Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AK.2002.00060
AK.2002.00060

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 28. Mai 2003
in Sachen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Klägerin

gegen

B.___
 
Beklagter


Sachverhalt:
1.       Der Verein A.___ mit Sitz in C.___ war seit dem 5. Juni 1997 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 4/4). Er war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtiger Arbeitgeber angeschlossen und rechnete mit ihr vom 1. Mai 1997 bis zum 31. Oktober 1999 (Abgangsgrund: „Schliessung Polizei“) die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 4/7). Am 13. August 2001 stellte das Betreibungsamt C.___ 1 der Ausgleichskasse, welche den genannten Verein wegen ausstehender Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) betrieben hatte, einen Verlustschein in der Höhe von Fr. 120'874.50 aus (Urk. 4/8/1).
         Mit Verfügung vom 27. Juni 2002 (Urk. 3/V1) verpflichtete die Ausgleichskasse den Präsidenten des Vereins A.___, B.___, in solidarischer Haftung mit D.___, dem Vizepräsidenten des Vereins, zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 120'874.50.

2. Dagegen erhob B.___ am 8. Juli 2002 Einspruch (Urk. 2/E1). Mit Eingabe vom 3. September 2002 (Urk. 1) reichte die Ausgleichskasse Klage auf Schadenersatz ein mit dem Rechtsbegehren, es sei B.___ zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 120'874.50 zu verpflichten. In seiner Klageantwort vom 16. September 2002 (Urk. 7) schloss B.___ sinngemäss auf Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 23. September 2002 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
         Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996).
2.2
2.2.1   Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE  126 V 444 Erw. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b = AHI 1997 S. 209; BGE 112 V 157 Erw. 2; ZAK 1990 S. 287 Erw. 3b/aa).
Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV in Gang setzt (ZAK 1988 S. 122 und 300).
2.2.2   Am 13. August 2001 stellte das Betreibungsamt C.___ 1 - wie bereits erwähnt - der Klägerin einen Pfändungsverlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 149 SchKG aus. Mit der Zustellung dieses Dokuments an die Klägerin wurde die Einjahresfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV ausgelöst. Die Klägerin wahrte diese Frist mit dem Erlass der Schadenersatzverfügung am 27. Juni 2002 (Urk. 3/V1). Die streitgegenständliche Forderung ist demzufolge nicht verwirkt.

3.
3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
3.2
3.2.1   Die Klägerin stützt ihre Forderung gegenüber dem Beklagten auf die Jahresabrechnungen für die Jahre 1997 bis 1999 (Urk. 4/2/1-3), den Bericht des Revisors über die Arbeitgeberkontrolle vom 21. November 2000 (Urk. 4/6) und den vom Betreibungsamt C.___ 1 ausgestellten Verlustschein vom 13. August 2001 (Urk. 4/8/1). Im Weiteren liegen die Beitragsübersicht vom 3. September 2002 (Urk. 4/1), der Kontoauszug desselben Datums (Urk. 4/5) sowie weitere Betreibungsdokumente (vgl. Urk. 4/8/1) und diverse Mahnungen (Urk. 4/8/2-5) bei den Akten. Daraus ergibt sich, dass der Verein A.___ in den Jahren 1997 bis 1999 Lohnzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'374'705.-- (= Fr.254'140.-- + Fr. 322'860.-- + Fr. 797'705.--) ausgerichtet hat (Urk. 4/2/1-3). Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der vom Verein A.___ geleisteten Zahlungen (Urk. 4/1 und 4/5). Danach besteht ein Saldo von Fr. 120'874.50 zu Gunsten der Klägerin (vgl. auch Urk. 4/8/1).
3.2.2   Die Forderung der Klägerin wurde vom Beklagten im Quantitativ weder einspracheweise noch in seiner Klageantwort bestritten. Die Schadenshöhe ist im Übrigen aufgrund der Akten ausgewiesen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 120'874.50 zu bestätigen.

4.
4.1     Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
4.2     Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Verein A.___ den ihm als Arbeitgeber obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 1997 bis 1999 nur unvollständig nachkam. Es blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 120'874.50 (inklusive Nebenkosten) ungedeckt. Die Klägerin sah sich deshalb veranlasst, den Verein A.___ wiederholt zu mahnen (vgl. Urk. 4/8/2-5) und ein Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten, welches mit der Ausstellung eines Verlustscheins endete (Urk. 4/8/1). Weiter ist zu erwähnen, dass es der Verein A.___ - wie aus den Akten ersichtlich ist - versäumte, die vorgeschriebenen Jahresabrechnungen der Klägerin einzureichen. Sämtliche Jahresabrechnungen (Urk. 4/2/1-3) wurden denn auch erst anlässlich der Arbeitgeberrevision vom Revisor erstellt. Es bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen, dass der Verein A.___ Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG missachtet hat, weshalb der von ihm verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
         Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beklagten zurückzuführen ist.

5.
5.1     Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
5.2     Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss.
         Nicht jedes einer juristischen Person als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der juristischen Person einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b).
5.3     Im Bereich der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG haften grundsätzlich auch Vereinsorgane für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Sozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden. Der Vorstand hat nämlich nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein nach aussen zu vertreten (Mario M. Pedrazzini/Niklaus Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4. Auflage, Bern 1993, S. 251). Er haftet analog den auftragsrechtlichen Regeln für die getreue und sorgfältige Ausführung der ihm übertragenen Geschäfte (Art. 398 Abs. 2 des Obligationenrechts [OR]; Pedrazzini/Oberholzer, a.a.O., S. 252). Im Auftragsrecht hat der Gesetzgeber das Mass der unter verschuldensrechtlichen Gesichtspunkten erforderlichen Sorgfalt zwar durch Hinweis auf das Arbeitsvertragsrecht geregelt (Art. 398 Abs. 1 OR). Jedoch sind nach herrschender Lehre an die Sorgfalt eines Beauftragten im allgemeinen höhere Anforderungen zu stellen (Walter Fellmann, Berner Kommentar, N 480 zu Art. 398 OR mit Hinweisen). Zur Anwendung gelangt ein an den konkreten Verhältnissen ausgerichteter, bereichsspezifischer Sorgfaltsmassstab (Fellmann, a.a.O., N 485 zu Art. 398 OR).

6.
6.1     Der Beklagte brachte zu seiner Entlastung im Wesentlichen vor, dass er als Gründungsmitglied des Vereins A.___ lediglich mit seinem Mitgliederbeitrag für die Vereinsschulden hafte. Er habe sich zwar regelmässig einen Gesamtüberblick über die Tätigkeit des Vereins verschafft, das Tagesgeschäft sei jedoch von einem Aktuar und seinen Buchhaltungsgehilfen erledigt worden. Bis zur Beschlagnahmungsaktion der Bezirksanwaltschaft C.___ sei die Zahlungsfähigkeit des Vereins nie gefährdet gewesen. Die bezirksanwaltschaftlich beschlagnahmten Geldmittel sollten im Übrigen ausreichen, um die Verpflichtungen des Vereins gegenüber der Klägerin zu erfüllen. Die Klägerin solle sich deshalb an die Bezirksanwaltschaft C.___ wenden. Ausserdem sei ihm gegenüber im Nachgang zur „Razzia“ vom 28. Oktober 1999 (wohl von behördlicher Seite) ein „Berufsverbot“ erlassen worden, weshalb er „mit diesem Fall gar nichts zu tun haben“ dürfe.
6.2
6.2.1   Der Beklagte ist seit dem 5. Juni 1997 im Handelsregister des Kantons Zürich als kollektivzeichnungsberechtigter Präsident des Vereins A.___ eingetragen (Urk. 4/4). Aus seinen Ausführungen geht zwar hervor, dass er - entgegen dem Handelsregisterauszug vom 3. September 2002 (Urk. 4/4) - nicht mehr Vereinspräsident ist, weil er kurz nach der „Razzia“ vom 28. Oktober 1999 (gezwungenermassen) zurückgetreten sei. Selbst wenn dies den Tatsachen entsprechen sollte (wofür sich allerdings den Akten kein Hinweis entnehmen lässt) und somit ein Teil der Rechnungen der Klägerin erst nach dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Vereinsvorstand gestellt worden wäre, könnte der Beklagte daraus im vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ihm muss nämlich zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht dafür sorgte, dass der Verein seinen Abrechnungspflichten rechtzeitig und gehörig nachgekommen ist. Die Nichteinreichung der Jahresabrechnungen führte nämlich dazu, dass die Klägerin die Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1997 bis 1999 zum Grossteil erst nach Durchführung der Arbeitgeberrevision vom 21. November 2000 in Rechnung stellen konnte. Selbst wenn der Beklagte zu diesem Zeitpunkt - entgegen dem Handelsregisterauszug - nicht mehr Vereinsorgan gewesen wäre, könnte er auch für diesen Teil der streitgegenständlichen Forderung ins Recht gefasst werden, weil er den Grund für die späte Rechnungsstellung, nämlich die gesetzwidrige Passivität des Vereins (Nichteinreichen der Jahresabrechnungen), zu vertreten hat (vgl. dazu BGE 109 V 94).
6.2.2   Beim Verein A.___ handelt es sich - wenigstens soweit es um den vorliegend allein relevanten kaufmännischen Bereich geht - um eine kleine und gut überschaubare Unternehmung mit einfacher Verwaltungsstruktur und wenigen Angestellten (vgl. Urk. 4/2/1-3). Bei derartigen Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Der Beklagte muss sich somit den Vorhalt gefallen lassen, dass der Verein A.___ Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 120'874.50 (inklusive Nebenkosten) schuldig blieb, in den Jahren 1997 bis 1999 jedoch Löhne von insgesamt Fr. 1'374'705.-- ausbezahlte (Urk. 4/2/1-3). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt. Dass er das Tagesgeschäft an Drittpersonen delegiert haben will, ändert nichts daran, dass der Beklagte, der sich gemäss eigenen Angaben regelmässig einen Überblick über die Vereinsaktivitäten gemacht haben will, nicht dafür sorgte, dass der Verein seine grundlegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin erfüllte. Dies ist (zumindest) als grobfahrlässig zu betrachten.
6.2.3   Soweit der Beklagte zur Entlastung sinngemäss vorbrachte, dass die Haftung der Vereinsmitglieder statutarisch auf die Leistung des Mitgliederbeitrages beschränkt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht eine Haftung der (gewöhnlichen) Vereinsmitglieder zur Diskussion steht, sondern -gestützt auf Art. 52 AHVG - eine subsidiäre Haftung der Vereinsorgane. Eine Beschränkung der Leistungspflicht für Vereinsmitglieder ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant.
         Auch das Vorbringen des Beklagten, wonach die Klägerin ihre Forderung durch die angeblich von der Bezirksanwaltschaft C.___ beschlagnahmten Geldmittel des Vereins befriedigen könne, geht ins Leere. Die Klägerin hat - ebenso wenig wie das Konkursamt, welches den bei den Akten liegenden Verlustschein ausgestellt hat - auf diese Mittel Zugriff, welche nach Lage der Dinge wohl aus strafprozessualen Gründen beschlagnahmt wurden.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Grund bestand, der rechtfertigen könnte, dass der Verein A.___ keine Jahresabrechnungen einreichte und den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung einräumte. Indem der Beklagte dies zuliess beziehungsweise nicht dagegen einschritt, verletzte er gegenüber der Klägerin seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Präsident des Vereins A.___. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.

7.
7.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 123 Erw. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 Erw. 3c).
7.2     Diese Voraussetzung ist vorliegend zu bejahen: Der Umstand, dass der Beklagte den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung einräumte beziehungsweise nicht dagegen einschritt, ist zusammen mit der Missachtung der Abrechnungspflichten ohne weiteres adäquat kausal für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden. Selbst wenn die Zahlungsunfähigkeit des Vereins A.___ - wie der Beklagte ausführte - infolge der Beschlagnahmungsaktion der Strafverfolgungsbehörden begründet worden sein sollte, würde dadurch der Kausalzusammenhang nicht unterbrochen. An einem adäquaten Kausalzusammenhang würde es nämlich nur dann fehlen, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 108). Das ist vorliegend nicht der Fall: Hätte der Beklagte für die gehörige und rechtzeitige Abrechnung und Bezahlung der geschuldeten Beiträge gesorgt, wäre die Klägerin nicht geschädigt worden, und zwar unabhängig von allfälligen (strafprozessualen) Beschlagnahmungen oder dergleichen.
         Dies führt zur Gutheissung der Klage und zur Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 120'874.50 zu bezahlen.





Das Gericht erkennt:


1.         In Gutheissung der Klage wird B.___ verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 120'874.50 zu bezahlen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- B.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.