AK.2002.00050
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 18. Juni 2003
in Sachen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Klägerin
gegen
L.___
Beklagter
Sachverhalt:
1. Die G.___AG mit Sitz in Zürich war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 1. April 1995 bis 30. April 2001 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 4/41). Am 26. April 2001 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die G.___AG den Konkurs; das Verfahren wurde am 26. Juni 2001 mangels Aktiven wieder eingestellt (Urk. 4/40). Im Zeitpunkt des Konkurses waren gemäss Beitragsübersicht der Sozialversicherungsanstalt vom 8. August 2002 bundes- und kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 30'168.-- inklusive Verwaltungs-, Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen ausstehend (Urk. 4/42).
Mit Verfügung vom 13. Juni 2002 verpflichtete die Ausgleichskasse L.___, einziges Verwaltungsratsmitglied (Urk. 4/40), zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 30'168.-- (Urk. 3/V).
2. Gegen diese Verfügung erhob L.___ am 16. Juli 2002 Einspruch (Urk. 2/E1). Daraufhin reichte die Ausgleichskasse am 12. August 2002 Klage ein und beantragte, L.___ sei zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 24'716.-- zu verpflichten (Urk. 1). Nachdem sich dieser innert Frist nicht hatte vernehmen lassen (Urk. 5-6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. September 2002 (Urk. 7) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
Soweit nichts anderes vermerkt, werden im Folgenden die bis Ende 2002 gültig gewesenen Bestimmungen zitiert.
2. Die Ausgleichskasse hat unbestrittenermassen die einjährige Verwirkungsfrist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung gemäss Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), welche ab der Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens am 12. Juli 2001 lief (Urk. 4/40), mit Erlass und Versand der Schadenersatzverfügung am 13. Juni 2002 eingehalten (Urk. 3/V). Der Beklagte nahm die Sendung jedoch nicht ordnungsgemäss entgegen, weshalb sie die Schweizerische Post nach Ablauf der Abholfrist, mithin am 24. Juni 2002 retournierte (Urk. 3/V). Gegen die in der Folge am 26. Juni 2002 mit gewöhnlicher Post erneut zugestellte Schadenersatzverfügung erhob L.___ am 16. Juli 2002 Einspruch (Briefumschlag zu Urk. E/1), was ebenso innert der gesetzlichen Frist liegt wie die am 12. August 2002 (Urk. 1) erhobene Klage (Art. 81 Abs. 2 und Abs. 3 AHVV).
3.
3.1 Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
3.2 Der Beklagte war seit der Eintragung der G.___AG am 7. April 1995 als Direktor mit Einzelunterschrift im Handelsregister des Kantons Zürich verzeichnet (Urk. 4/40). Am 30. August 2000 folgte die Eintragung als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift bei gleichzeitigem Ausscheiden des bisherigen einzigen Verwaltungsratsmitglieds. Damit nahm der Beklagte Organstellung ein, weshalb er für die vorliegende Klage passivlegitimiert ist. Dass er nicht von Anbeginn weg als Verwaltungsrat fungierte, ändert nichts an der grundsätzlichen Haftbarkeit für sämtliche offenen Forderungen, insbesondere die vor seinem Funktionswechsel aufgelaufenen. Denn mit dem Eintritt in den Verwaltungsrat ist er in die Verantwortung sowohl für die laufenden als auch die verfallenen, von der Firma in früheren Jahren schuldig gebliebenen Beiträge eingetreten (vgl. Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 107).
4.
4.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. AHVV sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996).
4.2
4.2.1 Der eingeklagte Schaden von Fr. 24’716.-- setzt sich zusammen aus Zahlungsausständen (Lohnbeiträge, Mahngebühren, Zins- und Betreibungskosten) betreffend die Jahre 1997 bis 2001.
4.2.2 So waren bei den Quartalspauschalen für das 3. Quartal 1997 und das 1. Quartal 1998 Ausstände von je Fr. 9'021.80 (= Fr. 18'043.60) zu verzeichnen (Urk. 4/9 S. 2 f.). Dazu kamen Mahnkosten von Fr. 20.-- vom Juli 1999 (Urk. 4/9 S. 5). Im Oktober und Dezember 1999 wurden gesamthaft Fr. 2'520.15 gutgeschrieben wegen nachträglich verbuchten FAK-Zulagen (Fr. 5’050.-- abzüglich Beiträge für den Oktober 1999 von Fr. 2'980.60) sowie der Schlussabrechnung 1998, welche einen Betrag von Fr. 450.75 zu Gunsten der G.___AG ergab (Urk. 4/9 S. 6 f.).
4.2.3 Im Jahr 2000 blieben die Monatspauschalen Juni und Juli von je Fr. 2'239.60 (= Fr. 4'479.20, inkl. Mahn- und Betreibungskosten) ebenso unbezahlt (Urk. 4/9 S. 9), wie ab September die reduzierten Beiträge von Fr. 1'337.15 (à 4 Monate = Fr. 5’348.60) nebst weiteren Mahnungs- und Betreibungskosten von gesamthaft Fr. 453.-- (Urk. 4/9 S. 10 f.). Die Schlussabrechnung ergab sodann einen Saldo von Fr. 3'802.55 zugunsten der G.___AG (Urk. 4/9 S. 12).
4.2.4 Für die Periode ab Februar 2001 erfolgten gar keine Zahlungen mehr. So blieben bis zur Konkurseröffnung (April 2001) drei Monatspauschalen à Fr. 1'337.15 (= Fr. 4’011.45) nebst Mahnkosten von Fr. 40.-- unbezahlt, welche nach Konkurseröffnung aufgrund der definitiven Angaben um Fr. 3'671.90 reduziert wurden (Urk. 4/9 S. 11 ff.). Sodann wurden Verzugszinsen von Fr. 2'418.15 verbucht.
4.2.5 Die unbezahlten Beiträge belaufen sich nach dem Gesagten auf einen Betrag von Fr. 24’819.40 (Fr. 18'043.60 + Fr. 20.-- ./. Fr. 2'520.15 + Fr. 4'479.20 + Fr. 5'348.60 + Fr. 453.-- ./. Fr. 3'802.55 + Fr. 4'011.45 + Fr. 40.-- ./. Fr. 3'671.90 + Fr. 2'418.15).
4.3 Der etwas tiefer liegende, von der Klägerin geltend gemachte Schadensbetrag von Fr. 24'716.-- erweist sich demnach aufgrund der Akten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Lohnbescheinigungen 1997 bis 2001 (Urk. 4/1-3 und Urk. 4/5-6), als richtig berechnet und wird vom Beklagten denn auch nicht bestritten.
5.
5.1
5.1.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
5.1.2 Laut Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV (in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung) haben Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich zu zahlen, es sei denn, sie beschäftigen nur wenige Arbeitnehmer. Gemäss Abs. 4 derselben Bestimmung werden die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge mit deren Ablauf fällig und sind innert zehn Tagen zu bezahlen. Abs. 3 dieser Bestimmung sieht sodann vor, dass die Ausgleichskasse dem Arbeitgeber bewilligen kann, für die Zahlungsperiode statt der genauen Beiträge einen diesen ungefähr entsprechenden Betrag zu entrichten. In diesem Fall hat der Ausgleich am Ende des Kalenderjahres zu erfolgen.
Nach den seit 1. Januar 2001 gültigen Rechtsvorschriften haben Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich zu zahlen oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200'000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Abs. 3 derselben Bestimmung). Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 36 Abs. 4 AHVV).
5.2 Die G.___AG hatte, wie aus dem Kontoauszug vom 8. August 2002 (Urk. 4/9) zu schliessen ist, die Beiträge anfänglich quartalsweise und ab Oktober 1999 monatlich aufgrund einer Pauschallohnsumme im Verfahren nach Art. 34 Abs. 3 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen bzw. Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 4 AHVV in der ab 1. Januar 2001 gültigen Fassung abzuliefern.
Aus den Akten geht hervor, dass bereits die Schlussrechnung 1996 mit gut fünfmonatiger Verspätung beglichen wurde und in der Folge fast sämtliche Zahlungen ebenfalls - zum Teil erheblich - verspätet erfolgten (Urk. 4/9). So musste die Klägerin ab 1997 diverse Mahnungen verschicken und Betreibungen einleiten (Urk. 9/42 S. 2 f.).
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die G.___AG Beiträge verspätet und zum Teil gar nicht entrichtete, was als Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG zu qualifizieren ist.
6.
6.1
6.1.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 186 Erw. 1a mit Hinweisen). Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 188; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b).
6.1.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b).
6.1.3 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b).
6.2
6.2.1 Der Beklagte brachte in seinem Einspruch vom 16. Juli 2002 (Urk. 2/E1) vor, er sei durch kriminelle Machenschaften des vorherigen einzigen Verwaltungsrates absolut unverschuldet in den Konkurs getrieben worden. Dieser habe gegenüber der Firma fingierte Forderungen gestellt, die Firma betrieben und die Zahlungsbefehle selber entgegengenommen, ohne Rechtsvorschlag zu erheben. Somit sei der ehemalige Verwaltungsrat, Herr S.___, zur Verantwortung zu ziehen.
6.2.2 Mit seiner Argumentation übersieht der Beklagte, dass vorliegend nicht ein allfälliges Verschulden am Konkurs der Firma zu prüfen ist, sondern sein Verschulden an der Nichtablieferung der Sozialversicherungsbeiträge auf den ausbezahlten Löhnen als Organ der G.___AG.
Die vom Beklagten geltend gemachten Umstände des Konkurses der Firma sind insofern irrelevant, als er namentlich nicht vorbrachte, die Beiträge zurückbehalten zu haben, um die Firma sanieren und hernach die geschuldeten Beiträge bezahlen zu können. Auch wenn die Firma tatsächlich durch ungerechtfertigte Betreibungen Schaden erlitten hat, wäre er gehalten gewesen, als einziger Verwaltungsrat nur insoweit Löhne auszurichten, als auch die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden konnten.
Wohl bezahlte der Beklagte nach seinem Amtsantritt als einziger Verwaltungsrat am 30. August 2000 bis zum Konkurs im April 2001 insgesamt 11 Rechnungen (Urk. 9/42 S. 4 f.), doch bezogen sich diese zum Teil auf weiter zurückliegende Perioden und bezahlte er weiter Löhne aus, ohne die darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Dies ist als schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu qualifizieren.
6.2.3 Eine allfällige Haftung des früheren Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, steht es doch der Klägerin angesichts der solidarischen Schuldpflicht frei, bei einer Mehrzahl von möglichen Schadenersatzpflichtigen nur einzelne von ihnen einzuklagen (BGE 109 V 93 Erw. 10).
6.3 Der Beklagten brachte weiter vor, er sei seit über einem Jahr arbeitslos und besitze keinerlei Vermögen mehr (Urk. 2/E1). Dies stellt indes keinen Grund dar, ihn nicht ins Recht zu fassen und ihn zur Bezahlung von Schadenersatz zu verpflichten, da das AHVG die Schadenersatzpflicht nicht vom wirtschaftlichen Leistungsvermögen der Pflichtigen abhängig macht.
6.4 Weitere mögliche Gründe, welche auf einen Verschuldensausschluss schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich, zumal es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Sache des Schadenersatzpflichtigen ist, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht den Nachweis für allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe zu erbringen (BGE 108 V 187 Erw. 1b). Unbestritten blieb insbesondere, dass der Beklagte in seiner Stellung als einziger Verwaltungsrat für die Ablieferung der Sozialversicherungsbeiträge hätte besorgt sein müssen.
7. Zusammenfassend ist die Verletzung der Pflicht, die Sozialversicherungsbeiträge auf den ausbezahlten Löhnen zu leisten, dem Beklagten als grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG anzulasten. Die mangelnde Pflichterfüllung des Beklagten war denn auch kausal für den der Kasse entstandenen Schaden, weshalb er als ehemaliger einziger Verwaltungsrat der gelöschten G.___AG (Urk. 8) in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 24'716.-- zu leisten.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird L.___ verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 24'716.-- zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- L.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.