relevante Erwerbseinkommen erzielt worden seien und keine marginale Tätigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen habe. Ihre Abklärungen hätten ferner ergeben, dass sich der Wohnsitz beziehungsweise Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in jener Zeit in der Schweiz befunden habe. Die Gemeinde U.___ habe festgehalten, dass der Beschwerdeführer dort vom 1. November 2012 bis 30. Juni 2020 seinen Hauptwohnsitz gehabt habe. Da in den Jahren 2015 und 2016 eine unselbständige Tätigkeit im Wohnsitzland Schweiz vorgelegen habe, unterliege der Beschwerdeführer gemäss der Koordinationsregelung von Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Schweizer Rechtsvorschriften. Demnach sei der Beschwerdeführer bezüglich der Immobilien- und Pachttätigkeit (in Deutschland), für welche Jahresabschlüsse vorliegen würden, der Beitragspflicht in der Schweiz unterstellt (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen Folgendes ausführen: Aus der Meldebestätigung der deutschen Stadt C.___ vom 5. Mai 2025 gehe, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, nicht hervor, dass er in den Jahren 2015 und 2016 dort lediglich eine Nebenwohnung unterhalten habe. Es sei vielmehr so, dass er in C.___ seit Jahrzehnten ein Einfamilienhaus bewohne. Dort würden sich unter anderem auch seine Hunde befinden. Er sei in C.___ voll in das gesellschaftliche Leben integriert. Dies habe sein Steuervertreter dem kantonalen Steueramt Zürich bereits mit Eingabe vom 11. Februar 2021 mitgeteilt. In der hier zu prüfenden Zeit von 2015 bis 2016 habe sich sein Lebensmittelpunkt und damit auch sein Wohnort gemäss Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Sinne des gewöhnlichen Aufenthalts somit in Deutschland und nicht in der Schweiz befunden, obwohl er in der Schweiz ebenfalls gemeldet gewesen sei (Urk. 1 S. 7, Urk. 20 S. 3 f.). Er bestreite aber nicht, dass er in den hier zu prüfenden Jahren 2015 und 2016 sowohl in Deutschland wie auch in der Schweiz einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Es sei ebenfalls unbestritten, dass er in Deutschland mit der Vermietung von Liegenschaften, mit einer Werbeagentur und mit einer Photovoltaikanlage Einnahmen erzielt habe (Urk. 20 S. 5). Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung würden nach deutschem Recht blosser Vermögensverwaltung zugeordnet. Diesbezüglich liege folglich keine selbständige Erwerbstätigkeit vor. Anders verhalte es sich bezüglich des Betriebs der Werbeagentur und der Photovoltaikanlage. Hier liege (nach deutschem Recht) grundsätzlich eine selbständige Erwerbstätigkeit vor (Urk. 20 S. 6). Was die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften nach den kollisionsrechtlichen Normen betreffe, so sei zunächst massgeblich, dass er seinen Hauptwohnsitz im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Deutschland gehabt habe (Urk. 7 S. 4, Urk. 20 S. 5, S. 8). Zudem habe er in den Jahren 2015 und 2016 einen wesentlichen Teil seiner (unselbständigen) Beschäftigung in Deutschland ausgeübt (Urk. 20 S. 7-8). Gemäss den koordinationsrechtlichen Bestimmungen komme somit deutsches Recht zur Anwendung (Urk. 20 S. 8). Weil er der deutschen und nicht der Schweizer Rechtsordnung unterworfen sei, bestehe in der Schweiz keine Beitragspflicht (Urk. 7 S. 4, Urk. 20 S. 8).
3.
3.1 Mit Urteil AB.2022.00006 vom 31. Januar 2023 (Urk. 14/79) gab das Sozialversicherungsgericht die im vorliegenden Fall massgeblichen Rechtsvorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts wie folgt wieder (Urk. 14/79/3 ff.):
3.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71), und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder gleichwertige Vorschriften an.
Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind für die Schweiz diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 987/09) abgelöst worden (BGE 143 V 52 E. 6.1, BGE 141 V 246 E. 2.1).
3.3 Diese neuen Verordnungen — in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung (somit einschliesslich der Änderung gemäss Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung [EG] Nr. 987/09 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004) — sind auf den hier zu beurteilenden Fall in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar (vgl. auch BGE 144 V 127 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
3.4
3.4.1 Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind. Bei Arbeitnehmenden und Selbständigerwerbenden gelten in der Regel die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/2004 [Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip]; BGE 143 V 52 E. 6.2.1 mit Hinweisen).
3.4.2 Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt nach Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Für den Fall, dass sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, legt Art. 13 Abs. 1 lit. b/i-iv VO Nr. 883/2004 die massgeblichen Rechtsvorschriften fest.
Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt (lit. a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder (lit. b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 2 VO Nr. 883/2004).
Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Art. 13 Abs. 1 bestimmten Rechtsvorschriften (Art. 13 Abs. 3 VO Nr. 883/2004).
3.4.3 Für die Anwendung der Art. 13 Abs. 1-3 VO Nr. 883/2004 sind unter «Beschäftigung» (also eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis) beziehungsweise «selbständiger Erwerbstätigkeit» diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird, als solche angesehen werden. Es bestehen mithin keine vertragsautonomen Definitionen im Sinne einer eigenständigen gemeinschaftsrechtlichen Bedeutung, sondern es sind die Begriffsbestimmungen im jeweiligen Landesrecht massgeblich (vgl. BGE 138 V 533 E. 5.2, Bundesgerichtsurteil 9C_560/15 vom 15. April 2016 E. 3.3.1 betreffend die — inhaltlich mit Art. 13 Abs. 2 und 3 VO Nr. 883/2004 soweit identischen — Art. 14a und 14c VO Nr. 1408/71; vgl. ferner Bundesgerichtsurteil 9C_539/2018 vom 29. Januar 2019 E. 2.2).
Etwas anderes sieht auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) nicht vor. Nach Rz. 2013 und 2014 WVP (Stand: 1. Januar 2023) hängt die Versicherungsunterstellung von Personen, die in mehreren Staaten arbeiten, davon ab, ob sie unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Das Beitragsstatut (unselbständig oder selbständig erwerbend) wird aufgrund des nationalen Rechts desjenigen Staates bestimmt, in welchem die jeweilige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Bei einer in Deutschland und in der Schweiz erwerbstätigen Person beispielsweise ist für die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit gemäss dem deutschen Recht und für die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit nach dem AHVG zu bestimmen, ob es sich um eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit handelt. Diese Regeln beziehen sich indessen lediglich auf die Frage nach dem anwendbaren Recht; sie besagen noch nichts über die konkrete beitragsrechtliche Qualifikation eines bestimmten Einkommensteils, wenn die Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvorschriften feststeht (vgl. BGE 139 V 297 E. 2.3.1).
Es kommt mithin ein zweistufiges Verfahren zur Anwendung: In einem ersten Schritt ist das anwendbare Recht zu bestimmen. In diesem Schritt ist die Statusfrage nach dem jeweiligen nationalen Recht zu beantworten. Ausgehend von diesen Resultaten sind die oben genannten Kollisionsregeln anzuwenden. Steht nunmehr das anwendbare Recht fest, ist in einem zweiten Schritt dieses Recht für die materielle Beantwortung der Statusfrage heranzuziehen. Wenn also der erste Schritt zu einer Unterstellung unter die schweizerische Rechtsordnung geführt hat, sind die im Ausland ausgeübten Erwerbstätigkeiten so zu behandeln, als ob sie in der Schweiz ausgeübt worden wären (Art. 13 Abs. 5 VO Nr. 883/2004). Es ist dabei zu prüfen, ob gemäss den Abgrenzungskriterien des schweizerischen Rechts die im EU-/EFTA-Staat ausgeübte Erwerbstätigkeit umzuqualifizieren ist (WVP Rz. 2013; vgl. auch das Beispiel in Rz. 2014).
4.
4.1 Ausgangspunkt dieser Prüfung ist die Ermittlung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in den Jahren 2015 und 2016, denn wie bereits im Rückweisungsentscheid vom 31. Januar 2023 (Urk. 14/79) festgehalten, muss vor der Beantwortung der Frage des anwendbaren Rechts der Wohnsitzstaat des Beschwerdeführers bestimmt werden (E. 3.2 jenes Urteils, Urk. 14/79/9).
4.2
4.2.1 Diesbezüglich führte das hiesige Gericht weiter aus, dass gemäss Art. 1 lit. j VO Nr. 883/2004 der Wohnort der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person sei (vgl. dazu BGE 148 V 209 E. 4.3, 138 V 186 E. 3.3.1; Urk. 14/79/9).
In einem allfälligen Streitfall, so das Sozialversicherungsgericht weiter, müsste zwischen den Trägern das Verfahren gemäss Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Bestimmung des Wohnorts durchgeführt werden (BGE 144 V 210 E. 7.2.2.2; Urk. 14/79/9).
4.2.2 Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 hat folgenden Wortlaut:
(1) Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnortes einer Person, für die die Grundverordnung gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können:
a)Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;
b)die Situation der Person, einschliesslich:
i)der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags,
ii)ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen,
iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,
iv) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,
v) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter,
vi) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.
(2) Können die betreffenden Träger nach Berücksichtigung der auf die massgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Absatz 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnortes dieser Person als ausschlaggebend.
Mit BGE 142 V 590 prüfte das Bundesgericht die in Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 enthaltenen Kriterien, weil sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Standpunktes, dass sich ihr Wohnsitz beim Gesuch um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz und nicht in Frankreich befunden habe, darauf berufen hatte (E. 6.1 jenes Urteils). Das Bundesgericht hielt fest, dass die Bestimmung der Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 den Wohnsitz mit dem Lebensmittelpunkt der betroffenen Person gleichsetze. Sie kodifiziere zudem die in der europäischen Rechtsprechung entwickelten Elemente, die bei der Bestimmung des genannten Lebensmittelpunkts berücksichtigt werden könnten, wie die Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten oder die familiäre Situation und die familiären Bindungen (BGE 142 V 590 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).
4.3
4.3.1 Den Akten, welche dem Sozialversicherungsgericht für das Urteil AB.2022.00006 vom 31. Januar 2023 (Urk. 14/79) zur Verfügung standen, konnte das Gericht entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem deutschen Fiskus geltend gemacht hatte, dass er im Jahr 2016 lediglich 155 Tage im «ausländischen Staat» (vermutlich wohl der Schweiz) verbracht habe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer gegenüber den deutschen Steuerbehörden erklärt, dass er zur Schweiz keine engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen habe als zu Deutschland. Das hiesige Gericht stellte weiter fest, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Wohnsitzes in der Einsprache (Ansässigkeit in Deutschland, vgl. Urk. 14/18/1) und der Beschwerdeschrift (Wohnsitz in der Schweiz, vgl. Urk. 14/49/5) widersprüchlich habe argumentieren lassen (E. 3.2 jenes Urteils, Urk. 14/79/9).
4.3.2 Mit seiner Beschwerde vom 20. August 2025 (Urk. 1) legte der Beschwerdeführer das Schreiben der auf Steuer- und Unternehmensberatung sowie Wirtschaftsprüfung spezialisierten Z.___ AG mit Sitz in A.___ vom 11. Februar 2021 auf (Urk. 3/5). Gemäss den Ausführungen seines Schweizer Steuerberaters wurde mit diesem Schreiben beim kantonalen Steueramt Zürich ein Revisionsbegehren betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundesteuer 2015 bis 2018 gestellt (Urk. 3/5 S. 1; das kantonale Steueramt Zürich nahm dieses Schreiben nicht als Revisionsgesuch entgegen, vgl. dazu E. 7.2 nachstehend). Der Beschwerdeführer liess beantragen, dass die rechtskräftigen Veranlagungen und Einschätzungsmitteilungen dahingehend zu ändern seien, dass die Besteuerung unter der Massgabe erfolge, dass er und seine Ehefrau als in Deutschland ansässig zu beurteilen seien. Es seien nur die nach den Vorschriften des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (vgl. SR.0.672.913.62) in der Schweiz steuerpflichtigen Einkommens- und Vermögensteile in der Schweiz zu besteuern (Urk. 3/5 S. 1). Im Schreiben wird ausgeführt, dass Deutschland den Beschwerdeführer ebenfalls als unbeschränkt Steuerpflichtigen besteuert habe und vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg eine Klage betreffend Einkommensteuer 2012 bis 2016 sowie eine Prüfungsanordnung des Finanzamts C.___ für die Steuerrevision der Jahre 2017 und 2018 hängig seien (Urk. 3/5 S. 1). Im vorliegenden Verfahren liess der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 6. Februar 2026 weiter ausführen, das Finanzgericht Baden-Württemberg habe unlängst festgestellt, dass er nach Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz mit Deutschland als in Deutschland ansässig gelte (Urk. 20 S. 4). Dazu wurde das Schreiben des Schweizer Steuervertreters an das kantonale Steueramt Zürich vom 23. Januar 2026 aufgelegt (Urk. 21). Darin wurde ausgeführt, dass das Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg nicht mehr bestehe (Urk. 21; gemäss den Steuerbescheiden 2015 und 2016 des Finanzamtes C.___ vom 24. Mai 2023 wurde im Mai 2023 vor dem Finanzgericht eine Übereinkunft mit dem Beschwerdeführer erzielt, Urk. 14/117/5, Urk. 14/118/4). Es sei festgestellt worden, dass die Ansässigkeit der Eheleute X.___ und B.___ in Deutschland liege. Abschliessend bat der Schweizer Steuervertreter des Beschwerdeführers das kantonale Steueramt Zürich um Behandlung des eingereichten Revisionsgesuchs (Urk. 21).
4.3.3 In der erwähnten Eingabe beim kantonalen Steueramt Zürich vom 11. Februar 2021 (Urk. 3/5) liess der Beschwerdeführer ausführen, dass er und seine Ehefrau seit Jahrzehnten in C.___ eine Liegenschaft mit ca. 230 m2 Wohnfläche und Garten bewohnen würden. Ausserdem befänden sich am deutschen Wohnsitz der Verwaltungssitz der « D.___ -GmbH», der Haupterwerbsquelle der Eheleute X.___ und B.___. Diese seien am deutschen Wohnort voll ins gesellschaftliche Leben integriert. Ausserdem würden sie ihre Hunde auf dem Grundstück des Einfamilienhauses halten. Laut diesen Ausführungen ist das Einfamilienhaus in C.___ an der E.___ zu finden (Urk. 3/5 S. 2). An der E.___ war der Beschwerdeführer gemäss der Meldebescheinigung der Stadt C.___ vom 5. Mai 2025 vom 17. Juni 1994 bis 1. Juni 2019 — somit auch im hier zu prüfenden Zeitraum von 2015 bis 2016 — gemeldet. Der Meldebescheinigung lässt sich ferner entnehmen, dass der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger ist und im Jahr 1956 in F.___, einem Ortsteil der Gemeinde Oberried, Baden-Württemberg, geboren wurde (Urk. 14/126). In C.___ war der Beschwerdeführer zuerst vom 9. Januar 1986 bis 5. Oktober 1987 an der G.___, dann vom 20. Juni 1988 bis 17. Juni 1994 an der H.___ und später — wie erwähnt — vom 17. Juni 1994 bis 1. Juni 2019 an der E.___ gemeldet. Die aktuelle Wohnung befindet sich laut Meldebescheinigung vom 5. Mai 2025 am I.___ (Urk. 14/126). Das Bürgeramt von C.___ hatte den Status jeweils mit dem Kürzel «AW int» gekennzeichnet. Eine am 22. April 2026 durchgeführte google-Recherche hat ergeben, dass dieses Kürzel in Deutschland für «Alleinige Wohnung Inland» verwendet wird. Laut google/maps (besucht am 22. April 2026) befindet sich an der E.___ in C.___ das «J.___». Dessen Homepage (K.___, besucht am 22. April 2026) und Facebook-Seite (ebenfalls besucht am 22. April 2026) zufolge handelt es sich beim «Laufhaus» um ein Bordell. Wird ferner anhand der Angaben auf der Facebook-Seite (im Jahr 2013 hatte das «Laufhaus» seit 20 Jahren Bestand) zurückgerechnet, so muss es das Bordell seit dem Jahr 1993 geben. Laut der (aktuellen) Homepage sind alle Sexarbeiterinnen selbständig erwerbend und Mieterinnen im «Laufhaus».
4.3.4 In E. 4 des Urteils AB.2022.00006 vom 31. Januar 2023 hielt das Sozialversicherungsgericht fest, dass sich den zur Verfügung stehenden Akten keine genauen Angaben zur Art des Geschäfts des Beschwerdeführers in Deutschland entnehmen liessen (Urk. 14/79/10). Aufgrund der nunmehr vorliegenden Meldebescheinigung (Urk. 14/126) und der eruierten Fakten ist überwiegend wahrscheinlich, dass mit dem vom Beschwerdeführer betriebenen «Unternehmen, das sich mit der Vermietung von Zimmern und Einrichtungen an häufig wechselnde Mieter befasst» (Urk. 14/67/8), das Bordell an der E.___ in C.___ gemeint war. Gemäss dem am 28. Dezember 1997 (Urk. 14/67/16) unterzeichneten «Pacht-, Kauf- und Betriebsüberlassungsvertrag» wurde dieses Unternehmen vom Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 (Urk. 14/67/8) an die «D.___ GmbH» (Urk. 14/614/7) verpachtet. Gemäss Bilanzbericht vom 31. Dezember 2015 wurde die Gesellschaft mit der Firma «D.___ GmbH» 1997 gegründet. Sie hat ihren Sitz an der E.___ in C.___. Zweck des Unternehmens ist die Vermietung von Räumen und Gegenständen. Gesellschafter sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, B.___. B.___ ist die Geschäftsführerin (Urk. 14/100/6, vgl. auch die Angaben von B.___ in den Schweizer Steuererklärungen 2015 und 2016, wonach sie in Deutschland für die D.___ GmbH arbeite, Urt. 14/100/129, Urk. 14/100/264). B.___ erhielt laut Lohnsteuerbescheinigung der D.___ GmbH im Jahr 2015 einen Bruttoarbeitslohn in der Höhe von EUR 118'972.-- (Urk. 14/100/125, vgl. auch die deutsche Steuererklärung 2015, Urk. 14/100/167, sowie den Bescheid für 2015 über Einkommensteuer des Finanzamtes C.___ vom 24. Mai 2023, Urk. 14/118/2). Im Jahr 2016 war es ein Bruttoarbeitslohn in der Höhe von EUR 101'292.-- (Urk. 14/100/333). Hinzu kamen Kapitalerträge aus der Beteiligung an der D.___ GmbH (vgl. auch Urk. 14/100/141) in der Höhe von EUR 600'000.-- im Jahr 2015 (Urk. 14/100/173) und von EUR 320'000.-- im Jahr 2016 (Urk. 14/100/290). Der Beschwerdeführer bezog bei der D.___ GmbH im Jahr 2015 einen Bruttoarbeitslohn in der Höhe von EUR 43'706.-- (Urk. 14/100/126, vgl. auch die deutsche Steuererklärung 2015, Urk. 14/100/160, sowie den Bescheid für 2015 über Einkommensteuer des Finanzamtes C.___ vom 24. Mai 2023, Urk. 14/118/2). Im Jahr 2016 betrug sein Bruttoarbeitslohn bei der «D.___» (Urk. 14/100/331) EUR 45'816.-- (Urk. 14/100/326, vgl. auch den Bescheid für 2016 über Einkommensteuer des Finanzamtes C.___ vom 24. Mai 2023, Urk. 14/117/2). In den deutschen Steuererklärungen 2015 und 2016 gab der Beschwerdeführer auf der ersten Seite unter «Allgemeine Angaben» an, dass er als kaufmännischer Angestellter tätig gewesen sei (Urk. 14/100/152, Urk. 14/100/285). Des Weiteren deklarierte der Beschwerdeführer in Deutschland in den Jahren 2015 und 2016 Kapitalerträge aus der Beteiligung an der D.___ GmbH (vgl. auch Urk. 14/100/140) in der Höhe von EUR 400'000.-- (2015; Urk. 14/100/171) und EUR 480'000.-- (2016; Urk. 14/100/288).
Daneben hat der Beschwerdeführer laut seinen Angaben in den deutschen und den schweizerischen Steuererklärungen 2015 und 2016 in Deutschland drei Gewerbe betrieben (Vermietungen, Werbeagentur «M.___» und Photovoltaikanlage, vgl. Urk. 14/100/158 [deutsche Steuerklärung 2015], Urk. 14/100/324 [deutsche Steuererklärung 2016], Urk. 14/100/214 [Schweizer Steuererklärung 2015] Urk. 14/100/295 und Urk. 14/100/299 [jeweils Schweizer Steuererklärung 2016]). Dazu lässt sich den Akten insbesondere Folgendes entnehmen:
Die Firma «X.___ Vermietungen» führte eine Adresse an der E.___ in C.___ (vgl. Jahresabschlüsse per 31. Dezember 2015, Urk. 14/100/85-115, sowie 2016, Urk. 14/100/342-350). Zu deren Anlagevermögen gehörten — soweit ersichtlich — ausschliesslich Liegenschaften und Beteiligungen an Firmen in Deutschland (Urk. 14/100/103-115).
Die Anschrift der «M.___» des Beschwerdeführers lautet ebenfalls «E.___, C.___» (Urk. 14/100/302; vgl. auch die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 ESTG [Deutschland] für die Werbeagentur betreffend 2016, Urk. 14/100/302-310).
4.3.5 In der hier zu prüfenden Zeitperiode von 2015 bis 2016 bestanden überdies Beteiligungen an beziehungsweise eine Tätigkeit für Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz: Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zur Schweizer Steuererklärung 2015 führten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau 100 Aktien der N.___ AG mit einem Steuerwert per 31. Dezember 2015 in der Höhe von Fr. 980'845.-- auf (Urk. 14/100/225, vgl. auch die Aktienbewertung für das Jahr 2015, Urk. 14/100/228). Im Jahr 2016 wurden an der N.___ AG noch Aktien im selben Umfang gehalten (Urk. 14/100/362). Laut Internet-Handelsregisterauszug vom 22. April 2026 besteht die Aktienstückelung der N.___ AG aus 100 Namensaktien zu Fr. 1'000.--. Die Gesellschaft wurde 2007 in das Handelsregister des Kantons O.___ eingetragen. Mit Statutendatum vom 22. April 2009 wurde der Sitz nach P.___ und später (im Juni 2016) nach Q.___ verlegt, was eine Eintragung im Handelsregister des Kantons P.___ zur Folge hatte. Der Gesellschaftszweck ist sehr weit umschrieben: Die Gesellschaft bezweckt die Durchführung und Vermittlung von Geschäften im Treuhand-, Consulting-, Marketing-, Immobilien-, Finanz- und Investmentbereich, den Handel mit und den Import und Export von Waren aller Art, den Kauf, Verkauf sowie die Vermittlung und Verwaltung von Immobilien im In- und Ausland sowie den Erwerb und die Verwaltung, die Verwertung, die Übertragung und das Halten von Patenten, Handelsmarken und Beteiligungen aller Art. Laut Internet-Handelsregisterauszug vom 22. April 2026 ist nicht der Beschwerdeführer (oder seine Ehefrau), sondern eine in Q.___ wohnhafte Person als einziges Mitglied des Verwaltungsrats im Handelsregister eingetragen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden auch zuvor im Handelsregister des Kantons O.___ nicht als Organe oder Zeichnungsberechtigte der N.___ AG geführt. Gemäss seinen Angaben in der deutschen Steuererklärung 2015 arbeitete der Beschwerdeführer für die N.___ AG als Aussendienst-Vertreter (Urk. 14/100/164). Im Jahr 2015 hat der Beschwerdeführer von der N.___ AG einen Bruttolohn von Fr. 153'600.-- erhalten (was einem Nettolohn in der Höhe von Fr. 144'000.-- entsprach, vgl. den am 24. November 2015 ausgestellten Lohnausweis zur Schweizer Steuererklärung 2015, Urk. 14/100/133). Im Zusammenhang mit der Deklaration dieses Einkommens in der Höhe von (umgerechnet) EUR 146'750.-- (Urk. 14/100/165) unter «Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit» in der deutschen Steuerklärung 2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er 155 Tage im ausländischen Staat (das heisst in der Schweiz) gearbeitet habe (Urk. 14/100/165). Für das Jahr 2016 werden ebenfalls ein Nettolohn im Betrag von Fr. 144'000.-- (Urk. 14/100/270) und 155 Arbeitstage in der Schweiz (Urk. 14/100/331) deklariert.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten für die Steuerperiode 2016 mit Kaufvertrag vom 22. Juli 2016 eine Liegenschaft in R.___ erwarb, die er zuvor offenbar bereits gemietet hatte (Urk. 14/100/271-278). Im selben Jahr kaufte er die Stammanteile der S.___ GmbH (Urk. 14/100/362). Mit dem Erwerb der GmbH durch den Beschwerdeführer wurden deren Sitz und Domiziladresse mit Statutendatum vom 11. August 2016 nach R.___ verlegt (Internet-Handelsregisterauszug vom 22. April 2026). In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer mit Replik vom 6. Februar 2026 aus, dass er das Haus in R.___ als Erotik-Club gewerblich genutzt habe. Es stehe seit dem 17. März 2020 bis heute leer (Urk. 20 S. 4). Diese Ausführungen sind plausibel, denn am 22. April 2026 fanden sich bei google/maps Angaben zu einem Erotik-Club namens «T.___», welcher in der besagten Liegenschaft in R.___ betrieben wurde.
4.3.6 Nebst dem Vorgenannten sind in den Akten die folgenden entscheidrelevanten Angaben mit Bezug zur Schweiz enthalten: Am 1. November 2012 meldete sich der Beschwerdeführer als von Deutschland zugezogen bei den Einwohnerdiensten der Gemeindeverwaltung U.___ an (vgl. die Auskünfte der Gemeinde U.___ vom 17. August 2021 und 8. Mai 2025, Urk. 14/41/1 und Urk. 14/129/1-2). Am 10. Januar beziehungsweise 28. November 2018 schätzte das kantonale Steueramt Zürich den Beschwerdeführer und seine Ehefrau für die Steuerperiode 2015 respektive 2016 — entsprechend den Angaben in den von ihnen eingereichten Steuererklärungen (Urt. 14/100/129, Urk. 14/100/264) — mit steuerlichem Wohnsitz in der Steuergemeinde U.___ ein (Urk. 14/100/117-124, Urk. 14/100/254263). Mit Entscheid vom 27. November 2019 wurde der Beschwerdeführer mittels erleichtertem Einbürgerungsverfahren in der Schweiz eingebürgert (vgl. die Rechtskraftmitteilung des Staatssekretariats für Migration SEM vom 24. Januar 2020, Urk. 14/127). Diesbezüglich liess der Beschwerdeführer mit Replik vom 6. Februar 2026 vorbringen, dass er im hier zu prüfenden Zeitraum von 2015 bis 2016 noch kein Schweizer Bürger gewesen sei. Er sei im erleichterten Einbürgerungsverfahren eingebürgert worden, weil seine Ehefrau in einer früheren Ehe mit einem Schweizer Staatsbürger verheiratet gewesen sei und deshalb das Schweizer Bürgerrecht besitze (Urk. 20 S. 5). Den Akten kann ferner entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer am 30. Juni 2020 bei der Gemeinde U.___ als nach R.___ weggezogen abmeldete (Urk. 14/129/2). Dem widersprechend liess der Beschwerdeführer in der vom 2. Dezember 2020 datierenden Einsprache gegen die Beitragsverfügungen 2015 und 2016 ausführen, dass er in Deutschland ansässig sei (Urk. 14/18/1). In seiner Anmeldung zum Bezug einer AHV-Altersrente gab der Beschwerdeführer als für die Rentenberechnung relevant wiederum an, am 1. November 2012 von Deutschland in die Schweiz gezogen zu sein, was der Einwohnerdienst der Gemeinde U.___ bestätigte (Urk. 14/41/1). In der Beschwerde vom 25. Januar 2022 gegen den Einspracheentscheid betreffend Beitragsjahre 2015 und 2016 vom 10. Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer ebenso ausführen, dass er deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz sei (Urk. 14/49/5). Mit Eingabe vom 8. April 2025 teilte der Treuhänder des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin dem erneut widersprechend mit, dass der Beschwerdeführer sowohl im Jahr 2015 als auch im Jahr 2016 pro Woche jeweils 30 Stunden in Deutschland und 10 Stunden in der Schweiz gearbeitet habe und sich der Wohnsitz/Lebensmittelpunkt in den Jahren 2015 und 2016 in Deutschland befunden habe (Urk. 14/121). Und schliesslich hielt die Gemeindeverwaltung U.___ auf Anfrage der Beschwerdegegnerin mit E-Mail-Nachricht vom 8. Mai 2025 fest, dass U.___ der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers gewesen sei, ohne dies aber näher auszuführen oder zu belegen (Urk. 14/129/1).
4.4 In einer Gesamtschau der Akten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht wie mit dem Revisionsgesuch vom 11. Februar 2021 vorgebracht (E. 4.3.3) seit Jahrzehnten dieselbe Liegenschaft in C.___ bewohnt haben. Wie ausgeführt, hatte der Beschwerdeführer gemäss der Meldebescheinigung vom 5. Mai 2025 in C.___ seit dem Jahr 1986 verschiedene Wohnadressen (E. 4.3.3), jedenfalls bestand seit dem 9. Januar 1986 — mit einem kurzen Unterbruch in der Zeit vom 6. Oktober 1987 bis 19. Juni 1988 (Urk. 14/126) — in C.___ eine Wohnstätte. Des Weiteren steht fest, dass die Eheleute X.___ und B.___ ab dem 1. November 2012 auch über eine 3-Zimmer-Wohnung (vgl. Urk. 20 S. 4) in U.___ verfügten (E. 4.3.6), es ist aber nicht bekannt, wie viel Zeit sie in den Jahren 2015 und 2016 dort tatsächlich verbracht haben.
Was die Dauer und Kontinuität des Aufenthalts in Deutschland und in der Schweiz in der hier zu prüfenden Zeitperiode von 2015 bis 2016 betrifft, so arbeitete der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in den Deutschen Steuererklärungen 2015 und 2016 jeweils 155 Tage (für die N.___ AG) in der Schweiz (E. 4.3.5), gemäss seiner Mitteilung vom 8. April 2025 gegenüber der Beschwerdegegnerin 10 Stunden pro Woche in der Schweiz und 30 Stunden pro Woche in Deutschland (E. 4.3.6). Ob sich die 10 Stunden-Tätigkeit pro Woche in der Schweiz nur auf die Tätigkeit bei der N.___ AG bezieht oder ob der Beschwerdeführer darin (ab Jahr 2016) allenfalls auch noch Zeit für den Aufbau des Betriebs des Erotikclubs in R.___ (E. 4.3.5) eingerechnet hat, lässt sich nicht sagen. Weil aber die Ehefrau des Beschwerdeführers in der besagten Zeitperiode 2015 bis 2016 nach Lage der Akten massgeblich in Deutschland als Geschäftsführerin für die D.___ GmbH arbeitete (E. 4.3.4) und der Beschwerdeführer seinerseits in unselbständiger Stellung für diese GmbH tätig war und überdies seine drei deutschen Gewerbebetriebe von der E.___ in C.___ aus führte (E. 4.3.4), ist überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Eheleute X.___ und B.___ in den Jahren 2015 und 2016 berufsbedingt zumeist in Deutschland aufgehalten haben. Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner in Deutschland erwerbstätigen Ehefrau — Kinder oder andere Familienangehörige sind nicht erwähnt worden — sprechen ebenfalls für einen Wohnsitz in Deutschland.
Gestützt auf diese Ausführungen ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und 2016 seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 1 lit. j der VO Nr. 883/2004 (vgl. E. 4.2) in Deutschland hatte. Von zusätzlichen Abklärungen sind nach dem Gesagten keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten.
5.
5.1 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die gemäss Steuermeldungen (Urk. 14/2-3) in Deutschland erzielten Einkommen in der Höhe von Fr. 366'576.-- (2015) und Fr. 298'484.-- (2016) in der Schweiz AHV-beitragspflichtig sind.
Dabei kommt ein zweistufiges Verfahren zur Anwendung: In einem ersten Schritt ist das anwendbare Recht (Beitragsstatut) zu bestimmen. Dabei ist die Statusfrage (selbständige Erwerbstätigkeit oder abhängige Beschäftigung) nach dem jeweiligen nationalen Recht zu beantworten (E. 3.4.3). Ausgehend von diesen Resultaten sind die genannten Kollisionsregeln anzuwenden (E. 3.4.2). Steht das anwendbare Recht fest, ist in einem zweiten Schritt dieses Recht für die materielle Beantwortung der Beitragsunterstellung heranzuziehen (vgl. E. 1.3.3 des Urteils AB.2022.00006 vom 31. Januar 2023; Urk. 14/79/5).
5.2 Dabei sind folgende Einkünfte zu qualifizieren:
Der Beschwerdeführer erhielt von der D.___ GmbH in Deutschland im Jahre 2015 einen Bruttoarbeitslohn in der Höhe von EUR 43'706.-- (Urk. 14/100/160) und im Jahre 2016 einen solchen von Fr. 45'816.-- (Urk. 14/100/326). Die N.___ AG zahlte ihm in der Schweiz im Jahre 2015 einen Bruttolohn in der Höhe von Fr. 153'600.-- (Urk. 14/100/133) und im Jahre 2016 einen solchen von Fr. 153'359.-- aus (Urk. 14/100/270).
Zudem erzielte der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben in der deutschen Steuererklärung 2015 in Deutschland mit der Vermietung von Liegenschaften, der Werbeagentur «M.___» sowie dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ein Einkommen in der Höhe von total EUR 336'771.-- ([EUR 302'164.-- + EUR 35'073.--] - EUR 466.--, Urk. 14/100/158). Mit Bescheid vom 24. Mai 2023 veranlagte das Finanzamt C.___ die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit EUR 324’980.-- (Vermietungen: EUR 290’373.-- + Werbeagentur: EUR 35’073.--, bei der Photovoltaikanlage war es ein Verlust in der Höhe von EUR 466.--; Urk. 14/118/2). Im Jahr 2016 betrugen diese Einkünfte nach eigenen Angaben in der Steuererklärung 2016 EUR 288'245.-- ([EUR 278'259.-- + EUR 31'957.--] - EUR 21'971.--; Urk. 14/100/324). Das Finanzamt C.___ veranlagte die Gewerbeeinkünfte mit EUR 277’020.-- (Vermietungen: EUR 267'034.-- + Photovoltaikanlage: EUR 31'957.--, bezüglich des Betriebs der Werbeagentur resultierte ein Verlust von EUR 21'971.--, vgl. den Bescheid für 2016 über Einkommensteuer vom 24. Mai 2023, Urk. 14/117/2).
5.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004 gilt als «Beschäftigung» jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt. Die Deutsche Rentenversicherung verwendet den Begriff «Beschäftigung» für eine abhängige Beschäftigung (einschliesslich der Beschäftigung von Beamten, vgl. das im Internet einsehbare Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung, besucht am 24. April 2026). Demnach übte der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer der D.___ GmbH in Deutschland eine Beschäftigung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004 aus. Gleiches gilt nach Schweizer Recht für die Tätigkeit bei der N.___ AG. Das dort erzielte Einkommen ist unbestrittenermassen als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren.
5.4 Als «selbständige Erwerbstätigkeit» im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt (Art. 1 lit. b VO Nr. 883/2004). Da der Beschwerdeführer die hier zu prüfenden Tätigkeiten (Vermietung von Liegenschaften, Betrieb der Werbeagentur «M.___» sowie Betrieb einer Photovoltaikanlage) in Deutschland betrieben hat, muss die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation dieser Tätigkeiten nach deutschem Recht bestimmt werden. Bezüglich der deutschen Einkommensteuer ist das Finanzamt von C.___ von Einkünften aus Gewerbebetrieb ausgegangen (Urk. 14/117/2, Urk. 14/118/2). Die Beschwerdegegnerin hat darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Einkünfte aus den drei Tätigkeiten selbst so versteuert hat. Sie gab ferner zu bedenken, dass die Buchhaltung diverse Liegenschaften betreffe. Auch handle es sich um kurzfristige Vermietungen. Für die Beschwerdegegnerin handelt es sich bei den drei Tätigkeiten deshalb um selbständiges Erwerbseinkommen nach deutschem Recht (Urk. 13 S. 6 f.). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass dies im Hinblick auf die Einnahmen aus der Vermietung von Liegenschaften nicht zutreffe, in Deutschland liege sozialversicherungsrechtlich regelmässig blosse Vermögensverwaltung vor (Urk. 20 S. 5-6). Diese Frage kann aber offenbleiben. Falls — wie der Beschwerdeführer argumentierte — bezüglich der Erträge verwalteter Liegenschaften nach deutschem Recht weder Einkünfte aus Gewerbebetrieb noch solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen würden, so wäre dies kollisionsrechtlich nicht von Belang, denn eine «Nicht-Erwerbstätigkeit» ist kein Tatbestandselement der Art. 11 ff. VO Nr. 883/2004 (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2022.00075 vom 29. Juni 2023 E. 1.2).
5.5 In der hier zu prüfenden Zeitperiode von 2015 bis 2016 übte der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Beschäftigung aus. In Deutschland übte er eine Beschäftigung sowie — je nach Ergebnis der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation nach deutschem Recht (E. 5.4) — zwei oder drei selbständige Erwerbstätigkeiten aus. Zur Anwendung käme folglich so oder anders Art. 13 Abs. 3 VO Nr. 883/2004. Nach dieser Bestimmung richtet sich das anwendbare Recht nach den Rechtsvorschriften in Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 883/2004, weil der Beschwerdeführer sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland einer Beschäftigung nachging. Zu prüfen bleibt demnach, ob der Beschwerdeführer im Wohnsitzstaat Deutschland in den Jahren 2015 und 2016 einen wesentlichen Teil seiner Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004).
5.6 In Art. 14 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11) ist definiert, was üblicherweise unter einem «wesentlichen Teil» der Beschäftigung zu verstehen ist:
8) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet die Ausübung «eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit» in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der grösste Teil seiner Tätigkeit sein muss.
Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen:
a) im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt; und
b) im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen.
Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird.
5.7 Im Jahr 2015 verdiente der Beschwerdeführer bei der D.___ GmbH in Deutschland EUR 43'706.-- (Urk. 14/100/160). Dieser Betrag muss für den erforderlichen Vergleich mit dem in der Schweiz erzielten Verdienst in Schweizer Franken umgerechnet werden. Es rechtfertigt sich, dafür auf den von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ermittelten Devisen-Jahresmittelkurs in der Schweiz 2015, wonach 1 Euro 1.06811464 Schweizer Franken entsprachen, abzustellen (vgl. die im Internet abrufbaren Kurslisten Direkte Bundesteuer der ESTV, eingesehen am 24. April 2026). Bei der Umrechnung in Schweizer Franken zum damaligen Jahresmittelkurs resultiert ein in Deutschland erzielter Lohn in der Höhe von Fr. 46'683.02, was 23,3 % des Gesamteinkommens aus den Beschäftigungen des Jahres 2015 in der Höhe von Fr. 200'283.02 (Fr. 46'683.02 + Fr. 153'600.--) entspricht. Wie festgehalten (E. 5.6) ist auch die Arbeitszeit ein massgebliches Kriterium. Echtzeitliche Stundenrapporte oder ähnliche Aufzeichnungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Tätigkeiten für die D.___ GmbH und die N.___ AG sind bei den Akten aber nicht vorhanden. Es rechtfertigt sich nicht, den Beschwerdeführer zur Einreichung von Stundenrapporten aufzufordern. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass die beiden Gesellschaften vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau beherrscht werden (E. 4.3.4-4.3.5). Die Unterlagen der D.___ GmbH und der N.___ AG aus dem Jahr 2015, die vom Sozialversicherungsgericht allenfalls noch erhältlich gemacht werden könnten, müssten daher unter diesen Vorzeichen gewürdigt werden. Zwar ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aus dem genannten Grund auch seine Löhne bei der D.___ GmbH und der N.___ AG zumindest mitbestimmen konnte. Bezüglich der Löhne des Jahres 2015, welche lange vor den vom Beschwerdeführer angefochtenen Beitragsverfügungen der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2015 und 2016 vom 5. November 2020 (Urk. 14/13-14) zur Auszahlung gelangt sein müssen, ist es aber zumindest überwiegend wahrscheinlich, dass sie noch nicht von beitragsrechtlichen Überlegungen beeinflusst worden sind (vgl. BGE 142 V 590 E. 5.2). Laut den Angaben des Beschwerdeführers vom 8. April 2025 hat er seine Arbeitszeit im Jahr 2015 (und im Jahr 2016) mit (pro Woche) 30 Stunden in Deutschland und 10 Stunden in der Schweiz beziffert (Urk. 14/121). Es ist ferner bekannt, dass der Beschwerdeführer in seiner deutschen Steuererklärung angegeben hat, dass er 155 Tage in der Schweiz gearbeitet habe (Urk. 14/100/165). Wenn berücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer in Deutschland, nebst seiner Tätigkeit für die D.___ GmbH, noch zwei bzw. drei Gewerbetriebe geführt hat und dass die D.___ GmbH mit der Ehefrau des Beschwerdeführers bereits über eine Geschäftsführerin verfügte (E. 4.3.4), so ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die D.___ GmbH nur einige Stunden seiner Arbeitswoche ausmachte. Demnach ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 (und im Jahr 2016) auch in zeitlicher Hinsicht keinen wesentlichen Teil seiner abhängigen Beschäftigung in Deutschland ausgeübt hat.
Das zum Jahr 2015 Gesagte gilt mit den nötigen Anpassungen auch für das Jahr 2016. Der in Deutschland erzielte Bruttoarbeitslohn in der Höhe von EUR 45’816.- (Urk. 14/100/326) entspricht bei einem für das Jahr 2016 gültig gewesenen Jahresmittelkurs (1 Euro = Fr. 1.09008992) Fr. 49’943.56, womit 24.57 % des im Jahr 2016 erzielten Lohnes in der Höhe von Fr. 203’302.56 (Fr. 153'359.-- + Fr. 49’943.56) auf die Tätigkeit in Deutschland entfiel. Wie ausgeführt ist es nach Lage der Akten angesichts seiner übrigen Tätigkeiten in Deutschland und in der Schweiz plausibel, dass der Beschwerdeführer weniger als einen Viertel seiner Zeit als Arbeitnehmer für die Tätigkeit bei der D.___ GmbH investierte.
5.8 Da der Beschwerdeführer somit in den Jahren 2015 und 2016 im Wohnsitzstaat Deutschland keinen wesentlichen Teil seiner (unselbständigen) Beschäftigung ausgeübt hat, erfolgt für diese Zeit keine Unterstellung unter das deutsche Recht nach Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004. Vielmehr unterliegt der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 lit. b/iii VO Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften der Schweiz, weil die N.___ AG ihren Sitz in der Schweiz hatte (E. 4.3.5).
6.
6.1 Da die vorangegangene Prüfung zu einer Unterstellung unter die schweizerische Rechtsordnung geführt hat, sind die die in Deutschland ausgeübten Erwerbstätigkeiten so zu behandeln, als ob sie in der Schweiz ausgeübt worden wären (Art. 13 Abs. 5 VO Nr. 883/2004).
6.2 Mit den Steuermeldungen vom 20. Januar und 5. Mai 2020 meldete das kantonale Steueramt der Beschwerdegegnerin Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Deutschland von Fr. 366'576.-- (2015) beziehungsweise Fr. 298'484.-- (2016) und ein investiertes Eigenkapital von Fr. 1'801’558.-- (2015) respektive Fr. 2'052’055.-- (2016, Urk. 14/2-3).
Zu prüfen ist, ob es sich bei diesen Einkünften nach Schweizer Recht um Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit handelt.
6.3
6.3.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG).
6.3.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
6.3.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383 E. 2b). Das AHV-Beitragsrecht verweist bezüglich des Begriffs des Geschäftsvermögens auf das Steuerrecht (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.1). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.
Für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen oder zum Privatvermögen ist auf dessen aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion abzustellen. Ist die technisch-wirtschaftliche Funktion nicht klar erkennbar, was insbesondere bei sogenannten Alternativgütern, wie sie unter anderem Liegenschaften darstellen, der Fall sein kann, kommt dem Willen und der Sachdarstellung des Steuerpflichtigen grosse Bedeutung zu. Dabei kann jedoch nicht auf einzelne beliebige Willensäusserungen des Steuerpflichtigen abgestellt werden. Für die Abgrenzungsfrage relevant ist vielmehr der Wille, ein Wirtschaftsgut dem Geschäft zu widmen, und nicht der Wille, ein Wirtschaftsgut für die Zwecke der Besteuerung als Geschäftsvermögen zu behandeln. Damit ein Gegenstand als Geschäftsvermögen qualifiziert werden kann, wird steuerlich somit grundsätzlich eine selbständige Erwerbstätigkeit vorausgesetzt, das heisst ohne selbständige Erwerbstätigkeit kann grundsätzlich auch kein Geschäftsvermögen vorliegen beziehungsweise keine Widmung eines Vermögensgegenstandes zum Geschäftsvermögen erfolgen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich bei den vom Steuerpflichtigen als Geschäftsvermögen qualifizierten Beteiligungen (optiertes Geschäftsvermögen). Nach Art. 18 Abs. 2 Satz 3 Teilsatz 2 DBG (analog Art. 8 Abs. 2 Teilsatz 2 StHG) können Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft von der Eigentümerin oder vom Eigentümer im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt werden. Dieser Ausnahmekonstellation von Art. 18 Abs. 2 DBG (Geschäftsvermögen ohne selbständige Erwerbstätigkeit) trug der Gesetzgeber im Beitragsrecht im Rahmen von Art. 17 letzter Satz AHVV Rechnung und nahm Einkünfte aus derartigen Beteiligungen von der Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus. Abgesehen davon sind aus beitragsrechtlicher Perspektive keine Gründe erkennbar, einen Zusammenhang zwischen Geschäftsvermögen und selbständiger Erwerbstätigkeit zu verneinen (vgl. BGE 134 V 250 E. 4.2). Vielmehr hat bei Alternativgütern, das heisst solchen, die sowohl zum Geschäfts- wie auch Privatvermögen gehören, aufgrund der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität grundsätzlich das Gleiche zu gelten (BGE 140 V 241 E. 4.2). Dies gebietet auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, wonach widersprechende Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden sind (BGE 143 II 8 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund kann eine Person einen Vermögenswert gegenüber den Steuerbehörden nicht als Geschäftsvermögen deklarieren und damit zumindest implizit eine selbständige Erwerbstätigkeit geltend machen, um von den steuerrechtlichen Folgen zu profitieren, und andererseits im AHV-Beitragsverfahren behaupten, es fehle an einer selbständigen Erwerbstätigkeit, um die beitragsrechtlichen Konsequenzen abzuwenden. Ein solch widersprüchliches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben (venire contra factum proprium) und ist nicht zu schützen (vgl. Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich 2005, S. 200 f.; BGE 147 V 114 E. 3.3.1.2-3.3.1.4 mit Hinweisen).
6.3.4 Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind jedoch auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt.
Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 mit Hinweisen; E. 2.2.1 f. des in BGE 140 V 241 auszugsweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014). Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine steuerrechtliche Qualifikation, welche klare steuerrechtliche Konsequenzen nach sich zog, in aller Regel auf einem bewussten Entscheid der Steuerbehörde in Abwägung der verschiedenen Umstände — wirtschaftliche Gegebenheiten und des Widmungswillens — beruht. Vor diesem Hintergrund sowie dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und dem Verweis im Sozialversicherungsrecht auf die steuerrechtlichen Regelungen ist die von der Steuerbehörde gemeldete — im Steuerverfahren rechtskräftig gewordene — Qualifikation für die Ausgleichskassen grundsätzlich als verbindlich zu erachten. Führt eine durch die Steuerbehörden vorgenommene Qualifikation somit zu einem Entscheid mit steuerrechtlichen Auswirkungen, müssen die AHV-Behörden diesfalls eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 147 V 114 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen).
6.4
6.4.1 Gemäss der Berechnungsmitteilung des kantonalen Steueramtes Zürich für die direkte Bundessteuer 2015 vom 10. Januar 2018 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 366'576.-- (Urk. 14/100/124). Dieser Betrag entspricht dem vom Beschwerdeführer in der Schweiz deklarierten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit «aus Vermietungen» in Deutschland (vgl. das «Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchführung», Urk. 14/100/214, sowie die Tabelle «Steuerausscheidung 2015», Urk. 14/100/134). Der vom Beschwerdeführer beigelegten deutschen Steuererklärung 2015 (inkl. Steuerberechnung) ist zu entnehmen, dass der Betrag in der Höhe von Fr. 366'576.-- seinem (in Schweizer Franken umgerechneten) Gewinn als Einzelunternehmer in Deutschland entsprechen muss, da er diesen mit EUR 336'771.-- beziffert hat (Urk. 14/100/158, Urk. 14/100/175). Laut der «Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb» resultierten aus dem Gewinn der Vermietungen im Betrag von EUR 302'164.--, dem Gewinn aus dem Betrieb der Werbeagentur «M.___» in der Höhe von EUR 35'073.-- und dem Verlust aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage im Betrag von EUR 466.-- die in Deutschland deklarierten «Einkünfte aus Gewerbebetrieb» in der Höhe von EUR 336'771.-- (Urk. 14/100/175). Strittig und zu prüfen bleibt, ob es sich bei den in Deutschland erzielten Einkünften aus der Vermietung von Liegenschaften sozialversicherungsrechtlich um blosse (beitragsfreie) Vermögensverwaltung handelt. Zweifelsfrei zählen die Mieteinnahmen im Rahmen der Betreibung eines Bordells AHV-rechtlich als Erwerbseinkommen und nicht als blosse Vermögensverwaltung, denn der erwerbliche Charakter liegt hier im Vordergrund, wobei offenbleiben kann, ob nebst der Überlassung der Zimmer weitere Dienstleistungen (Mobiliar, Reinigung, etc.) geboten wurden (vgl. BGE 111 V 81). Ferner muss sich der Beschwerdeführer die steuerrechtliche Behandlung dieser Einnahmen entgegenhalten lassen und sind die bilanzierten Liegenschaften zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zu rechnen: Der im Schweizer Steuerverfahren eingereichte Jahresabschluss der «X.___ Vermietungen» per 31. Dezember 2015 (Urk. 14/100/85-115) ist derselbe, wie er im deutschen Steuerverfahren von der deutschen Steuerberatungsgesellschaft des Beschwerdeführers für das «Geschäftsjahr» 2015 nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften erstellt wurde (Urk. 14/100/87). Im Ergebnis machte der Beschwerdeführer mit diesem Jahresabschluss — vergleichbar mit dem Fall im oben zitierten Leitentscheid BGE 147 V 114 — für die «X.___ Vermietungen» einen nach Vornahme von Abschreibungen reduzierten Gewinn geltend (Urk. 14/100/90), was zu einer Steuerersparnis führte. Zudem verwaltet auch der Beschwerdeführer mehrere Liegenschaften (vgl. Urk. 14/100/103). Gerade in solchen Fällen kann rechtsprechungsgemäss eine erwerbliche Tätigkeit nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden (BGE 147 V 114 E. 4.2). Nach Schweizer Sozialversicherungsrecht stellen die mit der «X.___ Vermietungen» verwalteten Liegenschaften und weitere Beteiligungen daher Geschäftsvermögen dar und sie wurde vom Beschwerdeführer im Schweizer Steuerverfahren auch so behandelt. Demnach qualifizieren die daraus erzielten Erträge AHV-rechtlich als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Bezüglich der anderen beiden selbständigen Tätigkeiten in Deutschland, der Werbeagentur «M.___» und Photovoltaikanlage, liegen — soweit ersichtlich — keine buchhalterischen Jahresabschlüsse bei den Akten, allerdings ist seitens der Parteien unstrittig, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in Deutschland Gewerbebetriebe geführt hat. Einkünfte aus Gewerbebetrieben sind nach Schweizer Recht zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu zählen (E. 6.3.2).
6.4.2 Bezüglich des Jahres 2016 ist den Steuerakten zu entnehmen, dass das kantonale Steueramt Zürich in der Berechnungsmitteilung für die direkte Bundessteuer 2016 vom 28. November 2018 die Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit Fr. 264'290.-- beziffert hat (Urk. 14/100/262). Demnach entsprach auch bezüglich der Steuerperiode 2016 die steuerliche Einschätzung der Selbstdeklaration des Beschwerdeführers im «Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchführung» (vgl. Urk. 14/100/299). Das bezüglich des Beitragsjahres 2015 zur sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Einkünfte des Beschwerdeführers aus seinen drei deutschen Gewerbebetrieben nach Schweizer Recht Gesagte gilt mit den nötigen Anpassungen somit auch für das Beitragsjahr 2016.
7.
7.1 Hinsichtlich der Beitragsbemessung gilt es zu beachten, dass die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte ermitteln (Art. 23 Abs. 1 AHVV).
Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen (Art. 23. Abs. 2 AHVV).
Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskasse verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (Art. 23 Abs. 5 AHVV).
7.2 Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 11. Februar 2021 (Urk. 3/5) unter Hinweis auf das hängige Steuerverfahren in Deutschland beim kantonalen Steueramt Zürich ein Revisionsbegehren. Diese Eingabe betraf unter anderem auch die hier für die Beitragsbemessungen relevanten Steuerveranlagungen für die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 2016 (Urk. 3/5 S. 1). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin teilte das Steueramt der Beschwerdegegnerin mit, dass es das Schreiben als Information zur Kenntnis genommen habe. Allerdings sei kein Verfahren pendent. Der Beschwerdeführer habe aufgrund dieses Schreibens bisher noch kein Revisionsgesuch eingereicht (Urk. 14/156). Hernach reichte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren am 6. Februar 2026 die Eingabe seines Steuervertreters vom 23. Januar 2026 (Urk. 21) ein. Mit dieser Eingabe bat der Beschwerdeführer das kantonale Steueramt Zürich nochmals darum, hinsichtlich des ursprünglichen Revisionsbegehrens (vom 11. Februar 2021) zu entscheiden (Urk. 21). Weitere Informationen zu den Eingaben vom 11. Februar 2021 (Urk. 3/5) und 21. Januar 2026 (Urk. 21) liess der Beschwerdeführer dem Sozialversicherungsgericht in der Folge nicht zukommen.
7.3 Die auf erwähnten rechtskräftigen Steuerveranlagungen beruhenden Steuermeldungen vom 20. Januar und 5. Mai 2020 (Urk. 14/2-3) waren Grundlage für die Beitragsverfügungen vom 5. November 2020 (Urk. 14/13-14). Und mit diesen Beitragsverfügungen hängen wiederum die von der Beschwerdegegnerin gleichentags erlassenen Verzugszinsverfügungen (Urk. 14/11-12) zusammen. Solange die Steuerveranlagungen des kantonalen Steueramtes Bestand haben, muss die Beschwerdegegnerin (vgl. E. 7.1) in betraglicher Hinsicht auf die Angaben des kantonalen Steueramtes Zürich abstellen. Auf die Unterstellung der in Deutschland erzielten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit unter die sozialversicherungsrechtliche Rechtsordnung hat das Steuerrevisionsgesuch demgegenüber keinen Einfluss, da sich dies unabhängig vom Steuerecht nach den für das Sozialversicherungsrecht massgebenden Kollisionsnormen richtet. Wenn aber die Steuerbehörden revisionsweise auf ihre Veranlagungen 2015 und 2016 zurückkommen würden, so müsste die Beschwerdegegnerin die Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb investierte Eigenkapital gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVV selbst bestimmen, da es keine Steuerveranlagungen und damit auch keine für sie in betraglicher Hinsichtlich verbindliche Steuermeldungen mehr gäbe. Die kasseneigene Einschätzung unter Mithilfe des Beschwerdeführers wiche in masslicher Hinsicht jedoch kaum von der aufgehobenen steuerlichen Veranlagung ab, weshalb auf Weiterungen in Bezug auf den Ausgang des steuerlichen Revisionsverfahrens zu verzichten ist.
7.4 In rechnerischer Hinsicht sind die Beitragserhebungen sowie Verzugszinsen unbeanstandet und geben zu keiner Korrektur Anlass.
8. Nach diesen Erwägungen besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juni 2025 zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaHübscher