Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AK.2002.00066
AK.2002.00066

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Walser als Einzelrichter

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 30. Mai 2003
in Sachen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Klägerin

gegen

1. I.___
 

2. P.___
 


Beklagte

Beklagter 2 vertreten durch I.___
 


Sachverhalt:
1.       Die C.___, Stiftung für herrenlose Hunde, mit Sitz in Zürich war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 1. September 1992 bis 31. Juli 2000 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und die FAK-Beiträge ab (Urk. 4/7). Mit Verfügung vom 9. August 2000 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die Stiftung den Konkurs. Mit Verfügung vom 21. September 2000 stellte derselbe Richter den Konkurs mangels Aktiven wieder ein. Mit Beschluss vom 22. November 2000 hob das Obergericht des Kantons Zürich die letztgenannte Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts Zürich wieder auf. Am 12. Juli 2001 stellte der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs erneut mangels Aktiven ein (Urk. 4/4 S. 2). Mit Verfügungen vom 14. Juni 2002 verpflichtete die Ausgleichskasse I.___, Präsidentin des Stiftungsrates, und P.___, Mitglied des Stiftungsrates, beide mit der Befugnis zur Kollektivunterschrift zu zweien, solidarisch zur Bezahlung von Schadenersatz für ausstehende Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren in der Höhe von Fr. 12'364.35 (Urk. 3/V1-2). Gegen diese Schadenersatzverfügungen erhoben I.___ und P.___, vertreten durch I.___, am 15. August 2002 Einsprache (Urk. 2/E1).

2.       Am 12. September 2002 erhob die Ausgleichkasse gegen beide Klage mit dem Rechtsbegehren, für entgangene Beiträge seien I.___ und P.___ unter solidarischer Haftung zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 11'633.65 zu verpflichten (Urk. 1). Am 19. September 2002 wurde beiden Beklagten gegeben, die Klage zu beantworten (Urk. 5). Innert Frist gingen jedoch keine Klageantworten ein. Am 28. November 2002 stellte I.___ im eigenen Namen sowie als Vertreterin von P.___ das Gesuch, es sei ihr die Frist zur Einreichung der Klageantwort wiederherzustellen (Urk. 13, Urk. 14/1-2). Am 10. Dezember 2002 reichte sie sodann die Klageantwort ein, mit welcher sie die Abweisung der Klage beantragte (Urk. 15). Am 11. Dezember 2002 wurde I.___ aufgefordert, zum Fristwiederherstellungsgesuch ergänzende Angaben zu machen (Urk. 16). Diese erfolgten am 6. Januar 2003 (Urk. 18 und Urk. 19). Mit Verfügung 16. Januar 2003 wurde das Gesuch um Fristwiederherstellung gutgeheissen und die am 10. Dezember 2002 eingereichte Klageantwort als fristwahrend zu den Akten genommen. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.       Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.
2.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.2     Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
         Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996).
2.3 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
         Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. z.B. BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
         Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 128 V 17 Erw. 2a, 126 V 444 Erw. 3a 452 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
         Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von einem Jahr für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c).
2.4     Nach Art. 82 Abs. 1 AHVV verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 17 Erw. 2a, 126 V 451 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Der Ersatz eines vom Arbeitgeber verschuldeten Schadens wird gemäss Art. 81 Abs. 1 AHVV von der Ausgleichskasse mit eingeschriebenem Brief verfügt. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Einspruch erhoben werden (Art. 81 Abs. 2 AHVV). Besteht die Ausgleichskasse auf der Schadenersatzforderung, so hat sie bei Verwirkungsfolge innert 30 Tagen seit der Kenntnis des Einspruchs bei der Rekursbehörde des Kantons, in welchem der Arbeitgeber Wohnsitz hat, schriftlich Klage zu erheben (Art. 81 Abs. 3 AHVV).
2.5 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 186 Erw. 1a mit Hinweisen). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 188; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b).Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 108 V 202 f. Erw. 3.a mit Hinweisen). Auch wenn eine Stiftung primär ideelle und nicht wirtschaftliche Ziele verfolgt, sind an das Mass der zu beachtenden Sorgfalt, insbesondere bei der Beachtung gesetzlicher Vorschriften, keineswegs nur geringste Anforderungen zu stellen. Art. 83 des Zivilgesetzbuches (ZGB) regelt die Rechte und Pflichten des Stiftungsrates zwar nicht näher. Nach Lehre und Rechtsprechung sind subsidiär aber die Regelung der entsprechenden Norm im Vereinsrecht (vgl. Art. 69 ZGB) und die dazu entwickelte Praxis heranzuziehen (Grüninger, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Basel 1996, N 9 zu Art. 83). Danach haften die Stiftungsorgane analog den auftragsrechtlichen Regeln (Art. 398 Abs. 2 des Obligationenrechts; OR) für die getreue und sorgfältige Ausführung der ihnen übertragenen Geschäfte (Heini, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, a.a.O., N 13 zu Art. 69; Pedrazzini/Oberholzer, Personenrecht, 4. Auflage, Bern 1993, S. 252). Im Auftragsrecht hat der Gesetzgeber das Mass der unter verschuldens-rechtlichen Gesichtspunkten erforderlichen Sorgfalt zwar durch Hinweis auf das Arbeitsvertragsrecht geregelt (Art. 398 Abs. 1 OR). Jedoch sind nach herrschender Lehre an die Sorgfalt eines Beauftragten im allgemeinen höhere Anforderungen zu stellen (Fellmann, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht, Bern 1992, N 480 zu Art. 398 mit Hinweisen). Es besteht somit kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, dass die Ausserachtlassung dessen, was jedem verständigen Menschen in gleicher Weise und Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich einleuchten muss, als grobe Fahrlässigkeit einzustufen ist.
2.6 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 123 Erw. 4).
         Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 Erw. 3c).

3.
3.1     Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 11. September 2002 (Urk. 4/4) eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich am 9. August 2000 den Konkurs über die C.___ und stellte diesen am 21. September 2000 mangels Aktiven wieder ein. Ein gegen diese Einstellungsverfügung erhobenes Rechtsmittel hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. November 2000 gut und hob die Verfügung vom 21. September 2000 wieder auf. Am 12. Juli 2001 stellte der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die C.___ erneut mangels Aktiven ein. Diese Verfügung blieb unangefochten, und am 31. August 2001 wurde die Konkurseinstellung im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Die Schadenersatzverfügungen gegen die beiden Beklagten datieren vom 14. Juni 2002 (Urk. 3/V1-2). Mithin ergingen sie innert 12 Monaten seit der rechtskräftigen Einstellung des Konkurses mangels Aktiven und dessen Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
3.2 Eingehalten wurden in vorliegendem Fall auch die übrigen zu beachtenden Fristen. Die Beklagte 1 nahm die Schadenersatzverfügung am 18. Juni 2002 und der Beklagte 2 am 17. Juni 2002 in Empfang (Urk. 3/V1-2). Am 15. August 2002 reichte die Beklagte 1 im eigenen Namen sowie als Vertreterin des Beklagten 2 die Einsprache gegen die Schadenersatzverfügungen ein (Urk. 2/E1). Da die Fristen gemäss Art. 81 Abs. 3 AHVV im Sinne von Art. 96 AHVG in Verbindung mit Art. 22a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 15. Juli bis 15. August 2002 still standen (vgl. SVR 1996 AHV Nr. 107), erfolgte die Einsprache vom 15. August 2002 - die Eingabe wurde an diesem Tag auch der Post übergeben (vgl. den der Eingabe beigehefteten Umschlag) - rechtzeitig innert 30 Tagen nach Empfang der Schadenersatzverfügungen. Die Klageschrift trägt das Datum des 12. September 2002 und wurde gleichentags auch der Post übergeben. Auch die Klageerhebung erfolgte somit rechtzeitig innert 30 Tagen nach Empfang der Einsprache.

4. Haftungsvoraussetzung ist praxisgemäss die formelle oder materielle Organeigenschaft der Beklagten. Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 11. September 2002 kam den Beklagten im vorliegend massgebenden Zeitraum - zu Beitragsausständen kam es ab Oktober 1999 (vgl. nachstehende Erwägung 5.5) - formelle Organeigenschaft zu. Die Beklagte 1 amtete als Präsidentin und der Beklagte 2 als Mitglied des Stiftungsrates der C.___, beide mit der Befugnis zur Kollektivunterschrift zu zweien (Urk. 4/4 S. 3). Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung und umfassend für die Verwaltung der Stiftung verantwortlich. Den Stiftungsräten kommt somit nicht nur die Aufgabe zu, die Angelegenheiten der Stiftung im Rahmen des Status zu besorgen, namentlich die Verwaltung des Stiftungsvermögens. Diese sind beispielsweise auch verantwortlich für die regelmässige Berichterstattung an die Aufsichtsbehörden und für den Verkehr mit den Steuerbehörden (Grüninger, a.a.O., N 14 zu Art. 83). Auch die Besorgung der Angelegenheiten mit der Ausgleichkasse ist somit zum Verantwortungsbereich des Stiftungsrates zu zählen. Die Beklagten kommen somit als subsidiär haftende Organe für den der Klägerin entstandenen Schaden in Betracht.

5.
5.1     Die Höhe des Schadens entspricht jenem Betrag, den die Arbeitgeberin nach Gesetz hätte zahlen müssen und dessen die Ausgleichskasse verlustig geht (BGE 98 V 28 Erw. 4; EVGE 1961 S. 226, 1957 S. 217 Erw. 1). Dazu zählen praxisgemäss nebst den eigentlichen Sozialversicherungsbeiträgen die Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen (BGE 109 V 88 Erw. 4; Frésard, Responsabilité de l'employeur, l'Art. 52 LAVS, SVZ 55 (1987) S. 8 ff.).
5.2     Die Klägerin verpflichtete die Beklagten mit den Schadenersatzverfügungen vom 14. Juni 2002 solidarisch zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 12'364.35 (Urk. 3/V1-2 je S. 2 Disp. Ziff. 1). In der Klageschrift vom 12. September 2002 reduzierte sie die Schadenersatzforderung für beide Beklagten auf Fr. 11'633.65 (Urk. 1 S. 1). Die Herabsetzung der Schadenersatzforderung im Klageverfahren ist gemäss den Ausführungen in der Klageschrift darauf zurückzuführen, dass die Beklagten nur für jene Beitragsausstände belangt werden könnten, die bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung hätten bezahlt werden müssen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
5.3     Der der Klägerin gesamthaft entstandene Schaden, einschliesslich Mahnkosten, beläuft sich, wie er mit den Schadenersatzverfügungen eingefordert wurde, auf  Fr. 12'364.35. Dies kann der Beitragsübersicht vom 11. September 2002 (Urk. 4/1) und dem Kontoauszug mit gleichem Datum entnommen werden (Urk. 4/6). Der Schaden entstand dadurch, dass die C.___ nach der letzten, am 27. September 1999 geleisteten Beitragszahlung ihrer Zahlungspflicht nicht mehr nachkam (Urk. 4/1 S. 2). 
5.4     Eine Belangung der Beklagten kommt jedoch nicht für den gesamten Schaden in Betracht. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass eine Belangung der Beklagten nur für denjenigen Schaden in Frage kommt, der bis zur Eröffnung des Konkurses entstanden ist. Mit dem Konkurseintritt verliert der Schuldner die Befugnis, über seine Vermögenswerte, welche die Konkursmasse bilden, weiterhin zu verfügen (vgl. Art. 197 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs). Die Belangung der Organe kann somit nur so lange in Frage kommen, als sie die Möglichkeit haben, über die Vermögenswerte der Arbeitgeberin zu verfügen. Vorliegend war dies bis zur Eröffnung des Konkurses am 9. August 2000 der Fall (vgl. Urk. 4/4 S. 2). Obschon der Konkurs am 12. Juli 2001 mangels Aktiven wieder eingestellt wurde (Urk. 4/4 S. 2) und die Beklagten ihre Organstellung für die nunmehrige C.___ in Liquidation beibehielten, fällt eine weitergehende Haftung ausser Betracht, da nach der Einstellung des Konkurses keine neuen Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin mehr fällig wurden, für deren Begleichung die Beklagten zu sorgen gehabt hätten. Namentlich wurde die Beitragsforderung für das dritte Quartal während dem Konkursverfahren fällig (vgl. Urk. 4/6 S. 3 Position 2000 0005).
5.5     Die Beitragausstände begannen mit der Fälligkeit der Beiträge für das vierte Quartal 1999. Die letzte Zahlung der C.___ erfolgte am 27. September 1999 (vgl. Urk. 4/1 S. 2). Bis zur Eröffnung des Konkurses über die C.___ am 9. August 2000 (Urk. 4/4 S. 2) unbezahlt blieben nebst der Beitragspauschale für das letzte Quartal 1999 diejenigen für die ersten beiden Quartale 2000. Gemäss Art. 34 Abs. 3 AHVV verfielen die genannten Beitragsforderungen am 10. Januar, am 10. April sowie am 10. Juli 2000 und damit vor der Eröffnung des Konkurses. Die zu bezahlenden Quartalspauschalen beliefen sich auf jeweils Fr. 4'575.05 (Urk. 4/6 S. 2 Positionen 1999 0007 und 2000 0001-0002). Die bis zur Konkurseröffnung trotz Fälligkeit unbezahlt gebliebenen Beitragspauschalen beliefen sich somit total auf Fr. 13'725.15. Die Schlussabrechnung für das 1999 (vgl. Urk. 4/2/2) ergab einen Saldo zu Gunsten der C.___ in der Höhe von Fr. 2'121.50, welcher der Arbeitgeberin im Juni 2000 gutgeschrieben wurde (Urk. 4/6 S. 2 Position 2000 0003). Diese Gutschrift ist bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen und somit von den Beitragsausständen in der Höhe von Fr. 13'725.15 in Abzug zu bringen. Der Schaden beläuft sich somit noch auf Fr. 11'603.65. Darin nicht berücksichtigt sind nun noch die bis zur Eröffnung des Konkurses aufgelaufenen und noch nicht bezahlten Mahnkosten, nämlich Fr. 10.-- vom 16. März 1999 (Urk. 4/1 S. 2), und je Fr. 10.-- gemäss Mahnungen vom 14. März 2000 (Urk. 4/8/1) und vom 16. Mai 2000 (Urk. 4/8/2), also total Fr. 30.--. 
Nach Hinzuzählung der Mahnkosten von Fr. 30-- ergibt sich abschliessend die von der Klägerin eingeklagte Schadenssumme von Fr. 11'633.65 (Fr. 11'603.65 + Fr. 30.--).

6.
6.1 Vorliegend steht fest, dass die C.___ ihrer Zahlungspflicht nicht vollständig nachgekommen ist. Da die Nichterfüllung der Beitragspflicht in der Regel die volle Schadensdeckung nach sich zieht (BGE 118 V 195 Erw. 2a), und die Ausgleichskasse davon ausgehen darf, dass die Arbeitgeberin die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit ihres Handelns oder ihrer Schuldlosigkeit bestehen (SVR 1995, AHV Nr. 70 S. 213), hat hinsichtlich des Verschuldens der ins Recht Gefasste aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht den Nachweis für allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe zu erbringen (SVR 1998 AHV Nr. 15 Erw. 4a und BGE 108 V 198 Erw. 1). Verwaltung und Gericht prüfen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Berechtigung der erhobenen Einwände.
6.2     Die absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verlangt einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen (vgl. BGE 121 V 243 Erw. 4b = AHI 1996 S. 217 Erw. 4b mit Hinweisen). Im erwähnten Fall handelte es sich um einen Beitragsausstand von etwa drei Monaten. Im vorliegenden Fall betreffen die Beitragsausstände einen Zeitraum von erheblich mehr als drei Monaten. Von einer relativ kurzen Dauer des Beitragsausstandes im Sinne der erwähnten Rechtsprechung kann somit vorliegend nicht mehr ausgegangen werden.

6.3     Bei der C.___ handelte es sich um eine Stiftung zur Pflege und Betreuung herrenloser Hunde (vgl. Urk. 4/4 S. 1). Das zur Erbringung des Stiftungszwecks betriebene Tierheim beschäftigte nur wenige Mitarbeiter (vgl. Urk. 4/2/1-2 und Urk. 4/3). Des Weiteren wies die Stiftung eine einfache Verwaltungsstruktur mit vier Stiftungsräten auf (vgl. Urk. 4/4 S. 3). In einem solchen Fall können analog der Rechtsprechung zum Sorgfaltsmassstab der Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft mit einfacher Verwaltungsstruktur an die einzelnen Organe erhöhte Anforderungen an die Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt werden (vgl. BGE 108 V 203). Über die Regelung allfälliger besonderer Zuständigkeiten innerhalb des Stiftungsrates ist nichts aktenkundig. Aus dem Handelsregisterauszug ergibt sich jedoch, dass die Beklagten nur kollektiv unterschriftsberechtigt waren. Somit ist bezüglich der Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle ebenfalls von einem strengen Massstab auszugehen (unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. T. vom 15. Juni 1998, H 33/98)

6.4     Zu den Gründen für die Beitragsausstände machen die Beklagten in der Klageantwort vom 10. Dezember 2002, wie bereits schon in der Einsprache vom 15. August 2002 (vgl. Urk. 2/E1 S. 2 ff.), zum einen geltend, bei der Stiftung C.___ handle es sich um ein reines Tierschutzunternehmen mit Betrieb eines Tierwaisenhauses für herrenlose Hunde grosser Rassen. Das Tierwaisenhaus sei stets voll besetzt gewesen. Die herrenlosen Hunde hätten nicht sich selbst überlassen, sondern von angestellten Mitarbeitern betreut werden müssen. Da sich die Stiftung vorwiegend über Spenden finanziert habe und es immer wieder Durststrecken gegeben habe - im vorliegend relevanten Zeitraum sei dies auch wieder der Fall gewesen - habe der Betrieb des Tierheims nur mittels Finanzierung aus Eigenmitteln aufrecht erhalten werden können. Weder die Stiftung selber noch die Organe hätten somit grobfahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt, sondern mit grossem persönlichem Einsatz ihr Bestes gegeben (Urk. 15 S. 4 ff.).
         Des Weiteren wenden die Beklagten ein, sie treffe auch deshalb kein Verschulden, weil im vorliegend massgebenden Zeitraum mangels Lohnzahlung an die Arbeitnehmer des Tierheims gar keine Abzüge hätten vorgenommen werden müssen. Die Stiftung sei illiquid gewesen und habe die Löhne der Arbeitnehmer gar nicht bezahlen können. Da die herrenlosen Hunde im Tierheim auch nicht sich selbst hätten überlassen werden können, sei auch eine Entlassung der Mitarbeiter nicht in Frage gekommen, weshalb von einer den finanziellen Verhältnissen nicht angepassten Geschäftsführung nicht gesprochen werden könne. Liquiditätsengpässe habe die Stiftung immer wieder erlebt, aber Fütterung und Pflege der herrenlosen Hunde sei notwendig gewesen. Indem der Stiftungsrat durch private Vorfinanzierung die unerlässlichsten Betriebskosten sicher gestellt habe, habe er sich eben gerade nicht grobfahrlässig verhalten, sondern sei in die Bresche gesprungen (Urk. 15 S. 6 ff.).
6.5     Nicht zutreffend ist die Behauptung der Beklagten, im vorliegend massgebenden Zeitraum seien gar keine Löhne zur Auszahlung gekommen. Aus den Jahresabrechnungen 1999 und 2000 ergibt sich, dass sowohl im vierten Quartal 1999 als auch im ersten Halbjahr 2000 zwei beziehungsweise ein Mitarbeiter beschäftigt waren und diese auch beitragspflichtigen Lohn ausbezahlt erhielten (Urk. 4/2/2, Urk. 4/3). Somit müssen sich die Beklagten den Vorwurf gefallen lassen, die Lohnbeiträge abgezogen, jedoch nicht an die Klägerin weitergeleitet zu haben (vgl. Urk. 1 S. 4 zweiter Absatz von Ziff. 3).
6.6     Was den weiteren Einwand betrifft, ist zu berücksichtigen, dass das Nichtbezahlen von Beiträgen infolge von Liquiditätsproblemen nur dann zu keinem Verschulden führt, wenn es dadurch gelingt, die Existenz des Betriebs zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 188; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b).
Die Beklagten bringen vor, die Stiftung habe wegen fehlenden Spendenbeiträgen nicht zum ersten Mal Liquiditätsengpässe gehabt. Vorliegend jedoch handelte es sich offensichtlich nicht bloss um einen Engpass. Die Beklagten räumen selber ein, das gesamte Betriebsbudget habe von ihnen selber aus Eigenmitteln vorgestreckt werden müssen, wobei davon auszugehen ist, dass dies nicht nur im vorliegend relevanten Zeitraum ab etwa Ende 1999, als die Beitragsausstände begannen, der Fall war, sondern bereits auch in der Zeit davor. Allein die  Beklagte 1 hat gemäss ihren Angaben aus ihrem Vermögen weit über Fr. 300'000.-- in den Betrieb des Tierheims gesteckt, daneben hat auch der Beklagte 2 Eigenmittel eingeschossen (Urk. 15 S. 5 Ziff. 3). Da der Jahresaufwand sich auf etwa Fr. 300'000.-- belief (Urk. 15 S. 5 dritter Absatz von Ziff. 2), waren die Mittel der Stiftung bereits schon vor Beginn der Beitragsausstände aufgebraucht. Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte vor, dass mit einer Änderung der Situation, das mit dem Eingang beträchtlicher Spendengelder, die dringend benötigt gewesen wären, gerechnet werden konnte. Solches machen auch die Beklagten nicht geltend. Von einer objektiv begründeten Aussicht, dass von dem Zeitpunkt an, als die Beitragszahlungen eingestellt wurden, innert nützlicher Frist eine Sanierung der Betriebsfinanzierung objektiv in Aussicht stand, kann somit nicht gesprochen werden. Bei dieser Sachlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass mit den zurückbehaltenen Beiträge ein wesentlicher Beitrag zur finanziellen Sanierung des Tierheimbetriebs möglich gewesen ist. Die Lage kann nicht anders als hoffnungslos bezeichnet werden. Die Beklagte 1 räumt sogar selber ein, sie habe so lange Eigenmittel in den Betrieb gesteckt, bis dies sogar zu einem persönlichen Konkurs geführt habe.
Es steht ausser Zweifel, dass die Beklagten mit grossem eigenem finanziellen Engagement den Weiterbetrieb des Tierheims, das die Stiftung C.___ betrieb, zu sichern suchten, um das Wohl der im Tierheim lebenden herrenlosen Hunde zu gewährleisten. Unter dem Blickwinkel der Verpflichtung der Arbeitgeber, die Entrichtung der zur Finanzierung der Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung unerlässlichen Beiträge zu sorgen, erweist sich die unveränderte Betriebsweiterführung, die nur noch dadurch möglich war, dass unter anderem die gesetzlich geschuldeten Beiträge nicht mehr bezahlt werden, bei gleichzeitig fehlender Aussicht auf ein bevorstehendes Ende der Liquiditätsschwierigkeiten, verschuldensmässig als grobfahrlässig.
6.7 Zusammenfassend ist von einer schuldhaften und schadenskausalen Verursachung des Schadens (vgl. BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen) auszugehen, weshalb eine Haftung zu bejahen und die Beklagten solidarisch zur Bezahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 11'633.65 zu verpflichten sind.

Der Einzelrichter erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage werden die Beklagten I.___ und P.___ solidarisch zur Bezahlung von Schadenersatz an die Klägerin im Betrag von Fr. 11'633.65 verpflichtet.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- I.___
- Bundesamt für Sozialversicherung


4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.