Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2026.00003


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Stadler

Verfügung vom 26. Februar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





1.    

1.1    Mit Verfügung vom 22. Mai bzw. Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Kollektivgesellschaft X.___ zur Bezahlung einer Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 750.-- (Urk. 2). Dagegen wurde mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 bei der Ausgleichskasse Beschwerde erhoben (Urk. 1). Die Ausgleichskasse überwies mit Schreiben vom 9. Januar 2026 eine mit einer fotokopierten Unterschrift versehene Version der Beschwerde ans hiesige Gericht (Urk. 4).

1.2    Gemäss Handelsregister verfügen die beiden Gesellschafter Y.___ und Z.___ über Kollektivunterschrift zu zweien. Die Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2025 wurde jedoch einzig von Z.___ unterzeichnet. Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 setzte das Sozialversicherungsgericht der X.___ eine Frist von 10 Tagen an, um die Eingabe vom 19. Dezember 2025 von beiden im Handelsregister mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragenen Gesellschaftern unterzeichnen zu lassen. Die Aufforderung wurde mit der Androhung verbunden, dass das Gericht bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eintreten werde (Urk. 8).


2.    

2.1    Gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (GSVGer) in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) gilt die Zustellung einer eingeschrieben versandten gerichtlichen Verfügung, welche nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Diese Bestimmung regelt Fälle, in denen der Adressat einer eingeschriebenen Sendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird. Die Sendung gilt diesfalls in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innerhalb der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (Zustellungsfiktion). Dies gilt jedoch nur, sofern der Adressat mit der Zustellung rechnen musste, das heisst ab der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Aktes gerechnet werden musste (BGE 134 V 49 E. 4; 130 III 396 E. 1.2.3; 127 I 31 E. 2a/aa).

2.2    Die für die Zustellungsfiktion massgebende Frist von sieben Tagen beginnt am Folgetag des erfolglosen Zustellungsversuches zu laufen, wobei es keine Rolle spielt, ob der letzte Tag der siebentägigen Frist auf einen Samstag oder anerkannten Feiertag fällt. Als erster Tag der Rechtsmittelfrist gilt sodann gestützt auf § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 ZPO der Folgetag der (fingierten) Zustellung, wobei es wiederum keine Rolle spielt, ob dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt.

2.3    Nach der Rechtsprechung gilt ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Postsendung als rechtlich unbeachtlich (BGE 117 V 132 E. 4a, 111 V 101 E. 2b) und vermag an einer allenfalls geltenden Zustellfiktion nichts zu ändern. Dies gilt indes nicht, wenn der zweite Versand eine vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung enthält. In diesem Fall begründet der zweite Versand Vertrauensschutz (BGE 115 Ia 20 E. 4c).


3.

3.1    Das hiesige Gericht versandte die Verfügung vom 21. Januar 2026 (Urk. 8), womit der Beschwerdeführerin Frist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt wurde, als Gerichtsurkunde, weshalb die Sendung wie eine eingeschriebene Postsendung anhand der Sendungsnummer nachverfolgt werden kann (www.post.ch). Gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Urk. 9) wurde die Verfügung am 23. Januar 2026 der Post übergeben. Am 26. Januar 2026 wurde die Vergung im Rahmen eines Nachsendungsauftrags weitergeleitet. Am 27. Januar 2026 hat die Post die Sendung der Beschwerdeführerin an der gemeldeten Adresse erfolglos zuzustellen versucht und eine Abholungseinladung ausgestellt. In der Folge unterliess es die Beschwerdeführerin, die Sendung innerhalb der Abholfrist von sieben Tagen bei der Poststelle abzuholen, weshalb die Post die Sendung am 6. Februar 2026 an das hiesige Gericht zurücksandte, wo sie am 9. Februar 2026 eintraf. Gleichentags übergab das hiesige Gericht die Verfügung ein zweites Mal als nicht eingeschriebene Sendung der Post (Urk. 10), wobei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass ein zweiter Versand keinen Einfluss auf den Fristenlauf habe.

3.2    Die Beschwerdeführerin musste während der Dauer des Beschwerdeverfahrens damit rechnen, dass ihr eine gerichtliche Verfügung, eine Vorladung oder ein Entscheid zugestellt wird. Sie war daher gehalten, dafür zu sorgen, dass ihr die Verfügung vom 21. Januar 2026 (Urk. 8) hätte zugestellt werden können. Dieser Obliegenheit ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, weshalb die Zustellungsfiktion (vorstehend E. 2.1) zum Zuge kommt.

3.3    Die Frist für den Eintritt der Zustellungsfiktion begann am Folgetag des erfolglosen Zustellungsversuchs vom 27. Januar 2026, mithin am 28. Januar 2026 zu laufen und endete bei Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 3. Februar 2026. Die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Januar 2026 (Urk. 8) eingeräumte Nachfrist von zehn Tagen begann daher am Folgetag der (fingierten) Zustellung vom 3. Februar 2026, mithin am 4. Februar 2026 zu laufen und endete am 13. Februar 2026.

3.4    Da der zweite Versand der Verfügung als nicht eingeschriebene Sendung vom 9. Februar 2026 keine vorbehaltlose Nachfristansetzung enthielt (Urk. 10; vgl. vorstehend E. 2.3), war dieser Versand in Bezug auf den Beginn und den Lauf der Nachfrist rechtlich unbeachtlich.


4.    Innerhalb der vom 4. bis 13. Februar 2026 laufenden Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen. Da die Beschwerdeführerin auch keine Fristwiederherstellungsgründe geltend gemacht hat, ist androhungsgemäss mangels rechtsgenüglicher Unterzeichnung der Beschwerdeschrift auf die Beschwerde nicht einzutreten.



Die Einzelrichterin verfügt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Stadler