AK.2002.00048
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 26. Juni 2003
in Sachen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Klägerin
gegen
A.___
Beklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Werner
Glattalstr. 156, Postfach, 8153 Rümlang
Sachverhalt:
1. A.___ war Verwaltungsrat der im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen B.___ (Urk. 4/9). Die Gesellschaft war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 4/26). Auf Betreibung der Schlussrechnungen für die Beiträge der Jahre 1998 und 1999 und der Pauschalbeiträge für die Monate Mai, August, September, Oktober und November 2000 hin erwirkte die Ausgleichskasse diverse Verlustscheine, ausgestellt am 26. Juli 2001, über einen Betrag von insgesamt Fr. 78'614.-- (Urk. 4/18-24). Mit Verfügung vom 13. August 2001 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Bülach über die Gesellschaft den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mangels Aktiven am 23. August 2001 eingestellt (Urk. 4/9).
2. Mit Verfügung vom 6. Juni 2002 forderte die Ausgleichskasse von A.___ Schadenersatz im Umfang von Fr. 108'053.70 (Urk. 2/V). Nachdem der Verfügungsadressat mit Eingabe vom 5. Juli 2002 Einspruch erhoben hatte (Urk. 3/E), reichte die Ausgleichskasse am 31. Juli 2002 Klage ein mit dem Begehren, A.___ sei zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe von Fr. 108'053.70 zu leisten (Urk. 1). In der Klageantwort vom 20. Januar 2003 beantragte A.___ Abweisung der Klage (Urk. 12). Nachdem die Ausgleichskasse auf Replik verzichtet hatte (Urk. 16), wurde der Schriftenwechsel am 28. Februar 2003 geschlossen (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996).
2.2 Nach Art. 82 Abs. 1 AHVV verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 17 Erw. 2a, 126 V 451 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 128 V 17 Erw. 2a, 126 V 444 Erw. 3a 452 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b = AHI 1997 S. 209; BGE 112 V 157 Erw. 2; ZAK 1990 S. 287 Erw. 3b/aa).
Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV in Gang setzt (ZAK 1988 S. 122 und 300).
2.3 Am 26. Juli 2001 stellte das Betreibungsamt Bachenbülach diverse Verlustscheine aus (Urk. 4/18-24). Mit der Zustellung derselben, welche frühestens am Tag der Ausstellung hatte erfolgen können, hat die Klägerin demnach Kenntnis vom erlittenen Schaden erhalten. Mit der am 6. Juni 2002 erlassenen und gleichentags versandten Schadenersatzverfügung (Urk. 2/V samt Empfangsschein) wurde die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV gewahrt.
3.
3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
3.2 Der eingeklagte Schaden setzt sich zusammen aus den unbezahlt gebliebenen Beiträgen gemäss Schlussrechnung für die Jahre 1998 und 1999, den Pauschallohnbeiträgen für Mai, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2000, den Beiträgen gemäss Schlussrechnung für das Jahr 2000 sowie aus den Beiträgen für die Monate Januar bis April 2001 zuzüglich der dazugehörigen Mahngebühren, Verzugszinsen, Betreibungs- und Verwaltungskosten (Urk. 4/1, Urk. 4/25). Der Umfang der verlustig gegangenen Beiträge ist nicht strittig und aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen.
4.
4.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
4.2 Aus dem Kontoauszug vom 30. Juli 2002 (Urk. 4/25) ist ersichtlich, dass die Gesellschaft ihre Beiträge aufgrund einer Pauschallohnsumme monatlich abliefern musste. Es fällt auf, dass sie die Beiträge bereits im Jahre 1997 regelmässig zu spät ablieferte. Die Saldi aus den Schlussabrechnungen für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001 sowie die Pauschalbeiträge für Mai 2000 und Juli 2000 bis April 2001 blieben unbezahlt. Damit verstiess die Gesellschaft gegen die ihr als Arbeitgeberin obliegende Zahlungspflicht. Zu prüfen bleibt, ob der Beklagte diese Missachtung öffentlicher Vorschriften in zumindest grobfahrlässiger Weise verschuldet hat.
5.
5.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
5.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b).
5.3 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 203 Erw. 3b).
6.
6.1 Unbestritten und aktenkundig ist, dass der Beklagte in der fraglichen Zeit, in welcher die Beiträge abzuliefern gewesen wären, einziger Verwaltungsrat der B.___ war (Urk. 4/9). Damit kam ihm formelle Organstellung zu.
6.2 Der Beklagte bringt zu seiner Entlastung unter anderem vor, er habe sich bereits im Herbst 1998 veranlasst gesehen, mit der Klägerin eine Stundungs- und Abzahlungsvereinbarung abzuschliessen. Hätte die Klägerin damals die Meinung vertreten, der Beklagte unternehme zu wenig, um die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu stabilisieren und zu verbessern, hätte sie den Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit Bestimmtheit nicht zugestimmt.
Nach der Rechtsprechung ändert ein Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan an der Widerrechtlichkeit der nicht ordnungsgemässen Bezahlung der Beiträge nichts. Bei der Beurteilung der Frage, ob die verantwortlichen Arbeitgeberorgane ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen sind, ist eine Zahlungsvereinbarung jedoch mitzuberücksichtigen, soweit dem Beitragspflichtigen damit ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungsterminen zugestanden wird (BGE 124 V 255 Erw. 3b). Vorbehalten bleiben Fälle, in welchen Zahlungsaufschub beantragt wird, obschon der Beitragspflichtige damit rechnen musste, dass die Firma in Konkurs gehen und er die Zahlungsvereinbarung nicht werde einhalten können (BGE 124 V 255 f. Erw. 4b; AHI 1999 S. 25ff.). Abs. 1 des bis Ende Dezember 2000 in Kraft gestandenen Art. 38bis AHVV besagte ferner, dass ein Zahlungsaufschub nur gewährt werden darf, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abzahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können.
Die Klägerin gewährte der Gesellschaft am 20. Dezember 1999 einen Zahlungsaufschub für die Schlussrechnung der Beiträge 1998 (Urk. 4/27). Die Gesellschaft bezahlte die ersten beiden Raten mit wenigen Tagen Verspätung, die Bezahlung der dritten und vierten Rate erfolgte über einen Monat zu spät, die fünfte Rate wurde fast vier Monate zu spät beglichen und die sechste Rate blieb unbezahlt. Nachdem die Tilgungsraten nicht mehr rechtzeitig geleistet wurden, ist davon auszugehen, dass die Zahlungsvereinbarung - und damit auch der Zahlungsaufschub - per Ende März 2000 dahin fiel beziehungsweise nicht länger wirksam war. Bereits hieraus erhellt indes, dass der Beklagte allein aus dem Umstand des Abschlusses des Abzahlungsvertrages nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Ob er im Zeitpunkt der Vereinbarung ernsthaft damit rechnen durfte, diese einhalten zu können, braucht deshalb nicht beantwortet zu werden.
6.3 Am 8. November 2000 soll die Hausbank der Gesellschaft den Kontokorrentkredit mit Fr. 150'000.-- für die Rückzahlung des Darlehens belastet und als Folge davon Zahlungsaufträge nicht mehr ausgeführt haben. Ob der Beklagte die Bezahlung der offenen Beiträge tatsächlich in Auftrag gegeben hat, kann hier offen bleiben. Jedenfalls gingen bei der Klägerin nach dem 18. Oktober 2000 keine Zahlungen mehr ein, mit Ausnahme derjenigen von Fr. 154.45 am 18. Januar 2001. Bis zum 8. November 2000 waren fällige Beiträge von Fr. 67'530.75 (Restanz Schlussrechnung 1998, Schlussrechnung 1999, Pauschalen Mai, Juli, August und September 2000 sowie Restanz Pauschale Juni 2000) noch unbezahlt. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, in diesem Zeitpunkt sei er in einen fatalen Engpass geraten mit der Folge, dass die Bank einige Rechnungen, u.a. auch jene der Sozialversicherungsanstalt, nicht mehr bzw. nur noch teilweise und mit beträchtlicher Verspätung habe begleichen können, stellt dies keinen Exkulpationsgrund dar, da über die Hälfte der ausstehenden Beiträge in diesem Zeitpunkt bereits zur Zahlung fällig gewesen war. Zudem mussten die Beiträge schon seit 1997 regelmässig gemahnt werden (Urk. 4/1 S. 3), was darauf hindeutet, dass sich die Gesellschaft seit längerem in einer Liquiditätskrise befand. Der Beklagte war sich, wie er selber einräumt, der schwierigen finanziellen Lage der Gesellschaft bewusst. Gerade unter derartigen Umständen hätte er um die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen besonders besorgt sein müssen. Statt dessen wurden sämtliche Wareneinkäufe nur noch gegen Vorausbezahlung getätigt und die Beitragszahlungen vollständig eingestellt.
6.4 Bei dieser Sachlage bestanden auch keine hinreichend zuverlässigen Anhaltspunkte, welche dem Beklagten bei objektiver Betrachtungsweise die Annahme erlaubt hätten, die Gesellschaft könnte durch die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge saniert und die Beiträge könnten innert nützlicher Frist nachbezahlt werden.
Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass es einem Arbeitgeber, der sich in angespannter finanzieller Lage befindet, durch Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt praxisgemäss allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund objektiver Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 188 Erw. 2, bestätigt in BGE 121 V 243). Dies war indessen gerade nicht der Fall. Im Zeitpunkt, in welchem der Beklagte die Zahlungen an die Klägerin einstellte, konnte er nicht mehr davon ausgehen, dass er die Gesellschaft retten könnte. Nachdem er am 8. November 2000 gegenüber der Hausbank die Bestellung einer weiteren Sicherheit von der Bedingung abhängig gemacht hatte, dass die Bank die durch diese Massnahme gedeckten Kredite während einer Übergangsfrist von zwei Jahren nicht kündigen würde, und eine solche Zusicherung seitens der Bank nicht gemacht wurde, musste er damit rechnen, dass sämtliche Kredite gekündigt würden, was denn auch am 27. März 2001 geschah.
6.5 Soweit sich der Beklagte darauf beruft, er habe der Gesellschaft private Barmittel zukommen lassen, um die betriebserforderliche Liquidität jederzeit sicherzustellen, und er habe seine eigenen Lohnbezüge auf ein Minimum reduziert, entlastet ihn auch dies nicht. Denn daraus ist allein ein Bemühen, die Beitragszahlungspflicht rechtzeitig zu erfüllen, nicht ersichtlich. Auch die Tatsache, dass er Beschäftigte entlassen hat, vermag ihn nicht zu exkulpieren, da die Gesellschaft weiterhin mehr Löhne ausbezahlte, als sie die darauf ex lege geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge bezahlen oder zumindest sicherstellen konnte.
6.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Beklagte nicht von dem ihm zu machenden Vorwurf, seine Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Beitragswesen grobfahrlässig missachtet zu haben, zu entlasten vermag. Zu bejahen ist auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden des Beklagten und dem eingetretenen Schaden. Denn es ist anzunehmen, dass ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden hätte verhindern können.
7. Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 108'053.70 zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird A.___ verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Betrag von Fr. 108'053.70 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Rechtsanwalt Markus Werner
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.