Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AK.2002.00030
AK.2002.00030

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 17. März 2003
in Sachen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Klägerin

gegen

1. B.___
 

2. H.___
 

3. A.___
 


Beklagte


Sachverhalt:
1.       Der seit dem 29. Oktober 1997 unter dem Namen X.___ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Verein mit Sitz in C.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtiger Arbeitgeber angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 4/6 und 4/20). Am 9. April 2001 stellte das Betreibungsamt C.___ der Ausgleichskasse, welche den Verein wegen ausstehender Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) betrieben hatte, einen Verlustschein aus (Urk. 4/11).
         Mit Verfügungen vom 21. März 2002 (Urk. 3/V1-V3) verpflichtete die Ausgleichskasse den Präsidenten des X.___, B.___, den Vizepräsidenten des X.___, H.___, und den Geschäftsführer des X.___, A.___, solidarisch zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 49'089.--.
2.       Dagegen erhoben B.___, H.___ und A.___ am 20. beziehungsweise 26. April 2002 Einspruch (Urk. 2/E1-E3). Mit Eingabe vom 16. Mai 2002 (Urk. 1) reichte die Ausgleichskasse Klage auf Schadenersatz ein mit dem Rechtsbegehren, es seien B.___, H.___ und A.___ zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 49'089.-- zu verpflichten.
         Mit Verfügung vom 24. Mai 2002 (Urk. 5) wurde Frist zur Erstattung der Klageantworten angesetzt. In der Folge wurde diese Frist auf Antrag von A.___, welcher geltend machte, auch im Auftrag von B.___ und H.___ zu handeln (vgl. Urk. 12), mehrfach erstreckt. Im Nachgang zur Verfügung vom 12. November 2002 (Urk. 18) ging hierorts die Vollmacht von B.___ ein (Urk. 22). In seinem Schreiben vom 7. Januar 2003 (Urk. 23) behauptete A.___, dass seine Postsendung vom 10. Dezember 2002 dem hiesigen Gericht nicht habe zugestellt werden können. Mit Einschreiben vom 8. Januar 2003 (Urk. 24; vgl. auch Urk. 25) wurde A.___ um weitere sachdienliche Auskünfte ersucht. Am 23. Januar 2003 ging hierorts - ohne Begleitschreiben - ein in einem kartonierten Umschlag (Urk. 28) enthaltener Briefumschlag (Urk. 26) ein, auf dem eine Selbstklebeetikette mit zwei am 10. Dezember 2002 in Genf abgestempelten Wertzeichen der schweizerischen Post haftete. In diesem Briefumschlag befand sich neben weiteren Unterlagen die Klageantwort von A.___ (datiert vom 8. Dezember 2002; Urk. 27/2) mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
         Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996).
2.2
2.2.1   Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE  126 V 444 Erw. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b = AHI 1997 S. 209; BGE 112 V 157 Erw. 2; ZAK 1990 S. 287 Erw. 3b/aa).
Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV in Gang setzt (ZAK 1988 S. 122 und 300).
2.2.2   Am 9. April 2001 stellte das Betreibungsamt C.___ - wie bereits erwähnt - der Klägerin einen Pfändungsverlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 149 SchKG aus. Mit der Zustellung dieses Dokuments an die Klägerin wurde die Einjahresfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV ausgelöst. Die Klägerin wahrte diese Frist mit dem Erlass der Schadenersatzverfügungen am 21. März 2002 (Urk. 3/V1-V3). Die streitgegenständliche Forderung ist demzufolge nicht verwirkt.

3.
3.1     Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
3.2
3.2.1   Die Klägerin stützt ihre Forderung gegenüber den Beklagten auf die Jahresabrechnungen für die Jahre 1997 bis 2000 (Urk. 4/3/1-4), den Bericht des Revisors über die Arbeitgeberkontrolle vom 4. Oktober 2001 (Urk. 4/4; vgl. auch Urk. 4/5/1), die Nachzahlungsverfügungen vom 18. Oktober 2001 (Urk. 4/5/2-4) sowie die Veranlagungsverfügungen vom 22. Juni 1999 (Urk. 4/8/1), vom 23. Juni 1999 (Urk. 4/8/2), vom 22. Februar 2000 (Urk. 4/8/3-6), vom 29. Juni 2000 (Urk. 4/8/7) und vom 20. November 2000 (Urk. 4/8/8). Im Weiteren liegen die Beitragsübersicht vom 15. Mai 2002 (Urk. 4/1), der Kontoauszug desselben Datums (Urk. 4/2), die Verzugszinsberechnungen vom 19. Oktober 2001 (Urk. 4/12/1-2), die Pfändungsurkunde vom 7. März 2001 (Datum des Postversands; Urk. 4/10), der Verlustschein vom 9. April 2001 (Urk. 4/11) sowie zahlreiche Zahlungsbefehle (Urk. 4/7/1-18) bei den Akten. Aus den Lohnbescheinigungen und dem Revisionsbericht ergibt sich, dass der X.___ in den Jahren 1996 bis 2000 Lohnzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 197'949.-- (= Fr. 61'463.-- + Fr. 64'377.-- + Fr. 23'000.-- + Fr. 28'000.-- + Fr. 23'319.-- ./. Fr. 2'210.--) ausgerichtet hat (Urk. 4/3/1-4, 4/4 und 4/5/1). Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der vom X.___ geleisteten Zahlungen (Urk. 4/1-2). Danach besteht ein Saldo von Fr. 49'364.35 zu Gunsten der Klägerin. Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren jedoch nur eine Forderung von Fr. 49'089.-- geltend, was dem Saldostand zum Zeitpunkt des Erlasses der Schadenersatzverfügungen entspricht (vgl. Urk. 1 S. 1 und die jeweils den Urk. 3/V1-V3 beigehefteten Beitragsübersichten per 20. März 2002).
3.2.2   Die Beklagten erhoben diesbezüglich - offenbar in Abänderung der früher vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 4/14) - sinngemäss den Einwand, dass der X.___ erst seit dem 27. September 1997 bestehe, weshalb sie von vornherein nicht für die davor entstandenen Beitragsrückstände haftbar gemacht werden könnten. Dieser Verein sei zwar der „moralische“, nicht jedoch der rechtliche Nachfolger des aufgelösten Y.___ (vgl. etwa Urk. 2/E3).
Diese Argumentation findet in den Akten keinen Rückhalt. Aus dem Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung des Y.___ vom 27. September 1997 (Urk. 4/13) geht nämlich unter Ziffer 4 hervor, dass der bereits 1990 gegründete Verein einfach einen neuen Namen, nämlich X.___, erhalten hat. Es handelte sich somit einzig um eine Änderung des Vereinsnamens, mithin - untechnisch gesprochen - um eine „Umfirmierung“. Weder wurde der „alte“ Verein aufgelöst, noch wurde ein „neuer“ Verein gegründet. Beim Passus, wonach der „neue“ Verein nur „für die ideologischen Werte als Nachfolger“ des „alten“ gelte, er jedoch hinsichtlich der bestehenden finanziellen Verpflichtungen frei sei, diese „vollständig oder teilweise“ zu übernehmen, handelte es sich um ein reines Wunschdenken zu Lasten von an diesem Vorgang nicht beteiligten Dritten, dem - zumindest im vorliegenden Kontext - keine rechtliche Bedeutung zukommt. Die (marginale) Namensänderung des Vereins ist jedenfalls für die Frage der Haftbarkeit der Beklagten ohne erkennbaren Belang; diese können grundsätzlich auch für Beitragsrückstände, die vor dem 27. September 1997 entstanden sind, ins Recht gefasst werden.
3.2.3   Die Beklagten haben im Übrigen das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung weder einspracheweise noch im vorliegenden Prozess substantiiert bestritten. Die Schadenshöhe ist zudem aufgrund der Akten ausgewiesen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 49'089.-- zu bestätigen.

4.
4.1     Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
4.2     Aus den Akten ist ersichtlich, dass der X.___ den ihm als Arbeitgeber obliegenden Zahlungsverpflichtungen seit dem Jahr 1996 nur unvollständig nachkam. Es blieben (bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Schadenersatzverfügungen) geschuldete Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 49'089.-- (inklusive Nebenkosten) ungedeckt. Die Klägerin sah sich deshalb veranlasst, den X.___ wiederholt zu mahnen und zahlreiche Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten (vgl. Urk. 4/7/1-18), wovon eines mit der Ausstellung eines Verlustscheines endete (Urk. 4/11). Es bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen, dass der X.___ Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG missachtet hat, weshalb der von ihm verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist.

5.
5.1     Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
5.2     Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss.
         Nicht jedes einer juristischen Person als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der juristischen Person einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b).
5.3     Im Bereich der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG haften grundsätzlich auch Vereinsorgane für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Sozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden. Der Vorstand hat nämlich nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein nach aussen zu vertreten (Mario M. Pedrazzini/Niklaus Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4. Auflage, Bern 1993, S. 251). Er haftet analog den auftragsrechtlichen Regeln für die getreue und sorgfältige Ausführung der ihm übertragenen Geschäfte (Art. 398 Abs. 2 des Obligationenrechts [OR]; Pedrazzini/Oberholzer, a.a.O., S. 252). Im Auftragsrecht hat der Gesetzgeber das Mass der unter verschuldensrechtlichen Gesichtspunkten erforderlichen Sorgfalt zwar durch Hinweis auf das Arbeitsvertragsrecht geregelt (Art. 398 Abs. 1 OR). Jedoch sind nach herrschender Lehre an die Sorgfalt eines Beauftragten im allgemeinen höhere Anforderungen zu stellen (Walter Fellmann, Berner Kommentar, N 480 zu Art. 398 OR mit Hinweisen). Zur Anwendung gelangt ein an den konkreten Verhältnissen ausgerichteter, bereichsspezifischer Sorgfaltsmassstab (Fellmann, a.a.O., N 485 zu Art. 398 OR).

6.
6.1     Die Beklagten reichten innert der ihnen mit Verfügung vom 24. Mai 2002 angesetzten (und teilweise mehrfach erstreckten) Frist keine Klageantworten ein. Der Beklagte 2 liess sich überhaupt nicht vernehmen. Der Beklagte 1 erklärte - im Nachgang zur Verfügung vom 12. November 2002 (Urk. 18) - durch den Beklagten 3 vertreten zu werden (Urk. 22). Der Beklagte 3 reichte schliesslich seine Klageantwort (Urk. 27/2) - selbst wenn sie tatsächlich bereits am 10. Dezember 2002 zum ersten Mal der Post übergeben worden wäre (vgl. dazu Urk. 23, 24, 26 und 28) - erst nach Ablauf der ihm mit Dispositiv Ziffer 3 Abs. 1 der Verfügung vom 12. November 2002 (Urk. 18; zugestellt am 15. November 2002 [Urk. 19/2]) angesetzten Notfrist von 10 Tagen ein. Im Übrigen wurde die Gewährung einer Notfrist vom Beibringen eines hinreichenden Artzeugnisses abhängig gemacht; der Beklagte 3 erfüllte diese Bedingung nicht. Die vom Beklagten 3 verfasste Klageantwort ist demzufolge als verspätet zu betrachten.
         Angesichts der im vorliegenden Verfahren geltenden Untersuchungsmaxime ist im Folgenden trotzdem - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - auf die in den Einsprachen und der verspätet eingereichten Klageantwort vorgebrachten Entlastungsvorbringen einzugehen.
6.2     Die Beklagten 1 und 3 brachten zu ihrer Entlastung im Wesentlichen vor, dass die Beitragsforderungen von der Klägerin nicht ordnungsgemäss fakturiert worden seien. Sämtliche Rechnungen seien auf Y.___ ausgestellt worden. Zudem seien die Beitragsforderungen gestundet worden. In einem Schuldbetreibungsverfahren gegen den Beklagten 1 sei ausserdem entschieden worden, dass dieser für die Beitragsausstände nicht haftbar sei. Ende Oktober 2003 wäre der X.___ in der Lage, die Summe von Fr. 25'140.-- für die Beitragsausstände ab 1998 zu bezahlen. Für die früheren Ausstände seien nicht die Beklagten verantwortlich; die Klägerin habe sich insoweit an den früheren Vereinspräsidenten zu halten. Zudem sei es aus rechtlicher Sicht verfehlt, an die (ehrenamtlich tätigen) Organe eines Vereines dieselben Qualitätsanforderungen wie an diejenigen einer Aktiengesellschaft zu stellen.
         Der Beklagte 2 brachte zu seiner Entlastung im Wesentlichen vor, dass er für den X.___ nur ehrenamtlich tätig gewesen sei. Die Haftung der Vereinsmitglieder (inklusive Vorstand) sei zudem statutarisch auf den jährlichen Mitgliederbeitrag beschränkt gewesen.
6.3.1   Der Beklagte 1 ist Präsident des Vorstandes des X.___; der Beklagte 2 ist dessen Vizepräsident; und der Beklagte 3 ist Vorstandmitglied und Geschäftsführer des Vereins. Alle drei Beklagten sind seit dem 29. Oktober 1997, dem Zeitpunkt der Eintragung des X.___ im Handelsregister, mit den genannten Funktionen im Register eingetragen; sie zeichnen kollektiv zu zweien (Urk. 4/6). Beim X.___ handelt es sich - wenigstens soweit es um den vorliegend allein relevanten kaufmännischen Bereich geht - um eine kleine und gut überschaubare Unternehmung mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur wenigen Angestellten. Neben den Beklagten 1 und 3 war zeitweise noch eine dritte Person angestellt (vgl. Urk. 4/3/1-4). Bei derartigen Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Die Beklagten müssen sich somit den Vorhalt gefallen lassen, dass der X.___ Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 49'089.-- schuldig blieb, in den Jahren 1996 bis 2000 jedoch Löhne von insgesamt Fr. 197'949.-- ausbezahlte (Urk. 4/3/1-4, 4/4 und 4/5/1). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt.
6.3.2   Soweit zur Entlastung vorgebracht wurde, dass die Haftung der Vereinsmitglieder statutarisch auf die Leistung des Mitgliederbeitrages beschränkt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht eine Haftung der (gewöhnlichen) Vereinsmitglieder zur Diskussion steht, sondern - gestützt auf Art. 52 AHVG - eine subsidiäre Haftung der Vereinsorgane.
         Soweit die Beklagten die Auffassung vertraten, dass sich die Klägerin für einen Teil der eingeklagten Forderung an den früheren Vereinspräsidenten des X.___ (beziehungsweise an andere frühere Organe) zu halten habe, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Beklagten mit der Übernahme ihrer Vorstandspositionen in die Verantwortung sowohl für die laufenden als auch für die verfallenen, vom Verein in früheren Jahren schuldig gebliebenen Beiträge eingetreten sind. Es wäre ihre Pflicht gewesen, nicht nur für die Bezahlung der laufenden Beiträge, sondern und gerade für die Begleichung der Rückstände besorgt zu sein (vgl. Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 1996 S. 1081 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist auf den Einwand der Beklagten 1 und 3 einzugehen, wonach es - entgegen der Auffassung der Klägerin - unangemessen sei, (ehrenamtlich tätige) Vereinsorgane gleich wie Organe einer Aktiengesellschaft zu behandeln. Diesem Einwand wird im vorliegenden Prozess dadurch Rechnung getragen, dass - wie oben erwähnt - die Frage des Verschuldens anhand des Auftragsrechts (und nicht anhand spezifisch aktienrechtlicher Bestimmungen) geprüft wird. Die Beklagten waren somit verpflichtet, die Vereinsangelegenheiten getreu und sorgfältig auszuführen (Art. 398 Abs. 2 OR). Daran ändert - in Bezug auf den Beklagten 2 - auch der Umstand nichts, dass dieser sein Vorstandsamt ohne Gegenleistung ausübte; auch er war verpflichtet, das ihm übertragene Amt sorgfältig und gesetzeskonform auszuüben. Gegen ihre auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht haben die Beklagten verstossen, als sie veranlassten beziehungsweise zuliessen, dass der X.___ den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung einräumte.
         Das Vorbringen, wonach der X.___ auf den von der Klägerin gestellten Rechnungen falsch bezeichnet worden sei (nämlich mit seinem früheren Namen), erweist sich als irrelevant; daraus können die Beklagten nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal die Forderung der Klägerin von Gesetzes wegen mit der Lohnzahlung entstand. Schliesslich ist die Behauptung, dass die Beiträge gestundet worden beziehungsweise immer noch gestundet seien, nicht belegt, weshalb die Beklagten auch daraus nichts zu ihrer Entlastung ableiten können.
         Auch das von der Klägerin gegen den Beklagten 1 angestrengte „Schuldbetreibungsverfahren“ erweist sich im vorliegenden Zusammenhang als irrelevant, ging es doch in jenem Verfahren um veranlagte Beiträge, während es vorliegend um eine Schadenersatzklage geht. Insoweit kann auf die einlässlichen Ausführungen in der Klageschrift verwiesen werden (Urk. 1 S. 7). Schliesslich kann auch das Vorbringen der Beklagten 1 und 3, wonach der X.___ Ende Oktober 2003 in der Lage sein werde, Ausstände in der Höhe von Fr. 25'140.10 zu bezahlen, den Beklagten nicht zur Entlastung gereichen. Die Klägerin braucht sich nicht mit der (vagen) Aussicht auf eine Teilzahlung zu begnügen.
6.3.3   Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Grund bestand, der rechtfertigen könnte, dass den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt wurde. Damit verletzten die Beklagten ihre öffentlichrechtlichen Pflichten als Organe des X.___. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor.

7.
7.1     Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 123 Erw. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 Erw. 3c).
7.2     Diese Voraussetzung ist vorliegend aufgrund der Umstände zu bejahen. Der Umstand, dass die Beklagten den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung einräumten beziehungsweise nicht dagegen einschritten, ist ohne weiteres adäquat kausal für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden. Selbst wenn die Ausführungen der Beklagten 1 und 3, wonach Dritte (etwa die E.___ oder die F.___) ihren gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem X.___ nicht nachgekommen wären, zutreffend sein sollten (was allerdings nicht weiter belegt ist), würde dies den Kausalzusammenhang nicht unterbrechen. An einem adäquaten Kausalzusammenhang würde es nämlich nur dann fehlen, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 108 mit Hinweis). Das ist vorliegend nicht der Fall: Hätten die Beklagten für eine rechtzeitige Bezahlung der vom X.___ geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge gesorgt beziehungsweise veranlasst, dass nur Löhne ausgerichtet werden, soweit auch die entsprechenden Sozialversicherungsabgaben geleistet werden konnten, wäre die Klägerin - unabhängig von einem etwaigen (Fehl-) Verhalten Dritter - nicht geschädigt worden.
         Dies führt zur Gutheissung der Klage und zur Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in solidarischer Haftung Schadenersatz in der Höhe von Fr. 49'089.-- zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage werden B.___, H.___ und A.___ verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, in solidarischer Haftung Schadenersatz in der Höhe von Fr. 49'089.-- zu bezahlen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- B.___
- H.___
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.