AK.2002.00055
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 26. Juni 2003
in Sachen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Klägerin
gegen
A.___
Beklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Werner
Glattalstr. 156, Postfach, 8153 Rümlang
Sachverhalt:
1. A.___ war Verwaltungsrat der im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen B.___ mit Sitz in Bachenbülach (Urk. 4/6). Die Gesellschaft war seit Oktober 1997 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 4/16). Auf Betreibung von bundes- und kantonalrechtlichen Beiträgen des Jahres 1999 gemäss Schlussrechnung vom 11. August 2000 hin erwirkte die Ausgleichskasse am 25. Juni 2001 einen Verlustschein über eine Forderung von Fr. 15'738.45 (Urk. 4/12).
2. Mit Verfügung vom 12. Juni 2002 forderte die Ausgleichskasse von A.___ Schadenersatz im Umfang von Fr. 33'528.60 (Urk. 2/V). Nachdem der Verfügungsadressat mit Eingabe vom 5. Juli 2002 Einspruch erhoben hatte (Urk. 3/E), reichte die Ausgleichskasse am 15. August 2002 Klage ein mit dem Begehren, A.___ sei zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe von Fr. 33'528.60 zu leisten (Urk. 1). Der Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 20. Januar 2003 Abweisung der Klage (Urk. 12). Nachdem die Klägerin auf Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 13. März 2003 geschlossen (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996).
2.2 Nach Art. 82 Abs. 1 AHVV verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 17 Erw. 2a, 126 V 451 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 128 V 17 Erw. 2a, 126 V 444 Erw. 3a 452 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b = AHI 1997 S. 209; BGE 112 V 157 Erw. 2; ZAK 1990 S. 287 Erw. 3b/aa).
Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV in Gang setzt (ZAK 1988 S. 122 und 300).
2.3 Am 11. Juli 2001 stellte das Betreibungsamt Bachenbülach einen Verlustschein über Fr. 15'738.45 aus (Urk. 4/12). Damit ist im Lichte der erwähnten Rechtsprechung jedenfalls ein Schaden im Umfang der betriebenen Beitragsausstände entstanden. Der Pfändungsurkunde lässt sich entnehmen, dass die B.___ ihren Betrieb eingestellt hat und über keinerlei pfändbare Aktiven mehr verfügt (Urk. 4/12 Rückseite). Ferner hat die B.___ gemäss Handelsregistereintrag seit dem Austritt des Beklagten im August 2001 kein Verwaltungsratsmitglied und ausserdem auch kein Domizil mehr, weshalb die Vormundschaftsbehörde Bachenbülach der Gesellschaft mit Beschluss vom 16. Oktober 2001 einen Beistand ernannte (Urk. 4/6). Bei dieser Sachlage ist anzunehmen, dass die Klägerin, welche die Gesellschaft nicht auf Konkurs betreiben kann, auch mit weiteren, (noch) nicht betriebenen Forderungen einen Pfändungsverlustschein erwirken würde, weshalb davon auszugehen ist, dass im Umfang aller geschuldeten Beiträge ein Schaden im Sinne der Rechtsprechung entstanden ist.
Mit der Zustellung des Pfändungsverlustscheines vom 25. Juni 2001, welche frühestens am Tag der Ausstellung, also am 11. Juli 2001, hatte erfolgen können, musste die Klägerin Kenntnis vom Schaden in Höhe der betriebenen Beiträge erhalten. Nach Eingang des Berichts über die Arbeitgeberkontrolle vom 7. März 2002 (Urk. 4/14) konnte sie auch Kenntnis hinsichtlich der Beitragsaustände insgesamt und damit des definitiven Umfangs des Schadens erhalten. Mit der am 12. Juni 2002 erlassenen und gleichentags aufgegebenen Schadenersatzverfügung (Urk. 2/V samt Empfangsschein) wurde die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV daher jedenfalls gewahrt.
3.
3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
3.2 Der eingeklagte Schaden setzt sich zusammen aus den unbezahlt gebliebenen Beiträgen gemäss Schlussrechnung für die Jahre 1999 und 2000 zuzüglich der dazugehörigen Mahngebühren, Verzugszinsen, Betreibungs- und Verwaltungskosten (Urk. 4/1, Urk. 4/5). Der Umfang der verlustig gegangenen Beiträge ist nicht strittig und aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen (Urk. 4/1, Urk. 4/5).
4.
4.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
4.2 Aus dem Kontoauszug vom 15. August 2002 (Urk. 4/5) ist ersichtlich, dass die Gesellschaft die Beiträge einmal jährlich abzuliefern hatte. Dabei blieben die Schlussabrechnungen der Beiträge für die Jahre 1999 und 2000 unbezahlt. Damit verstiess die Gesellschaft gegen die ihr als Arbeitgeberin obliegende Zahlungspflicht. Zu prüfen bleibt, ob der Beklagte diese Missachtung öffentlicher Vorschriften in zumindest grobfahrlässiger Weise verschuldet hat.
5.
5.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
5.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b).
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 203 Erw. 3b).
6.
6.1 Unbestritten und aktenkundig ist, dass der Beklagte in der fraglichen Zeit, in welcher die Beiträge abzuliefern gewesen wären, einziger Verwaltungsrat der B.___ war (Urk. 4/6). Damit kam ihm formelle Organstellung zu.
6.2 Der Beklagte bringt zu seiner Entlastung unter anderem vor, er habe sich bereits im Herbst 1998 veranlasst gesehen, mit der Klägerin eine Stundungs- und Abzahlungsvereinbarung abzuschliessen. Hätte die Klägerin damals die Meinung vertreten, der Beklagte unternehme zu wenig, um die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu stabilisieren und zu verbessern, hätte sie den Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit Bestimmtheit nicht zugestimmt.
Nach der Rechtsprechung ändert ein Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan an der Widerrechtlichkeit der nicht ordnungsgemässen Bezahlung der Beiträge nichts. Bei der Beurteilung der Frage, ob die verantwortlichen Arbeitgeberorgane ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen sind, ist eine Zahlungsvereinbarung jedoch mitzuberücksichtigen, soweit dem Beitragspflichtigen damit ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungsterminen zugestanden wird (BGE 124 V 255 Erw. 3b). Vorbehalten bleiben Fälle, in welchen Zahlungsaufschub beantragt wird, obschon der Beitragspflichtige damit rechnen musste, dass die Firma in Konkurs gehen und er die Zahlungsvereinbarung nicht werde einhalten können (BGE 124 V 255 f. Erw. 4b; AHI 1999 S. 25ff.). Abs. 1 des bis Ende Dezember 2000 in Kraft gestandenen Art. 38bis AHVV besagte ferner, dass ein Zahlungsaufschub nur gewährt werden darf, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abzahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können.
Die Klägerin gewährte der Gesellschaft am 8. November 2000 einen Zahlungsaufschub für die Schlussrechnung der Beiträge für das Jahr 1999 (Urk. 4/10). Bereits die erste Rate wurde mehr als drei Monate zu spät bezahlt und weitere Abschlagszahlungen blieben aus (Urk. 4/5). Nachdem die Tilgungsraten nicht rechtzeitig geleistet wurden, ist davon auszugehen, dass die Zahlungsvereinbarung - und damit auch der Zahlungsaufschub - per 30. November 2000 dahin fiel beziehungsweise nicht länger wirksam war. Bereits hieraus erhellt indes, dass der Beklagte allein aus dem Umstand des Abschlusses des Abzahlungsvertrages nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Ob er im Zeitpunkt der Vereinbarung ernsthaft damit rechnen durfte, diese einhalten zu können, braucht deshalb nicht beantwortet zu werden.
6.3 Der Beklagte lässt weiter vorbringen, die B.___ sei eine von der C.___ wirtschaftlich abhängige Unternehmung gewesen und habe von dieser für den raschen Aufbau ihrer Geschäftstätigkeit in der Schweiz in den Jahren 1998 bis 2000 fortlaufend Darlehen von insgesamt Fr. 851'000.-- bezogen. Ohne die in der Anfangsphase dringend benötigte finanzielle und anderweitige Unterstützung der C.___ sei die B.___ kurzfristig nicht überlebensfähig gewesen. Die Gründe, welche zum Konkurs der C.___ geführt hätten, seien daher auch dafür verantwortlich zu machen, dass die B.___ in wirtschaftliche Notlage geraten sei und schliesslich ebenfalls konkursamtlich liquidiert habe werden müssen. Dabei verwies der Beklagte auf seine Vorbringen zur Schadenersatzklage gegen ihn betreffend die C.___ (Prozessnummer AK.2002.00048). Im dortigen Verfahren liess der Beklagte ausführen, die Hausbank der C.___ sei für den Konkurs verantwortlich, indem sie ab Herbst 1998 restriktivere Kreditbedingungen gestellt und den finanziellen Spielraum der Firma eingeengt habe. Am 8. November 2000 habe die Hausbank den Kontokorrentkredit mit Fr. 150'000.-- für die Rückzahlung des Darlehens belastet und als Folge davon Zahlungsaufträge nicht mehr ausgeführt.
Mangelnde finanzielle Mittel der Arbeitgeberfirma vermögen zum Vornherein nicht zu entlasten (ZAK 1985 S. 619). Die nach eigenen Vorbringen finanzielle Abhängigkeit von der C.___ und deren Liquiditätsengpässe, welche durch eine restriktiviere Kreditvergabe der Hausbank (nach eigenen Vorbringen des Beklagten änderte diese ihre Politik im Herbst 1998) bedingt gewesen sein sollen, waren offensichtlich länger andauernde Umstände und nicht unvorhersehbare, plötzlich eintretende Ereignisse, welche allenfalls ein kurzfristiges Zurückhalten der fälligen Sozialversicherungsbeiträge gerechtfertig hätten. Am 8. November 2000, im Zeitpunkt, als die Hausbank den Kontokorrentkredit der C.___ um Fr. 150'000.-- belastet haben soll, waren bereits fällige Beiträge von Fr. 15'738.45 offen und die laufenden, auf den im Jahre 2000 noch ausbezahlten Löhnen geschuldeten Beiträge weder vorhanden, noch konnte angesichts der geschilderten finanziellen Lage der B.___ bzw. der C.___ in absehbarer Zeit mit liquiden Mitteln gerechnet werden. Der Beklagte war sich, wie er selber einräumt, der schwierigen finanziellen Lage der Gesellschaft bewusst. Gerade unter derartigen Umständen hätte er um die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen besonders besorgt sein müssen. Statt dessen wurden offensichtlich laufend Löhne ausbezahlt, ohne dass die darauf geschuldeten Beiträge sichergestellt gewesen wären. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob - wie der Beklagte vorbringt - einzig die Hausbank Schuld am Konkurs der C.___ und damit der von ihr abhängigen B.___ trug. Da es der Beklagte zuliess, dass für einen längeren Zeitraum Beitragsausstände bestanden, musste er angesichts derartiger finanzieller Abhängigkeit von der C.___ bzw. deren Hausbank damit rechnen, dass bei einer Kreditkündigung die aufgelaufenen Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr beglichen werden können.
6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Beklagte nicht von dem ihm zu machenden Vorwurf, seine Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Beitragswesen grobfahrlässig missachtet zu haben, zu entlasten vermag. Zu bejahen ist auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden des Beklagten und dem eingetretenen Schaden. Denn es ist anzunehmen, dass ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden hätte verhindern können.
7. Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 33'528.60 zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird A.___ verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Betrag von Fr. 33'528.60 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Rechtsanwalt Markus Werner
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.