Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2026.00011


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 4. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein

NSF Rechtsanwälte AG

Selnaustrasse 6, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1949, war als Selbständigerwerbender tätig und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse angeschlossen. Mit Verfügungen vom 26. Mai 2025 (Urk. 7/19, 7/20, 7/21) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 2020 auf Fr. 469’026.20 (Persönlicher Beitrag [AHV/IV/EO] Fr. 464'923.20; FAK-Beiträge Fr. 1'778.40; Verwaltungskosten Fr. 2'324.60) und Verzugszins von Fr. 69'547.35 (1. Januar 2022 bis 26. Mai 2025) und Fr. 18'305.05 (1. Januar bis 11. Oktober 2021) fest. Sie stützte sich dabei auf die Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 10. Januar 2025, mit welcher dieses der Ausgleichskasse für das Jahr 2020 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 4'224'514.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 13'132’750.-- gemeldet hatte (Urk. 7/16).

    Gegen die Verfügungen erhob der Versicherte am 26. Juni 2025 Einsprache (Urk. 7/24/1-2). Mit Entscheid vom 18. Dezember 2025 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 2. Februar 2026 Beschwerde (Urk. 1) mit folgendem Rechtsbegehren:

«1.    Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Steuerjustizverfahrens zu sistieren.

2.    Es seien keine Kosten zu erheben.»

Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin, das Verfahren sei zu sistieren und der Beschwerdeführer anzuhalten, das Gericht unverzüglich über den Ausgang des hängigen Steuerjustizverfahrens 2020 zu orientieren. Alsdann sei das vorliegende Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG]).

1.2    Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2).

1.3    Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

    Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).




2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2), dass sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers gestützt auf die Steuermeldung des Kantons Zürich festgesetzt habe und diese Angaben der Steuerbehörden verbindlich seien. Das kantonale Steueramt Zürich habe für das Jahr 2020 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 4224'514.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 13'132'750.-- gemeldet. Diese Werte seien unverändert übernommen und der Beitragsverfügung vom 26. Mai 2025 zugrunde gelegt worden. Dass gegen die steuerliche Veranlagung ein Rechtsmittelverfahren hängig sei, vermöge an der Verbindlichkeit der Steuermeldung nichts zu ändern und falls das Steuerverfahren zu einer Anpassung der Bemessungsgrundlagen führe, würden sie die Beiträge von Amtes wegen entsprechend neu festsetzen.

2.2    Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen (Urk. 1 S. 3 f.), er habe bereits in seiner Einsprache dargelegt, dass er gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2020 am 2. April 2025 Beschwerde beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich erhoben habe und in dieser Beschwerde beantragt, dass auf die Aufrechnung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu verzichten sei, da eine steuerneutrale Umstrukturierung vorliege. Dadurch habe er seine Rechte im Hinblick auf die AHV-Beiträge im Steuerjustizverfahren gewahrt. Die noch nicht rechtskräftige Steuerveranlagung könne somit keine Bindungswirkung haben und dies habe wiederum die Konsequenz, dass während des laufenden Steuerjustizverfahrens nicht über die Beiträge abgerechnet werden dürfe (S. 4). Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Steuerjustizverfahrens sistiert werde.


3.    

3.1    Gemäss Steuermeldung AHV des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 10. Januar 2025 (Urk. 7/16), wurde der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2020 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 4'224'514.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 13'132’750.-- gemeldet.

    Der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. April 2025 (Urk. 7/24/3-8) ist zu entnehmen, dass er gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes vom 3. März 2025 betreffend die direkte Bundessteuer 2020 Beschwerde an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich erhoben hat.

3.2    Damit ist aktenkundig und im Übrigen auch nicht bestritten, dass die Steuermeldung vom 10. Januar 2025 nicht auf einer rechtskräftigen kantonalen Veranlagung der Steuerbehörde basiert. Die definitive Beitragsfestsetzung durch die Beschwerdegegnerin erweist sich damit als verfrüht (vgl. E. 1.3 hiervor). Hierzu müsste eine rechtskräftige Steuerveranlagung vorliegen, worauf der Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache hingewiesen hat.

    Dem Antrag der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort, wonach das Beschwerdeverfahren zu sistieren und der Beschwerdeführer anzuhalten sei, das Gericht über den Ausgang des hängigen Steuerjustizverfahrens 2020 zu orientieren und dann das Beschwerdeverfahren weiterzuführen (Urk. 6), kann nicht gefolgt werden. Einerseits ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, allenfalls weiterführende Abklärungen der Verwaltung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachzuholen. Anderseits wies der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass er dadurch eine Instanz verlieren und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würde (Urk. 1. Ziff. 15).

3.3    Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde.


4.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit diese über die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2020 im Sinne der Erwägungen neu befinde.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Holenstein, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef