Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AK.2002.00053
AK.2002.00053

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 27. Juni 2003
in Sachen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Klägerin

gegen

L.___
 
Beklagter


Sachverhalt:
1.
1.1     Die im Jahre 2000 gegründete A.___ (vormals B.___, Urk. 2/42) mit Sitz in Zürich war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 2/46). Auf Betreibung von bundes- und kantonalrechtlichen Pauschalbeiträgen für das dritte Quartal 2000 hin erwirkte die Ausgleichskasse am 4. September 2001 einen Verlustschein über eine Forderung von insgesamt Fr. 1'829.10 (Urk. 2/33). In der Folge erwirkte sie weitere Verlustscheine über Forderungen von insgesamt Fr. 53'809.85 (Urk. 2/34 - 41).
1.2     Mit Verfügung vom 27. Juni 2002 forderte die Ausgleichskasse von L.___, ehemaliger Verwaltungsratspräsident der A.___, Schadenersatz im Umfang von Fr. 55'638.95 (Urk. 2/V). Nachdem der Verfügungsadressat mit Eingabe vom 15. Juli 2002 Einspruch erhoben hatte (Urk. 2/E), reichte die Ausgleichskasse am 8. August 2002 Klage ein mit dem Begehren, L.___ sei zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe von Fr. 49'608.80 zu leisten (Urk. 1/1).

2.
2.1     Die im Jahre 2000 gegründete C.___ (vormals D.___, Urk. 3/32) mit Sitz in Zürich war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 3/38). Auf Betreibung von bundes- und kantonalrechtlichen Pauschalbeiträgen für den Monat Dezember 2000 hin erwirkte die Ausgleichskasse am 12. Juli 2001 erstmals einen Verlustschein über Fr. 3'220.65 (Urk. 3/27). In der Folge erwirkte sie weitere Verlustscheine über insgesamt Fr. 27’260.75 (Urk. 3/26, Urk. 3/28-31, Urk. 3/43-45).
2.2     Mit Verfügung vom 13. Juni 2002 forderte die Ausgleichskasse von L.___, ehemaliges Verwaltungsratsmitglied der C.___, Schadenersatz im Umfang von Fr. 21'029.50 (Urk. 3/V). Nachdem der Verfügungsadressat mit Eingabe vom 15. Juli 2002 Einspruch erhoben hatte (Urk. 3/E), reichte die Ausgleichskasse am 8. August 2002 Klage ein mit dem Begehren, L.___ sei zu verpflichten, Schadenersatz im Umfang von Fr. 15'943.90 zu leisten (Urk. 1/2).

3.
3.1     Die im Jahre 2000 gegründete E.___ (vormals F.___, Urk. 4/5) mit Sitz in Zürich war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 4/19). Auf Betreibung von bundes- und kantonalrechtlichen Pauschalbeiträgen für den Monat September 2000 hin erwirkte die Ausgleichskasse am 4. September 2001 erstmals einen Verlustschein über Fr. 2'384.55 (Urk. 4/13). In der Folge erwirkte sie weitere Verlustscheine über insgesamt Fr. 7'067.35 (Urk. 4/14-15).
3.2     Mit Verfügung vom 27. Juni 2002 forderte die Ausgleichskasse von L.___, ehemaliges Verwaltungsratsmitglied der E.___ Schadenersatz im Umfang von Fr. 9'451.90 (Urk. 4/V). Nachdem der Verfügungsadressat mit Eingabe vom 15. Juli 2002 Einspruch erhoben hatte (Urk. 4/E), reichte die Ausgleichskasse am 8. August 2002 Klage ein mit dem Begehren, L.___ sei zu verpflichten, Schadenersatz im Umfang von Fr. 9'208.65 zu leisten (Urk. 1/3).

4.       Der Beklagte reichte innert angesetzter Frist keine Klageantwort ein.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen).
2.2     Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996).

3.
3.1     Nach Art. 82 Abs. 1 AHVV verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer  geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 17 Erw. 2a, 126 V 451 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
         Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE  126 V 444 Erw. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b = AHI 1997 S. 209; BGE 112 V 157 Erw. 2; ZAK 1990 S. 287 Erw. 3b/aa).                Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV in Gang setzt (ZAK 1988 S. 122 und 300).
3.2    
3.2.1   Betreffend die unbezahlt gebliebenen Beiträge der A.___ verbrieft der Pfändungsverlustschein vom 4. September 2001 (Urk. 2/33), dass der Klägerin ein Schaden entstanden ist. Mit der Zustellung desselben, welche frühestens am Tag der Ausstellung am 14. September 2001 hatte erfolgen können (Urk. 2/33), hat die Klägerin demnach Kenntnis vom erlittenen Schaden erhalten. Mit der am 27. Juni 2002 erlassenen und gleichentags der Post übergebenen Schadenersatzverfügung (Urk. 2/V samt Empfangsschein) wurde die einjährige Verwirkungsfrist gewahrt.
3.2.2   Betreffend die unbezahlt gebliebenen Beiträge der C.___ verbrieft der Pfändungsverlustschein vom 12. Juli 2001 (Urk. 3/27), dass der Klägerin ein Schaden entstanden ist. Mit der Zustellung desselben, welche frühestens am Tag der Ausstellung am 14. Juli 2001 hatte erfolgen können (Urk. 3/27), hat die Klägerin demnach Kenntnis vom erlittenen Schaden erhalten. Mit der am 13. Juni 2002 erlassenen und am 24. Juni 2002 in Empfang genommenen Schadenersatzverfügung (Urk. 3/V samt Empfangsschein) wurde die einjährige Verwirkungsfrist gewahrt.
3.2.3   Betreffend die unbezahlt gebliebenen Beiträge der E.___ verbrieft der Pfändungsverlustschein vom 4. September 2001 (Urk. 4/13), dass der Klägerin ein Schaden entstanden ist. Mit der Zustellung desselben, welche frühestens am Tag der Ausstellung am 13. September 2001 hatte erfolgen können (Urk. 4/13), hat die Klägerin demnach Kenntnis vom erlittenen Schaden erhalten. Mit der am 27. Juni 2002 erlassenen und gleichentags der Post übergebenen Schadenersatzverfügung (Urk. 4/V samt Empfangsschein) wurde die einjährige Verwirkungsfrist gewahrt.

4.
4.1     Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
4.2     Der Beklagte bestritt im Einspruch die Höhe der eingeklagten Schadenersatzforderungen und macht geltend, die Schäden seien weder ausgewiesen noch bewiesen. Zudem gehörten Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht zum Schaden (Urk. 2/E, Urk. 3/E, Urk. 4/E).
4.3     Vorab ist festzuhalten, dass Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen Bestandteil des Schadens bilden (vgl. oben Ziff. 4.1) und die Arbeitgeberorgane auch dafür haftbar gemacht werden können, sofern sie diese Kosten durch schuldhaft nicht oder nicht fristgerechte Bezahlung der Beitragsschulden verursachten.
4.3.1   Gemäss Lohnbescheinigung vom 23. Februar 2001 hat die A.___ im Jahre 2000 Löhne von insgesamt Fr. 314'559.30 ausbezahlt (Urk. 4/2). Die anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 4. Oktober 2001 abgegebene Lohnabrechnung weist Lohnzahlungen im Jahre 2001 von Fr. 34'770.-- aus (Urk. 2/3, Urk. 2/9). Davon sind Fr. 920.-- abzuziehen, die an den 1984 geborenen G.___ ausbezahlt wurden, da dieser im Jahre 2001 noch nicht AHV-pflichtig war. Somit sind AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 31'770.50 (Fr. 314'559.30 x 10,1 %) und Fr. 3'418.85 (Fr. 33'850.-- x 10,1 %), ALV-Beiträge I von Fr. 9'400.80 (Fr. 313'359.30 x 3 %) und Fr. 986.70 (Fr. 32'890.-- x 3 %), ALV-Beiträge II von Fr. 24.-- (Fr. 1'200.-- x 2 %) und Fr. 19.20 (Fr. 960.-- x 2 %), FAK-Beiträge von Fr. 4'718.40 (Fr. 314'559.30 x 1,5 %) und Fr. 507.75 (Fr. 33'850.-- x 1,5 %) sowie Verwaltungskosten von Fr. 794.25 (31'770.50 x 2,5 %) und Fr. 102.55 (Fr. 3'418.85 x 3 %), mithin Fr. 51'743.-- abzuliefern. Hinzu kommen Mahngebühren von Fr. 80.--, Verzugszinsen von Fr. 2'192.25 sowie Betreibungskosten von Fr. 1'623.70. Der Schaden beträgt somit Fr. 55'638.95 (vgl. auch Urk. 2/1, Urk. 2/8).
4.3.2   Gemäss Lohnbescheinigung vom 23. Februar 2001 hat die C.___ vom 1. Juli bis 31. Dezember 2000 Löhne von insgesamt 134'400.-- ausbezahlt (Urk. 3/3). Darauf sind AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 13'574.40 (Fr. 134'400.-- x 10,1 %), ALV-Beiträge I von Fr. 3'975.-- (Fr. 132'500.-- x 3 %), ALV-Beiträge II von Fr. 38.-- (Fr. 1'900.-- x 2 %), FAK-Beiträge von Fr. 2'016.-- (Fr. 134'400.-- x 1,5 %) sowie Verwaltungskosten von Fr. 407.25 (Fr. 13'574.40 x 3 %), mithin Fr. 20'010.65 abzuliefern. Davon abzuziehen sind die von der Gesellschaft an Mitarbeiter ausgerichteten Kinderzulagen von Fr. 900.--, dazuzuzählen sind Mahngebühren von Fr. 60.--, Verzugszinsen von Fr. 739.15, Veranlagungskosten von Fr. 50.-- sowie Betreibungskosten von Fr. 1'069.70. Der Schaden beträgt somit Fr. 21'029.50 (vgl. auch Urk. 3/1, Urk. 3/13).
4.3.3   Gemäss Lohnbescheinigung vom 23. Februar 2001 hat die E.___ im Jahre 2000 Löhne von insgesamt 56'800.-- ausbezahlt (Urk. 4/2). Darauf sind AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 5'736.80 (Fr. 56'800.-- x 10,1 %), ALV-Beiträge I von Fr. 1'704.-- (Fr. 56'800.-- x 3 %), FAK-Beiträge von Fr. 852.--(Fr. 56'800.-- x 1,5 %) sowie Verwaltungskosten von Fr. 172.10 (Fr. 5'736.80 x 3 %), mithin Fr. 8'464.90 abzuliefern. Hinzuzuzählen sind Mahngebühren von Fr. 30.--, Verzugszinsen von Fr. 355.40 und Betreibungskosten von Fr. 601.60. Der Schaden beträgt somit Fr. 9’451.90 (vgl. Urk. 4/1, Urk. 4/4).
4.4     Gemäss der Rechtsprechung ist es Sache der Ausgleichskasse, die Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Anderseits obliegt es im Bestreitungsfall den Belangten, substanziiert darzulegen, weshalb der von der Kasse ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist (ZAK 1991 S. 126 Erw. II/1b; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. August 2002 in Sachen P., H 25/02, Erw. 3b/cc). Während die Klägerin auf Grund der Lohndeklarationen der Arbeitgeberfirmen sowie der eingereichten Betreibungsakten ihre Forderungen einwandfrei belegt hat, bestreitet der Beklagte die Schadenshöhe global ohne nähere Angaben, weshalb auch nicht weiter auf seine Vorbringen einzugehen ist.

5.
5.1     Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
5.2    
5.2.1   Dem Kontoauszug der Klägerin vom 29. Juli 2002 (Urk. 2/8) lässt sich entnehmen, dass die A.___ im Jahre 2000 quartalsweise und im Jahre 2001 monatlich Pauschalbeiträge zu entrichten hatte. Die Gesellschaft leistete seit Bestehen keine Zahlungen an die Klägerin, und auch die Löhne wurden für das Jahr 2000 statt bis zum 31. Januar 2001 erst am 23. Februar 2001 und für das Jahr 2001 statt bis zum 31. Januar 2002 erst am 8. Mai 2002 und damit verspätet gemeldet (Urk. 2/2, Urk. 2/3). Hieraus folgt, dass die A.___ ihrer Abrechnungspflicht verspätet und ihrer Zahlungspflicht als Arbeitgeberin nicht nachgekommen ist und damit gegen öffentlichrechtliche Vorschriften verstossen hat.
5.2.2   Die C.___ hatte monatliche Pauschalbeiträge zu entrichten (Urk. 3/13). Auch sie leistete seit Bestehen keine Zahlungen an die Klägerin. Die Deklaration der Löhne für das Jahr 2000 erfolgte erst am 23. Februar 2001, und dass der Betrieb per 31. Januar 2001 eingestellt worden war, teilte die Gesellschaft erst mit Schreiben vom 12. Juni 2001 mit (Urk. 3/4). Die C.___ hat insbesondere gegen ihre Zahlungspflicht als Arbeitgeberin und damit gegen öffentlichrechtliche Vorschriften verstossen.
5.2.3   Die E.___ hatte quartalsweise Pauschalbeiträge zu entrichten (Urk. 4/4). Sie hat nie eine Zahlung an die Klägerin geleistet. Auch die Deklaration der Löhne für das Jahr 2000 erfolgte statt am 31. Januar 2001 erst am 23. Februar 2001 (Urk. 4/2), und die Mitteilung, dass der Betrieb per 31. Januar 2001 eingestellt worden war, erfolgte erst am 12. Juni 2001 (Urk. 3/4). Auch die E.___ hat demzufolge ihre Abrechnungspflicht mangelhaft und ihre Zahlungspflicht als Arbeitgeberin überhaupt nicht wahrgenommen und damit gegen öffentlichrechtliche Vorschriften verstossen.
         Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der durch diese Verstösse entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beklagten zurückzuführen ist.

6.
6.1     Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
         Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b).
6.2     Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Gehörten dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich - insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, - die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. T. vom 15. Juni 1998, H 33/98).
6.3     Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsforderungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 Erw. 4a, 123 V 173 Erw. 3a).

7.
7.1     Der Beklagte bestreitet, dass er absichtlicht oder grobfahrlässig Vorschriften missachtet und zum Schadenseintritt beigetragen hat (Urk. 2/E, Urk. 3/E, Urk. 4/E).
         Vorab ist festzuhalten, dass es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Sache des Schadenersatzpflichtigen ist, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht den Nachweis für allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe zu erbringen (BGE 108 V 187 Erw. 1b). Unbestritten blieb insbesondere, dass der Beklagte in seiner Stellung als Präsident des zweiköpfigen Verwaltungsrats der A.___ und der E.___ mit Einzelunterschrift (Urk. 2/7, Urk. 4/3) und als Mitglied des zweiköpfigen Verwaltungsrats der C.___ mit Einzelunterschrift (Urk. 3/12) für die Ablieferung der Sozialversicherungsbeiträge hätte besorgt sein müssen. Dieser Pflicht kam er offensichtlich in keiner Weise nach, wie die eklatante Missachtung der Beitragsablieferungspflicht durch die Arbeitgeberfirmen aufzeigt.
7.2
7.2.1   Der Beklagte trat am 2. März 2001 von seinem Verwaltungsratsmandat bei der A.___ zurück (Datum des Eintrags im Handelsregister des Kantons Zürich, Urk. 2/7). Zu diesem Zeitpunkt waren die Pauschalbeiträge für Juli bis September 2000 von Fr. 1'829.10 (Urk. 2/8, Pos. 2000/0001), die      Pauschalbeiträge Oktober bis Dezember 2000 von Fr. 30'308.35 (Urk. 2/8, Pos. 2000/0002), sowie die Pauschalbeiträge für die Monate Januar und Februar 2001 im Umfang von je Fr. 9'621.30 (Urk. 2/8 S. 1, Posten 2001/0001) zur Zahlung fällig. Die Zahlungsfrist für die Monatspauschale Februar 2001 lief bis zum 10. März 2001 (vgl. Art. 34 Abs. 3 AHVV, in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung), weshalb der Beklagte für den Ausstand im Umfang dieses Betrages nicht einzustehen hat. Bis zum Austritt des Beklagten aus dem Verwaltungsrat waren demnach effektiv nur Fr. 41'758.75 ausstehend (Fr. 1'829.10 + Fr. 30'308.35 + Fr. 9'621.30). Entgegen den Vorbringen in der Klageschrift (Urk. 1/1 S. 6) ist ein grobfahrlässiges Verschulden für die weiteren Beitragsausstände, insbesondere für die im Jahr 2000 effektiv geschuldeten Beiträge, welche nach Eingang der Lohnabrechnung 2000 vom 23. Februar 2001 am 20. März 2001 in Rechnung gestellt worden sind, nicht nachgewiesen. Selbst bei rechtzeitiger Ablieferung der Abrechnung für das Jahr 2000 bis Ende Januar 2001 (vgl. Art. 36 Abs. 2 AHVV, in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung) hätte die Rechnungsstellung eine gewisse Zeit in Anspruch genommen und ist nicht ausgeschlossen, dass die gesetzliche Zahlungsfrist von 30 Tagen (Art. 36 Abs. 4 AHVV, in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung) erst nach Austritt des Beklagten aus dem Verwaltungsrat abgelaufen wäre. Ferner ist durch nichts belegt und wurde von der Klägerin auch nicht behauptet, dass der Beklagte in vorsätzlicher Art und Weise zu niedrige Pauschalbeiträge abliefern liess, im Wissen darum, dass im Zeitpunkt der Abrechnung und Rechnungsstellung der effektiv geschuldeten Beiträge die Firma insolvent sein würde. Im Umfang der ebenfalls als Schaden eingeklagten Schlussrechnung für das Jahr 2000      (= Fr. 16'798.55; vgl. Urk. 2/8 S. 2f., Posten 2001/0004) ist die Klage mangels nachweisbaren qualifizierten Verschuldens daher abzuweisen.
7.2.2   Der Beklagte trat am 2. März 2001 aus dem Verwaltungsrat der C.___ aus (Datum des Eintrags im Handelsregister des Kantons Zürich, Urk. 3/12). Zu diesem Zeitpunkt waren die Pauschalbeiträge August bis November 2000 von Fr. 12'286.20 (Urk. 3/13, Posten 2000/0004), die Pauschalbeiträge Dezember 2000 von Fr. 3'220.65 (Urk. 3/13, Posten 2000/0005) und die Pauschalbeiträge Januar 2001 von Fr. 2'915.--, somit insgesamt Fr. 18'421.85 zur Zahlung fällig und die Zahlungsfristen abgelaufen. Die Klägerin beschränkte ihre Klage auf die entgangenen Beiträge für das Jahr 2000 und auf die entgangenen Betreibungs- und Inkassokosten für die im Januar und Februar 2001 zu bezahlenden Pauschalen (Urk. 1/2). Die Firma stellte ihren Betrieb per Ende Januar 2001 ein und soll für das Jahr 2001 keine Löhne mehr ausbezahlt haben. Diesen Umstand teilte sie der Klägerin indes erst mit Schreiben vom 12. Juni 2001 mit (Urk. 3/4). Damit verursachte die Arbeitgeberfirma und der für sie als Organ handelnde Beklagte Betreibungs- und Inkassokosten betreffend die Pauschalen Januar und Februar 2001 in der Höhe von Fr. 224.05 (Januar; Urk. 3/28 und Urk. 3/13 S. 3, Posten 2001/0002) und Fr. 213.-- (Februar; Urk. 3/29 und Urk. 3/13, S. 3, Posten 2001/0002). Eine Haftung des Beklagten ist daher auch in diesem Umfange zu bejahen, was einen Schadensbetrag von insgesamt Fr. 15'943.90 ergibt und der eingeklagten Forderung betreffend die C.___ entspricht (Urk. 1/2).
7.2.3   Der Beklagte trat am 8. März 2001 aus dem Verwaltungsrat der E.___ aus (Datum des Eintrags im Handelsregister des Kantons Zürich, Urk. 4/3). Zu diesem Zeitpunkt waren die Pauschalbeiträge September 2000 von Fr. 2'384.55 (Urk. 4/3, Posten 2000/0001) sowie die Pauschalbeiträge Oktober bis Dezember 2000 von Fr. 6'824.10 (Urk. 4/3, Posten 2000/0002) und somit Fr. 9'208.65 zur Zahlung fällig. In diesem Umfang hat der Beklagte für den entstandenen Schaden in Bezug auf die E.___ einzustehen.
7.3     Zu bejahen ist auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden des Beklagten und dem eingetretenen Schaden. Denn es ist nicht anzunehmen, dass selbst ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können.

8.       Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klage teilweise gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Schadenersatz im Umfang von Fr. 41'758.75, Fr. 15'943.90 und Fr. 9'208.65, somit insgesamt Fr. 66'911.30 zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klagen wird L.___ verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Umfang von insgesamt Fr. 66'911.30 zu bezahlen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- L.___
- Bundesamt für Sozialversicherung

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.