Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2026.00019


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 13. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














1.    Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für X.___ unter dem Titel Verzugszinsen für Beitragsnachforderung 2022 für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 14. Juli 2025 Verzugszinsen von Fr. 703.30 fest (Urk. 7/16). Mit einer weiteren Verfügung vom 14. Juli 2025 setzte die Ausgleichskasse für Y.___, die Ehegattin von X.___, unter dem gleichen Titel Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 14. Juli 2025 von Fr. 566.75 fest (Urk. 8/62). Gegen die beiden Verfügungen X.___ am 12. August 2025 Einsprache und beantragte deren Aufhebung mit der Begründung, dass das Einschätzungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei (Urk. 7/23/2).

    Mit Entscheid vom 15. Dezember 2025 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 7/44 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2025 erhob der Versicherte am 27. Januar 2026 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 18):

«1.Die Verfügungen sind aufzuheben und meinen Beitragsstatus zu definieren. Namentlich ist festzustellen, weshalb ich den Status Nichterwerbstätig habe.

2.Das Gericht hat festzustellen, welche Vor- und Rechtsfragen es anhand nehmen will. Insbesondere erachte ich es als notwendig, vor dem Entscheid über Zinsen und deren Verrechnungsmöglichkeit, festzustellen welchen Beitragsstatus ich habe und welchen meine Frau Y.___ - bzw. wie unsere Beiträge zu berechnen sind.

3.Die SVA ist zu orientieren, dass ich die Einrede des hängigen Verfahrens bei einer übergeordneten Instanz erhebe und sie diese in diesem Entscheid behandelten Verwaltungshandlungen nicht mehr neu entscheiden bzw. verfügen dürfen. Die Einrede fällt erst dahin, wenn das Gericht sein Urteil gefällt hat.

4.Die neue Beitragsverfügung hat zu berücksichtigen, dass ich 2022 selbst kein AHV- und steuerpflichtiges Einkommen hatte und die Beiträge aus eigenen Mitteln aufbringen müsste.

5.Die massgebliche Berechnungsgrundlage als Renteneinkommen, ist aufzuschlüsseln welche Lohnbestandteile von Y.___ als Rente gelten. Die AHV-Beitragsgutschriften sind hälftig auf die individuellen Konten zu übertragen.

6.Mangels einer Bereicherung meinerseits ist der momentan geltend gemachte Beitrag überrissen. Gestützt auf AHVG 11 bzw. AHVV 31F beantrage ich die Beitragsbefreiung bzw. Herabsetzung auf das absolute Minimum. Anteilige Beiträge von meiner Ehefrau sind anzurechnen. Erst darauf basierend ist eine definitive Verfügung bzw. ein Urteil angezeigt.»

    In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. März 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 6). Dies begründete sie damit, dass sie am 15. Dezember 2025 die definitive Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige für das Jahr 2022 und zwei Verzugszinsverfügungen erlassen habe, wovon eine die Verzugszinsverfügung vom 14. Juli 2025 ersetze, und der angefochtene Einspracheentscheid nicht hätte erlassen werden dürfen. Gegen sämtliche Verfügungen vom 15. Dezember 2025 habe der Beschwerdeführer am 16. Januar 2026 Einsprache erhoben, wobei die Einspracheentscheide noch ausstehend seien. Das Verfahren sei deshalb infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.


3.    

3.1    Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2025 (Urk. 7/44), mit welchem die Beschwerdegegnerin die beiden Verfügungen vom 14. Juli 2025 (Urk. 7/16 und Urk. 8/62) betreffend Verzugszins von Fr. 703.30 und Fr. Fr. 566.75 für die Beitragsnachforderung 2022 für die Periode vom 1. Januar 2023 bis 14. Juli 2025 bestätigt hat.

3.2    Aktenkundig ist eine weitere Verzugszinsverfügung, datiert vom 12. Dezember 2025, über einen Betrag von Fr. 703.30 betreffend Beitragsnachforderung 2022 für die Periode vom 1. Januar 2023 bis 14. Juli 2025, wobei der Hinweis erfolgte, dass es sich hierbei um eine aktualisierte Verfügung handle und der Zins neu berechnet worden sei (Urk. 7/47 und Urk. 3/3). Unter dem Titel «Beiträge für Nichterwerbstätige: Definitive Verfügung für das Jahr 2022» hat die Beschwerdegegnerin die Beiträge des Beschwerdeführers für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 mit Fr. 5'540.35 festgesetzt, wobei in dieser Verfügung festgehalten wurde, dass sie diejenige vom 14. Juli 2025 ersetze (Urk. 7/49 und Urk. 3/2). Gemäss Akten erhob der Beschwerdeführer gegen diese beiden Verfügungen am 16. Januar 2026 Einsprache (Urk. 7/51 und Urk. 3/5).

3.3    Damit kann der Beschwerdegegnerin gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort insofern gefolgt werden, dass der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid 15. Dezember 2025 falsch ist, nachdem die diesem zugrundeliegenden Verfügung vorgängig bereits wieder ersetzt wurden. Gegen die neuen Verfügungen hat der Beschwerdeführer sodann Einsprache erhoben mit im Wesentlichen gleichen Anträgen (vgl. Urk. 3/5 S. 14) wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin wurden diesbezüglich noch keine Einspracheentscheide erlassen und etwas anderes ist den Akten nicht zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer steht damit nach Abschluss des Verwaltungsverfahren der Beschwerdeweg erneut offen, sodass sich im vorliegenden Verfahren dazu keine weiteren Ausführungen aufdrängen.

4.    In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2025 somit ersatzlos aufzuheben.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse vom 15. Dezember 2025 aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 6

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




SlavikNef