Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2026.00066
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Nef
Verfügung vom 22. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Mit Schreiben vom 27. November 2025 (Urk. 3/1) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___, geboren 1968, mit, dass sie ab 1. Januar 2026 den Verwaltungskostensatz für Nichterwerbstätige einheitlich auf 5 % erhöhe. Mit Akontorechnung vom 5. März 2026 stellte die Ausgleichskasse, X.___, persönliche Beiträge für die Periode 1. Januar bis 31. März 2026 von Fr. 6'079.75 (Persönliche Beiträge NE AHV/EO Fr. 5'790.25, Verwaltungskosten Fr. 289.50) in Rechnung (Urk. 3/2). Mit Schreiben vom 5. Mai 2026 nahm die Ausgleichskasse Stellung zu einer Eingabe von X.___ vom 12. März 2026, mit der er sich gegen die Verwaltungskosten von 5 % wandte (Urk. 3.3).
1.2 Mit Eingabe vom 10. Mai 2026 reichte X.___ Beschwerde beim hiesigen Gericht ein und beantragte, die Verwaltungskosten seien auf die tatsächlichen von ihm verursachten Kosten zu senken (Urk. 1).
2.
2.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
2.2 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Anfechtungsgegenstand ist dabei ein Entscheid einer Verwaltungsbehörde, welche Aufgaben im Bereich der Sozialversicherungen wahrnimmt.
2.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
2.4 Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.5 Vorliegend beschwerte sich X.___ gegen die Verwaltungskostengebühr, welche die Ausgleichskasse für Nichterwerbstätige seit 1. Januar 2026 auf einen Satz von 5 % festgelegt hat (Urk. 1).
Bei der beigelegten Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2026 (Urk. 3/3), handelt es sich augenscheinlich weder um eine Verfügung noch um einen Einspracheentscheid. Die Akontorechnung vom 5. März 2026 (Urk. 3/2) ist auch nicht als Verfügung zu betrachten, mit der definitiv die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die entsprechende Beitragsperiode festgesetzt worden wären.
Damit fehlt es bereits an einem gültigen Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde, ohne Anhörung der Gegenpartei, nicht einzutreten ist.
Die Einzelrichterin verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 3/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SlavikNef