AK.2002.00017
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 21. Juli 2003
in Sachen
AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes
Gladbachstrasse 80, Postfach, 8044 Zürich
Klägerin
gegen
B.___
Beklagter
vertreten durch M.___
Sachverhalt:
1.
1.1 Die A.___AG mit Sitz in C.___ war der AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr seit 1. Juli 1989 die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 1 S. 1 und Urk. 2/1). Am 18. Januar 2000 wurde der A.___AG eine Nachlassstundung von vier Monaten gewährt (Urk. 2/20; vgl. auch Urk. 2/8), welche in der Folge um weitere vier Monate verlängert wurde (Urk. 2/20). Am 5. Juli 2000 fand die Gläubigerversammlung statt, in welcher der Sachwalter über die Vermögens- und Ertragslage der A.___AG berichtete (Urk. 2/14). Mit Verfügung vom 29. November 2000 lehnte der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts D.___ den von der A.___AG vorgeschlagenen Nachlassvertrag im Sinne eines Prozentvergleichs mit einer Dividende von 10 % auf den Forderungen dritter Klasse ab (Urk. 2/20 und Urk. 10). Mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts D.___ vom 18. Januar 2001 wurde über die A.___AG der Konkurs eröffnet (Urk. 2/21), was am 9. Februar 2001 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert wurde (Urk. 2/37 S. 2). Am 6. April 2001 wurde der Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht aufgelegt (Urk. 2/21).
1.2 Mit Verfügungen vom 7. März 2002 (Urk. 2/29) verpflichtete die Ausgleichskasse den ehemaligen einzigen Verwaltungsrat der Konkursitin, B.___, und dessen Ehegattin, welche im Handelsregister ohne Funktion als einzelzeichnungsberechtigt eingetragen war (vgl. Urk. 2/37), in solidarischer Haftung und gegen Abtretung einer allfälligen Konkursdividende zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 23'295.80.
2. Dagegen liessen B.___ und E.___ mit Eingabe vom 14. März 2002 (Urk. 2/32) Einspruch erheben. Die Ausgleichskasse akzeptierte in der Folge den Einspruch von E.___ und erhob deshalb gegen sie keine Klage (vgl. Urk. 1 S. 3). Den Einspruch von B.___ erachtete sie jedoch nicht als begründet und reichte mit Eingabe vom 27. März 2002 (Urk. 1) Klage auf Schadenersatz ein mit dem Rechtsbegehren, es sei B.___ gegen Abtretung einer allfälligen Konkursdividende zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 23'295.80 zu verpflichten. Mit Verfügungen vom 8. April 2002 (Urk. 3) und 20. Mai 2003 (Urk. 7) wurde B.___ beziehungsweise auch seinem im vorgängigen Einspracheverfahren mandatierten Rechtsvertreter Frist zur Erstattung einer Klageantwort angesetzt. Es liess sich jedoch niemand vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996).
2.2
2.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. z.B. BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
2.2.2 Nach Art. 82 Abs. 1 AHVV verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 17 Erw. 2a, 126 V 451 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 128 V 17 Erw. 2a, 126 V 444 Erw. 3a 452 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 119 V 92 Erw. 3, je mit Hinweisen).
2.2.3 In BGE 128 V 15 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht zu beurteilen, zu welchem Zeitpunkt die Einjahresfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV ausgelöst wird, wenn eine - im Hinblick auf einen beabsichtigten Prozentvergleich (Dividendenvergleich) gewährte - Nachlassstundung widerrufen wird (zitiert nach Praxis 2000, S. 413 Erw. 3b bis d):
„b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied am 1. Februar 1995 i.S. H. (AHI 1995, S. 169), bei einer Verweigerung der Bestätigung eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung könne von einer Ausgleichskasse als Gläubigerin gefordert werden, dass sie sich über die Gründe der Verweigerung erkundigt und gegebenenfalls die notwendigen Schritte unternimmt, um die Verwirkungsfrist zu wahren. Die Kasse muss aktiv und interessiert auftreten, jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Dispositivs des die Bestätigung verweigernden Entscheids. Besonders unter derartigen Umständen obliegt es der Verwaltung, die Zustellung des Entscheids zu verlangen, damit sie sich ein genaues Bild über die vorhandenen Risiken machen kann und gestützt auf Art. 81 Abs. 1 AHVV zur Wahrung ihrer Rechte eine Verfügung zu erlassen, mit welcher vom Verantwortlichen die gesamten unbezahlt gebliebenen Beiträge gefordert werden, unter Abtretung einer allfälligen Dividende im Konkurs an diesen (AHI 1995, S. 172 ff. E. 4c m.Hinw.).
c) Es bestehen keine ernsthaften Gründe, den Widerruf einer Nachlassstundung anders zu behandeln als die Verweigerung der Bestätigung eines Nachlassvertrags. In diesen Verfahren erfolgt ein Schuldenruf und die Verfügungen werden öffentlich bekannt gemacht. Sie lassen damit für die Ausgleichskasse ein hohes Verlustrisiko und eine zumindest mögliche Zahlungsunfähigkeit offenbar werden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, von der Kasse zu verlangen, dass sie aktiv auftritt, dass sie Auskünfte zu erhalten sucht, um sich ein Bild über ihre Forderung gefährdenden Risiken machen zu können, und dass sie jene Massnahmen ergreift oder Beschlüsse fasst, welche sich zur Wahrung ihrer Rechte aufdrängen.
Nach der oben erwähnten Rechtsprechung gebietet die Sorgfaltspflicht der Ausgleichskasse, dass sie die Entwicklung des Konkursverfahrens der schuldnerischen Gesellschaft verfolgt. Diese Rechtsprechung ist dahingehend zu präzisieren, dass sie aufgrund dieser Sorgfaltspflicht auch gehalten ist, sich im Falles des Widerrufs einer Nachlassstundung rechtzeitig zu erkundigen, um die nach den Umständen erforderlichen Beschlüsse zur Wahrung ihrer Rechte fassen zu können.
d) Im vorliegenden Fall hätte die Kasse leicht feststellen können, dass die Gesellschaft X nicht in der Lage war, sämtliche ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, wenn sie die Verfügung vom 24. Februar 1997, mit welcher der Richter die viermonatige Stundung widerrief, zur Kenntnis genommen hätte.
In den Wochen nach dem 11. April 1997, als diese Verfügung publiziert worden war, hätte die Beschwerdegegnerin somit ausreichende Kenntnis ihres - allenfalls auch teilweisen - Schadens erlangen können, um in der Lage zu sein, gegenüber den Verantwortlichen eine Ersatzverfügung zu erlassen. Die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 82 AHVV war somit abgelaufen, als sie am 23. Dezember 1999 ihre Verfügung erliess.“
Der Umstand, dass im Konkursverfahren der Kollokationsplan erst am 24. Dezember 1998 aufgelegt worden war, änderte daran nach Auffassung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nichts (vgl. Praxis 2000, S. 413 Erw. 2b).
2.3
2.3.1 Die Klägerin stellt sich in Bezug auf die Frage, wann vorliegend die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV ausgelöst wurde, auf den Standpunkt, dass für sie „mit der Konkurseingabe“ festgestanden habe, dass die Konkursitin beziehungsweise deren Organe Beiträge nicht bezahlt hätten und dass ihr dadurch ein Schaden entstanden sei (Urk. 1 S. 2 f.). Eine Begründung dafür lässt sich den Ausführungen der Klägerin nicht entnehmen.
2.3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Klägerin zu Recht nicht behauptet, dass sie erst zum Zeitpunkt der Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars im Konkursverfahren Schadenskenntnis hatte. Angesichts der oben in Erw. 2.2.3 zitierten neueren höchstrichterlichen Praxis liesse sich daran auch im vorliegenden Fall nicht festhalten: So wurde der Klägerin bereits am 31. Mai 2000 vom Sachwalter mitgeteilt, dass die A.___AG beabsichtige, den Gläubigern dritter Klasse einen Dividendenvergleich von rund 10 % vorzuschlagen (Urk. 2/14). Am 12. Juli 2000 wandte sich die A.___AG schriftlich an die Klägerin und teilte ihr mit, dass sie einen Nachlassvertrag vorgelegt habe, der eine Dividende von 10 % vorsehe (Urk. 2/16). Diesem Schreiben lag je ein Status der Passiven und Aktiven bei, aus welchen sich ergibt, dass die Passiven die Aktiven bei weitem überstiegen.
Als am 22. Dezember 2000 im SHAB publiziert wurde, dass der von der A.___AG vorgeschlagene Nachlassvertrag (Prozentvergleich mit einer Dividende von 10 %) vom zuständigen Richter abgelehnt worden war, wäre es - nach der oben dargestellten Praxis - die Obliegenheit der Klägerin gewesen, sich über den Stand des Verfahrens beziehungsweise die Gründe für diese Ablehnung zu erkundigen. Wie eine telefonische Anfrage des hiesigen Gerichts bei der Klägerin ergab (vgl. Urk. 9), hat diese nichts dergleichen getan und war nicht einmal im Besitz einer Kopie der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts D.___ vom 29. November 2000 (Urk. 10). Es kann somit festgehalten werden, dass die Klägerin die höchstrichterlich geforderten Sorgfaltspflichten nicht erfüllt hat. Wenn sich die Klägerin ein Exemplar der Verfügung vom 29. November 2000 beschafft hätte, hätte sie leicht erkennen können, dass der Dividendenvergleich abgelehnt wurde, weil die A.___AG nicht einmal in der Lage war, die versprochene Dividende von 10 % sicherzustellen. Damit hätte die Klägerin im Sinne der dargestellten Praxis ausreichende Kenntnis ihres - allenfalls auch teilweisen - Schadens erlangen können, um gegenüber dem Beklagten eine Ersatzverfügung zu erlassen.
Angesichts dessen ist es sachgerecht, die Verwirkungsfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV mit der richterlichen Verwerfung des Nachlassvertrages beginnen zu lassen, denn damals war es angesichts der Erkenntnisse, die im Zuge der Nachlassstundung über die wirtschaftliche Situation der A.___AG zutage gefördert wurden, offensichtlich, dass die Klägerin zu Schaden kommen wird. Dies hat zur Folge, dass die Schadenersatzverfügung vom 7. März 2002 (Urk. 2/29) erst nach Ablauf dieser Einjahresfrist und somit verspätet erlassen wurde, was ohne weiteres zur Abweisung der Klage führt.
Der (nicht begründete) Einwand der Klägerin, sie habe erst mit ihrer Konkurseingabe vom 14. März 2001 (Urk. 2/22) Schadenskenntnis erlangt, erweist sich als nicht stichhaltig. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin erst dann vom Schaden Kenntnis erhalten haben sollte, als sie ihre Forderungseingabe verfasste beziehungsweise versandte. Hinzu kommt, dass die Konkurseingabe vom 14. März 2001 in etwa der Forderungsanmeldung im Nachlassverfahren vom 22. Februar 2000 (Urk. 2/11) entspricht, welche ihrerseits - bis auf wenige Franken genau - den vorliegend eingeklagten Betrag ausweist. Dass die Klägerin erst mit dem Abfassen ihrer Konkurseingabe Kenntnis des Schadens hatte, findet somit auch in den Akten keine Stütze, denn die Zusammensetzung ihrer Forderung hatte sich seit der genanten Eingabe im Nachlassverfahren im Wesentlichen nicht verändert. Zum anderen ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass im Konkurs der A.___AG die Eingabefrist am 2. März 2001 ablief (Urk. 2/21). Ihre Konkurseingabe datiert jedoch vom 14. März 2001, war also ebenfalls verspätet. Diese Verspätung versucht die Klägerin nunmehr im vorliegenden Verfahren zu ihren Gunsten auszunützen: Folgte man der Argumentation der Klägerin, läge es allein in ihrer Hand zu entscheiden, wann sie eine (verspätete) Konkurseingabe verfasst, damit vom Schaden „Kenntnis“ erhält und die Frist von Art. 82 Abs. 1 AHVV auslöst. Dass diese Argumentation unhaltbar ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage der AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes vom 27. März 2002 gegen B.___ wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes
- M.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.