AK.2002.00006
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 30. Juni 2003
in Sachen
Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
Siewerdtstrasse 9, 8050 Zürich
Klägerin
gegen
1. H.___
2. O.___
Beklagte
Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Marc von Gunten
Büro Gabi & Zarro
Albisriederstrasse 361, 8047 Zürich
Sachverhalt:
1. Die seit dem 4. Mai 1976 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene A.___ AG (Urk. 4/3) wurde von H.___ und O.___ gemäss Kaufvertrag vom 20. März 1997 erworben, war der Ausgleichskasse der Zürcher Arbeitgeber seit Mai 1997 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete die paritätischen und FAK-Beiträge monatlich aufgrund einer Pauschale ab (vgl. Kontoauszug vom 8. Februar 2002; Urk. 4/10). Am 10. Januar 2001 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Urk. 38); die Ausgleichskasse kam dabei mit ihrer Forderung gemäss Konkurseingabe vom 2. März 2001 (Urk. 4/5) in der Höhe von Fr. 367'166.20 einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen zu Verlust (vgl. Verlustausweis vom 16. Juli 2002; Urk. 24/2).
Mit Verfügungen vom 23. November 2001 (Urk. 4/4/1+2) verpflichtete die Ausgleichskasse die ehemaligen Verwaltungsräte H.___ und O.___ - in solidarischer Haftung - zur Bezahlung des entstandenen Schadens. Dagegen richtete sich die von den Betroffenen erhobene Einsprache vom 9. Januar 2002 (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 8. Februar 2002 (Urk. 1) reichte die Ausgleichskasse Klage auf Schadenersatz im reduzierten Umfang von Fr. 331'826.70 ein. Mit Gerichtsverfügung vom 20. Februar 2002 (Urk. 5) wurde den Betroffenen Frist zur Klageantwort angesetzt. Mit Fax-Mitteilung vom 19. März 2002 (Urk. 7) machte Rechtsanwältin J.___ unter Hinweis auf die Vollmacht vom 13. März 2002 (Urk. 8) darauf aufmerksam, dass sie die Vertretung der beiden ehemaligen Verwaltungsräte der A.___ AG übernommen habe und ersuchte um Akteneinsicht. Mit Fax (Urk. 10) und ausserdem mit Schreiben vom 15. April 2002 (Urk. 11) ersuchte sie um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Klageantwort um 20 Tage. Das Gericht wies sie mit Schreiben vom 17. April 2002 (Urk. 12) darauf hin, dass die Frist zur Erstattung der Klageantwort je am 11. und am 12. April 2002 abgelaufen sei, weshalb dem Fristerstreckungsbegehren nicht entsprochen werden könne. Mit Eingabe vom 19. April 2002 (Urk. 13) liessen H.___ und O.___ ein Fristwiederherstellungsbegehren stellen. Das Gericht wies das Begehren mit Verfügung vom 25. April 2002 ab (Urk. 15), welchen Entscheid das Eidgenössische Versicherungsgericht am 6. August 2002 (Urk. 20) bestätigte.
Da somit keine Klageantwortschrift vorlag, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 21. August 2002 als geschlossen erklärt (Urk. 21); von der Ausgleichskasse wurden jedoch noch die vollständigen Kassenakten beigezogen. Am 3. September 2002 (Urk. 25) wurde H.___ und O.___ Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von der Ausgleichskasse beigezogenen Akten (Urk. 24/1-27) eingeräumt. Mit Schreiben vom 6. September 2002 (Urk. 27) teilte Rechtsanwältin J.___ mit, dass sie das Mandat nicht mehr führe, und wies darauf hin, dass Rechtsanwalt von Gunten die Vertretung übernommen habe. Dieser wies sich mit Vollmacht vom 11. September 2002 als Rechtsvertreter von H.___ aus (Urk. 28 und 29). O.___ lässt sich nicht mehr anwaltlich verbeiständen. Am 25. November 2002 (Urk. 35) liess H.___ Stellung nehmen. Ein Doppel wurde am 2. Dezember 2002 der Ausgleichskasse zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 37).
Auf die einzelnen Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Urteilsfindung notwendig, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zunächst sei darauf verwiesen, dass die Stellungnahme vom 25. November 2002 (Urk. 35) nicht an die Stelle der versäumten Klageantwortschrift treten kann und die damit eingereichten Unterlagen (Urk. 36/1-12) nur im Rahmen der den Prozess beherrschenden Offizialmaxime zu berücksichtigen sind.
1.2 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
Vermerkt sei sodann, dass sich weder aus der bundesrätlichen Botschaft zur 11. AHV-Revision noch aus den Materialien zum ATSG Anhaltspunkte für ein Abweichen von der feststehenden Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Organhaftung gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ergeben (SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 9 f. Erw. 3).
2.
2.1 Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996).
2.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. z.B. BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
3.
3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
3.2
3.2.1 Die Klägerin stützt ihre Forderung von Fr. 331'826.70 gegenüber den Beklagten grundsätzlich auf die gemäss dem Kontoauszug vom 8. Februar 2002 (Urk. 4/10) geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge abzüglich der von der A.___ AG geleisteten Zahlungen. Den sich gemäss Verlustausweis vom 16. Juli 2002 (Urk. 24/2) auf Fr. 367'166.20 belaufenden Betrag hat sie dabei um die beiden "Sammelrechnungen" vom 9. November 2000 und vom 7. Dezember 2000 in der Höhe von je Fr. 17'601.30 sowie Verzugszinsen im Umfang von Fr. 136.90 reduziert (Urk. 1 S. 1).
Der Forderung liegen Beitragsausstände der Jahre 1998 bis 2000 zugrunde (vgl. Konkurseingabe vom 2. März 2001; Urk. 4/5), wobei diese zum einen auf den von der Gesellschaft eingereichten Lohnbescheinigungen betreffend die Jahre 1998 und 1999 (Urk. 24/4 und 24/5) und zum andern auf dem Ergebnis der Arbeitgeberschlusskontrolle beruhen (Urk. 24/7). Anlässlich der am 15. Februar 2001 durchgeführten Revision erstellte der Revisor aufgrund der geprüften Buchhaltungsunterlagen beziehungsweise der Auskünfte der beiden Beklagten und der Angestellten der Unternehmung, Frau B.___ und Herr C.___, die noch ausstehende Lohnbescheinigung für das Jahr 2000 (Urk. 24/6). Demnach war im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung eine Lohnsumme von Fr. 1'594'929.40 zur Auszahlung gelangt (Urk. 24/6).
3.2.2 In masslicher Hinsicht wird von den Beklagten geltend gemacht (Urk. 2), die Schadenssumme belaufe sich auf höchstens Fr. 300'000.--, da im Jahr 2000 verschiedene Filialen geschlossen und verkauft worden seien. Zur Begründung führten sie an, sie hätten sich selber - da man bis zuletzt um das Überleben des Betriebs gekämpft habe - mit einem kleineren Gehalt begnügt und sich ab September 2000 gar kein Gehalt mehr ausbezahlt.
3.2.3 Die von der Gesellschaft eingereichten Lohnbescheinigungen, welche unter anderem auch vom Beklagten 2 unterzeichnet sind, weisen für 1997 eine Jahreslohnsumme von Fr. 1'466'596.90 (Urk. 24/3), für 1998 eine solche von Fr. 2'308'842.35 (Urk. 24/4) und für 1999 Fr. 2'360'044.05 (Urk. 24/5) aus. Mit Schreiben vom 25. Januar 2000 hatte die Klägerin der Arbeitgeberin daher mitgeteilt (Urk. 24/27), für das Jahr 2000 basiere die Pauschale auf den Lohnauszahlungen des Vorjahres, das heisst auf einer Summe von Fr. 2'360'044.05, so dass monatlich in Rechnung zu stellende Beiträge von Fr. 25'814.55 resultieren würden. Am 8. September 2000 (Urk. 24/24) stellte das Unternehmen in Aussicht, die aktuell im laufenden Jahr ausbezahlten Lohnsummen in den nächsten Tagen zu melden, und wies dabei darauf hin, dass aufgrund der getroffenen Sanierungsmassnahmen rund Fr. 600'000.-- bis 700'000.-- weniger ausbezahlt worden seien. Am 14. September 2000 teilten die Beklagten namens der Arbeitgeberin mit, die Lohnsumme werde sich für das laufende Jahr auf rund Fr. 1'600'000.-- belaufen (Urk. 24/23). Damit steht die vom Revisor ermittelte Summe von Fr. 1'594'929.40 im Einklang mit den Angaben der Beklagten, bei denen sie zu behaften sind.
Was den von den Beklagten erhobenen Einwand anbelangt (Urk. 2 S. 4), sie hätten sich ab September 2000 kein Gehalt mehr ausbezahlt, so ist dazu zu bemerken, dass diese Angaben insoweit falsch sind, als die von den Beklagten vorgelegten Verlustausweise vom 11. Juli 2002 (Urk. 36/4 und 36/4a) eine Lohnforderung ab dem 1. Oktober 2000 abdecken. Somit ist davon auszugehen, dass die Beklagten sich die Löhne bis und mit dem 30. September 2000 tatsächlich ausbezahlt haben. Aufgrund der vom Revisor für das Jahr 2000 - unter Mitwirkung der beiden Beklagten - ermittelten Lohnsummen von Fr. 54'000.-- für den Beklagten 1 und Fr. 64'000.-- für den Beklagten 2 ergibt sich ein Monatslohn für neun Monate (Januar bis September 2000) von je Fr. 6'000.-- (Beklagter 1) beziehungsweise von je Fr. 7'111.10 (Beklagter 2 in Urk. 24/6). Dies entspricht hinsichtlich des Beklagten 1 exakt dem Lohn, den er sich im Vorjahr auszahlen liess (Fr. 78'000.-- [Fr. 36'000.-- für die Zeit von Januar bis Juni 1999 + Fr. 42'000.-- für die Zeit von Juli bis Dezember 1999 einschliesslich 13. Monatslohn] : 13; Urk. 24/5); der Beklagte 2 hatte im Vorjahr gesamthaft Fr. 104'800.-- oder Fr. 8'061.55 pro Monat zuzüglich des 13. Monatslohns bezogen (Fr. 48'000.-- für die Zeit von Januar bis Juni 1999 + Fr. 56'800.-- für die Zeit von Juli bis Dezember 1999; Urk. 24/5). Damit ist auf die überwiegend wahrscheinlichen Angaben des Revisors in der Lohnbescheinigung betreffend das Jahr 2000 abzustellen, die nach dem Gesagten im Einklang mit den von den Beklagten vorgelegten Verlustausweisen (Urk. 36/4 und 36/4a) stehen.
Es erübrigt sich unter den gegebenen Umständen, zu dieser Frage weitere Abklärungen im Sinne von Beweiserhebungen vorzunehmen (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
Damit ist von der von der Klägerin geltend gemachten Schadenssumme in der Höhe von Fr. 331'826.70 (Urk. 1 S. 2) auszugehen.
4.
4.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
4.2 Die A.___ AG war verpflichtet, der Ausgleichskasse die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge monatlich aufgrund einer Pauschallohnsumme abzuliefern (vgl. Kontoauszug vom 8. Februar 2002; Urk. 4/10). Der Ausgleich erfolgte jeweils aufgrund der vom Unternehmen eingereichten Lohnbescheinigung hinsichtlich der tatsächlich ausbezahlten Jahreslohnsumme des vorhergehenden Kalenderjahres. Gemäss Art. 34 Abs. 4 AHVV werden die für die jeweilige Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge mit deren Ablauf fällig; sie sind innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Fälligkeit zu bezahlen. Dem Kontoauszug vom 8. Februar 2002 (Urk. 4/10) ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft die Beiträge von allem Anfang an nicht pünktlich bezahlte. So wurden die für die Monate Mai, Juni und Juli 1997 geschuldeten Beiträge (Rechnung vom 8. Juli 1997) bereits leicht verspätet einbezahlt. Offensichtlich wurden für den Rest des Jahres keine Beiträge mehr in Rechnung gestellt, sondern es wurde vielmehr das für die Beklagten "erste Beitragsjahr" seit dem Erwerb der A.___ AG aufgrund der Jahreslohnsumme am 20. Februar 1998 gesamthaft erhoben und ein Betrag von Fr. 120'888.25 in Rechnung gestellt. Eine Einzahlung betreffend diese Rechnung in der Höhe von Fr. 100'938.25 ist am 30. September 1998 verzeichnet. Im Verlaufe des Jahres 1998 kam die Gesellschaft ihrer Zahlungspflicht zwar nach, aber immer mit Verspätung (beispielsweise wurde die Juni-Pauschale statt bis zum 10. Juli 1998 erst am 29. Juli 1998 oder die August-Pauschale statt bis zum 10. September - auf Mahnung hin - erst am 9. Oktober 1998 einbezahlt). Die Zahlungsrückstände wurden 1999 grösser und die Mahnungen häuften sich; waren 1998 sechs Mahnungen zu verzeichnen, so sind im Kontoauszug (Urk. 4/10) 1999 bereits deren acht aufgeführt, wobei sich auch zu Beginn des Jahres 2000 (zum Beispiel am 24. Januar und am 15. Februar) verschickte Mahnungen noch auf Beiträge des Vorjahres beziehen dürften. Die Gesellschaft vermochte die Rückstände nicht mehr aufzufangen; der Saldo zugunsten der Klägerin wurde daher immer grösser und befand sich andauernd im Rahmen einer sechsstelligen Summe.
Pflichtverletzungen hinsichtlich des Abrechnungsverkehrs mit der Ausgleichskasse sind nicht aktenkundig; die Formulare zur Ermittlung der effektiv ausbezahlten Jahreslohnsumme scheinen jedenfalls pünktlich eingereicht worden zu sein (vgl. Urk. 24/4 und 24/5). Damit hat als erwiesen zu gelten, dass die Firma den Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse nicht ordnungsgemäss abwickelte und damit die ihr gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat.
Es bleibt zu prüfen, inwieweit die Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeit-geberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden der Beklagten zurückzuführen ist.
5.
5.1
5.1.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 186 Erw. 1a mit Hinweisen). Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 188; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b).
5.1.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b).
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Gehörten dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich - insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, - die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. T. vom 15. Juni 1998, H 33/98).
5.2 Wie bereits vorstehend erwähnt (Erw. 4.2), hat die A.___ AG wiederholt Zahlungspflichten verletzt. Dies allein genügt, um in der Regel die volle Schadensdeckung nach sich zu ziehen, denn die Ausgleichskasse darf davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit der Arbeitgeberin bestehen. Dabei ist es im Rahmen der Mitwirkungspflicht grundsätzlich Sache der Schadenersatzpflichtigen, den Nachweis für allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe zu erbringen. Verwaltung und Gericht prüfen sodann im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Berechtigung der erhobenen Einwendungen.
Immer ist aber das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens vorausgesetzt (BGE 121 V 244 Erw. 5). Die Annahme eines solchen setzt dabei einen Normverstoss von einer gewissen Schwere voraus. Gegen ein qualifiziertes Verschulden kann allenfalls die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber stets eine Gesamtwürdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen hat. Die Dauer des Normverstosses ist somit ein Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen (BGE 108 V 186 f. Erw. 1b, 200 f. Erw. 1) zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Februar 2001 in Sachen A., H 404/99; BGE 121 V 244 Erw. 4b).
6.
6.1 Die Beklagten liessen grundsätzlich bestreiten, den "durch den Konkurs verursachen Schaden" absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt zu haben. Sie hielten der an sie gerichteten Schadenersatzklage zur Hauptsache entgegen (Urk. 2), die D.___ AG, deren Geschäftsleiter sie bis zum 30. April 1997 gewesen seien, habe zunächst den wichtigsten Geschäftsbereich, den E.___, an die F.___ AG verkauft. Sie seien daher vor die Entscheidung gestellt worden, den Filialbereich, die A.___ AG, zu übernehmen oder arbeitslos zu werden. Daher habe man sich zum Kauf entschlossen und die Verträge am 20. März 1997 unterschrieben. Bei diesem Entscheid sei es unter anderem auch um 90 Arbeitsplätze gegangen, die so hätten erhalten werden können. Der von der Revisionsstelle per Ende 1997 erstellte Zwischenabschluss, der im Sommer 1998 vorgelegen habe, sei bezüglich Geschäftsergebnis und Führung der Buchhaltung in Ordnung gewesen. Im Februar 1999 habe sich hingegen ein völlig anderes Bild präsentiert. Das Unternehmen habe mit einem Mal einen Verlust in der Höhe von knapp zwei Millionen Franken ausgewiesen. Aufgrund der hohen, bei der Übernahme der Gesellschaft gemachten Rückstellungen habe der Verlust aber durch Auflösung eines Teils der Reserven ausgeglichen werden können. Es sei aber klar geworden, dass dringende Sanierungsmassnahmen unumgänglich würden. Im Gegensatz zum Zwischenabschluss habe nun die Kontrollstelle auf Mängel in der Buchhaltung aufmerksam gemacht. Man habe sich der Sache umgehend angenommen und mit Hilfe von externen Buchhalterinnen versucht, die Buchhaltung à jour zu bringen. Es seien in diesem Zusammenhang Kosten in der Höhe von Fr. 95'329.90 (Urk. 2/4) entstanden. Ab November 1999 habe man Partner für die Gesellschaft gesucht. Die Vertragsverhandlungen hätten sich über das ganze Jahr 2000 erstreckt und seien teils sehr langwierig gewesen, was von den Beklagten näher ausgeführt wird; ein Verkauf des ganzen Unternehmens oder weiterer einzelner Filialen sei indes letztlich gescheitert. Aufgrund der Bilanz und Erfolgsrechnung des Geschäftsjahres 1999/2000 sei klar geworden, dass man die Bilanz deponieren müsse.
6.2
6.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren nicht zu untersuchen ist, ob der Kauf des Betriebs auf einem Grundlagenirrtum beruht hat (Urk. 2 S. 4) und ob der Konkurs des Unternehmens trotz aller Bemühungen der Organe unvermeidbar gewesen ist. Vielmehr geht es darum zu prüfen, ob der Gesellschaft beziehungsweise den für sie handelnden Organen im Hinblick auf den nicht pflichtgemäss erfolgten Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse ein schuldhaftes Verhalten angelastet werden muss. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem die Sozialversicherungsbeiträge zur Zahlung fällig werden und beglichen werden müssen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist an die Sorgfaltspflicht der Organe einer Aktiengesellschaft ein strenger Massstab anzulegen. Die A.___ AG war als eigenständiges Unternehmen bereits seit dem 4. Mai 1976 im Handelsregister eingetragen (Urk. 4/3 und 38). Der Beklagte 2 verfügte vom 2. Dezember 1991 bis zum 10. März 1993 über die Kollektivprokura. Ab diesem Zeitpunkt war er bis zum 16. Mai 1997 Vizedirektor des Unternehmens und hernach Delegierter des Verwaltungsrates; es stand ihm jeweils die Kollektivunterschrift zu zweien zu. Im Februar 1996 trat der Beklagte 1 mit der Funktion eines Direktors in das Unternehmen ein. Im Mai 1997 fand die Ablösung der bisherigen Organe durch die Beklagten statt: Der Beklagte 1 übernahm das Präsidium des Verwaltungsrates und war ab dem 8. Dezember 1998 auch noch Delegierter desselben. Der Beklagte 2 amtete ab dem 16. Mai 1997 - wie erwähnt - als Delegierter des Verwaltungsrates. Die Beklagten verfügten über die Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien. Aufgrund ihrer Organeigenschaft, welche sie nicht in Frage stellen, ist eine grundsätzliche Haftbarkeit für die Handlungen der Gesellschaft als Arbeitgeberin gegeben.
6.2.2 Die Beklagten haben im Frühling 1997 ein Unternehmen übernommen, das von den bisherigen Eigentümern im Hinblick auf Umstrukturierungen, wohl aber nicht zuletzt auch aufgrund des Geschäftsgangs aufgegeben worden war. Die Beklagten standen nach eigenen Angaben vor der Wahl, die Gesellschaft selber zu kaufen und weiterzubetreiben oder arbeitslos zu werden (Urk. 2 S. 2). In dieser Situation war von den verantwortlichen Organen - in erster Linie vom mit der Geschäftsführung betrauten Beklagten 2 (Urk. 24/4), aber auch von dem zur Oberaufsicht verpflichteten Beklagten 1 als Verwaltungsratspräsident (Urk. 4/3) - umsichtige Geschäftspolitik und insbesondere auch grösste Aufmerksamkeit bezüglich der finanziellen Belange des Unternehmens geboten. Den ihnen obliegenden Pflichten kamen die verantwortlichen Organe offensichtlich noch bis Ende 1997 einigermassen nach; ab Februar 1998 verzeichnete das Unternehmen jedoch stetig ansteigende Ausstände gegenüber der Ausgleichskasse. Solcherlei steht im Widerspruch zum rechtsprechungsgemäss bestätigten Grundsatz, wonach ein Arbeitgeber nur so viele Löhne auszahlen darf (sei dies aus eigenen Mitteln, sei dies unter Inanspruchnahme einer Bevorschussung durch die Bank), als die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge gedeckt oder sichergestellt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5). Nach dem Vorliegen der Buchhaltung 1998/1999 wurden von der Revisionsstelle zudem gravierende Mängel offen gelegt, und die Geschäftsführung begann den Beklagten vollends zu entgleiten. Den Beklagten muss angesichts der strengen Praxis und ihrer verantwortlichen Stellung hinsichtlich der Nichtbezahlung beziehungsweise der unvollständigen Bezahlung der ab dem 1. Januar 1998 geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge grobes Verschulden angelastet werden.
6.2.3 Die Nichtbezahlung der Beiträge lässt sich jedoch ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn sie im Hinblick auf eine nicht zum Vornherein aussichtslose Rettung des Betriebes durch Befriedigung lebenswichtiger Forderungen in der begründeten Meinung erfolgt, die geschuldeten Beiträge später ebenfalls bezahlen zu können. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem die Beitragszahlungen erfolgen sollten, nach den Umständen damit rechnen durfte, dass er die Beitragsschuld innert nützlicher Frist werde tilgen können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. September 2001 in Sachen A. und B., H 300/00, mit Hinweis auf BGE 108 V 188 und ZAK 1987 S. 298). Nachstehend ist daher die Frage zu prüfen, ob die Beklagten alles in ihrer Macht Stehende zur Sanierung der Gesellschaft unternommen haben, und ob es sich bei der Nicht- oder nur teilweisen Begleichung der geschuldeten Beiträge lediglich um die Überbrückung eines vorübergehenden Engpasses gehandelt hat, und die ausstehenden Beiträge innert nützlicher Frist hätten beglichen werden können.
Es ist aktenkundig, dass verschiedentlich Abzahlungsvereinbarungen mit der Ausgleichskasse getroffen worden waren. Nach der Rechtsprechung ändert ein Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan zwar an der Widerrechtlichkeit der nicht ordnungsgemässen Bezahlung der Beiträge nichts. Bei der Beurteilung der Frage, ob die verantwortlichen Arbeitgeberorgane ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen sind, ist eine Zahlungsvereinbarung jedoch zu berücksichtigen, soweit den Beitragspflichtigen damit ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungsterminen zugestanden wird (BGE 124 V 255 Erw. 3b). Vorbehalten bleiben Fälle, in welchen Zahlungsaufschub beantragt wird, obschon der Beitragspflichtige damit rechnen musste, dass die Gesellschaft Konkurs gehen und man die Zahlungsvereinbarung nicht werde einhalten können (BGE 124 V 255 f. Erw. 4b; AHI 1999 S. 26 ff.). Abs. 1 des bis Ende Dezember 2000 in Kraft gestandenen Art. 38bis AHVV besagte ferner, dass ein Zahlungsaufschub nur gewährt werden darf, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können.
Es liegen einerseits vier vom 17. September 1999 datierende Vereinbarungen bezüglich verschiedener ausstehender Rechnungen aus dem laufenden Jahr vor (Urk. 24/8-11). Anderseits beriefen sich die Beklagten auf diverse Schreiben vom 17. Februar 2000 (Urk. 3), vom 17. und 20. November 2000 (Urk. 3/5 und 3/6) sowie vom 11. Dezember 2000 (Urk. 3/7 und 3/8), worin sie die Klägerin um einen Zahlungsaufschub ersucht hatten. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass die Beklagten relativ lange zugewartet haben, bis sie sich um eine Abzahlung der ausstehenden Beiträge bemühten. Zudem vermögen Abschlagszahlungen ein Unternehmen nur soweit zu entlasten, als die vereinbarten Raten - und selbstredend die laufenden Beiträge - fristgerecht beglichen werden. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Gesellschaft den Abzahlungsvereinbarungen nur teilweise nachgekommen ist, musste doch die Klägerin am 12. Juli 2000 in diesem Zusammenhang mehrere Betreibungen anheben (vgl. Urk. 4/10 S. 2 [AB-508'384, AB-506'638, AB-503'293 und AB-507'461] in Verbindung mit Urk. 24/8-11). Somit können die Beklagten aus den ihnen gewährten Abzahlungsvereinbarungen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Die weitere, aus dem Jahr 2000 datierende Korrespondenz zwischen den Organen der A.___ AG und der Ausgleichskasse (Urk. 3 und 3/5-8) belegt, dass Zahlungstermine immer wieder hinausgeschoben und die Ausgleichskasse ersucht wurde, hängige Betreibungsverfahren zu stoppen. Hinsichtlich dieser Ansinnen der Beklagten ist unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung des Geschäftsgangs und der finanziellen Situation allerdings mehr als fraglich, ob die Beklagten insbesondere im letzten Quartal des Jahres 2000 noch an eine Rettung des Unternehmens glauben durften. Subjektiv mag dies wohl der Fall gewesen sein; indes kommt es einzig auf eine objektive Sichtweise an.
6.2.4 Zu prüfen bleibt, ob gesamthaft betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der Verkaufsgespräche mit verschiedenen interessierten Kreisen - von einem vorübergehenden finanziellen Engpass gesprochen werden könnte. Die Beklagten legten dar, dass sie aufgrund des Abschlusses des Geschäftsjahres 1998/99 einen erheblichen, völlig unerwarteten Verlust hatten feststellen müssen, und weiter führten sie an, im November 1999 habe man die Dringlichkeit von Sanierungsmassnahmen erkannt und nach einer geeigneten Käuferschaft für den gesamten Betrieb oder einzelne Filialen gesucht. Schliesslich erstreckten sich die Kaufsverhandlungen mit immer wechselnden Interessenten über das ganze Jahr 2000 (Urk. 2 S. 3 f.), wobei schliesslich der Konkurs nicht mehr abzuwenden war. Angesichts dieser Umstände - die A.___ AG war in dieser Zeit gänzlich vom Entscheid des jeweiligen Kaufinteressenten abhängig, und es lag praktisch nicht in ihrem Einflussbereich, ob die zur Begleichung der Sozialversicherungsabgaben erforderlichen Geldmittel beschafft werden könnten (z. B. Urk. 24/20 und 24/24) - kann nicht von einem vorübergehen finanziellen Engpass gesprochen werden. Dies im Gegensatz zu denjenigen Situationen, in welchen einem Unternehmen stetig wieder Kundengelder zufliessen oder eingetrieben werden können und somit die notwendigen Geldmittel hernach für eigene Verpflichtungen zur Verfügung stehen. Bei der A.___ AG war aber infolge der finanziellen Situation die Geschäftstätigkeit schon entscheidend beeinträchtigt, da viele Lieferanten nur noch gegen Vorauszahlung lieferten (Urk. 2 S. 3).
Aufgrund des Gesagten liegen keine Rechtfertigungs- oder Entlastungsgründe vor. Vielmehr müssen sich die Beklagten den Vorwurf gefallen lassen, den Geschäftsgang nach der Übernahme des Unternehmens zu wenig kontrolliert zu haben. So wurden sie nach nur einem Jahr der Geschäftstätigkeit mit einem Verlust in Millionenhöhe konfrontiert, so dass die Sanierung des Betriebs aufgrund ihres zu passiven Verhaltens bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr innert nützlicher Frist gelingen konnte.
6.3 Es liegen auch keine Gründe vor, welche im Sinne von BGE 122 V 189 Erw. 3c zu einer Herabsetzung des Schadenersatzes wegen Mitverschuldens der Verwaltung führen könnten. Weder hat die Verwaltung gegen elementare Vorschriften des Beitragsbezugs verstossen, noch hat sie sich sonst wie einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht. Eine Herabsetzung des Schadenersatzes könnte zudem nur erfolgen, wenn das pflichtwidrige Verhalten der Ausgleichskasse für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen wäre.
Generell darf das Verhalten der Ausgleichskasse nicht leichthin als grobfahrlässig angesehen werden, wenn sie eine mit finanziellen Problemen kämpfende Firma nicht mit voller Härte anpackt (Thomas Nussbaumer, Das Beitragsrecht der AHV, St.Gallen 1998, S. 106). Aus dem Abschluss der Zahlungsvereinbarung kann zwar geschlossen werden, dass die Ausgleichskasse offenbar mit dem Weiterbestand der Firma rechnete. Dies besagt aber nichts darüber, ob die Beklagten aufgrund ihrer vertieften Einsicht in die Verhältnisse der Firma auch damit rechnen durften. Letzteres ist aber massgeblich. Treuwidriges Verhalten der Ausgleichskasse vorbehalten kann dieser auch nicht als Selbstverschulden angerechnet werden, wenn infolge des gewährten Zahlungsaufschubs die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens später eintritt.
6.4 Zusammenfassend sind Grobfahrlässigkeit sowie Adäquanz zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem der Klägerin entstandenen Schaden zu bejahen (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 Erw. 3c). Demnach ergibt sich auch, dass der Klägerin kein Selbstverschulden angelastet werden kann.
Anzufügen bleibt, dass die persönliche gegenwärtige finanzielle Situation der Beklagten erst die Vollstreckung eines sie zu Schadenersatz verpflichtenden Entscheides betreffen wird. Damit kann auf die Vorbringen, die Beklagten seien seit dem Firmenkonkurs arbeitslos und würden sich in einer prekären finanziellen Situation befinden, im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden.
Die Klage ist daher vollumfänglich gutzuheissen, und die Beklagten sind zu verpflichten, der Klägerin für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in solidarischer Haftung Schadenersatz in der Höhe von Fr. 331'826.70 zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage werden H.___ und O.___ verpflichtet, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber in solidarischer Haftung Schadenersatz in der Höhe von Fr. 331'826.70 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
- Rechtsanwalt Dr. Jean-Marc von Gunten
- O.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.