AK.2002.00010
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 17. März 2003
in Sachen
AHV-Ausgleichskasse für das schweiz Auto-, Motorrad- und Fahrradgewerbe
Käfiggässchen 10, Postfach, 3001 Bern
Klägerin
vertreten durch Fürsprecher Patrick Raedersdorf
Spitalgasse 4, Postfach 8563, 3001 Bern
gegen
1. V.___
2. A.___
Beklagte
Sachverhalt:
1. Die D.___ AG mit Sitz in C.___ war der AHV-Ausgleichskasse für das schweizerische Auto-, Motorrad- und Fahrradgewerbe als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2000 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Bülach über die Gesellschaft den Konkurs; das Verfahren wurde jedoch mangels Aktiven am 13. Dezember 2000 wieder eingestellt (Urk. 7). Dabei kam die Ausgleichskasse mit Beitragsforderungen (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 31'819.55 zu Verlust (Urk. 2/6).
Mit Verfügungen vom 13. Dezember 2001 (Urk. 2/1-2) verpflichtete die Ausgleichskasse den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der D.___ AG, V.___, und deren ehemaliges Verwaltungsratsmitglied, A.___, in solidarischer Haftung zur Bezahlung des entstandenen Schadens.
2. Dagegen erhoben A.___ und V.___ am 14. Januar 2002 Einspruch (Urk. 2/5; die Eingabe trägt irrtümlich das Datum vom 14. Januar 2001). Mit Eingabe vom 15. Februar 2002 (Urk. 1) liess die Ausgleichskasse Klage auf Schadenersatz einreichen mit dem Rechtsbegehren, es seien V.___ und A.___ in solidarischer Haftung zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 31'819.55 zu verpflichten. In ihrer Klageantwort vom 26. März 2002 (Urk. 10) schlossen V.___ und A.___ auf Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 9. Juli 2002 (Urk. 13) wurde die Ausgleichskasse aufgefordert, die Lohnsummenmeldungen (Jahresabrechnungen) der D.___ AG seit 1994 einzureichen. Nach Eingang dieser Dokumente (vgl. Urk. 16/1-6) wurde V.___ und A.___ mit Verfügung vom 22. Juli 2002 (Urk. 17; vgl. auch Urk. 18/1-2) Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen. Diese Frist verstrich unbenützt.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996).
2.2
2.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. z.B. BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
2.2.2 Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von einem Jahr für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c).
2.2.3 Das Konkursverfahren über die D.___ AG wurde wie erwähnt am 13. Dezember 2000 mangels Aktiven eingestellt, was am 3. Januar 2001 im SHAB publiziert wurde (Urk. 7). Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügungen am 13. Dezember 2001 (Urk. 2/1-2) wahrte die Klägerin die Einjahresfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV.
2.3 Die Beklagten wahrten ihrerseits mit der Eingabe vom 14. Januar 2002 (Urk. 2/5), mit welcher sie Einspruch gegen die genannten Schadenersatzverfügungen erhoben, die Frist von Art. 81 Abs. 2 AHVV. Diese Eingabe wurde der Klägerin am 15. Januar 2002 zugestellt. Dies geht aus dem von ihr selbst angebrachten Eingangsstempel hervor (vgl. Urk. 2/5) und wurde in der Klageschrift ausdrücklich bestätigt (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziffer II.2).
Gemäss Art. 81 Abs. 3 Satz 1 AHVV hat die Ausgleichskasse bei Verwirkungsfolge innert 30 Tagen seit Kenntnis des Einspruchs Klage zu erheben. Diese Frist, welche am 15. Januar 2002, als der Klägerin die Eingabe der Beklagten vom 14. Januar 2002 zugestellt wurde, zu laufen begann, endete im vorliegenden Fall - entgegen der in der Klageschrift offenbar vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziffer II.2) - nicht erst am 15. Februar 2002, sondern bereits tags zuvor. Dies erklärt sich durch den Umstand, dass der Monat Januar jeweils 31 Tage zählt. Daraus ergibt sich, dass die Klage vom 15. Februar 2002 um einen Tag zu spät eingereicht wurde.
Die Nichteinhaltung einer Präklusivfrist hat den Untergang des entsprechenden subjektiven Rechts zur Folge. Die streitgegenständliche Forderung war mit anderen Worten bei Klageerhebung bereits erloschen, was zur Klageabweisung führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage der AHV-Ausgleichskasse für das schweizerische Auto-, Motorrad- und Fahrradgewerbe gegen V.___ und A.___ wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Patrick Raedersdorf
- V.___
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.