AK.2002.00076
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 10. Juni 2003
in Sachen
AHV-Ausgleichskasse Metzger
Wyttenbachstrasse 24, Postfach, 3000 Bern 25
Klägerin
gegen
1. H.___
2. K.___
Beklagte
beide vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Hofmann
c/o Steinbrüchel & Furger
Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich
Sachverhalt:
1. Die A.___ AG mit Sitz in X.___ war der AHV-Ausgleichskasse Metzger als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab. Am 3. Januar 2001 eröffnete die Konkursrichterin des Bezirksgerichts X.___ über die Gesellschaft den Konkurs (Urk. 12/1 und 12/3). Die Ausgleichskasse meldete am 20. März 2001 im Konkurs der Gesellschaft eine Forderung in der Höhe von Fr. 59'552.45 an (Urk. 4/1). Mit Schreiben vom 19. April 2002 (Urk. 4/3) teilte das Konkursamt B.___ der Ausgleichskasse mit, dass sie voraussichtlich vollumfänglich zu Verlust kommen werde.
Mit Verfügungen vom 15. August 2002 (Urk. 3/V und 6/3/V) verpflichtete die Ausgleichskasse sowohl H.___ als auch K.___, welche beide in wechselnden Funktionen dem Verwaltungsrat der A.___ AG angehörten, jeweils zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 49'098.--.
2. Dagegen liessen H.___ und K.___ mit Eingaben vom 13. September 2002 (Urk. 2/E und 6/2/E) Einspruch erheben. Mit Eingaben vom 26. September 2002 (Urk. 1 und 6/1) reichte die Ausgleichskasse (im Wesentlichen gleichlautende) Klagen auf Schadenersatz ein mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es seien H.___ und K.___ in solidarischer Haftung zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 49'098.-- zu verpflichten. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2002 (Urk. 5) wurden die beiden Klagen vereinigt. In ihrer Klageantwort vom 20. Januar 2003 (Urk. 11) liessen H.___ und K.___ auf Abweisung der Klagen schliessen. Mit Eingabe vom 29. Januar 2003 (Urk. 15) verzichtete die Ausgleichskasse auf die Erstattung einer Replik. Mit Verfügung vom 5. Februar 2003 (Urk. 16) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996).
2.2
2.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. z.B. BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
2.2.2 Nach Art. 82 Abs. 1 AHVV verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 17 Erw. 2a, 126 V 451 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 128 V 17 Erw. 2a, 126 V 444 Erw. 3a 452 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 119 V 92 Erw. 3, je mit Hinweisen).
2.2.3 Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2002 (Urk. 4/3) vom Konkursamt B.___ davon in Kenntnis gesetzt, dass sie mit ihrer Forderung voraussichtlich vollumfänglich zu Verlust kommen werde. Zu diesem Zeitpunkt waren der Kollokationsplan und das Inventar noch nicht aufgelegt, weshalb es grundsätzlich fraglich ist, ob mit dieser Mitteilung, die mit einem Vorbehalt versehen war („Genaue Angaben sind jedoch im heutigen Zeitpunkt noch nicht möglich.“), bereits die Frist von Art. 82 Abs. 1 AHVV in Gang gesetzt wurde. Dies kann jedoch vorliegend offen bleiben; denn mit dem Erlass der Schadenersatzverfügungen vom 15. August 2002 (Urk. 3/V und Urk. 6/3/V) wahrte die Klägerin die einjährige Verwirkungsfrist auch für den Fall, dass bezüglich Fristenlauf auf den Zeitpunkt der genannten Mitteilung abzustellen wäre.
Die in der Klageantwort vertretene Auffassung, wonach die genannte Einjahresfrist bereits mit der Konkurseröffnung über die A.___ AG zu laufen begonnen habe, widerspricht hingegen der ständigen Rechtsprechung. Ein begründeter Anlass, von dieser Praxis abzuweichen, ist nicht ersichtlich, zumal das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 116 V 76 Erw. 3c (= ZAK 1990 S. 393) eine weitere Verschärfung seiner Praxis abgelehnt hat und sich eine solche auch nicht aus BGE 121 V 240 ableiten lässt. Die streitgegenständliche Forderung ist demzufolge nicht verwirkt.
3.
3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt in seinem Urteil vom 13. Februar 2002 in Sachen Ausgleichskasse Promea gegen B. (H 301/00) zur Pflicht der Ausgleichskassen, die Schadenersatzforderung im Prozess zu substanziieren, Folgendes fest (Erw. 2c, vgl. auch das gleichentags ergangene Urteil in Sachen B. gegen Ausgleichskasse Nidwalden, H 438/00):
„Der Schadenersatzprozess gemäss Art. 81 AHVV ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 81 Abs. 3 AHVV in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG), welcher besagt, dass der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat (vgl. BGE 108 V 197 Erw. 5). Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt (BGE 122 V 158 Erw. 1a mit Hinweisen). Dazu gehört auch die Substanziierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 208).
Für die Ausgleichskasse bedeutet dies, die Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Dabei sind zwei Aspekte zu unterscheiden. Einerseits hat die Ausgleichskasse den eingeklagten Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie sich der eingeklagte Betrag zusammensetzt. Mit Blick auf das Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht genügt ein blosser Verweis in der Klage auf die Beitragsübersicht nur bei Evidenz, wenn also der Gesamtbetrag ohne weiteres aus der beigelegten Beitragsübersicht ersichtlich ist. Ist indessen nicht offensichtlich erkennbar, wie sich der Forderungsbetrag zusammensetzt, sei es wegen widersprüchlicher Saldi, unterschiedlich datierter Buchungen, schwankender Beiträge, Stornierungen oder Verrechnungen (z.B. mit FAK-Guthaben), ist es nicht Sache des angerufenen Gerichtes, selbst in EDV-Ausdrucken und Abrechnungen nach denjenigen Positionen zu forschen, welche für die Schadenshöhe von Belang sind, und zu eruieren, wie der Forderungsbetrag doch ermittelt werden könnte. Vielmehr hat die Ausgleichskasse im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht durch erläuternde Bezugnahme auf die Beitragsübersicht und andere von ihr eingereichte Akten darzutun, wie und gestützt worauf sie den Forderungsbetrag ermittelt hat.
Andererseits gehört zur Substanziierungspflicht auch, den eingeklagten Forderungsbetrag oder Teile davon zu belegen, also durch Einreichung von Lohnabrechnungen, Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen die in der Beitragsübersicht enthaltenen Zahlungsvorgänge zu beweisen. Dies ist allerdings nur erforderlich, wenn die Forderung in der kantonalen Klageantwort masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten wird oder sich auf Grund der Akten greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten ergeben.“
3.3
3.3.1 Die Beklagten liessen bereits in ihren Einsprachen vom 13. September 2002 (Urk. 2/E und Urk. 6/2/E) vorbringen, dass es ihnen aufgrund des Umstandes, dass die Schadenersatzverfügungen nicht begründet seien, unmöglich sei, zu beurteilen, ob der geltend gemachte Schaden überhaupt entstanden sei beziehungsweise ob die konkursite Gesellschaft der Klägerin Beiträge schuldig geblieben sei. In ihrer Klageantwort vom 20. Januar 2003 (Urk. 11) stellten sich die Beklagten auf den Standpunkt, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden könne, ob tatsächlich ein Schaden entstanden sei. Insbesondere sei ihnen nicht bekannt, wie die einzelnen Posten der Abrechnung vom 20. März 2001 begründet würden. Eine Nachfrage der Beklagten habe überdies ergeben, dass im Zeitpunkt der Konkurseröffnung sämtliche Rechnungen der Klägerin bezahlt gewesen seien (Urk. 11 S. 5 f.).
Trotz dieser deutlichen Rügen verzichtete die Klägerin, der mit Verfügung vom 22. Januar 2003 (Urk. 13) Frist zur Erstattung einer Replik angesetzt worden war, in ihrer Eingabe vom 29. Januar 2003 (Urk. 15) „auf weitere Erläuterungen.“
3.3.2 Die Klägerin stützte ihre Forderung gegenüber den Beklagten auf die Schadenersatzverfügungen vom 15. August 2002 (Urk. 3/V und Urk. 6/3/V), welchen eine „Forderungszusammenstellung“ beigeheftet ist. Daraus ergibt sich, dass der konkursiten Gesellschaft am 18. Dezember 2000 eine Abrechnung über Fr. 10'781.45 und am 20. März 2001 eine Schlussabrechnung über Fr. 47'824.-- zugestellt worden sein soll. Insgesamt besteht danach ein Saldo von Fr. 58'598.95 zu Gunsten der Klägerin. Davon entfällt laut Aufstellung die Summe von Fr. 49'098.-- auf Beitragsrückstände (inklusive Nebenkosten) für paritätische und FAK-Beiträge („schadenersatzpflichtig“). Letzterer Betrag entspricht der verfügten und nunmehr eingeklagten Schadenersatzsumme. Weiter liegt die Konkurseingabe der Klägerin vom 20. März 2001 (Urk. 4/1 = Urk. 6/4/1) bei den Akten.
Die Beklagten liessen eine Abrechnung über Fr. 10'781.45, welche allerdings vom 20. März 2001 datiert (Urk. 12/5), sowie die Schlussabrechnung vom 20. März 2001 (Urk. 12/6) ins Recht legen.
3.3.3 Damit genügte die Klägerin ihrer Substanziierungspflicht, wie sie in der oben zitierten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts näher umschrieben wurde, nicht, und zwar trotz entsprechender mehrfacher Rügen der Beklagten. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich insbesondere nicht entnehmen, wie sich der eingeklagte Forderungsbetrag in zeitlicher Hinsicht zusammensetzt. Zwar kann den von den Beklagten eingereichten Urk. 12/5-6 entnommen werden, dass es sich einerseits um pauschale Lohnbeiträge für Dezember 2000 und andererseits um „Ausgleichsforderungen“ für das Jahr 2000 und für den Monat Januar 2001, um Lohnbeiträge für den Zeitraum zwischen Januar 1998 und Januar 2001 sowie um Nebenkosten handelt; diese Angaben genügen jedoch nicht, um die geltend gemachte Forderung im Quantitativ zu überprüfen. Die Klägerin hat es nämlich unterlassen, die streitgegenständliche Forderung zu belegen. Sie hat keine Lohnabrechnungen, keine Revisionsberichte und auch keine Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen eingereicht. Auch die genannten Verzugszinsverfügungen fehlen.
Die bei den Akten liegenden Abrechnungen (Urk. 12/5-6) erwecken jedoch auch in anderer Hinsicht Zweifel. Beide datieren vom 20. März 2001. Sie wurden somit erst geraume Zeit nach der Konkurseröffnung vom 3. Januar 2001 erstellt. Weshalb in der „Forderungszusammenstellung“ (Beilage zu Urk. 3/V und Urk. 6/3/V) in Bezug auf eine Abrechnung (Urk. 12/5) ein anderes Datum ausgewiesen wurde, ist ungeklärt.
Festzuhalten ist somit zum einen, dass die streitgegenständliche Forderung von der Klägerin nicht substanziiert oder gar belegt wurde, und zum anderen, dass die Abrechnungen, auf die sich die Klägerin stützt, nach der Aktenlage erst nach der Konkurseröffnung über die A.___ AG erstellt und versandt wurden. Letzteres ist im vorliegenden Kontext von Bedeutung, da die Beklagten - besondere Umstände vorbehalten, welche jedoch weder behauptet wurden noch aus den Akten ersichtlich sind - grundsätzlich nur für jene Ausstände haftbar gemacht werden können, die vor der Konkurseröffnung innert der auf die Fälligkeit folgenden zehntägigen Zahlungsfrist hätten beglichen werden müssen (ZAK 1985 S. 581).
4.
4.1 Neben einem Schaden gehören folgende weitere Tatbestandselemente zum Fundament einer Klage im Sinne von Art. 52 AHVG: ein pflichtwidriges Verhalten der Arbeitgeberin, ein qualifiziertes Verschulden (Grobfahrlässigkeit oder Vorsatz) der ins Recht gefassten Organpersonen und ein adäquter Kausalzusammenhang zwischen eingetretenem Schaden und schuldhaftem Verhalten (Tat oder Unterlassung) der Organpersonen.
4.2 Die Klageschrift erweist sich auch diesbezüglich als nicht (genügend) substanziiert. Die Klägerin begnügt sich mit der blossen Behauptung, die konkursite Gesellschaft habe Löhne ausbezahlt, ohne die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Weder den Akten noch den Ausführungen der Klägerin kann allerdings entnommen werden, wie hoch die angeblichen Lohnzahlungen der Konkursitin gewesen und wann sie ausgerichtet worden sein sollen. Auch ein konkreter Verschuldensvorwurf an die Beklagten, welcher zeitlich oder inhaltlich näher umschrieben wäre, fehlt. Ausführungen zum Vorliegen eines Kausalzusammenhangs lassen sich der Klageschrift ebenfalls nicht entnehmen.
5. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im oben zitierten Entscheid festgehalten hat, ist das vorliegende Verfahren durch die Untersuchungsmaxime geprägt; allerdings gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt. In einem justizförmigen Verfahren kann es - trotz Geltung der Untersuchungsmaxime - nämlich nicht angängig sein, eine unsubstanziierte Klage der vorliegenden Art einzureichen. Denn dies hätte zur Folge, dass das erkennende Gericht faktisch dazu genötigt würde, selbst das Klagefundament zu erstellen und nicht nur - wie sonst üblich - dieses Fundament und Einwendungen der Beklagten (beispielsweise Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe) zu überprüfen. Mit anderen Worten würde das erkennende Gericht nicht nur das Urteil fällen, sondern - im Ergebnis - auch die Klageschrift verfassen, was selbstredend elementaren rechtstaatlichen Grundsätzen wiederspräche. Im Übrigen wurde es den Beklagten durch die unterbliebene gehörige Substanziierung der Klage verunmöglicht, den klägerischen Vorwürfen sachgerecht zu entgegnen.
Zusammenfassend führte die mangelhafte Substanziierung der Klagen mit dem Umstand, dass die Abrechnungen, auf welche sich die Klägerin stützt, nach der Aktenlage erst geraume Zeit nach Konkurseröffnung über die A.___ AG erstellt und versandt wurden, zur Abweisung der Klagen.
6. Gemäss § 34 Abs. 1 Satz 2 GSVGer und § 9 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen haben die Beklagten Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von je Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klagen der AHV-Ausgleichskasse Metzger gegen H.___ und K.___ werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten eine Prozessentschädigung von je Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AHV-Ausgleichskasse Metzger
- Rechtsanwalt Gerhard Hofmann
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.