AK.2002.00078
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Buis
Urteil vom 12. Februar 2004
in Sachen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Klägerin
gegen
1. L.___
2. B.___
Beklagte
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Scheibler
Bergstrasse 127, Postfach, 8030 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1. Die A.___ mit Sitz in Winterthur führte im Wesentlichen als Vermittlerin Stellensuchende und Arbeitgebende zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammen, überliess als Verleiherin ihre Arbeitnehmenden einem fremden Betrieb zur Arbeitsleistung, konnte sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie Grundstücke kaufen, verkaufen und verwalten (Urk. 4/20). Sie rechnete die paritätischen und Familienausgleichskassen (FAK-) Beiträge vom 1. November 1990 bis 31. März 2001 mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ab (Urk. 4/71). Mit Verfügung vom 21. März 2001 wurde über die A.___ der Konkurs eröffnet und der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt (Urk. 4/20 und Urk. 4/61-4/64). Mit Schreiben vom 17. Mai 2002 teilte das Konkursamt Winterthur-Altstadt den Gläubigern mit, dass der Verwertungserlös ungewiss sei (Urk. 4/65-4/68).
1.2 Mit Verfügungen vom 30. Juli 2002 forderte die Ausgleichskasse unter solidarischer Haftung von L.___ und B.___ für ihr entgangene Beiträge Schadenersatz in der Höhe von Fr. 378'550.25 (Urk. 3/V1 und 3/V2), wogegen diese am 30. August 2002 Einsprache erhoben (Urk. 2/E).
2.
2.1 Am 26. September 2002 reichte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Klage ein mit dem Begehren, L.___ und B.___ seien zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 326'872.35 unter Abtretung bzw. Anrechnung einer allfälligen Konkursdividende zu verpflichten (Urk. 1).
2.2 In ihrer Klageantwort vom 10. Februar 2003 ersuchten sie, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Scheibler (Urk. 8), um Abweisung der Klage (Urk. 12). Nachdem die Ausgleichskasse auf Stellungnahme verzichtet hatte (Urk. 16), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. März 2003 als geschlossen erklärt (Urk. 17).
2.3 Mit Verfügung vom 9. September 2003 setzte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Beklagten Frist an, um zu den vom Handelsregisteramt des Kantons Zürich beigezogenen Akten (Urk. 19) Stellung zu nehmen und insbesondere zu erklären, ob sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage festhalten wollen (Urk. 20). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2003 gaben die Beklagen an, daran festhalten zu wollen (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das ATSG nun für sämtliche Sozialversicherungszweige ein dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgelagertes Einspracheverfahren bei der verfügenden Instanz vorsieht (vgl. Art. 52 ATSG, Art. 56 ff. ATSG). Da vorliegend indes die Klage noch im alten Jahr (am 30. September 2002, vgl. Urk. 1) erhoben wurde, sind die zu dieser Zeit geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden (Art. 81 f. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV), weshalb das Sozialversicherungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Klage zuständig ist.
1.2 In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. AHVV sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996).
2.2
2.2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
2.2.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, 113 V 257 f., 112 V 157 Erw. 2, 109 V 92 Erw. 9, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. z.B. BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
Die Ausgleichskasse ist nach der Rechtsprechung nicht befugt, mit der Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung zuzuwarten bis zu jenem Zeitpunkt, in welchem sie das - grundsätzlich erst bei Abschluss des Konkursverfahrens feststehende - absolut genaue Ausmass ihres Verlustes kennt. Vielmehr wird von ihr verlangt, dass sie von dem Zeitpunkt an, in dem sie alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens kennt, sich über die Einzelheiten eines allfälligen Schadenersatzanspruchs informiert. Dabei hat sie die Schadenersatzverfügung bei ungewisser Konkursdividende derart auszugestalten, dass die Belangten zum Ersatz des ganzen der Ausgleichskasse entgangenen Betrages gegen Abtretung einer allfälligen Konkursdividende verpflichtet werden. Dieses auch auf den Gebieten des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts gewählte Vorgehen ist vom Eidgenössischen Versicherungsgericht aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Rechtssicherheit sowie unter dem Gesichtspunkt der Zielsetzung des Schadenersatzrechts auf Forderungen gemäss Art. 52 AHVG und Art. 82 Abs. 1 AHVV sowohl bei Konkursen als auch in Fällen von Nachlassverträgen mit Vermögensabtretung für anwendbar erklärt worden (BGE 116 V 76).
2.2.3 Nach Art. 82 Abs. 1 AHVV verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 121 III 388 Erw. 3b, BGE 119 V 92 Erw. 3, je mit Hinweisen).
Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 121 III 388 Erw. 3b, 119 V 92 Erw. 3, 118 V 195 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Für die Frage nach dem Zeitpunkt der Schadenskenntnis, welche die einjährige Verwirkungsfrist auslöst, ist - im Falle der regelmässig massgeblichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu veröffentlichenden Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars - auf die tatsächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt abzustellen oder - sofern auf diese Vorkehr verzichtet wird - auf das Ende der Auflagefrist (BGE 121 V 234).
2.3 Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
2.4 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 186 Erw. 1a mit Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass es sich bei der Haftung nach Art. 52 AHVG nicht um eine Kausalhaftung, sondern um eine Verschuldenshaftung handelt, wobei die Schadenersatzpflicht ein qualifiziertes Verschulden voraussetzt. Dementsprechend ist die Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge für sich allein nicht haftungsbegründend; vielmehr bedarf es zusätzlich zur Widerrechtlichkeit (Missachtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG) eines Verschuldens in Form von Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Verwaltung und Sozialversicherungsrichter dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 121 V 244 Erw. 5).
Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 188; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b).
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Waren mehrere Verwaltungsräte im Amt, so ist für jeden von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Verwaltungsräte schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich - insbesondere wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind - die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. T. vom 15. Juni 1998 [H 33/98]).
2.5 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 123 Erw. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Er-folges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 Erw. 3c).
3.
3.1
3.1.1 Gemäss Auszug aus dem Handelsregister vom 23. September 2002 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Winterthur am 21. März 2001 den Konkurs über die A.___ (Urk. 4/20). Mit Anzeige vom 17. Mai 2002 wurden der Klägerin die Anträge für Gläubigerbeschlüsse mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass die Konkursdividende noch nicht bekannt sei. Ebenfalls wurde im genannten Schreiben auf die Auflage des Kollokationsplanes respektive die entsprechende Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 17. Mai 2002 verwiesen (Urk. 4/65 bis 4/68). Die Schadenersatzverfügungen gegen die beiden Beklagten datieren vom 30. Juli 2002 (Urk. 3/V1 und 3/V2). Beide Verfügungen wurden am 2. August 2002 entgegen genommen (vgl. die den Verfügungen beigehefteten Empfangsbestätigungen). Die Schadenersatzverfügungen ergingen somit rechtzeitig innert der einjährigen Verwirkungsfrist, welche frühestens am 17. Mai 2002 zu laufen begann (vgl. Erw. 2.2.3).
3.1.2 Eingehalten wurden im vorliegenden Fall auch die übrigen Fristen. Die Beklagten erhoben mit Eingabe vom 30. August 2002 rechtzeitig Einsprache (Urk. 2/E). Die Einsprache ging am 2. September 2002 bei der Klägerin ein (vgl. der Einsprache beigehefteter Briefumschlag mit Eingangsstempel). Mithin erfolgte die Einsprache innerhalb der 30tägigen Frist seit Empfang der Schadenersatzverfügungen. Die Klageschrift trägt das Datum des 26. Septembers 2002 und ging am 1. Oktober 2002 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 1 mit Eingangsvermerk). Damit erfolgte die Klageerhebung ebenfalls rechtzeitig innert 30 Tagen nach Empfang der Einsprachen.
3.2 Haftungsvoraussetzung ist praxisgemäss die formelle oder materielle Organeigenschaft der Beklagten. Wie dem Auszug aus dem Handelsregister zu entnehmen ist, war der Beklagte 1 vom 7. Juli 1992 bis zum 6. April 2000 Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschriftsberechtigung. Ab dem 6. April 2000 war er Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung. Die Beklagte 2 ist seit dem 7. Juli 1992 Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschriftsberechtigung (Urk. 4/20). Aufgrund der Eintragungen im Handelsregister kommen die Beklagten grundsätzlich als subsidiär haftende Organe in Betracht. Im einzelnen ist dazu in nachfolgender Erwägung 3.5 einzugehen.
3.3 Die Schadenersatzforderung der Klägerin gründet auf nicht bezahlten Beitragsforderungen für die Jahre 1997 (Rechnung vom 10. Dezember 1999, Urk. 4/48 und Urk. 4/21, Posten 0007, S. 11), 1998 (Rechnung vom 8. Oktober 1999, Urk. 4/49 und Urk. 4/21, Posten 0005, S. 10 sowie Rechnung vom 7. Juli 2000, Urk. 4/52, basierend auf Nachzahlungsverfügung vom 6. Juli 2000, Urk. 4/37 sowie Urk. 4/21 Posten 0003, S. 12), 2000 betreffend die Monate Januar bis März (Rechnung vom 11. März 2000, Urk. 4/50 und Urk. 4/21, Posten 0001, S. 11), April bis Juni (Rechnung vom 8. Juni 2000, Urk. 4/53 und Urk. 4/21, Posten 0002, S. 11), Juli bis September (Rechnung vom 8. September 2000, Urk. 4/51 und Urk. 4/21, Posten 0005, S. 12), Oktober bis Dezember (Rechnung vom 8. Dezember 2000, Urk. 4/54 und Urk. 4/21 Posten 0006, S. 12). Sämtliche Beitragsausstände wurden auf dem Betreibungsweg eingefordert (vgl. Urk. 4/48 bis Urk. 4/54). Mit Ausnahme der letztgenannten Forderung betreffend die Beiträge der Monate Oktober bis Dezember 2000 wurde für alle Forderungen ein Zahlungsbefehl erlassen und nie Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 4/55 bis Urk. 4/59).
Die mit Nachzahlungsverfügung vom 15. März 2001 (Urk. 4/38) eingeforderten Beiträge in der Höhe von Fr. 67'101.75 (basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 451'129.00, vgl. Urk. 4/21, Posten 0005, S. 13), welche sich aus der am 31. Januar 2001 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle (Urk. 4/26) ergaben, sowie die am 6. April 2001 in Rechnung gestellten Beiträge des Monats April 2001 in der Höhe von Fr. 8'598.45 (vgl. Urk. 4/21, Posten 0006, S. 14) sind vom Schaden abzuziehen, da diese Forderungen erst nach Konkurseröffnung (21. März 2001) zur Zahlung fällig wurden. Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge werden mit deren Ablauf fällig und sind innert 10 Tagen zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Diese Regelung gilt nach der Rechtsprechung auch für mit einer Schlussabrechnung geltend gemachte beziehungsweise geltend zu machende Beiträge. Die Organe können nach Konkurseröffnung nicht mehr frei über das Vermögen verfügen, weshalb sie nur für Beitragsforderungen haftbar gemacht werden dürfen, die vor der Konkurseröffnung innert der auf die Fälligkeit folgenden 10tägigen Frist hätten beglichen werden müssen. Insofern ist es korrekt, wenn die Klägerin den mit Verfügungen vom 30. Juli 2002 eingeforderten Schaden von Fr. 378'550.25 (Urk. 3/V1 und 3/V2) auf Fr. 326'872.35 (Fr. 378'550.25 minus den offen gebliebenen Saldo von Fr. 43'079.45 minus Fr. 8'598.45, vgl. Urk. 4/21, Posten 0004 und 0006, S. 13f.) reduzierte (Urk. 1).
Die Schadenersatzforderung von Fr. 326'872.35 ist nach dem Gesagten in Bestand und Höhe ausgewiesen.
3.4 Es ist unbestritten und aus dem Kontoauszug vom 25. September 2002 (Urk. 4/21) sowie der Beitragsübersicht gleichen Datums (Urk. 4/1) klar zu entnehmen, dass die A.___ seit 1994 immer wieder gemahnt und betrieben werden musste. Die Mahngebühren von 1994 bis 2001 beliefen sich auf Fr. 410.00, die Verzugszinsen auf Fr. 40'779.35 und die Betreibungskosten auf Fr. 1'093.00.
Den Akten kann weiter entnommen werden, dass die Konkursitin die Abrechnungen der Löhne mangelhaft ausführte. So wurden anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle vom 8. Juni 2000 nicht deklarierte Löhne des Jahres 1998 in der Höhe von Fr. 601'779.00 aufgedeckt (Urk. 4/11 bis Urk. 4/13). Eine weitere Spezial-Arbeitgeberkontrolle wurde am 31. Januar 2001 durchgeführt. Daraus ergab sich zum einen ein Lohnsummennachtrag von Fr. 426'129.00. Zum anderen wurde festgestellt, dass die Aktiengesellschaft nur noch ein Verwaltungsratsmitglied hatte, der Betrieb überschuldet war, keine Revisionsstelle eingetragen war und die Buchhaltung mangelhaft geführt wurde (Urk. 4/26).
Somit ist offensichtlich, dass die Gesellschaft gegen die ihr als Arbeitgeberin obliegende Abrechnungs- und Zahlungspflicht verstossen hat. Zu prüfen bleibt, ob die Beklagten diese Missachtung öffentlicher Vorschriften in zumindest grobfahrlässiger Weise verschuldet haben.
3.5
3.5.1 Die Beklagten machen insbesondere geltend, der Vorwurf treffe nicht sie, sondern C.___, welcher vom 7. Juli 1992 bis 22. Dezember 1999 Präsident des Verwaltungsrats der A.___ Personalvermittlung und in der Folge bis Ende Juli 2000 "faktischer" Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei, was aufgrund einer handschriftlichen Notiz vom 16. Juni 2000 (Urk. 13/1) sowie aus einem Schreiben an die Bank X.___ in Winterthur vom 21. Juli 2000 (Urk. 13/2) nachvollzogen werden könne. Ausserdem seien für die faktische Geschäftsführung des C.___s Zeugen vorhanden. Die Beklagten hätten dagegen per 27. Juni 1998 ihren Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der A.___ erklärt, und der Beklagte 1 habe sich zudem ausdrücklich aus der aktiven Geschäftsführung zurückgezogen (Urk. 13/3). Unabhängig von der erfolgten Löschung im Handelsregister komme es auf die tatsächliche Beendigung des Mandats an, sofern die Betroffenen nach ihrer Demission keinen Einfluss auf den Gang der Geschäfte und keine Entschädigung für ihre Verwaltungsratsstellung mehr erhalten hätten. Die Beklagten hätten es zwar unterlassen, die Löschung im Handelsregister des Kantons Zürich zu veranlassen respektive zu kontrollieren, ob dies durch die anderen Organe und Aktionäre veranlasst worden sei, doch schade ihnen dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht. Die Geschäftsführung sei durch C.___, D.___ sowie durch die Aktionäre E.___ und F.___ ausgeübt worden. Der Beklagte 1 sei aus gesundheitlichen Gründen dazu gar nicht mehr in der Lage gewesen, und die Beklagte 2 habe sich der Betreuung ihrer Kleinkinder angenommen. Erst als sie vom Handelsregisteramt angehalten worden seien, Art. 708 des Obligationenrechts (Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats muss CH-Bürger sein) Nachachtung zu verschaffen, hätten sie erfahren, dass C.___ aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten sei und ihre Funktionen als Verwaltungsratsmitglieder nicht gelöscht worden seien. Daraufhin habe man am 9. März 2000 eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. In der Folge habe der Beklagte 1 seinen Rücktritt als Verwaltungsrat beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich gemeldet und sich ab dem 6. beziehungsweise 12. April 2000 als Geschäftsführer eintragen lassen. Die Beklagte 2 habe bis Ende Juli 2000 weiterhin keinen Einfluss auf den Geschäftsverlauf genommen. Erst als C.___ ab August 2000 als faktisches Organ ausgeschieden sei, habe dies nicht mehr zugetroffen. Wie sich für die Beklagten ab 2001 abgezeichnet habe, sei C.___ als Chef der Finanzen und Administration der Gesellschaft seinen Pflichten in keiner Weise nachgekommen. Die Buchhaltungen der Jahre 1998 und 1999, die schon längst hätten abgeschlossen sein sollen, seien weder bereinigt noch fertig erstellt gewesen. Es seien weder Abschluss- noch Abgrenzungsbuchungen vorgenommen worden. Die Buchführung habe sich als unbrauchbar erwiesen, und die vorgefundenen Belege hätten es nicht erlaubt zu rekonstruieren, was vorgefallen war. Insbesondere sei es unmöglich gewesen, zu rekonstruieren, welche Kreditoren bezahlt worden seien. Diese gravierenden Unzulänglichkeiten seien denn auch von der ab Juli/August 2000 beauftragten Treuhandgesellschaft "G.___" festgestellt und im Schreiben vom 7. Februar 2001 festgehalten worden (Urk. 13/4). Da sich auch noch ein massgeblicher Teil der Belege bei C.___ befunden habe, sei es den Beklagten nicht gelungen, bis zur Konkurseröffnung im März 2001 Licht in das von C.___ verursachte Dickicht zu bringen, weshalb sie für die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge keine persönliche Haftung treffe (Urk. 12 und Urk. 23).
3.5.2 Die erste, teilweise unbezahlt gebliebene Beitragsrechnung datiert vom 8. Oktober 1999 (Fr. 21'490.80, Urk. 4/21, Posten 0005, S. 10f.). Die Beklagten gaben an, per 27. Juni 1998 aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten zu sein (vgl. Rücktrittserklärung vom 27. Juni 1998) und erst ab August 2000 wieder Einfluss auf den Geschäftsverlauf der A.___ genommen zu haben (Urk. 12 S. 8). Daraus wollen sie schliessen, dass sie mangels Organstellung höchstens für die nicht bezahlten Beitragsrechnungen vom 8. September 2000 und vom 8. Dezember 2000 in der Höhe von Fr. 35'075.80 (Urk. 4/21, Posten 0005, S. 12) sowie von Fr. 45'415.60 (Urk. 4/21, Posten 0006, S. 12) zur Verantwortung gezogen werden könnten.
Den Akten sind jedoch widersprüchliche Indizien zu entnehmen. Zum einen geht aus dem Handelsregister hervor, dass die Beklagten bis am 6. April 2000 als Mitglieder des Verwaltungsrats und je einzelzeichnungsberechtigt eingetragen waren (Urk. 4/20). Zum anderen wird im Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 15. Oktober 1999 (Urk. 19/4 = Urk. 24/3), welches nach Angaben der Beklagten durch C.___ auf dieses Datum zurückdatiert worden sei, während diese Generalversammlung richtigerweise am 9. März 2000 stattgefunden habe (Urk. 23), erwähnt, dass der Beklagte 1 seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat per 1. September 1999 bekannt gegeben habe (Urk. 19/4 = Urk. 24/3 Ziff. 2) und die Beklagte 2 als Verwaltungsratspräsidentin gewählt worden sei (Urk. 19/4 = Urk. 24/3, je Ziff. 3), und zwar ohne jeden Hinweis auf einen vorherigen, vorübergehenden Rücktritt aus dem Verwaltungsrat. Gegen einen faktischen Rücktritt des Beklagten 1 per 27. Juni 1998 spricht ferner, dass er im Jahre 1998 noch einen Lohn von brutto Fr. 118'350.00 (Urk. 4/17), zuzüglich Fr. 6'500.00 (Urk. 4/27), im Jahre 1999 einen Bruttolohn von Fr. 92'914.60 (Urk. 4/8), und im Jahre 2000 Fr. 96'300.00 als Bruttolohn bezog (Urk. 4/6).
Es steht auf jeden Fall fest und wird von den Beklagten auch nicht bestritten, dass diese ab dem 9. März 2000 als Mitglied des Verwaltungsrats respektive in der Funktion als Geschäftsführer wieder massgebenden Einfluss auf den Geschäftsverlauf nehmen konnten. Wie die Beklagten selbst anführten, erfolgten die Eintragungen im Handelsregister vom 6. beziehungsweise 12. April 2000 hinsichtlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 9. März 2000 (Urk. 23 Ziff. 6). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beklagten ab 9. März 2000 in ihren neuen Funktionen aktiv wurden. Der Beklagte 1 war gemäss eigenen Angaben (Urk. 13/3) von 1992 bis Juni 1998 Verwaltungsratsmitglied und in der Geschäftsführung tätig. Dass er nach seinem Rücktritt wieder als Geschäftsführer zurückkehrte, lässt auf ein grosses Interesse des Beklagten 1 am Geschäftsgang schliessen. Dass die Beklagten faktisch erst per August 2000 agierten, kann indes nicht glaubhaft dargelegt werden. Eine monatelange Einarbeitungszeit war unter den vorliegenden Umständen nicht notwendig, da die Beklagten den Betrieb gut kannten und mindestens bis Sommer 1998 in leitenden Funktionen tätig waren.
Es entspricht auch nicht dem normalen Verlauf, dass zufolge aufgedeckter Missstände eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen wird und in der Folge neue Organe im Handelsregister eingetragen werden, diese Personen aber weiterhin zuwarten und den bisherigen Geschäftsführer weitere fünf Monate unbeeinflusst wirken lassen. Diese Annahme erscheint umso weniger plausibel, als man angeblich erst kurze Zeit vor der Durchführung der ausserordentlichen Generalversammlung am 9. März 2000 erfahren hatte, dass C.___ per 22. Dezember 1999 aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten war (Urk. 12 Ziff. 6, Urk. 23 Ziff. 6 und Urk. 24/7) und, wie die Beklagten selbst angaben, keine Jahresrechnungen für die Jahre 1998 und 1999 vorlagen (Urk. 12 Ziff. 7). Die Beklagte 2 wurde denn auch bereits am 9. März 2000 aktiv und mandatierte die H.___ für die Jahre 1998 und 1999 als Revisionsstelle (Urk. 19/5 = Urk. 24/4, Urk. 24/5 und Urk. 24/6).
Nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist somit davon auszugehen, dass die Beklagten ab Durchführung der ausserordentlichen Generalversammlung formelle (Verwaltungsratsmitgliedschaft) und materielle (Geschäftsführung) Organstellung besassen und in dieser Eigenschaft tätig waren.
3.5.3 Nach der Rechtsprechung zieht die Annahme eines Verwaltungsratsmandats gewisse Verpflichtungen nach sich, namentlich jene, sich unverzüglich nach der finanziellen Situation der Gesellschaft zu erkundigen, um gegebenenfalls die nötigen Massnahmen zu ergreifen; insbesondere hat die neu ernannte Verwaltungsrätin das Gericht zu benachrichtigen, wenn sie feststellt, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig ist (AHI 1996 S.291 Erw. 3 mit Hinweisen).
Die Verwaltungsrätin hat die Pflicht, sowohl über die Bezahlung der laufenden als auch über die Beibringung der ausstehenden Beiträge zu wachen, welche für eine Zeit geschuldet sind, in der sie noch nicht dem Verwaltungsrat angehörte; insofern besteht zwischen der Untätigkeit des Organs und der Nichtbezahlung der Beiträge ein Kausalzusammenhang (AHI 1996 S. 292 Erw. 4 mit Hinweisen). Die Missachtung der Pflicht, die geschuldeten Beiträge zu bezahlen oder für eine Sicherstellung der Beiträge zu sorgen, wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht als grobfahrlässig bezeichnet (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Oktober 2002 in Sachen K. und V., H 36/02). Ein adäquater Kausalzusammenhang wird nur dann verneint, wenn die Gesellschaft bereits vor dem Eintritt des neuen Mitglieds in den Verwaltungsrat zahlungsunfähig war. In einer solchen Situation haftet letzteres nicht für den bereits vorher verursachten Schaden (AHI 1996 S. 292 f. Erw. 4).
3.5.4 Als die Beklagte am 9. März 2000 das Verwaltungsratspräsidium übernommen hatte und sich der Beklagte als Geschäftsführer einstellen liess, lagen für 1998 und 1999 keine Jahresrechnungen vor. Die Buchhaltung war nach Angaben der "G.__" nicht brauchbar (Urk. 13/4). Dieser Sachverhalt wäre für die Beklagten leicht feststellbar gewesen und hätte sie zu entsprechender Vorsicht anhalten müssen. Immerhin lag bereits im Zeitpunkt ihres Funktionsantritts ein gesetzeswidriger Zustand vor, wenn im März 2000 noch nicht einmal eine geprüfte und von einer Generalversammlung abgenommene Jahresrechnung für das Jahr 1998 vorhanden war (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4, Art. 699 Abs. 2 und Art. 729c des Obligationenrechts). Unter solchen Umständen wäre ohnehin grösste Vorsicht geboten gewesen. Da sie sich bereit erklärten, die Organgstellungen zu übernehmen, wäre es ihre Pflicht gewesen, sich sofort einen Überblick über die finanzielle Lage der Gesellschaft zu verschaffen und deren Zahlungsverpflichtungen zu klären. Da sie angeblich bis Ende Juli 2000 keinen Einfluss auf den Geschäftsverlauf nahmen, weil C.___ faktisch noch als Geschäftsführer tätig war (Urk. 12 Ziff. 6) und sich die desolate finanzielle Lage der Gesellschaft für die Beklagten offenbar erst ab 2001 abzeichnete (Urk. 12 Ziff. 7 und Urk. 23 Ziff. 7), ist davon auszugehen, dass sie ihren Pflichten nicht gebührend nachgekommen sind.
Indem sie es unterliessen, sich einen genauen Überblick zu verschaffen und sofort zu handeln, mithin weiterhin Arbeitnehmer beschäftigten, ohne zu wissen, ob sie die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge leisten konnten, haben sie grobfahrlässig gehandelt. Eine schwierige wirtschaftliche Situation vermag dabei regelmässig nicht zu entlasten, vielmehr darf nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bei finanziellen Schwierigkeiten nur so viel Lohn ausbezahlt werden, als die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5). Auch wenn C.___ noch bis Ende Juli 2000 für den Betrieb arbeitete, können sich die Beklagten damit nicht exkulpieren. Selbst wenn C.___ für den entstandenen Schaden mitverantwortlich war, können sie daraus auch nicht ableiten, dass gegen ihn vorzugehen wäre, da die massgeblichen Organpersonen solidarisch haften, und es der Klägerin frei steht, gegen welche dieser Personen sie vorgehen will.
Nach dem Gesagten haben die Beklagten für die nicht beglichenen Beitragsrechnungen vom 11. März 2000, vom 8. Juni 2000, vom 7. Juli 2000, vom 8. September 2000 und vom 8. Dezember 2000 solidarisch einzustehen (Urk. 4/21).
3.5.5 Was die Rechnungen vom 8. Oktober 1999 und vom 10. Dezember 1999 anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass der neue Verwaltungsrat beziehungsweise der neue Geschäftsführer die Pflicht hat, sowohl über die Bezahlung der laufenden als auch über die Beibringung der ausstehenden Beiträge zu wachen, welche für eine Zeit geschuldet sind, in der er noch nicht dem Verwaltungsrat angehörte; denn in beiden Fällen besteht zwischen der Untätigkeit des Organs und der Nichtbezahlung der Beiträge ein Kausalzusammenhang (BGE 119 V 407 Erw. 4c; AHI 1996 S. 292 Erw. 4). Dass die Gesellschaft im Frühjahr 2000 schon zahlungsunfähig war, ist durch die Akten nicht, auf jeden Fall nicht rechtsgenügend, belegt und wird von den Beklagten denn auch nicht behauptet.
3.6 Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen, und es sind die Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Schadenersatz im Umfang von Fr. 326’872.35 zu leisten.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage werden L.___ und B.___ verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, in solidarischer Haftung Schadenersatz im Betrag von Fr. 326’872.35 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Scheibler
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.