Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AK.1997.00075
AK.1997.00075

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Häny


Urteil vom 30. Mai 2003
in Sachen
Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
Siewerdtstrasse 9, Postfach 8130, 8050 Zürich
Klägerin

gegen

1. D.___
 

2. B.___
 

3. M.___
 


Beklagte

Beklagte 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Buff
Brauerstrasse 50, 8400 Winterthur


Sachverhalt:
1.       Die A.___AG - seit dem 6. September 1995 mit Sitz in C.___, vorher in E.___ - war der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber seit den Anfängen der Alters- und Hinterlassenenversicherung als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 1) und rechnete die paritätischen und FAK-Beiträge monatlich aufgrund einer Pauschale ab (vgl. Kontoauszug vom 23. Juli 1998; Urk. 24/6). Am 15. Oktober 1996 wurde der Gesellschaft eine Nachlassstundung von vier Monaten gewährt und diese wurde am 14. Februar 1997 nochmals bis zum 16. Juni 1997 verlängert (vgl. Urk. 1 S. 1 und Urk. 51 S. 4). Die Gesellschaft zog jedoch ihr Gesuch am 1. April 1997 wieder zurück. Durch Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts F.___ vom 18. April 1997 wurde über die Firma der Konkurs eröffnet, mangels Aktiven jedoch am 23. April 1997 wieder eingestellt (Urk. 2/1). Nachdem der Kostenvorschuss für die Durchführung des Konkursverfahrens geleistet worden war, wurde das Verfahren auf Ersuchen der G.___ AG durchgeführt (Urk. 2/1) und am 17. Dezember 1997 als geschlossen erklärt (vgl. Urk. 34/16 S. 4). Dabei kam die Ausgleichskasse mit Beitragsforderungen (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von insgesamt Fr. 250'971.40 zu Verlust (nämlich Fr. 245'482.70 [Urk. 24/13] und Fr. 5'488.70 [Urk. 24/14]).
         Mit Verfügungen vom 22. Juli 1997 (Urk. 2/7/1-3) verpflichtete die Ausgleichskasse die ehemaligen Verwaltungsräte D.___, B.___ und M.___ - unter Anrechnung einer allfälligen Konkursdividende - in solidarischer Haftung zur Bezahlung des entstandenen Schadens im reduzierten Umfang von Fr. 245'482.70. Dagegen richteten sich die von den Betroffenen erhobenen Einsprachen vom 20. und 21. August 1997 (Urk. 2/8 und 2/9).

2.       Mit Eingabe vom 11. September 1997 (Urk. 1) reichte die Ausgleichskasse Klage auf Schadenersatz im verfügten Umfang ein. Am 4. Oktober 1997 teilte Rechtsanwalt Y.___ unter Hinweis auf die Vollmacht vom 8. September 1997 (Urk. 6) mit, dass ihn M.___ mit der Wahrung seiner Interessen betraut habe (Urk. 5). In der Klageantwort vom 8. Januar 1998 (Urk. 11) liessen D.___ und B.___ die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin beantragen. Eventuell sei eine Ersatzpflicht der Beklagten auf den Fr. 200'000.-- übersteigenden Betrag zu reduzieren (Urk. 11 S. 11). M.___ seinerseits liess folgende Anträge stellen (Urk. 13 S. 2):

"1.       Die Klage sei wegen mangelnder Substanzierung zur Verbesserung und Neueinbringung an die Klägerin zurückzuweisen.
       Eventualiter: Die Klägerin sei mindestens zur Nachholung ausreichender Substanzierung in einer Replik aufzufordern, und danach sei den Beklagten eine Duplik zu gewähren.
 2.       Die Klage sei gegenüber allen drei Beklagten wegen mangelnden Verschuldens abzuweisen.
       Eventualiter: Die Klage sei zumindest gegenüber dem Beklagten 3 wegen mangelnden Verschuldens abzuweisen.
 3.       Die H.___, sei gerichtlich zur Edition der beantragten Unterlagen (gemäss separater Zusammenstellung) aufzufordern, unter anschliessender Stellungnahme-Gewährung für die Beklagten.
       Der H.___, gleiche Adresse/Abteilung, sei der Streit zu verkünden (mittels gerichtlicher Zustellung).
 4.       Den Beklagten sei Nachfrist zu gewähren zur Einreichung der Geschäftsakten, insbesondere der Bilanzen/Erfolgsrechnungen, nachdem diese über das Konkursamt noch nicht beschafft werden konnten.
 Unter Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin."
Am 6. Februar 1998 (Urk. 16) liess M.___ ein Schreiben der H.___ vom 21. Januar 1998 (Urk. 17) betreffend das Auskunftsrecht gegenüber der Bank nach dessen Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der A.___AG einreichen. Sodann nahm Rechtsanwalt Y.___ Einsicht in die Beschwerdeantwort von D.___ und B.___ (Urk. 18 und 19). Mit Verfügung vom 25. Juni 1998 zog das Gericht die vollständigen Kassenakten betreffend den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der A.___AG von der Ausgleichskasse bei (Urk. 21) und ordnete gleichzeitig einen zweiten Schriftenwechsel an. Mit Zuschriften vom 29. Juli (Urk. 23) und vom 2. September 1998 (Urk. 25) äusserte sich die Ausgleichskasse zur Sache und reichte die einverlangten Akten ein (Urk. 24/1-14 und 26/1-4). Die Duplik von D.___ und B.___ datiert vom 7. Januar 1999 (Urk. 33), diejenige von M.___ vom 11. Januar 1999 (Urk. 35). Gleichentags reichte dieser sodann bei der Bezirksanwaltschaft F.___ eine Strafanzeige gegen D.___, B.___ sowie Verantwortliche der H.___ ein (Urk. 36). Das Gericht unterbreitete der Ausgleichskasse mit Verfügung vom 29. Januar 1999 (Urk. 37) einerseits die mit den Duplikschriften neu eingereichten Unterlagen sowie das Sistierungsbegehren (Urk. 33/ S. 3 und 35 S. 2) zur Stellungnahme. Diese opponierte nicht gegen die beantragte Sistierung des Verfahrens (Urk. 39). Das Gericht sistierte daher den Prozess mit Verfügung vom 28. Mai 1999 bis zur rechtskräftigen Erledigung der bei der Bezirksanwaltschaft F.___ hängigen Strafuntersuchung im Zusammenhang mit der konkursiten A.___AG beziehungsweise bis zur rechtskräftigen Erledigung des am Obergericht des Kantons Zürich hängigen Rechtsmittelverfahrens betreffend das vom Bezirksgericht F.___ erledigte Beschwerdeverfahren gegen das Konkursamt I.___. Am 14. Juni 1999 stellte die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs dem Sozialversicherungsgericht den Erledigungsbeschluss vom 9. Juni 1999 zu (Urk. 45). Rechtsanwalt Y.___ orientierte das Gericht mit Schreiben vom 19. September 2001 (Urk. 47), dass er M.___ nicht mehr vertrete. Die Bezirksanwaltschaft F.___ zog vom Sozialversicherungsgericht am 12. Oktober 2001 die Akten des Prozesses bei (Urk. 48). Am 21. März 2002 stellte sie die gegen D.___, B.___, J.___ und K.___ eingeleitete Strafuntersuchung wegen Verdachts auf betrügerischen Konkurs ein (Urk. 51). Das Gericht erhielt am 2. August 2002 davon Kenntnis (Urk. 51/1), verfügte am 14. August 2002 (Urk. 51a) die Aufhebung der Sistierung, räumte den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entscheid der Bezirksanwaltschaft F.___ sowie zum Beschluss des Obergerichts vom 9. Juni 1999 ein und schloss im Übrigen den Schriftenwechsel ab. Die Ausgleichskasse sowie M.___ liessen sich nicht vernehmen. D.___ und B.___ äusserten sich mit Eingabe vom 5. Dezember 2002 (Urk. 58).
Auf die einzelnen Parteivorbringen wird, soweit für die Urteilsfindung notwendig, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
         Vermerkt sei sodann, dass sich weder aus der bundesrätlichen Botschaft zur 11. AHV-Revision noch aus den Materialien zum ATSG Anhaltspunkte für ein Abweichen von der feststehenden Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Organhaftung gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ergeben (SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 9 f. Erw. 3).

2.      
2.1     Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996).
2.2
2.2.1   Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. z.B. BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
2.2.2   Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von einem Jahr für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c).
2.2.3   Das Konkursverfahren über die A.___AG wurde - wie bereits erwähnt - am 23. April 1997 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 2/1). Die Publikation erfolgte im SHAB vom 13. Mai 1997. Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügungen vom 22. Juli 1997 (Urk. 2/7/1-3) wahrte die Klägerin die Einjahresfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV. Daran vermag der Umstand, dass der Gesellschaft am 15. Oktober 1996 eine Nachlassstundung von vier Monaten, welche nochmals verlängert wurde, bewilligt worden war, nichts zu ändern. Auch aus der Tatsache, dass das Konkursverfahren zunächst mangels Aktiven eingestellt und hernach - nachdem der Kostenvorschuss geleistet worden war - dennoch durchgeführt worden ist (Urk. 2/1), lässt sich nichts zu Gunsten der Beklagten ableiten. Da nur ausnahmsweise von einer Schadenskenntnis der Klägerin vor Konkurseröffnung beziehungsweise vor der Auflage des Kollokationsplans bei Durchführung des Konkursverfahrens auszugehen ist, sind die diesbezüglichen vom Beklagten 3 vorgebrachten Einwendungen (Urk. 2/8 S. 2) unbehelflich. Die streitgegenständliche Forderung ist demzufolge nicht verwirkt.

3.
3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
3.2    
3.2.1   Die Klägerin stützt ihre Forderung gegenüber den Beklagten grundsätzlich auf die gemäss dem Kontoauszug vom 23. Juli 1998 (Urk. 24/6) geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge abzüglich der von der A.___AG geleisteten Zahlungen, wobei ein gegenüber der Klagesumme um Fr. 62.-- höherer Saldo resultiert hat. Gemäss dem Kontoauszug handelt es sich bei diesem Betrag um Betreibungsspesen, welche die Klägerin offensichtlich fallen gelassen hat (Urk. 1). Den geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträgen liegen sodann die Nachzahlungsverfügung vom 12. November 1996 (Urk. 2/3) betreffend die 1994 zusätzlich ausbezahlte Lohnsumme von Fr. 35'700.-- (Urk. 2/2 S. 2), die Veranlagung der 1996 ausbezahlten Löhne (Verfügung vom 14. November 1996; Urk. 2/6) gemäss der am 7. November 1996 durchgeführten Arbeitgeberschlusskontrolle (Urk. 2/5 und 24/10) und die entsprechende Verzugszinsrechnung (vgl. Verfügung vom 12. November 1996; Urk. 2/4) zu Grunde.
3.2.2   In masslicher Hinsicht wird die Forderung jedoch von den Beklagten in mehrfacher Hinsicht in Frage gestellt (Urk. 11 und Urk. 13 je S. 3 f. sowie Urk. 33 S. 2 f. und 35 S. 3): Zum einen kritisieren sie, dass die Zusammensetzung der ausstehenden Beiträge anhand der Nachzahlungs- und Veranlagungsverfügung nicht nachvollziehbar sei. Sodann sei es nicht zutreffend, dass die A.___AG nach dem 1. Juli 1996 überhaupt noch abrechnungspflichtig gewesen sei, seien doch ab diesem Zeitpunkt alle Angestellten von der neu gegründeten W.___ AG übernommen und beschäftigt worden. Diese habe die Sozialversicherungsbeiträge mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, abgerechnet.
         Die Klägerin hat mit Schreiben vom 29. Juli 1998 (Urk. 23) darauf hingewiesen, dass sie von der Übernahme der Angestellten durch die W.___ AG nicht orientiert worden sei. Vielmehr habe ihr die A.___AG am 15. August 1996 (Urk. 24/4) ohne weiteren Hinweis Angaben über die bis zum 31. Oktober 1996 voraussichtlich noch zur Auszahlung gelangenden Lohnsummen gemacht. Eine Rückfrage beim Revisor habe ergeben, dass die A.___AG nach dem 1. Juli 1996 nur noch vier Mitarbeitende beschäftigt habe; die das Jahr 1996 betreffende Lohnsumme sei korrekt, beschlage jedoch den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 1996 (vgl. Schreiben vom 2. September 1998; Urk. 25).
3.2.3   Der von den Beklagten geübten Kritik, die geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge seien nicht nachvollziehbar, ist entgegenzuhalten, dass der Kontoauszug (Urk. 24/6) chronologisch Auskunft darüber gibt, an welchem Tag welche Rechnungen in welcher Höhe an das Unternehmen gestellt und welche Zahlungen geleistet worden sind. Daher sind im Kontoauszug sowohl die auf einer pauschalen Lohnsumme beruhenden monatlichen Rechnungen aufgelistet als auch die auf der Lohnsummenbescheinigung beruhende Nachforderung. Da die Jahresrechnung aber auf den eigenen Angaben des Unternehmens beruht, bleiben allfällige im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle nachträglich erfassten Lohnsummen in der Regel unberücksichtigt.
         Die klägerische Sachdarstellung, wonach die in der Lohnbescheinigung 1996 ausbezahlte Lohnsumme Fr. 3'473'948.-- betrage, sich allerdings nur auf das erste Halbjahr 1996 beziehe, erweist sich aufgrund folgender Umstände als überwiegend wahrscheinlich und damit als zutreffend: Einerseits ist zu berücksichtigen, dass die A.___AG in den Vorjahren (das heisst 1994 und 1995) Jahreslohnsummen von über acht Millionen Franken abgerechnet hat (Urk. 24/7 und 24/8). Dem Kontoauszug vom 23. Juli 1998 (Urk. 24/6) ist zu entnehmen, dass 1993 aufgrund einer monatlichen Pauschale von Fr. 891'600.-- Beiträge erhoben worden sind; diese Monatspauschale entspricht einer Jahreslohnsumme von über zehn Millionen Franken. Aufgrund der 1995 tatsächlich ausbezahlten Lohnsumme von Fr. 8'950'245.-- (auf den Monat umgerechnet resultiert ein durchschnittlicher Betrag von effektiv Fr. 745'853.75) wurde die ab 1996 den  Beitragsabrechnungen zugrundeliegende monatliche Pauschale von Fr. 797'000.-- auf Fr. 554'100.-- reduziert. Diese entspricht einer Jahreslohnsumme von Fr. 6'649'200.-- oder Fr. 3'324'600.-- pro Halbjahr. Da von den Beklagten aber lediglich geltend gemacht wird, die Angestellten der A.___AG seien ab dem 1. Juli 1996 von der Auffanggesellschaft übernommen und beschäftigt worden, stimmen ihre Ausführungen (vgl. auch Urk. 34/11 S. 4 und 2/13 S. 5) mit der von der Klägerin vorgenommenen Abrechnung überein.
Weiter ist dem Kontoauszug (Urk. 24/6) zu entnehmen, dass die Klägerin in Nachachtung der von der Gesellschaft mit Schreiben vom 15. August 1996 (Urk. 24/4) gemeldeten tieferen Lohnsummen ausgegangen ist und am 21. August 1996 die für die Monate Juli und August 1996 bereits in Rechnung        gestellten  Beiträge auf einer Lohnsumme von Fr. 514'100.-- (Fr. 554'100.--          -  Fr. 40'000.--) gutschrieb, ab September 1996 auf einer Lohnsumme von Fr. 40'000.-- Beiträge abrechnete und ab September 1996 Beiträge auf einer solchen von Fr. 35'000.-- in Rechnung gestellt hat.
         Die Gesellschaft hat die mutmasslich nach dem 1. Juli 1996 noch zur Auszahlung gelangende Lohnsumme für die Monate Juli, August und September mit je Fr. 40'000.-- und für den Oktober 1996 mit Fr. 35'000.--angegeben. Damit ergibt sich, dass das Unternehmen auch nach dem 1. Juli 1996 selber noch Angestellte, wenn auch nur noch in geringer Zahl, beschäftigt hat (Urk. 34/11 S. 4). Diese namens der A.___AG gemachten Angaben im Schreiben vom 15. August 1996 (Urk. 24/4), die sich im Übrigen mit dem Inhalt der Vereinbarung zwischen der A.___AG und der W.___ AG vom 12. Juli 1996 decken (Urk. 2/13 S. 5 [Ziff. 2.21] S. 6 [Ziff. 5.4] und S. 8 [Ziff. 11, insbesondere 11.3 und 11.4]), haben sich die Beklagten entgegen halten zu lassen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 1996 auf einer tatsächlich ausbezahlten Lohnsumme von Fr. 43'771.-- Beiträge erhoben und der A.___AG die entsprechende Schlussabrechnung am 17. Juli 1997 zugestellt hat (Urk. 26/2). Die aus den in Rechnung gestellten, zu den tatsächlich ausbezahlten Lohnsummen resultierenden Differenzen sind ebenfalls aus dem Kontoauszug ersichtlich (Urk. 24/6 letzte Seiten). Der geltend gemachte Schaden in der Höhe von Fr. 245'482.70 ist damit nicht zu beanstanden.

4.
4.1     Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
4.2     Die A.___AG war verpflichtet, der Ausgleichskasse die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge monatlich aufgrund einer Pauschallohnsumme abzuliefern (vgl. Urk. 1 S. 2 in Verbindung mit Urk. 24/1, 24/2 und 24/6). Der Ausgleich erfolgte jeweils aufgrund der vom Unternehmen eingereichten Lohnbescheinigung hinsichtlich der tatsächlich ausbezahlten Jahreslohnsumme des vorhergehenden Kalenderjahres. Gemäss Art. 34 Abs. 4 AHVV werden die für die jeweilige Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge mit deren Ablauf fällig; sie sind innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Fälligkeit zu bezahlen. Dem Kontoauszug vom 23. Juli 1998 (Urk. 24/6) ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft die Beiträge für das Jahr 1993 zwar lückenlos bezahlt hat, aber doch mit der Zahlung der einzelnen Betreffnisse geringfügig im Rückstand war. So wurden die für die Monate Juni, September, Oktober, November und Dezember 1993 geschuldeten Beiträge jeweils eine Woche zu spät einbezahlt. Letztlich ordnungsgemäss beglichen wurden auch die 1994 geschuldeten Beiträge, doch lässt sich auch hier immer wieder eine leichte Verspätung feststellen. Ausserdem ist punkto ordnungsgemässer Abrechnung zu berücksichtigen, dass anlässlich der Revision vom 7. November 1996 im Jahr 1994 nicht abgerechnete Lohnauszahlungen ermittelt worden sind (Urk. 2/2 S. 2). Schliesslich ergibt sich aus dem Kontoauszug, dass die Dezember-Beiträge 1994 erst am 22. Februar 1995 beglichen worden sind. Im Jahr 1995 sind gemäss Kontoauszug nun die ersten Mahnungen zu verzeichnen, so hinsichtlich der Monate Januar, März und August 1995. Auch hinsichtlich der übrigen Monate ist die bekannte leichte Verspätung bei der Zahlung zu verzeichnen. Per 2. Juni 1995 bestand sodann ein Soll in der Höhe von Fr. 481'037.80, währenddem die Gesellschaft erst Fr. 378'639.-- beglichen hatte. Immerhin war die A.___AG in diesem Zeitpunkt mit Beitragszahlungen im Betrag von Fr. 102'398.80 im Rückstand, obwohl im Prozess vorgebracht wird, die Beiträge seien bis 1996 anstandslos bezahlt worden (Urk. 11 S. 8). Gemäss Kontoauszug ging die Zahlung der Dezember-Beiträge erst am 30. Januar 1996 ein.
Hatte das Unternehmen bislang doch regelmässig, wenn zwar nicht immer fristgerecht, die in Rechnung gestellten Beiträge bezahlt, so blieben ab dem Jahr 1996 die Zahlungen praktisch gänzlich aus. Als einzige Einzahlungen betreffend die im ersten Halbjahr geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge sind solche am 28. Februar, 4. April und 2. Juli 1996 verzeichnet (Urk. 24/6).
Damit hat als erwiesen zu gelten, dass die Firma den Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse nicht ordnungsgemäss abwickelte und damit die ihr gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat. Darüber hinaus kam die A.___AG aber - wie bereits erwähnt - auch der Abrechnungspflicht nicht ordnungsgemäss nach. Es liegt ein nicht eben sorgfältiges Geschäftsgebaren vor, wenn Löhne unvollständig deklariert werden, indem Austrittsabfindungen bei der Lohnbescheinigung unberücksichtigt bleiben (Urk. 2/2 S. 2). Immerhin ist den verantwortlichen Organen zugute zu halten, dass es sich hierbei - gemessen am Umfang der gesamten, der Abrechnungspflicht unterliegenden Lohnsumme - lediglich um relativ geringfügige Entgelte handelte (Urk. 2/2 S. 2 und 2/3).
Es bleibt zu prüfen, inwieweit die Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeit-geberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden der Beklagten zurückzuführen ist.

5.
5.1    
5.1.1   Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 186 Erw. 1a mit Hinweisen). Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 188; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b).
5.1.2   Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b).
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Gehörten dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich - insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, - die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. T. vom 15. Juni 1998, H 33/98).
5.2     Wie bereits vorstehend erwähnt (Erw. 4.2), hat die A.___AG wiederholt Zahlungspflichten verletzt, beachtete aber auch die ihr sonst zukommenden Arbeitgeberpflichten nicht genügend. Dies allein genügt, um in der Regel die volle Schadensdeckung nach sich zu ziehen, denn die Ausgleichskasse darf davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit der Arbeitgeberin bestehen. Dabei ist es im Rahmen der Mitwirkungspflicht grundsätzlich Sache der Schadenersatzpflichtigen, den Nachweis für allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe zu erbringen. Verwaltung und Gericht prüfen sodann im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Berechtigung der erhobenen Einwendungen.
Immer ist aber das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens vorausgesetzt (BGE 121 V 244 Erw. 5). Die Annahme eines solchen setzt dabei einen Normverstoss von einer gewissen Schwere voraus. Gegen ein qualifiziertes Verschulden kann allenfalls die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber stets eine Gesamtwürdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen hat. Die Dauer des Normverstosses ist somit ein Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen (BGE 108 V 186 f. Erw. 1b, 200 f. Erw. 1) zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Februar 2001 in Sachen A., H 404/99; BGE 121 V 244 Erw. 4b).

6.
6.1     Die Beklagten liessen grundsätzlich bestreiten, den Schaden absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt zu haben und hielten der gegen sie gerichteten Schadenersatzklage zur Hauptsache entgegen (Urk. 2/8 und 2/9, 11, 13, 33 und 35), die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge hätten bis spätestens Ende 1997 beglichen werden können, da im Rahmen einer Sanierung beschlossen worden sei, eine Auffanggesellschaft zu gründen. Dabei habe die Absicht bestanden, die überlebensfähigen Teile der A.___AG zu behalten und den Rest zu veräussern. Mit Hilfe der Auffanggesellschaft - der W.___ AG - hätten die Arbeitsplätze erhalten werden können, und es sei versucht worden, die Gläubiger der A.___AG bestmöglich abzugelten.
6.2    
6.2.1   Vorab ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung an die Sorgfaltspflicht der Organe einer Aktiengesellschaft ein strenger Massstab anzulegen ist. Die Beklagten traten gegen Ende 1993 unter Ablösung der bisherigen Organe in den Verwaltungsrat der A.___AG ein und sind seit dem 3. November 1993 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 2/1): Der Beklagte 1 stand dem Verwaltungsrat als Präsident mit Einzelunterschrift vor; der Beklagte 2 war Mitglied, der Beklagte 3 Delegierter des Verwaltungsrats. Beide verfügten ebenfalls über Einzelunterschrift. In diesen Funktionen waren sie für die Geschicke der Gesellschaft verantwortlich. Auch wenn es sich bei der A.___AG um ein offensichtlich traditionsreiches Unternehmen handelte, das seit 1944 im Handelsregister eingetragen war und eine Vielzahl von Angestellten beschäftigte, ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltungsstruktur nicht kompliziert war. So gesehen lagen jedenfalls unter der Herrschaft der Beklagten, mithin ab dem 3. November 1993, einfache Verhältnisse vor, bei denen von jedem Mitglied des Verwaltungsrates verlangt werden kann, dass es den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Die Beklagten müssen sich demzufolge den Vorhalt gefallen lassen, dass die A.___AG im Jahre 1996 - zumindest im ersten Halbjahr - monatliche Lohnzahlungen von rund einer halben Million Franken ausrichtete, die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge jedoch nur teilweise an die Klägerin abführte. Wie bereits erwähnt (Ziff. 4.2), sind lediglich noch Zahlungen am 28. Februar, 4. April und am 2. Juli 1996 verzeichnet (Urk. 24/6), weshalb schliesslich Beiträge in bedeutender Höhe ausstehend blieben. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich der Beitragsausstand zur Hauptsache auf das erste Halbjahr 1996 bezieht, daher eine relativ kurze Periode umfasst und die Gesellschaft ihrer Zahlungspflicht immerhin noch teilweise nachgekommen ist. Dennoch ist dieser Umstand im Zusammenhang mit dem rechtsprechungsgemäss bestätigten Grundsatz zu sehen, wonach ein Arbeitgeber nur so viele Löhne auszahlen darf (sei dies aus eigenen Mitteln, sei dies unter  Inanspruchnahme einer Bevorschussung durch die Bank), als die darauf    geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge gedeckt oder sichergestellt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5). Auch kommt dazu, dass das Unternehmen die Beitragszahlungspflicht in den Vorjahren nicht pflichtgemäss erfüllt hat. Es ist daher von einem qualifizierten Verschulden der Arbeitgeberin beziehungsweise der hierfür einzustehenden Organe auszugehen. Daran vermögen die Vorbringen der Beklagten 1 und 2 nichts zu ändern (Urk. 11 S. 7), wonach keiner der hinsichtlich der Sanierung des Unternehmens beigezogenen Berater - und auch die Hausbank nicht - dazu geraten hätte, einfach die Lohnzahlungen einzustellen.
6.2.2 Aufgrund der Einträge im Handelsregister fungierten alle drei Beklagten in der fraglichen Periode, als die Sozialversicherungsbeiträge geschuldet waren, als formelle Organe (Urk. 2/1). Das lässt sie grundsätzlich für den eingetretenen Schaden haftbar werden. Gemäss der Darstellung des Beklagten 3 (Urk. 13 S. 6 f.) habe zwar keine Delegation von Organfunktionen stattgefunden, bei welcher besondere Formvorschriften zu beachten gewesen wären. Hingegen hätten einige der formlos möglichen Delegationen von Hilfsaufgaben stattgefunden: die Vorbereitung der grundsätzlichen Geschäftsplanung sei Sache der Beklagten 1 und 2 gewesen. Der Beklagte 1 sei ausschliesslich für die Vorbereitung und Ausführung der Finanzplanung zuständig gewesen. Der Beklagte 3 habe sich um die Vorbereitung und die Ausführung der technischen Produktion und des Produkteverkaufs sowie um die Personalführung gekümmert; die technische Fertigungsauslagerung nach N.___ habe dem Beklagten 2 obgelegen, und schliesslich sei die Vorbereitung und Ausführung der Verwaltungsrats-Administration ins Ressort des Beklagten 1 gefallen. Der Beklagte 3 liess weiter ausführen (Urk. 13 S. 8), aufgrund unterschiedlicher Ansichten beziehungsweise Unternehmensziel-Angaben zuhanden der Bank, teils auch auf Druck der Hausbank, teils auf Antrag des Verwaltungsratspräsidenten, sei sein Mandatsverhältnis Ende 1995 beendet worden. Er habe sich anschliessend nur noch auf Abruf für Einzelaufgaben zur Verfügung gestellt. Seine bisherige Aufgabe im Zusammenhang mit der technischen Produktion und dem Produkteverkauf sei vom Verwaltungsratspräsidenten übernommen worden.
6.2.3   Es stellt sich somit die Frage, ob dadurch hinsichtlich der Organstellung des Beklagten 3 beziehungsweise seiner Haftung als Organ für die Handlungen der Gesellschaft eine Änderung eingetreten ist. Eine Änderung des Handelsregistereintrags wurde jedenfalls nicht vorgenommen; der Beklagte 3 war gemäss dem Eintrag nach wie vor Delegierter des Verwaltungsrates, womit ihm grundsätzlich Entscheidungskompetenz zukam. Hinsichtlich der ab Januar 1996 eingetretenen Änderung seiner Position beruft sich der Beklagte 3 lediglich auf eine Gesprächsnotiz vom 26. November 1995 (Urk. 2/8a). Mit dem Beklagen 1 war an diesem Datum folgendes vereinbart worden: "Auflösung der Zusammenarbeit mit Hr. M.___ als Geschäftsleiter der A.___AG per Ende 1995; während der verbleibenden Zeit steht Hr. M.___ während 2 Tagen in seinem Büro zur Verfügung verschiedener, noch zu definierender Projekte; Ansprechspartner ist Herr D.___; (...); für 1996 steht Hp. M.___ weiter als Verwaltungsrats-Mitglied zur Verfügung".
Wesentlich fällt in Betracht, dass der Beklagte 3 selber nicht geltend macht, er sei aus dem Verwaltungsrat der A.___AG zurückgetreten. Trat er lediglich als Geschäftsführer zurück, so war er fortan zwar von unmittelbaren Entscheidungsaufgaben befreit. Dessen ungeachtet verblieb er auch nach dem 1. Januar 1996 als Mitglied, jedoch ohne besondere Funktion, im Verwaltungsrat, weshalb er - wie andere Mitglieder - die üblichen Aufsichtspflichten wahrzunehmen hatte. Demnach bestand der Verwaltungsrat der A.___AG auch im ersten Halbjahr 1996 immer noch aus den drei einzelunterschriftsberechtigten Beklagten. Wenn der Beklagte 3 geltend macht (Urk. 2/8 und 13 S. 12), er sei nicht mehr orientiert worden, so ist dem zu entgegnen, dass er sich weiterhin als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift zur Verfügung stellte und ihm damit nicht nur Pflichten, sondern auch (allenfalls gerichtlich) durchsetzbare Rechte auf Information, Einsicht in Geschäftsunterlagen und dergleichen zustanden. Mit der vorgebrachten Argumentation vermag er sich nicht von den ihm obliegenden Überwachungs- und Aufsichtspflichten (z. B. hinsichtlich des O.___ übertragenen Rechnungs- und Zahlungswesens; Urk. 2/8 und 13 S. 7) zu entlasten. Diese mit der Organstellung verbundenen Pflichten hatten selbstredend auch den Beklagten 1 und 2 obgelegen. Soweit sich die Beklagten zu wenig um diese Pflichten kümmerten, ist ihre Passivität als grobfahrlässig zu werten. Die Beklagten hatten im November 1993 einen Betrieb übernommen, der sich in einer prekären finanziellen Situation befunden hatte (Urk. 51 S. 7). Alle drei Beklagten wussten deshalb um die finanziellen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, mit denen das Unternehmen konfrontiert war, und auch nach der Übernahme durch die Beklagten zunehmend zu kämpfen hatte. Es drängten sich daher auch Sanierungsmassnahmen auf. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass bereits die per 31. Dezember 1994 erstellte Bilanz zu Fortführungswerten Anlass zur Besorgnis gegeben hatte, da die Hälfte des Grundkapitals nicht mehr gedeckt war (vgl. Rangrücktrittsvereinbarung vom 30. Mai 1995; Beilage zu Urk. 12/1). Unter solchen Umständen ist erhöhte Aufmerksamkeit aller Organe, insbesondere natürlich des Verwaltungsratspräsidenten geboten.
Zusammenfassend muss allen drei Beklagten hinsichtlich der Nichtbezahlung beziehungsweise der unvollständigen Bezahlung der ab dem 1. Januar 1996 geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge grobes Verschulden angelastet werden.
6.3     Die Nichtbezahlung der Beiträge lässt sich jedoch ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn sie im Hinblick auf eine nicht zum Vornherein aussichtslose Rettung des Betriebes durch Befriedigung lebenswichtiger Forderungen in der begründeten Meinung erfolgt, die geschuldeten Beiträge später ebenfalls bezahlen zu können. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem die Beitragszahlungen erfolgen sollten, nach den Umständen damit rechnen durfte, dass er die Beitragsschuld innert nützlicher Frist werde tilgen können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. September 2001 in Sachen A. und B., H 300/00, mit Hinweis auf BGE 108 V 188 und ZAK 1987 S. 298). Nachstehend ist daher die Frage zu prüfen, ob die Beklagten alles in ihrer Macht Stehende zur Sanierung der Gesellschaft unternommen haben, und ob es sich bei der Nicht- oder nur teilweisen Begleichung der geschuldeten Beiträge lediglich um die Überbrückung eines vorübergehenden Engpasses gehandelt hat, und die ausstehenden Beiträge innert nützlicher Frist hätten beglichen werden können.
6.3.1   Die A.___AG litt nach der Darstellung der Betroffenen (Urk. 11 S. 8) - wie andere Unternehmen - zunehmend unter dem Preiszerfall in der Industrie und dem hohen Schweizerfranken. Dazu kam, dass immer häufiger Kunden ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkamen; es kam zu Überkapazitäten und Verlusten. Bereits im Laufe des Jahres 1995 beschloss der Verwaltungsrat aufgrund der unbefriedigenden Entwicklung des Geschäftsganges etliche Kostensenkungs- und Ertragssteigerungsmassnahmen, darunter auch einen Personalabbau. Die Beklagten waren sich bewusst, dass eine Rettung der A.___AG nur mit Sanierungsmassnahmen bewerkstelligt werden konnte. Nebst Liquiditätsschwierigkeiten waren Bankkredite gekündigt worden. Nicht zuletzt unter dem Druck der Hausbank, die einen immer stärkeren Einfluss auf die Geschäftspolitik ausgeübt habe, sei auf Vorschlag der Bank Dr. J.___ mit der Sanierung der A.___AG betraut worden. In diesem Zusammenhang sei es zur Gründung der Auffanggesellschaft W.___ AG gekommen.
6.3.2 Massgebender Zeitpunkt hinsichtlich allfällig vorliegender Entlastungsgründe ist derjenige, in welchem die Beiträge hätten beglichen werden müssen. Dem Kontoauszug ist zu entnehmen, dass die A.___AG 1996 noch die folgenden drei Einzahlungen vornahm (Urk. 24/6): am 28. Februar 1996 wurden die für den Monat Januar 1996 in Rechnung gestellten Beiträge beglichen; am 4. April erfolgte die Zahlung der Februar-Beiträge und am 2. Juli 1996 gingen die April-Beiträge ein. Demnach blieben die März-Beiträge, die bis zum 10. April 1996 hätten beglichen werden müssen, sowie die ab Mai 1996 geschuldeten Beiträge ausstehend.
6.3.3 Sanierungsbestrebungen waren im Frühling 1996 aufgenommen worden, worauf J.___ ein entsprechender Auftrag erteilt wurde (vgl. Vereinbarung vom 13. Mai 1996 (Urk. 2/12). Der vom Beklagten 1 und J.___ unterzeichneten Vereinbarung ist zu entnehmen, dass letzterer die Aufgabe hatte, die A.___-Gruppe (bestehend aus der A.___AG, C.___, der W.___ GmbH, P.___, der A.___Inc., Q.___ sowie verschiedenen Verknüpfungen mit R.___ GmbH, N.___, G.___ AG und S.___ AG, C.___) im Hinblick auf eine Lösung, die eine gewinnbringende Weiterexistenz der überlebensfähigen Unternehmensteile erlauben würde, zu restrukturieren. Die zeitliche Beanspruchung sollte im Rahmen eines Drittels bis der Hälfte "der Zeit" des Sanierers liegen. Es wurde nebst einem Honorar nach Aufwand auch ein Erfolgshonorar abgemacht (Urk. 2/12 S. 2). In der Folge kam es zur Gründung der W.___ AG. Diese wurde am 14. August 1996 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 15). Der Beklagte 1 präsidierte den Verwaltungsrat der Gesellschaft, währenddem der Beklagte 2 als Mitglied aufgeführt war; beide verfügten über Einzelzeichnungsberechtigung. Nicht im Verwaltungsrat vertreten war der Beklagte 3.
Am 12. Juli 1996 hatten die A.___AG und die W.___ AG eine Vereinbarung getroffen (Urk. 2/13), welche zur Hauptsache die Übernahme/Veräusserung von Sachen, Verträgen und Personal mit Stichtag 1. Juli 1996 regelte. Darin waren auch Regelungen hinsichtlich Übernahmegegenstände (darunter Lagerbestände wie Vorräte, Halb- und Fertigfabrikate, aber auch Beteiligungen, Auftragsbestände und neu abgeschlossene Geschäfte, den gesamten Kundenstamm) vorgesehen. Sie enthielt die dafür vorgesehene Abgeltung, und als Kaufpreis wurde eine Summe von Fr. 2'477'533.--, zahlbar am 31. Dezember 1997 (Urk. 2/13 S. 5 f.) genannt. Bei diesem Betrag handelte es sich um die Differenz zwischen dem Total der Aktiven und dem Total der Passiven zuzüglich des Eigenkapitals der Gesellschaft von Fr. 100'000.-- (Urk. 2/13 S. 5 Ziff. 3.2 und Ziff. 2.23).
6.3.4   Aus der Vereinbarung vom 12. Juli 1996 geht hervor, dass die A.___AG seit Jahren mit Verlusten gearbeitet hatte, einige Tätigkeitsbereiche stark defizitär waren und ein Kostenabbau (u.a. beim Personal) unvermeidlich war. Weiter wird festgehalten, bei einem Weiterbetreiben der Tätigkeiten durch die A.___AG wie bisher bestehe die Gefahr, dass das Unternehmen untergehe und seine Gläubiger erhebliche Verlust erleiden würden (Urk. 2/13 [Präambel]). Demnach bestanden die finanziellen Schwierigkeiten bereits seit längerem und hatten sich zunehmend verschärft. Diese negative Entwicklung ist auch durch die per Ende 1994 und Ende 1995 erstellten Bilanzen und Erfolgsrechnungen belegt (Urk. 12/1 und 12/2): Diese weisen ein Fremdkapital in der Höhe von Fr. 14'913'881.95 (1994) und Fr. 16'571'203.76 (1995) aus. Laut Erfolgsrechnung konnte zwar der noch im Vorjahr (1993) erzielte Erlös aus Lieferungen und Leistungen von Fr. 21'260'715.35 auf Fr. 26'495'779.50 (1994) gesteigert werden, sank aber bereits im nachfolgenden Geschäftsjahr (1995) wieder leicht auf Fr. 25'914'657.31. Die Gesellschaft hatte 1993 ein negatives Betriebsergebnis von über 12 Millionen Franken hinnehmen müssen; den verantwortlichen Organen, die den Betrieb selber gegen Ende 1993 übernommen hatten (Urk. 2/1), gelang im Folgejahr immerhin eine Verbesserung auf -Fr. 3'623'436.-- und per Ende 1995 auf -Fr. 757'743.15. Geschäftsverluste liessen sich indes in den genannten Geschäftsjahren dennoch nicht vermeiden (Fr. 1'527'293.10 1994 und Fr. 968'428.19 1995; Urk. 12/1 und 12/2 je Beilagen II).
Am 30. Mai 1995 hatten die Beklagten 1 und 2 angesichts der zu Besorgnis Anlass gebenden Bilanz des Geschäftsjahres 1994 mit der Gesellschaft eine Rangrücktrittsvereinbarung hinsichtlich des gewährten Darlehens im Betrag von einer Million Franken abgeschlossen (Urk. 12/1a). Bereits damals erwartete der Verwaltungsrat, dass es der Gesellschaft in absehbarer Zeit gelinge, die "momentan angespannte finanzielle Situation" durch geeignete Massnahmen zu verbessern. Ein Jahr später kam es aufgrund des Jahresabschlusses 1995 erneut zu einer Rangrücktrittsvereinbarung (Urk. 12/2a), dieses Mal zwischen der Gesellschaft und der G.___ AG, in deren Verwaltungsrat der Beklagte 1 Einsitz hatte. Die Jahresabschlüsse 1993 bis 1995 wiesen Verluste in Millionenhöhe aus (Urk. 12/1 und 12/2); eine Verbesserung der Ertragslage hat sich offensichtlich nicht realisieren lassen. Anlässlich der ordentlichen Generalversammlung der A.___AG vom 2. Oktober 1996 (Urk. 12/8) erfolgte keine Déchargeerteilung an den Verwaltungsrat für die Geschäftsführung 1995; vielmehr wurde beschlossen, dieses Traktandum an der nächsten Generalversammlung zu behandeln (Urk. 12/8 S. 2).
Trotz länger anhaltender schwerwiegender finanzieller Schwierigkeiten gelang es dem Unternehmen aber offensichtlich, den Verpflichtungen gegenüber der Ausgleichskasse so gut es ging nachzukommen. Indes sind erhebliche Zweifel angebracht, ob aufgrund dieser mehrjährigen Krise, in der sich die Gesellschaft befand, im Frühling/Frühsommer 1996, das heisst im Zeitpunkt als die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr beglichen wurden, lediglich von einem vorübergehenden Engpass gesprochen werden konnte. Auffällig sind die in den Bilanzen verzeichneten relativ hohen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Dritten, Konzerngesellschaften aber auch gegenüber Aktionären in der Höhe von knapp sechs Millionen Franken (1994) und immerhin noch rund vier Millionen (1995). Es wurde nicht dargetan, ob das Unternehmen diese Forderungen überhaupt eintrieb, um Geldmittel zu beschaffen, um den dringlichsten Verpflichtungen nachkommen zu können, oder ob diese Forderungen gar nicht eintreibbar waren. Offensichtlich sah man 1996 die einzig mögliche Rettung in einer Sanierung mit Hilfe einer Auffanggesellschaft.
Zunächst ist festzuhalten, dass die neu gegründete W.___ AG die A.___AG nicht mit Aktiven und Passiven übernommen hat (Urk. 34/15 [=2/13] S. 2 Ziff. 1.2) und daher nicht mit einer raschen Begleichung der Ausstände durch die W.___ AG zu rechnen war. Die Beklagten argumentierten jedoch immer damit, die A.___AG habe verkauft werden können, und mit dem Erlös hätten die ausstehenden Beiträge ohne weiteres beglichen werden können. Diesen Vorbringen ist aber zu entgegnen, dass bereits in der Vereinbarung vom 12. Juli 1996 von der A.___AG gegenüber Tochtergesellschaften zustehenden Forderungen die Rede war, die an die W.___ AG abgetreten worden seien (Urk. 34/15 S. 3 Ziff. 2.5.2 [T.___] und 2.5.4 [U.___]) mit dem weiteren Hinweis, dass diese bereits an die V.___ (heute H.___) abgetreten worden und daher nicht werthaltig seien (Urk. 34/15 S. 3 Ziff. 2.5.6). Weiter trat die A.___AG diese Forderungen,      sofern nicht bereits eine Abtretung an die Bank stattgefunden hatte, an die   W.___ AG ab. Sodann wurde auch festgestellt, dass der A.___AG nach den Forderungsabtretungen zwar noch Forderungen im Umfang von Fr. 880'070.-- gegenüber der Tochtergesellschaft U.___ zustehen würden, sie diese Forderungen aber bis zum 31. Dezember 1997 zinsfrei stunde (Urk. 34/15 S. 7 Ziff. 6.2). Aktenmässig ausgewiesen ist im Weiteren, dass der vereinbarte Kaufpreis in der Höhe Fr. 2'477'533.-- erst am 31. Dezember 1997 zur Zahlung fällig werden würde (Urk. 34/15 S. 5 f. Ziff. 3.2 und 3.4). Das Argument der Beklagten, mit dem Erlös aus dem Verkauf der A.___AG ihren Verpflichtungen gegenüber der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist nachkommen zu können, wird durch diese vertragliche Abmachung weitgehend entkräftet. Aber auch durch eine weitere, in der Vereinbarung vom 12. Juli 1996 enthaltene Klausel wird das Argument der Beklagten stark relativiert: So ist in Ziffer 4.3 (Urk. 34/15 S. 6) ausdrücklich festgehalten, dass die in X.___ domizilierte S.___ AG "Zug um Zug gegen Abtretung der Kaufpreisforderung der A.___AG gegenüber der W.___ AG laut Ziff. 3.2 ihr Retentionsrecht wegen ihrer unbezahlten Forderungen gegenüber der A.___AG zurückgezogen hat". Schliesslich ist sowohl im obergerichtlichen Entscheid vom 9. Juni 1999 (Urk. 45 S. 5) als auch in der Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft F.___ vom 21. März 2002 (Urk. 51 S. 3 und 11) von einer 1994 eingegangenen Globalzession zugunsten der Bank die Rede. Damit ist zweifelhaft, in welchem Umfang der A.___AG bei Fälligkeit des Kaufpreises überhaupt noch Guthaben zur Verfügung gestanden hätten, welche der Tilgung der AHV-Beitragsschulden hätten dienen können.
In Würdigung der gesamten Umstände (vgl. auch die Darstellung der Situation in der Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft F.___ vom 21. März 2002 (Urk. 51) lag im Zeitraum, als die Beiträge nicht bezahlt wurden (mithin Frühling/Sommer/Herbst 1996) kein bloss vorübergehender finanzieller Engpass vor, der die A.___AG beziehungsweise die für diese einzustehenden Organe berechtigt hätte, trotz Lohnauszahlungen AHV-Beiträge nicht abzuliefern. Mit der Nichtbezahlung der Beiträge war angesichts der finanziellen Situation auch der Fortbestand des Unternehmens nicht mehr zu garantieren. Die Ausführungen aller Beteiligter und die Akten weisen darauf hin, dass die A.___AG nicht mehr zu retten war und die Nachlassstundung lediglich der geordneten Liquidation unter Umgehung eines rufschädigenden Konkursverfahrens dienen sollte. Damit fehlt es an Rechtfertigungs- und Entlastungsgründen. Daran vermögen die von den Beklagten - zwar in anerkennenswerter Art und Weise - eingegangenen Rangrücktrittserklärungen und Bürgschaften und die Tatsache, dass eigene Geldmittel in die Gesellschaft eingeschossen worden sind, nichts zu ändern.
Anzumerken bleibt schliesslich, dass Ausführungen der Beklagten hinsichtlich der Durchführung des Konkursverfahrens und daran geäusserten Kritik (z. B. der Kaufpreis gemäss Vereinbarung vom 12. Juli 1996 sei nicht in das Inventar aufgenommen worden, es handle sich hierbei um einen nach Abschluss des Konkursverfahrens neu entdeckten Vermögenswert [Urk. 34/16 S. 5 und 34/17 S. 2], aber auch Ausführungen im Zusammenhang mit der Veräusserung der Auffanggesellschaft und zur Rolle der Hausbank, welcher nicht bereits aufgrund der von ihr im Zusammenhang mit der Kreditgewährung getroffenen Sicherungsmassnahmen faktische Organstellung zuzubilligen ist) nichts an den dargestellten Pflichten der Beklagten als Verwaltungsräte beziehungsweise der Verletzung dieser Pflichten und der damit verbundenen Haftung zu ändern vermögen.
6.4    
6.4.1 Grundsätzlich kann eine Haftung nur so lange in Frage kommen, als ein Organ auch tatsächlich auf die Geschäftsführung Einfluss nehmen und für die Gesellschaft handeln kann. Die Beklagten hatten noch im Zeitpunkt, als der A.___AG Nachlassstundung bewilligt worden war (15. Oktober 1996), formelle Organstellung inne (Urk. 2/1).
         Festzuhalten ist sodann, dass von der Nachlassstundung allenfalls die für den Monat Oktober 1996 geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge betroffen sind, nicht aber die für den September geschuldeten, die bis zum 10. Oktober 1996 hätten bezahlt werden müssen.
6.4.2 Wirkungen entfaltet die Nachlassstundung nicht bereits mit der Gesuchstellung sondern erst mit der Bewilligung, das heisst vorliegend ab dem 15. Oktober 1996 (Urk. 51 S. 4). Nur in krassen Fällen wird eine Nachlassbehörde bereits im ersten Stadium der Prüfung des Gesuchs im summarischen Verfahren einen so klaren Einblick erlangen, dass sie das Begehren kurzerhand abweist (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs Band II, Zürich 1993, N 11 zu § 72, S. 602). Erwähnenswert ist deshalb der Umstand, dass sich erst nach bewilligter Nachlassstundung Schwierigkeiten beim Verkauf der Auffanggesellschaft abzeichneten.
        
Die Bewilligung der Nachlassstundung hat zur Folge, dass der Schuldner sein Geschäft unter Aufsicht des Sachwalters weiterhin betreiben kann. Im Gegensatz zur Konkurseröffnung verliert der Schuldner nicht zwangsläufig die Verfügungsmacht über das Geschäftsvermögen und damit seine Geschäftsführungsbefugnis. Grundsätzlich soll der Schuldner sein Geschäft unter Aufsicht des Sachwalters selber weiterführen. Er darf die dadurch bedingten, insbesondere die geschäftsüblichen Verträge selber abschliessen und erfüllen. Untersagt ist ihm indes gemäss Art. 298 Abs. 1 und 2 SchKG (jeweils in der bis zum 31. Dezember 1996 gültig gewesenen beziehungsweise in der seit dem 1. Januar 1997 gültigen Fassung), Liegenschaften zu veräussern oder zu belasten, Pfänder zu bestellen, Bürgschaften einzugehen und unentgeltliche Verfügungen zu treffen. Da aktenmässig ausgewiesen ist, dass die A.___AG - ab dem 15. Oktober 1996 A.___AG in Nachlassliquidation - bis Ende Oktober 1996 immer noch wenige Angestellte beschäftigt hat, waren sie respektive ihre Organe für die auf den ausbezahlten Löhnen geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge haftbar und hätten diese bezahlen müssen. Eine zunehmende Einflussnahme der Bank auf die Geschäfte der Gesellschaft wird erst in einem späteren Zeitpunkt dargetan. Dem noch vor bewilligter Nachlassstundung durchgeführten Protokoll der Generalversammlung lässt sich kein Hinweis entnehmen, dass beispielsweise ein Vertreter der Bank in irgendeiner Funktion anwesend gewesen wäre. Die Traktandenliste der Sitzung mit der H.___ vom 8. Januar 1997 beinhaltet zwar die Position "AHV-Forderungen" (Urk. 34/10), fand aber zu einem Zeitpunkt statt, als die Oktober-Lohnbeiträge längstens zur Zahlung fällig gewesen waren.
         Selbst wenn in der Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft F.___ vom 21. März 2002 (Urk. 51 S. 4) auf umfassende Sicherungen der H.___ hinsichtlich der beiden Gesellschaften gewährten Kredite hingewiesen wird, kann im für die Beurteilung der vorliegenden Schadenersatzforderung massgebenden Zeitraum noch nicht von einer faktischen Beherrschung der A.___AG durch die Bank gesprochen werden. Daher erübrigt sich eine dem Sozialversicherungsverfahren ohnehin nicht bekannte Streitverkündung (BGE 119 V 87 Erw. 5b und 112 V 261) an die Bank (Urk. 35 S. 2), und es sind auch von einer von Beklagtenseite beantragten Durchführung einer Referentenaudienz (Urk. 33 S. 2) keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der im Rahmen von Art. 52 AHVG zu prüfenden Voraussetzungen für eine subsidiäre Haftung der Organe der A.___AG zu erwarten. Auf weitere Beweiserhebungen kann daher verzichtet werden.
6.4.3   Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten der Beklagten ohne weiteres auch als adäquat kausal für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden zu betrachten (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 Erw. 3c). Dies führt zur Gutheissung der Klage und zur Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in solidarischer Haftung Schadenersatz in der Höhe von Fr. 245'482.70 zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage werden D.___, B.___ und M.___ verpflichtet, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber in solidarischer Haftung Schadenersatz in der Höhe von Fr. 245'482.70 zu bezahlen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber unter Beilage einer Kopie von Urk. 58
- Rechtsanwalt Daniel Buff
- M.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.