AK.2002.00013
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 5. Mai 2003
in Sachen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Klägerin
gegen
1. A.___
2. K.___
Beklagte
Sachverhalt:
1. Die M.___ AG mit Sitz in Zürich war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr vom 1. März 1999 bis 30. Juni 2001 die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 4/7). Mit Verfügung vom 6. Juli 2001 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die Gesellschaft den Konkurs; das Verfahren wurde jedoch mangels Aktiven am 6. August 2001 wieder eingestellt (Urk. 4/4). Dabei kam die Ausgleichskasse mit Beitragsforderungen (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 47'795.50 zu Verlust (Urk. 4/1 und 4/5).
Mit Verfügungen vom 24. Januar 2002 (Urk. 3/V1-2) verpflichtete die Ausgleichskasse die ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder der konkursiten Gesellschaft, A.___ und K.___, solidarisch zur Bezahlung des entstandenen Schadens.
2. Gegen diese Schadenersatzverfügungen wurde von beiden ins Recht gefassten Personen mit Eingaben vom 20. Februar 2002 (Urk. 2/E1-2) Einspruch erhoben. Mit Eingabe vom 7. März 2002 (Urk. 1) reichte die Ausgleichskasse Klage auf Schadenersatz ein mit dem Rechtsbegehren, es seien die Beklagten in solidarischer Haftung zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20'980.50 zu verpflichten. In den Klageantworten vom 2. und 4. April 2002 (Urk. 7 und 8) wurde auf Abweisung der Klage geschlossen. Mit Verfügung vom 8. April 2002 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996).
2.2
2.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. z.B. BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
2.2.2 Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von einem Jahr für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c).
2.2.3 Das Konkursverfahren über die M.___ AG wurde - wie bereits erwähnt - am 6. August 2001 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 4/4). Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügungen am 24. Januar 2002 (Urk. 3/V1-2) wahrte die Klägerin die Einjahresfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV. Die streitgegenständliche Forderung ist demzufolge nicht verwirkt.
3.
3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
3.2
3.2.1 Die Klägerin stützt ihre Forderung gegenüber den Beklagten auf die Jahresabrechnung für das Jahr 1999 (Urk. 4/3/1) und den Bericht des Revisors über die Arbeitgeberkontrolle vom 14. November 2001 (Urk. 4/3/3; vgl. auch Urk. 4/3/4-5). Im Weiteren liegen die Beitragsübersicht vom 7. März 2002 (Urk. 4/1), der Kontoauszug desselben Datums (Urk. 4/5) sowie drei Zahlungsbefehle (Urk. 4/6/1-3) bei den Akten. Aus der Jahresabrechnung 1999 ergibt sich, dass die M.___ AG in diesem Jahr Lohnzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 728'610.-- ausgerichtet hat (Urk. 4/3/1). Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der M.___ AG geleisteten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 47'795.50 zu Gunsten der Klägerin.
Da die Beklagten jedoch bereits am 29. August 2000 ihren Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft erklärt hatten (vgl. Beilagen zu Urk. 2/E1-2), fasste die Klägerin die Beklagten im vorliegenden Verfahren zutreffenderweise lediglich für denjenigen Teil des Schadens ins Recht, der bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat entstanden ist, mithin für die der Gesellschaft in Rechnung gestellten (Akonto-) Beiträge (inklusive Nebenkosten), die vor ihrem Rücktritt fällig wurden (vgl. dazu die Ausführungen der Klägerin in Urk. 1 S. 3). Dies veranlasste die Klägerin die noch verfügungsweise geltend gemachte Forderung von Fr. 49'795.50 um Fr. 26'815.-- auf Fr. 20'980.50 zu reduzieren.
3.2.2 Die Beklagten bestritten die Forderung der Klägerin in quantitativer Hinsicht nicht, sondern führten lediglich aus, dass unklar beziehungsweise ihnen unbekannt sei, „ob und wie viel Lohnsumme hätte abgerechnet werden müssen“ (Urk. 7 und 8). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es im Bestreitungsfall den Beklagten obliegt, substantiiert darzulegen, weshalb der von der Ausgleichskasse ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist (ZAK 1991 S. 126). Im Übrigen ist im vorliegenden Fall der Schadensbetrag aufgrund des Kontoauszuges und der übrigen Akten ausgewiesen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Ausgleichskasse zu be-stätigen und von einem vorliegend relevanten Schaden in der Höhe von Fr. 20'980.50 auszugehen.
4.
4.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
4.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass M.___ AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam. Es blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 47'795.50 (inklusive Nebenkosten) ungedeckt, wovon vorliegend - wie erwähnt - Ausstände in der Höhe von Fr. 20'980.50 relevant sind. Die Klägerin sah sich deshalb veranlasst, gegen die M.___ AG mehrere Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten (vgl. Urk. 4/6/1-3). Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen, dass die M.___ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG missachtet hat. Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist.
5.
5.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
5.2
5.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b).
5.2.2 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Gehörten dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben.
6.
6.1 In gleichlautenden Eingaben (vgl. Urk. 7 und 8) liessen die Beklagten zu ihrer Entlastung im Wesentlichen vorbringen, dass sie ihr Verwaltungsratsmandat als „Freundschaftsdienst“ angenommen hätten, ohne sich darüber bewusst gewesen zu sein, was damit zusammenhängen würde. Sie hätten zu keinem Zeitpunkt Einblick in die Geschäftsunterlagen gehabt und seien, nachdem sie von den Problemen der M.___ AG gehört hätten, aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft zurückgetreten. Geldwerte Vorteile hätten sie nicht gehabt. Von einem grobfahrlässigen Verschulden könne nicht die Rede sein.
6.2 Die Beklagten waren zwischen dem 30. Juni 1999 (Urk. 4/4) und dem 29. August 2000 (vgl. Urk. 2/E1-2) kollektivzeichnungsberechtigte Verwaltungsratsmitglieder der M.___ AG. Der Beklagte 1 war zudem noch Sekretär des Verwaltungsrates (Urk. 4/4). Bei der M.___ AG handelte es sich um ein Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und relativ wenigen Angestellten (vgl. Urk. 4/3/1). Bei derart einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Mitglied des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Im vorliegenden Kontext bedeutet dies, dass bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt werden. Die Beklagten können sich demzufolge von vornherein nicht durch das Vorbringen entlasten, es sei ihnen auch nicht bekannt „ob und wie viel Lohnsumme“ hätte abgerechnet werden müssen. Im Gegenteil gereicht ihnen diese Unkenntnis gerade zum Verschulden.
Gemäss Art. 716 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim Gesamtverwaltungsrat. Deshalb hat jedes Mitglied des Verwaltungsrats sich periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (vgl. BGE 114 V 223 Erw. 4a). Diesen Aufsichtspflichten sind die Beklagten hinsichtlich der Zahlungsverpflichtungen der M.___ AG gegenüber der Klägerin nicht nachgekommen. Wie sie selbst ausführten, haben die Beklagten „zu keiner Zeit“ Einblick in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft genommen. Entgegen der offenbaren Auffassung der Beklagten gereicht ihnen dies nicht zur Entlastung, sondern begründet ein Verschulden. Es muss als grobfahrlässig qualifiziert werden, in einem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft Einsitz zu nehmen und in der Folge die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten nicht einmal ansatzweise zu erfüllen.
Die Beklagten müssen sich demzufolge den Vorhalt gefallen lassen, dass die M.___ AG (bis zum Ausscheiden der Beklagten aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft) Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr.20'980.50 (inklusive Nebenkosten) schuldig blieb, jedoch Löhne in der Höhe von Fr. 728'610.-- ausbezahlte (Urk. 4/3/1). Es ist kein Grund ersichtlich, der rechtfertigen könnte, dass den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt wurde. Damit verletzten die Beklagten, die nicht gegen das ungesetzliche Handeln der Gesellschaft einschritten, gegenüber der Klägerin ihre öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsratsmitglieder der M.___ AG. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.
7.
7.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 123 Erw. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 Erw. 3c).
7.2 Diese Voraussetzung, welche nicht nur durch ein Tun, sondern auch durch passives verhalten erfüllt werden kann, ist vorliegend aufgrund der Umstände zu bejahen. Das passive Verhalten der Beklagten, welche zu keiner Zeit Einblick in die Geschäftsunterlagen nahmen und sich offenbar auch sonst kaum um die Belange der M.___ AG kümmerten, ist ohne weiteres als adäquat kausal für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden zu betrachten. Dies führt zur Gutheissung der Klage und zur Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin für entgangene Sozialversicherungsbeiträge Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20'980.50 zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage werden A.___ und K.___ verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, in solidarischer Haftung Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20'980.50 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- A.___
- K.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.