Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AK.2002.00007
AK.2002.00007

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 28. Mai 2003
in Sachen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Klägerin

gegen

X.___

Beklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Erich von Arx
Scheibler Modl & Partner
Neumarkt 15, Postfach 523, 8401 Winterthur


weitere Verfahrensbeteiligte:

T.___
 
Beigeladene

Sachverhalt:
1.       Die A.___ mit Sitz in B.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr vom 1. Dezember 1984 bis 30. November 2000 die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 4/7). Am 23. November 2000 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts B.___ über die Gesellschaft den Konkurs; das Verfahren wurde jedoch mangels Aktiven am 27. Dezember 2000 wieder eingestellt (Urk. 4/4). Dabei kam die Ausgleichskasse mit Beitragsforderungen in der Höhe von Fr. 96'817.50 (inklusive Nebenkosten) zu Verlust (Urk. 4/1 und 4/5).
         Mit Verfügung vom 13. Dezember 2001 (Urk. 3/V1) verpflichtete die Ausgleichskasse das ehemalige Verwaltungsratsmitglied der A.___, X.___, zur Bezahlung des entstandenen Schadens.

2.       Dagegen liess X.___ am 9. Januar 2002 Einspruch erheben (Urk. 2/E1/1). Mit Eingabe vom 11. Februar 2002 (Urk. 1) reichte die Ausgleichskasse Klage auf Schadenersatz ein mit dem Rechtsbegehren, es sei X.___ zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 81'454.60 zu verpflichten. In seiner Klageantwort vom 27. Mai 2002 (Urk. 10) liess X.___ auf Abweisung der Klage schliessen. Mit Eingabe vom 10. Juni 2002 (Urk. 14) verzichtete die Ausgleichskasse auf Erstattung einer Replik.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2002 (Urk. 15) wurde dem ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der A.___, C.___, und der ehemaligen Revisionsstelle der Gesellschaft, der T.___, Frist angesetzt, um dem vorliegenden Prozess beizutreten. Während sich C.___ nicht vernehmen liess, erklärte die T.___ mit Eingabe vom 13. September 2002 (Urk. 17) den Beitritt zum vorliegenden Verfahren und nahm hiezu gleichzeitig Stellung. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2002 (Urk. 19) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zur Eingabe der T.___ Stellung zu nehmen. Nachdem beide Parteien davon binnen angesetzter Frist keinen Gebrauch gemacht hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. November 2002 (Urk. 21) geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und der Beigeladenen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
         Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996).
2.2
2.2.1   Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. z.B. BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
2.2.2   Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von einem Jahr für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c).
2.2.3   Das Konkursverfahren über die A.___ wurde - wie erwähnt - am 27. Dezember 2000 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 4/4). Damit wurde die Einjahresfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV ausgelöst. Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügung am 13. Dezember 2001 (Urk. 3/V1) wahrte die Klägerin die genannte Einjahresfrist. Die streitgegenständliche Forderung ist demzufolge nicht verwirkt.
         Soweit der Beklagte dagegen einwenden liess, dass der Klägerin bereits im Sommer 2000 Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der A.___ hätten aufkommen und der Verdacht auf eine Überschuldung hätte entstehen müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass Zweifel und Verdachtsmomente allein nicht ausreichen, um die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV in Gang zu setzen. Auch soweit der Beklagte die bewährte Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und des hiesigen Gerichts betreffend Fristauslösung als „lebensfremd“ kritisieren liess (vgl. Urk. 10 S. 4), kann ihm nicht gefolgt werden. Im Übrigen sind die Verjährungsfristen bei aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüchen (Art. 760 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]) deutlich länger wie die Frist von Art. 82 Abs. 1 AHVV. Angesichts dieser kurzen Frist lässt sich die Auffassung des Beklagten, wonach sie aufgrund von reinen Vermutungen und Spekulationen ausgelöst werden könnte, um so weniger halten.

3.
3.1     Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
3.2
3.2.1   Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die Jahresabrechnungen für die Jahre 1998 und 1999 (Urk. 4/2/2 und 4/2/4), die Lohnbescheinigung für das Jahr 2000 (Urk. 4/3) sowie den Bericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) über die Revisionen vom 5., 6. und 12. März 2001 (Urk. 4/6). Im Weiteren liegen die Beitragsübersicht vom 5. Februar 2002 (Urk. 4/1), der Kontoauszug desselben Datums (Urk. 4/5), die Nachzahlungsverfügungen vom 29. März 2001 (Urk. 4/2/3 und 4/2/5) sowie zahlreiche Mahnungen und Betreibungsdokumente (Urk. 4/8/1-13) bei den Akten. Daraus ergibt sich, dass die A.___ in den Jahren 1998 bis 2000 Löhne von insgesamt Fr. 891'360.70 (= Fr. 368'379.55 + Fr. 6'483.-- + Fr. 335'230.15 + Fr. 9'503.-- + Fr. 164'242.-- + Fr. 7'523.--) ausgerichtet hat (Urk. 4/2/2-5, 4/3 und 4/6). Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der A.___ geleisteten Zahlungen (Urk. 4/1 und 4/5). Danach besteht ein Saldo von Fr. 96'817.50 zu Gunsten der Klägerin.
         Von der gesamten Schadenssumme von Fr. 96'817.50 brachte die Klägerin die erst nach der Konkurseröffnung über die A.___ vom 23. November 2000 fällig gewordenen Forderungen in Abzug (vgl. dazu auch die detaillierte Schadensberechnung in Urk. 1 S. 2), wobei sie jedoch die mit Nachzahlungsverfügungen vom 29. März 2001 (Urk. 4/2/3 und 4/2/5) geforderten Beiträge für die Jahre 1998 und 1999 davon ausnahm. Die Klägerin machte auch den diese Beiträge betreffenden Schaden - ungeachtet dessen, dass sie erst nach der Konkurseröffnung verfügt wurden - zum Gegenstand der vorliegenden Klage. Deshalb klagte die Klägerin im vorliegenden Prozess einen Schadensbetrag von Fr. 81'454.60 ein.
3.2.2   Die Forderung der Klägerin wurde vom Beklagten im Quantitativ nicht bestritten. Die Schadenshöhe ist im Übrigen aufgrund der Akten ausgewiesen. Das Vorgehen der Klägerin, vom Beklagten grundsätzlich lediglich diejenigen Schadensteile zu fordern, die auf die Nichtbezahlung von Beitragsforderungen zurückzuführen sind, die vor der Konkurseröffnung innert der auf die Fälligkeit folgenden zehntägigen Zahlungsfrist hätten beglichen werden müssen (ZAK 1985 S. 581), erweist sich als korrekt. Die Klägerin nahm davon jedoch zu Recht diejenigen Beiträge für die Jahre 1998 und 1999 aus, die sie mit Nachtragsverfügungen vom 29. März 2001 (Urk. 4/2/3 und 4/2/5) festgesetzt hatte. Aus den Akten geht nämlich hervor, dass die Klägerin diese Nachzahlungsverfügungen erst verspätet erlassen konnte, weil die Gesellschaft beziehungsweise der Beklagte unvollständige Jahresabrechnungen eingereicht hatten (vgl. Urk. 4/6 S. 3).
         Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Ausgleichskasse zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schaden in der Höhe von Fr. 81'454.60 auszugehen.

4.
4.1     Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
4.2     Aus den Akten ist ersichtlich, dass die A.___ den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam. Die von ihr eingereichten Jahresabrechnungen für die Jahre 1998 und 1999 (Urk. 4/2/2 und 4/2/4) waren - wie bereits erwähnt - unvollständig (vgl. Urk. 4/6). Die A.___ blieb der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 96'817.50 (inklusive Nebenkosten) schuldig, wovon vorliegend - wie ebenfalls erwähnt - Ausstände in der Höhe von Fr. 81'454.60 relevant sind. Die Klägerin sah sich deshalb veranlasst, die A.___ wiederholt zu mahnen und auch mehrere Schuldbetreibungsverfahren gegen die Gesellschaft einzuleiten (vgl. Urk. 4/8/1-13). Es bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen, dass die A.___ Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG missachtet hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden (soweit vorliegend relevant)  grundsätzlich voll zu decken ist. Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beklagten zurückzuführen ist.

5.
5.1     Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
5.2
5.2.1   Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b).
5.2.2   Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Gehörten dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. T. vom 15. Juni 1998, H 33/98).

6.
6.1
6.1.1   Der Beklagte liess zu seiner Entlastung im Wesentlichen geltend machen, dass er Handwerker sei und sich im administrativen und buchhalterischen Bereich vollumfänglich auf die Revisionsstelle der A.___, die Beigeladene, habe verlassen müssen. Diese sei jedoch ihren vertraglichen und gesetzlichen Pflichten als Revisionsstelle mindestens ab Mitte 1997 nicht mehr nachgekommen. Sie habe keine Prüfungen mehr vorgenommen und der Generalversammlung auch keine Berichte mehr erstattet. Er habe sich stets darauf verlassen, dass er von der Beigeladenen zeitgerecht und vollumfänglich über allfällige Probleme orientiert würde. Dies habe sie jedoch pflichtwidrig unterlassen. Dass er nicht von sich aus tätig geworden sei, nachdem er von der Beigeladenen trotz mehrfacher Nachfrage keinen Bericht erhalten habe, sei ihm in Anbetracht aller Umstände nur als leichte Fahrlässigkeit anzulasten, weshalb eine Haftung des Beklagten entfalle. Überdies müsse der Klägerin, die während allzu langer Zeit untätig geblieben sei und die ausstehenden Forderungen nicht mit dem nötigen Nachdruck eingetrieben habe, ein ganz erhebliches Eigenverschulden am Eintritt des Schadens beziehungsweise an dessen Höhe angelastet werden (Urk. 10).
6.1.2   Die Beigeladene wies die Sachverhaltsdarstellung des Beklagten zurück. Sie habe die ihr übertragenen Arbeiten pflichtgemäss erbracht. Die Bilanz per 30. Juni 1998 und die Erfolgsrechnung vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 seien erstellt worden (vgl. Urk. 18/1). Die Bilanz habe eine massive Überschuldung ausgewiesen. Deshalb sei der Verwaltungsrat der A.___ am 22. Dezember 1998 aufgefordert worden, seinen Verpflichtungen gemäss Art. 725 OR umgehend nachzukommen (vgl. Urk. 18/2), was jedoch nicht geschehen sei (Urk. 17).
6.2     Der Beklagte war seit dem 21. November 1984 einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der A.___; nach dem Ausscheiden von C.___ aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft, war der Beklagte deren einziger Verwaltungsrat (Urk. 4/4). Bei der A.___ handelte es sich um ein Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur wenigen Angestellten (vgl. Urk. 4/2/1-4 und Urk. 4/3). Bei derart einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Mitglied des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Im vorliegenden Kontext bedeutet dies, dass bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt werden.
         Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim Gesamtverwaltungsrat. Deshalb hat jedes Mitglied des Verwaltungsrats sich periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (vgl. BGE 114 V 223 Erw. 4a).
Daraus folgt, dass sich der Beklagte von vornherein nicht dadurch entlasten kann, dass die Beigeladene ihrerseits ihre Pflichten als Revisionsstelle der A.___ vernachlässigt habe (was allerdings angesichts der von der Beigeladenen eingereichten Urk. 18/1-2 wenig plausibel erscheint). Ebenso wenig könnte sich der Beklagte gegenüber der Klägerin durch ein etwaiges Mitverschulden von C.___ entlasten. Auch der Umstand, dass der Beklagte Handwerker ist, mindert sein Verschulden nicht, denn die Anforderungen an Verwaltungsräte von Aktiengesellschaften richten sich nach einem objektiven Massstab, weshalb rein subjektive Aspekte, wie mangelnde Geschäftserfahrung oder Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen, nicht zur Entlastung gereichen.
Da der Beklagte seine Überwachungs- und Kontrollpflichten nicht ordnungsgemäss wahrgenommen hat, muss er sich den Vorhalt gefallen lassen, dass die A.___ der Klägerin (vorliegend relevante) Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 81'454.60 (inklusive Nebenkosten) schuldig blieb, in den Jahren 1998 bis 2000 jedoch Löhne von insgesamt Fr. 891'360.70 ausrichtete (Urk. 4/2/2-5, 4/3 und 4/6). Es ist kein Grund ersichtlich, der rechtfertigen könnte, dass den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt wurde. Damit verletzte der Beklagte, der nicht gegen das ungesetzliche Handeln der Gesellschaft einschritt beziehungsweise dieses veranlasste, gegenüber der Klägerin seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrat der A.___.
Ob dem Beklagten darüber hinaus auch noch aktienrechtliche Pflichtverletzungen vorgeworfen werden müssten, wie die Beigeladene in ihrer Eingabe vom 13. September 2002 (Urk. 17) folgerte, braucht im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt zu werden.
Soweit der Beklagte vorbringen liess, dass die Klägerin ein erhebliches Eigenverschulden am Eintritt des Schadens beziehungsweise an dessen Höhe treffe, ist sein Vortrag nicht stichhaltig. Von einem Selbst- oder Mitverschulden der Klägerin, das in sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR eine Herabsetzung der streitgegenständlichen Forderung rechtfertigen würde (BGE 122 V 185), kann nicht die Rede sein. Namentlich gereicht es der Klägerin entgegen den Ausführungen des Beklagten nicht zum Verschulden, dass sie die ausstehenden Beitragsschulden der Gesellschaft nicht mit mehr „Nachdruck“ eingetrieben hat. Denn es ist in erster Linie Aufgabe der Gesellschaft und ihrer Organe, ihren gesetzlichen Abrechnungs- und Zahlungspflichten nachzukommen, und zwar ohne dass es hiezu einer vorgängigen Mahnung oder gar Betreibung durch die Ausgleichskasse bedürfte. Die Beitragsschuld entsteht nämlich - wie bereits ausgeführt - von Gesetzes wegen mit der Lohnzahlung und nicht erst durch die Verfügung der Ausgleichskasse oder deren Zahlungsaufforderung. Im Übrigen erscheint es im vorliegenden Fall angesichts der zahlreichen Mahnungen und eingeleiteten Betreibungsverfahren (vgl. Urk. 4/8/1-13) auch in tatsächlicher Hinsicht verfehlt, der Klägerin Untätigkeit oder unangebrachte Zurückhaltung vorzuwerfen. Dabei ist überdies von Belang, dass die Klägerin, welche - im Gegensatz zu anderen Gläubigern - öffentliche Aufgaben wahrnimmt, stets auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen hat, weshalb es ihr nicht ohne weiteres zum Verschulden gereicht, wenn sie - etwa um einer in Schwierigkeiten befindlichen Gesellschaft noch eine Chance zu geben - nicht mit aller Härte gegen sie vorgeht. Allein daraus ein Mitverschulden der Klägerin ableiten zu wollen, ist der Sache nicht angemessen.
         Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten ebenso wenig vor wie ein Mitverschulden der Klägerin.

7.       Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten des Beklagten ohne weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen) für denjenigen Teil des bei der Klägerin eingetreten Schadens, der vorliegend relevant ist, zu betrachten. Dies führt zur Gutheissung der Klage und zur Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin für entgangene Sozialversicherungsbeiträge Schadenersatz in der Höhe von Fr. 81'454.60 zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird X.___ verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 81'454.60 zu bezahlen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Rechtsanwalt Erich von Arx
- T.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.