Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 31. August 2004
in Sachen
1. H.___
2. K.___
3. A.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Hirzel
Theaterstrasse 2, 8001 Zürich
Beschwerdeführer 2 vertreten durch Rechtsanwalt Felix Schürch
Buchenstrasse 5, Postfach, 6210 Sursee
Beschwerdeführerin 3 vertreten durch Rechtsanwalt Michael Epstein
Grütlistrasse 96, Postfach 163, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die B.___ AG mit Sitz in I.___ ist seit ___ 1986 im Handelsregister eingetragen und bezweckt die Herstellung von Fotolithos (Urk. 8/5 und 8/7). Sie rechnete die paritätischen und Familienausgleichskassen- (FAK-) Beiträge mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ab (Urk. 10 S. 2 und 11/42). Für unbezahlt gebliebene Beiträge musste die Ausgleichskasse verschiedentlich Betreibungen anheben (Urk. 11/45). In diesem Zusammenhang wurden in der Zeit vom 14. Juni 2002 bis zum 14. Oktober 2002 verschiedene Pfändungsverlustscheine ausgestellt (Urk. 11/44). Die Beschwerdegegnerin kam dabei mit bundes- und kantonalrechtlichen Sozialversicherungsbeiträgen einschliesslich Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren im Gesamtbetrag von Fr. 197'522.-- zu Verlust (Urk. 11/44).
Mit Schadenersatzverfügungen vom 13. Februar 2003 (Urk. 8/1 und 13/1) verpflichtete die Ausgleichskasse H.___ als Präsidenten des Verwaltungsrats (Beschwerdeführer 1) und K.___ als Mitglied des Verwaltungsrats (Beschwerdeführer 2) in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz für ungedeckt gebliebene Beiträge einschliesslich Nebenkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 214'958.--. Die hiergegen erhobenen Einsprachen vom 20. Februar (Urk. 8/2) und vom 14. März 2003 (Urk. 13/3) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 24. März 2003 gegenüber H.___ und mit Einspracheentscheid vom 24. April 2003 gegenüber K.___ ab.
1.2 Mit Verfügung vom 13. Februar 2003 hatte die Ausgleichskasse auch A.___ (Beschwerdeführerin 3) als Verwaltungsratsmitglied zur Bezahlung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 214'958.-- verpflichtet (Urk. 9/1 im Prozess Nr. AK.2003.00029). Die Einsprache vom 9. März 2003 wies sie ebenfalls ab und hielt an der geltend gemachten Forderung vollumfänglich fest (vgl. Einspracheentscheid vom 24. März 2003; Urk. 2 = 9/2 im Prozess Nr. AK.2003.00029).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 23. April 2003 liess H.___ den Einspracheentscheid mittels Beschwerde anfechten und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der angefochtene Entscheid und damit die Verfügung vom 13. Februar 2003 seien aufzuheben.
2. Eventuell sei die Schadenersatzforderung herabzusetzen.
3. Subeventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2003 (Urk. 10) schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde des H.___.
2.2 Die von K.___ eingereichte Beschwerde datiert vom 28. Mai 2003 (Urk. 6); er lässt ebenfalls Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheides und der Schadenersatzverfügung stellen.
2.3 Mit Zuschrift vom 23. April 2003 erhob auch A.___ Beschwerde (Urk. 1 im Prozess Nr. AK.2003.00029) gegen den Einspracheentscheid vom 24. März 2003. Nach Einholen der Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2003, in welcher die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6 im Prozess Nr. AK.2003.00029), vereinigte das Sozialversicherungsgericht das Verfahren mit dem Prozess Nr. AK.2003.00028 in Sachen H.___ und K.___ (Verfügung vom 6. Juni 2003; Urk. 14), wobei die Akten als Urk. 15/9/0-9/1-3 im vorliegenden Prozess geführt werden. Gleichzeitig holte das Gericht die Beschwerdeantwort betreffend K.___ ein (Urk. 16). Die Ausgleichskasse reduzierte die Forderung ihm gegenüber auf Fr. 141'940.60 und schloss im Übrigen auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2003, Urk. 18). Mit Verfügung vom 8. Juli 2003 (Urk. 20) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.
2.4 Mit Schreiben vom 11. August 2003 (Urk. 25) legitimierte sich Rechtsanwalt Michael Epstein mit Vollmacht vom 19. Juni 2003 (Urk. 26) als Vertreter von A.___ und stellte das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die Replikschriften datieren vom 15. September 2003 (Urk. 32; K.___) und vom 6. Oktober 2003 (Urk. 35; H.___). Am 24. November 2003 (Urk. 41) liess A.___ zur Schadenersatzforderung nochmals Stellung nehmen und das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" (Urk. 43) einreichen. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 (Urk. 45) wurde A.___ in der Person von Rechtsanwalt Michael Epstein ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und der Ausgleichskasse die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme im Rahmen der Duplik eröffnet. Da die Ausgleichskasse sich nicht mehr vernehmen liess (Urk. 47), schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Januar 2004 ab (Urk. 48).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da die geltend gemachte Forderung Beiträge der Periode vom 1. Juli 1996 bis zum 31. März 2002 umfasst, sich der hier zu beurteilende Sachverhalt somit vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1. Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996).
2.2
2.2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
2.2.2 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Forderung in der Höhe von Fr. 214'958.-- (Urk. 2 und 10 S. 1) einerseits auf die definitiven Pfändungsverlustscheine im Umfang von insgesamt Fr. 197'522.-- (Urk. 11/44 = 15/7/44 = 19/44) und andererseits auf die gemäss dem Kontoauszug vom 26. Mai 2003 (Urk. 11/40 = 15/7/40) beziehungsweise vom 30. Juni 2003 (Urk. 19/40) geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge abzüglich der von der B.___ geleisteten Zahlungen. Nach der Darstellung der Kasse würden Beiträge im geltend gemachten Umfang aller Voraussicht nach ungedeckt bleiben. Aufgrund der Akten steht somit fest, dass ein Schaden in der Höhe der bestehenden Verlustscheine im Betrag von Fr. 197'522.-- vorliegt. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob der Schaden mit Ausstellung der Verlustscheine bereits eingetreten ist.
2.3
2.3.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 129 V 195 Erw. 2.2, 126 V 444 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. z.B. BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV in Gang setzt (ZAK 1988 S. 122 und 300).
Nach Art. 82 Abs. 1 AHVV verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens. Bei diesen Fristen handelt es sich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um Verwirkungsfristen, die von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 17 Erw. 2a, 126 V 451 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
2.3.2 Da sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich ihrer Forderung vorwiegend auf Pfändungsverlustscheine berufen kann, haften die Organe der Gesellschaft subsidiär und können - obwohl das Unternehmen jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der Schadenersatzverfügungen am 13. Februar 2003 (Urk. 8/1, 13/1 und 15/9/1) noch bestanden hat - direkt belangt werden. Ungeachtet einer Fortsetzung der Betreibung gestützt auf die Verlustscheine stand es dem Betrieb frei, jederzeit Zahlungen an die Ausgleichskasse zu leisten. Der Argumentation des Beschwerdeführers 1 (Urk. 1 S. 4 und 6), es wären Zahlungen geleistet worden, wenn die Kasse die Betreibungen fortgesetzt hätte, kann daher nicht gefolgt werden.
In Weiteren stellt sich die Frage, ob bereits der ganze von der Ausgleichskasse geltend gemachte Schaden in der Höhe von Fr. 214'958.-- eingetreten ist, besitzt die Beschwerdegegnerin doch im Umfang von Fr. 17'436.-- noch keine Verlustscheine, begründete jedoch die Forderungssumme damit, dass auch diese Beiträge aller Voraussicht nach ungedeckt bleiben würden (Urk. 8/1, 13/1 und 15/9/1). Im Urteil P., M. und S. vom 17. August 2001 (H 34/01) hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, im damals zu beurteilenden Fall sei der Schaden lediglich im Betrag zweier definitiver Pfändungsverlustscheine entstanden. Was den darüber hinausgehenden Betrag anbelange, stehe im Zeitpunkt des Erlasses der Schadenersatzverfügungen bzw. der Klageeinreichung noch gar nicht fest, dass dieser nicht mehr eingefordert werden könne, weil sich gemäss den Akten noch gar keiner der für den Schadenseintritt erforderlichen Sachverhalte verwirklicht habe. Die blosse Vermutung der Ausgleichskasse, die anderen Forderungen würde das gleiche Schicksal ereilen wie diejenige, für welche ein Verlustschein resultiert habe, bilde keine hinreichende Grundlage für die Annahme eines Schadens. Im Urteil H. vom 2. Juli 2004, H 162/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht jedoch auf das Schrifttum verwiesen, wonach die Auffassung vertreten werde, dass ein Schaden für sämtliche im Zeitpunkt der Ausstellung eines Verlustscheines ausstehenden Beitragsforderungen anzunehmen sei (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG in: René Schaffhauser/Ueli Kieser: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, Band 44, S. 109). Weiter hat es ausgeführt: "Entscheidend ist, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles davon auszugehen ist, dass bei Ausstellen eines Verlustscheines über eine Teilforderung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, auch die weiteren ausstehenden Beiträge könnten nicht im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG mehr eingebracht werden."
Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin für betreffend die Jahre 1996 bis 2002 geschuldete Sozialversicherungsbeiträge Betreibungsverfahren einleiten musste und diese bis zur Ausstellung von Verlustscheinen fortgesetzt hat (Urk. 11/44 in Verbindung mit Urk. 8/1, 13/1 und 15/9/1). Aufgrund dieses Umstandes ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ausgleichskasse auch für die weiteren, im Zeitpunkt der Schadenersatzverfügungen offenen Beitragsforderungen einen definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hätte und somit der Schaden im vollen geltend gemachten Ausmass am 13. Februar 2003 bereits entstanden war.
2.3.3 Die Beschwerdeführenden wenden sodann ein (Urk. 1 S. 6 f., 6 S. 7 ff. 32, 35 und 41), ein Grossteil der Schadenersatzforderung sei verjährt respektive verwirkt. Dies betreffe insbesondere die Beiträge der Jahre 1993 bis 1996 sowie die auf den Zeitraum Juli 1996 bis Juli 1997 entfallenden Beiträge. Konkret wird auf die Betreibungen Nr. 67010, 67038, 67009, 67036, 67008, 67030, 67029 und 67033, welche sich auf eine Gesamtsumme von Fr. 45'469.40 beziehen, verwiesen (Urk. 1 S. 6).
Demgegenüber ergibt sich aus der Darstellung der Beschwerdegegnerin (Urk. 12 S. 6) und aus den Akten, dass die Beiträge der fraglichen Jahre rechtzeitig innerhalb der fünfjährigen Frist zur Festsetzung gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG mittels Veranlagungsverfügungen respektive mittels Nachzahlungsverfügungen (Urk. 11/21-27 und 11/33-35) festgesetzt worden sind. Die subsidiäre Frist von fünf Jahren gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV beginnt ebenfalls im Zeitpunkt des Schadeneintritts zu laufen (BGE 112 V 158 Erw. 3b = ZAK 1987 S. 205 f.). Der Einwand der Beschwerdeführenden, diese Beiträge seien verwirkt, zielt somit ins Leere. Kommt dazu, dass Gegenstand der Schadenersatzforderung gerade auch verwirkte Beiträge sind, da diese aus rechtlichen Gründen nicht mehr eingefordert werden können.
Im Übrigen kann dem Beschwerdeführer 2 auch nicht beigepflichtet werden, wenn er davon ausgeht (Urk. 6 S. 7 f.), die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund früherer Betreibungen nicht erst im Sommer 2002 Kenntnis des Schadens erhalten. Der Zeitpunkt der Schadenskenntnis ist durch die Rechtsprechung in der umschriebenen Weise (vgl. obige Erw. 2.2.1) festgelegt worden. Nur ausnahmsweise begründet bereits die Zustellung eines provisorischen Pfändungsverlustscheins Kenntnis vom Schaden, wenn nach den Umständen vom Verwertungsverfahren offensichtlich keine weitere Befriedigung erwartet werden kann (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG in: René Schaffhauser/Ueli Kieser: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, Band 44, S. 109 f.; ZAK 1991 S. 127 Erw. 2a). Da indes keine provisorischen Verlustscheine im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG, sondern definitive gemäss Art. 115 Abs. 1 und Art. 149 SchKG vorliegen, fällt die Schadenskenntnis mit deren Zustellung zusammen und wurde somit die einjährige Verwirkungsfrist ausgelöst. Diese ist mit dem Erlass der Schadenersatzverfügungen am 13. Februar 2003 gewahrt worden.
2.4
2.4.1 Der Beschwerdeführer 1 kritisiert die Forderung als nicht nachvollziehbar und wendet beispielsweise ein (Urk. 1 S. 6 f.), den Betreibungen Nr. 67010, 67038, 67009, und 67036 lägen Ausstände für einen bestimmten Monat im Jahr 1996 zugrunde, währenddem sich die Betreibung Nr. 67008 auf das ganze Jahr beziehe. Daher bestehe Grund zur Annahme, dass die gleichen Beiträge mehrfach geltend gemacht würden. Ausserdem entsprächen die effektiven Lohnsummen nicht den Veranlagungsverfügungen (Urk. 35 S. 3 f.). Die Höhe der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge sei insbesondere mit Blick auf die Reduktion der Angestellten - die B.___ habe mit Ausnahme des Beschwerdeführers seit einiger Zeit kein Personal mehr beschäftigt - zu prüfen (Urk. 13/3 S. 3). Sodann sei ungewiss, ob sämtliche, ab 2001 über das Betreibungsamt geleistete Zahlungen tatsächlich angerechnet worden seien; zwischen dem 13. Juni 2000 und dem 27. September 2001 seien Fr. 113'000.-- einbezahlt worden (Urk. 1 S. 4 f.).
2.4.2 Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass der Kontoauszug vom 26. Mai 2003 (Urk. 11/40) chronologisch darüber Auskunft gibt, an welchem Tag welche Rechnungen in welcher Höhe an das Unternehmen gestellt und welche Zahlungen geleistet worden sind. Daher sind im Kontoauszug sowohl die auf einer pauschalen Lohnsumme (gemäss Art. 34 Abs. 3 AHVV in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung) basierenden respektive seit dem 1. Januar 2001 periodisch zu entrichtenden Akontobeiträge (Art. 35 Abs. 1 AHVV) aufgelistet als auch die auf der Lohnsummenbescheinigung beruhende Nachforderung. Da die Jahresrechnung aber auf den eigenen Angaben des Unternehmens beruht, bleiben allfällige im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle nachträglich erfassten Lohnsummen in der Regel unberücksichtigt. Was ein Unternehmen unter Berücksichtigung aller dieser Kriterien tatsächlich schuldet und was im Einzelnen bezahlt worden ist, ergibt sich aus der Beitragsübersicht (Urk. 11/41). Hier sind die auf ein Kalenderjahr bezogenen tatsächlich geschuldeten Beiträge aufgeführt; sodann werden auch alle Mahngebühren, Betreibungskosten und Zahlungen chronologisch wiedergegeben. Aus der Gegenüberstellung der auf den Verlustscheinen basierenden Forderung in der Höhe von Fr. 197'522.-- gemäss den Schadenersatzverfügungen vom 13. Februar 2003 (Urk. 8/1, 13/1 und 15/9/1) und dem Ergebnis gemäss der Beitragsübersicht, welche einen Saldo zugunsten der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 224'153.85 ausweist (Urk. 11/41 S. 14), resultiert ein zusätzlicher Ausstand in der Höhe von Fr. 26'631.85. Davon macht die Beschwerdegegnerin Fr. 17'438.-- geltend (Urk. 8/1 S. 2). Obwohl diese beiden Positionen addiert Fr. 214'960.-- ergeben würden, beziffert die Beschwerdegegnerin ihre Forderung wohl infolge eines Rechnungsfehlers mit Fr. 214'958.-- (Urk. 2 S. 1 und 10 S. 1). Nach dem Gesagten werden - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - keine Beiträge doppelt eingefordert. In dem vom Beschwerdeführer 1 bezeichneten Zeitraum vom 13. Juni 2000 bis zum 27. September 2001 (Urk. 1 S. 4) sind im Kontoauszug und in der Beitragsübersicht Zahlungen im Umfang von Fr. 79'023.70 aufgeführt (Urk. 11/41 S. 11-13). Da nicht geltend gemacht wird und auch keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Ausgleichskasse die Zahlungen nicht korrekt verbucht hat und der Beschwerdeführer 1 sodann selber angibt, die gegenüber dem Betreibungsamt geleisteten Zahlungen hätten nebst der Ausgleichskasse auch andere Gläubiger betroffen (Urk. 1 S. 5), erübrigen sich weitere Abklärungen über den Rechtsgrund der insgesamt dem Betreibungsamt geleisteten Zahlungen von Fr. 113'000.--.
2.4.3 Das Unternehmen beschäftigte in den Jahren 1994/95 neun Angestellte und deklarierte jeweils Lohnsummen von rund Fr. 400'000.-- (Urk. 11/9+10). In den folgenden Jahren reduzierte sich der Personalbestand auf sieben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Urk. 11/3-5 und 11/7), wobei allerdings 1999 nur gerade der Beschwerdeführer 1 während des ganzen Jahres beschäftigt war. Alle andern Angestellten arbeiteten lediglich während einiger Monate im Betrieb. Für Löhne wurden insgesamt noch Fr. 326'246.-- aufgewendet (Urk. 11/3). Im Jahr 2000 arbeiteten nebst dem Beschwerdeführer 1 noch drei Personen für das Unternehmen (Urk. 11/2); im 2001 war nur noch eine Person, nämlich C.___, angestellt (Urk. 11/1). Die Jahreslohnsumme war von Fr. 279'255.-- (2000) auf Fr. 189'000.-- (2001) gesunken. Personal wurde demnach abgebaut, was sich auch in den stetig sinkenden Lohnsummen und damit tieferen Sozialversicherungsbeiträgen manifestiert (Urk. 11/41 S. 1 f.), doch trifft die Behauptung, die B.___ habe seit einiger Zeit ausser dem Beschwerdeführer 1 kein Personal mehr beschäftigt (Urk. 13/3 S. 3), nicht zu. Im Übrigen beruht die Berechnung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge auf den vom Unternehmen eingereichten Lohnbescheinigungen; die Lohnbescheinigungen ab 1997 wurden namens der B.___ jeweils von der D.___ Treuhand AG in E.___ erstellt (Urk. 11/1-6). Die verantwortlichen Organe der B.___ haben sich daher die entsprechenden Angaben über die Höhe der jeweils ausbezahlten Löhne entgegenhalten zu lassen. Ausserdem ergibt sich, dass die Gesellschaft ab 1995 - mit Ausnahme des Jahres 1997 - durchwegs höhere Löhne verbucht hat (Urk. 35 S. 4 und 36/1-6) als sie gegenüber der Ausgleichskasse deklarierte (Urk. 11/1-9). Der Vollständigkeit halber sei überdies darauf hingewiesen, dass den Verlustscheinen (teilweise) rechtskräftige Veranlagungsverfügungen zugrunde liegen (zum Beispiel Urk. 11/30-33), welche grundsätzlich in masslicher Hinsicht nicht mehr zu überprüfen sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Januar 2003 in Sachen A., H 253/02, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die B.___ den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam. Im Kontoauszug vom 26. Mai 2003 (Urk. 11/40), welcher geschuldete Beiträge ab Februar 1995 umfasst, sind unzählige Mahnungen und Betreibungen dokumentiert. Eine Vielzahl von Schuldbetreibungsverfahren endete mit der Ausstellung eines Verlustscheines (Urk. 11/44). Allein eine Forderung in der Höhe von Fr. 197'522.-- basiert auf Verlustscheinen. Auch dem Abrechnungsverkehr mit der Ausgleichskasse schenkte das Unternehmen nicht die erforderliche Sorgfalt: Reichte es der Ausgleichskasse die Lohnbescheinigungen betreffend die Jahre 1989 und 1990 noch fristgemäss ein (Urk. 11/16 und 11/17), so wurden der Kasse die Lohnbescheinigungen der folgenden Jahre allesamt zum Teil mit erheblicher Verspätung zugestellt (Urk. 11/1-13). Damit ist aktenkundig, dass die Firma während Jahren kein geordnetes AHV-Beitragswesen mehr geführt hat. Es bedarf deshalb keiner weiterer Ausführungen, dass die B.___ Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG missachtet hat. Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist.
4.
4.1
4.1.1 Haftungsvoraussetzung ist die Organstellung der Pflichtigen. Einem Mitglied des Verwaltungsrates kommt formelle Organeigenschaft zu. Darauf stellt das Eidgenössische Versicherungsgericht in konstanter Rechtsprechung für die Bejahung der subsidiären Haftbarkeit (Passivlegitimation nach Art. 52 AHVG) ab (BGE 123 V 15 Erw. 5b mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 21. November 2000 Erw. 3a, H 37/00).
Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsforderungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 Erw. 4a, 123 V 173 Erw. 3a).
4.1.2 Die B.___ AG übernahm die Einzelfirma "H.___" mit Aktiven und Passiven gemäss Bilanz per 31. Dezember 1985 und ist seit dem 16. Juli 1986 im Handelsregister eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag (vgl. Internet-Vollauszug vom 26. Mai 2003; Urk. 11/43) präsidierte der Beschwerdeführer 1 seit dem 23. August 1990 den Verwaltungsrat; die Beschwerdeführerin 3 amtete als Vizepräsidentin. Beide verfügten über Einzelunterschrift. Die Beschwerdeführerin 3 gehört seit dem 20. Oktober 1997 noch als Mitglied dem Verwaltungsrat an und ist seitdem zu zweien kollektivzeichnungsberechtigt (Urk. 11/43 S. 2). Gleichzeitig trat der Beschwerdeführer 2 in den Verwaltungsrat des Unternehmens ein. Ihm stand bis zu seinem Ausscheiden am 19. Juni 2002 ebenfalls Kollektivunterschrift zu zweien zu. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die ins Recht gefassten Personen formelle Organstellung inne hatten.
4.2
4.2.1 Grundsätzlich ist sowohl beim Eintritt in den Verwaltungsrat als auch beim Rücktritt nicht auf den Handelsregistereintrag, sondern auf das Datum der Wahl in den Verwaltungsrat respektive des tatsächlich erfolgten Rücktritts eines Organs abzustellen (BGE 126 V 137 Erw. 5b, 123 V 172 = AHI 1998 S. 107 und BGE 119 V 401 Erw. 4b).
Der Beschwerdeführer 2 macht nun unter Hinweis auf das Schreiben vom 15. Juni 1999 (Urk. 8/8) geltend, er sei bereits vor dem als Austrittsdatum im Handelsregister aufgeführten 19. Juni 2002 als Verwaltungsrat zurückgetreten (Urk. 6 S. 3 ff., 8/2 S. 2 f. und 32). Seine Haftung sei demnach längstens bis zum 15. Juni 1999 gegeben. Er stützt sich dabei auf das an diesem Tag verfasste und an die B.___ zuhanden des Beschwerdeführers 1 adressierte Schreiben (Urk. 8/8), wonach er die Absicht geäussert habe, aus dem Verwaltungsrat zurückzutreten. Der Beschwerdeführer 2 begründet das Vorliegen eines weiteren Rücktrittsschreibens vom 8. November 2000 (Urk. 8/9) damit, dass der Verwaltungsratspräsident die nötigen Schritte beim Handelsregisteramt nicht veranlasst habe. Präzisierend hat der Beschwerdeführer 2 darauf hingewiesen (Urk. 6 S. 5), dass er beide Rücktrittsschreiben nicht per Post versandt, sondern diese - da seine Einzelfirma, die "F.___", während längerer Zeit die gleichen Räumlichkeiten wie die B.___ benutzt habe - dem Beschwerdeführer 1 persönlich übergeben habe. Der Empfang sei gemäss handschriftlichem Vermerk unterschriftlich bestätigt worden.
Die Beschwerdegegnerin hatte den Umfang der Haftbarkeit des Beschwerdeführers 2 im Einspracheentscheid vom 24. April 2003 lediglich bis zu dem im Handelsregister aufgeführten Austrittsdatum reduziert. Zur Begründung führte sie an (Urk. 7 S. 3 und 18 S. 5 f.), mit der Einsprache vom 20. Februar 2003 sei ein Demissionsschreiben vom 8. November 2000 vorgelegt worden. Sie habe den Beschwerdeführer 2 aufgefordert, zu belegen, dass dieses gemäss Vermerk eingeschrieben versandte Schriftstück dem Verwaltungspräsidenten zugestellt worden sei. Dabei habe der Beschwerdeführer 2 ein neues, vom 15. Juni 1999 datiertes Rücktrittsschreiben vorgelegt. Aufgrund des zweiten später verfassten Rücktrittschreibens müsse indes davon ausgegangen werden, dass er nach der ersten Rücktrittserklärung erneut als Verwaltungsrat tätig gewesen sei. Da die Zustellung des zweiten Rücktrittschreibens nicht belegt sei, sei auf den im Handelsregistereintrag vermerkten Termin, mithin den 19. Juni 2002, abzustellen. In der Beschwerdeantwort anerkannte die Beschwerdegegnerin indes einen Rücktritt gemäss dem zweiten Schreiben per 8. November 2000 (Urk. 18 S. 7).
4.2.2 Das Rücktrittsschreiben vom 15. Juni 1999 trägt den handschriftlichen, aufgrund des Schriftbildes offensichtlich vom Beschwerdeführer 2 angebrachten, jedoch vom Beschwerdeführer 1 unterschriebenen Vermerk: "Demission erhalten und zur Kenntnis genommen" (Urk. 8/8). Auf dem Schreiben vom 8. November 2000 (Urk. 8/9) wird der "Eingang bestätigt 10. November 2000", unterschrieben vom Beschwerdeführer 1. Ausserdem ist bei der Unterschrift der Firmenstempel der B.___ angebracht. Im Weiteren stützt sich der Beschwerdeführer 2 auf die Bestätigung vom 13. Mai 2003 (Urk. 8/10). Darin bescheinigt ihm der Beschwerdeführer 1 den sofortigen Rücktritt gemäss Schreiben vom 15. Juli 1999 (richtig: 15. Juni 1999).
In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, und es wird auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer 2 nach seinem am 15. Juni 1999 angekündigten Rücktritt als Verwaltungsrat in irgendeiner Form weiterhin für die B.___ tätig gewesen wäre. Der Verwaltungsratspräsident, an den das Schreiben ordnungsgemäss gerichtet war, bestätigte die Demission und deren Kenntnisnahme (Urk. 8/8). Er stellte dem Beschwerdeführer 2 im Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren am 13. Mai 2003 sogar nochmals eine entsprechende Bestätigung aus (Urk. 8/10), obwohl sich damit seine eigene Position aufgrund eines bereits im Juni 1999 erfolgten Rücktritts des Beschwerdeführers 2 in einem allfälligen späteren Prozess um die interne Aufteilung des Schadens verschlechtert. Dass der Beschwerdeführer 2 mit Schreiben vom 8. November 2000 (Urk. 8/9) erneut demissionierte, ergibt sich aus der Tatsache, dass der im Sommer 1999 erklärte Rücktritt beim Handelsregister nicht angemeldet worden war. Auch aufgrund des zweiten Schreibens vom 8. November 2000 wurde die Mutation im Handelsregister offensichtlich nicht veranlasst, ist doch im Register als Rücktrittsdatum der 19. Juni 2002 eingetragen (vgl. Tagebucheintrag; Urk. 8/5 und 8/11). Sodann hat der Beschwerdeführer 2 in nachvollziehbarer Weise erklärt, weshalb sowohl das Schreiben vom 15. Juni 1999 als auch dasjenige vom 8. November 2000 nicht per Post zugestellt worden, sondern dem Verwaltungsratspräsidenten in den auch seiner Einzelfirma dienenden Geschäftsräumlichkeiten persönlich übergeben worden sind (Urk. 6 S. 7). Aus dem Vorliegen zweier Rücktrittsschreiben kann die Beschwerdegegnerin somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Aufgrund dieser Sachlage ist als überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer 2 bereits per 15. Juni 1999 als Verwaltungsrat zurückgetreten ist.
4.2.3 Die Beschwerdegegnerin ist sowohl in der Schadenersatzverfügung vom 13. Februar 2003 (Urk. 8/1) als auch im Einspracheentscheid vom 24. April 2003 hinsichtlich des Eintritts in den Verwaltungsrat vom 28. August 1996 ausgegangen (Urk. 7 S. 3). Der Beschwerdeführer 2 liess indes darauf hinweisen, dass er erst seit dem 20. Oktober 1997 Organ der B.___ sei (Urk. 6 S. 6). Die Beschwerdegegnerin verwechsle ihn offensichtlich mit dem am 28. August 1996 in den Verwaltungsrat eingetretenen G.___, der am 20. Oktober 1998 wieder ausgetreten sei (Urk. 6 S. 4). Wie sich aus den Namen und den Bürgerorten ergibt, handelt es sich hierbei zweifelsfrei um zwei verschiedene Personen (Urk. 8/6 und 8/7), was auch die Beschwerdegegnerin anerkannt hat (Urk. 18 S. 4). Der Beschwerdeführer 2 gehörte somit vom 20. Oktober 1997 bis zum 15. Juni 1999 dem Verwaltungsrat der B.___ an.
4.2.4 Die Beschwerdegegnerin reduzierte daher ihre Forderung gegenüber dem Einspracheentscheid von Fr. 197'522.-- (Urk. 7 S. 3) auf Fr. 141'940.60, basierend auf den Verlustscheinen Nr. 67010 bis 12163 (Urk. 18 S. 4, 5 und 7). Da ein Organ rechtsprechungsgemäss auch für die bei seinem Eintritt in den Verwaltungsrat fälligen Beiträge haftet, sofern noch keine Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens besteht (BGE 119 V 397 Erw. 5c, 402 = AHI 1994 S. 205; AHI 1996 S. 292 Erw. 4, ZAK 1992 S. 249), ist der geltend gemachte Betrag ausgewiesen. Ob der Beschwerdeführer 2 indes für den bereits bei seinem Eintritt in den Verwaltungsrat zur Zahlung fällig gewordenen Ausstand haftet, hängt davon ab, ob das Unternehmen in jenem Zeitpunkt überschuldet war. Aufgrund der Akten ist das zu bejahen: Gemäss der Bilanz per 31. Januar 1996 (Urk. 36/2) betrugen die Aktiven Fr. 928'193.24 (und zwar Umlaufvermögen Fr. 591'640.14 und Anlagevermögen Fr. 336'553.10). Diesen Positionen stand ein Fremdkapital in der Höhe von Fr. 1'078'858.16 gegenüber; eine Überschuldung lag demnach vor.
Zwischen dem 20. Oktober 1997 und dem 15. Juni 1999 sind Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 27'850.45 (Urk. 8/1, Urk. 19/40 S. 17-22) unbezahlt geblieben. In diesem Umfang ist die Haftung des Beschwerdeführers 2 zu bejahen.
5.
5.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 186 Erw. 1a mit Hinweisen). Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 188; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b).
5.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b).
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Gehörten dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich - insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, - die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. T. vom 15. Juni 1998, H 33/98).
5.3 Wie bereits vorstehend erwähnt (Erw. 3.2), hat die B.___ AG wiederholt Zahlungspflichten verletzt. Dies allein genügt, um in der Regel die volle Schadensdeckung nach sich zu ziehen, denn die Ausgleichskasse darf davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit der Arbeitgeberin bestehen. Dabei ist es im Rahmen der Mitwirkungspflicht grundsätzlich Sache der Schadenersatzpflichtigen, den Nachweis für allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe zu erbringen. Verwaltung und Gericht prüfen sodann im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Berechtigung der erhobenen Einwendungen.
Immer ist aber das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens vorausgesetzt (BGE 121 V 244 Erw. 5). Die Annahme eines solchen setzt dabei einen Normverstoss von einer gewissen Schwere voraus. Gegen ein qualifiziertes Verschulden kann allenfalls die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber stets eine Gesamtwürdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen hat. Die Dauer des Normverstosses ist somit ein Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen (BGE 108 V 186 f. Erw. 1b, 200 f. Erw. 1) zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Februar 2001 in Sachen A., H 404/99; BGE 121 V 244 Erw. 4b).
5.4
5.4.1 Die Beschwerdeführenden bestreiten, absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt zu haben, weshalb eine Haftung entfalle.
Zur Entlastung liess der Beschwerdeführer 1 vorbringen (Urk. 1, 13/3 und 35), der Geschäftsgang der B.___ habe sich in den letzten Jahren stets verschlechtert. Das sei nicht seine Schuld gewesen, sondern eine Folge der Entwicklung auf dem Gebiet des Druckwesens. Infolge neuer technischer Methoden sei die Herstellung von Druckvorstufen schneller und günstiger geworden, wobei die Qualität im Vergleich zu herkömmlichen Methoden kaum schlechter sei. Die Verschlechterung des Auftragsvolumens habe auch dazu geführt, dass die B.___ Personal habe abbauen müssen. Zudem seien einige Kunden ihren Zahlungsverpflichtungen nur schleppend oder gar nicht nachgekommen. Im Konkurs eines Kunden habe die B.___ beispielsweise ein Guthaben von rund Fr. 50'000.-- abschreiben müssen. Dennoch seien die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden, sofern die finanziellen Mittel verfügbar gewesen seien; immerhin seien zwischen dem 13. Juni 2000 und dem 27. September 2001 Fr. 113'000.-- an das Betreibungsamt überwiesen worden.
5.4.2 Der Beschwerdeführer 2 äusserte sich ausschliesslich zur Frage des Haftungsumfangs, da er vorzeitig aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten sei, sowie zur Verjährung beziehungsweise Verwirkung der geltend gemachten Beiträge (Urk. 6, 8/2 und 32). Da er von der Verwirkung der Forderung ausging, unterliess er Ausführungen zu seiner Entlastung oder Rechtfertigung.
5.4.3 Die Beschwerdeführerin 3 liess im Wesentlichen darauf hinweisen (Urk. 15/1, 15/9/3 und 41), sie habe das Mandat aus Gefälligkeit ihrem Ehemann gegenüber übernommen und ihm vertraut. Sie habe ihre beiden Kinder betreut und habe nie etwas mit der Geschäftsführung der B.___ zu tun gehabt; auch sei sie im Betrieb nie angestellt gewesen. Als der deutschen Sprache nur rudimentär mächtige Ausländerin habe sie über kein eigenes Einkommen verfügt und sei von ihrem Ehemann in finanzieller Hinsicht völlig abhängig gewesen. Als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift und Geschäftsführer des Unternehmens habe er nach seinem Belieben schalten und walten können. Er habe sie nicht informiert, und wenn sie Informationen habe erhalten wollen, so habe er ihr diese sogar vorenthalten. Zu den Generalversammlungen sei sie nicht eingeladen worden; in den Protokollen, die auch ihr Ehemann verfasst habe, sei ihre Abwesenheit als entschuldigt aufgeführt gewesen. Es sei ihr auch ein Vorfall bekannt, dass der Beschwerdeführer 1 für die Anmeldung beim Handelsregister ihre notwendige Unterschrift gefälscht habe (Urk. 41 S. 4). In diesem Fall habe sie in Bezug auf die ihr zur Unterschrift vorgelegte Anmeldung an das Handelsregisteramt Auskunft verlangt, diese aber nicht erhalten. Der Beschwerdeführer 1 habe vielmehr, indem er ihre Unterschrift gefälscht habe, eine Urkundenfälschung begangen. Dieses Beispiel zeige, dass es ihr gar nicht möglich gewesen sei - trotz allfällig bestehender Pflichten - an die benötigten Informationen heranzukommen. Sie sei sich heute bewusst, dass ein Verwaltungsratsmandat Verpflichtungen mit sich bringen könne, welche nicht delegierbar seien. Zum Zeitpunkt der Übernahme des Mandates und während der Geschäftstätigkeit der B.___ sei ihr das jedoch nicht bewusst gewesen.
In den vergangenen Jahren habe sie lediglich die Jahresrechnungen 1997 und 1998 sowie den Bericht der Revisionsstelle für das Geschäftsjahr 1997 erhalten. Darin bescheinige die Revisionsstelle, dass die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Jahresverlustes Gesetz und Statuten entsprechen würden. Weder die Revisionsstelle noch die Beschwerdegegnerin hätten ihr gegenüber je darauf hingewiesen, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäss entrichtet würden. Erschwerend sei sodann hinzugekommen, dass sie seit der eheschutzrichterlichen Trennung am 24. September 2001 praktisch keinen Kontakt mehr mit ihrem Mann gehabt habe und er ihr in geschäftlicher Hinsicht überhaupt keinen Einblick mehr gewährt habe. Weiter liess die Beschwerdeführerin 3 vorbringen, sie verfüge über keinerlei Vermögen und sei aufgrund eines Trennungsurteils des Bezirksgerichts Zürich auf Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes angewiesen. Er erfülle jedoch die Unterhaltsverpflichtungen ihr gegenüber zur Zeit nicht, weshalb sie sich in einer finanziellen Notlage befinde. Aus diesen Gründen und angesichts des geringen Verschuldens erscheine es als unbillig, sie zur Bezahlung von Schadenersatzleistungen zu verpflichten. Zumindest sei die Forderung in erheblichem Umfang zu reduzieren.
5.5 Vorab ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung an die Sorgfaltspflicht der Organe einer Aktiengesellschaft ein strenger Massstab anzulegen ist. Die B.___ hatte die Einzelfirma des Beschwerdeführers 1 mit Aktiven und Passiven übernommen und war am ___ 1987 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen worden. Von da an amteten die Ehegatten als Präsident und Vizepräsidentin des Verwaltungsrates und waren beide einzelzeichnungsberechtigt (Urk. 11/43). Als weiteres Mitglied trat am 20. Oktober 1997 der Beschwerdeführer 2 in den Verwaltungsrat ein; er gehörte dem Verwaltungsrat bis zum 15. Juni 1999 an (vgl. vorstehend Erw. 4.2.4). So gesehen lagen in all den Jahren einfache Verhältnisse vor, bei denen von jedem Mitglied des Verwaltungsrates verlangt werden kann, dass es den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Dabei bilden namentlich Unkenntnis oder Unwissenheit keine Entlastungsgründe: wer ein Verwaltungsratsmandat übernimmt, muss sich vorgängig über Rechte und Pflichten eines Organs informieren. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erkannt, dass grobfahrlässig handelt, wer sich bloss als Strohmann zur Verfügung stellt und seine Kontrollrechte nicht ausübt (Urteile in Sachen K. und R. vom 2. Juli 2002 [H 201/01], in Sachen K. vom 31. Juli 2001 [H 382/00 und H 409/00], in Sachen S. vom 13. Februar 2001 [H 87/00]; BGE 112 V 3 Erw. 2b). Nach der Rechtsprechung des obersten Gerichts kann sich daher auch eine Ehefrau, die sich in den Verwaltungsrat der Firma ihres Mannes wählen lässt, vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht mit der Begründung exkulpieren, sie sei nicht in der Lage gewesen, das Geschehen zu überblicken und habe vollumfänglich ihrem Mann vertraut. Gerade die Verkennung ihrer Pflichten als Verwaltungsratsmitglied stellt eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung dar (ZAK 1992 S. 249; vgl. auch Urteil in Sachen C. vom 24. November 1993 [H 199/93]). Im Bereich von Art. 52 AHVG gilt ein objektivierter Verschuldensmassstab, das heisst, dass subjektive Entschuldbarkeit oder die Gründe für die Annahme des Verwaltungsratsmandats unbeachtlich sind (Urteil in Sachen K. vom 5. Februar 2003 [H 183/01] mit Hinweis auf das Urteil in Sachen M. und F. vom 25. Juli 2000 [H 228/98]). Zu den Pflichten von Verwaltungsräten - das hat insbesondere auch für den im Oktober 1997 eingetretenen Beschwerdeführer 2 zu gelten - gehört, dass sie sich über den Geschäftsgang orientieren, die Geschäftsführung überwachen, nötigenfalls Einblick in Unterlagen verlangen, wo Handlungsbedarf besteht eingreifen und die Ausführung angeordneter Massnahmen überwachen. Wenn die Beschwerdeführerin 3 damit argumentiert (Urk. 41 S. 4), ihr Ehemann hätte ihr den Einblick verwehrt, sie von Sitzungen ohne ihr Wissen als entschuldigt abgemeldet (Urk. 42/1) oder ihr Auskünfte verweigert (z. B. im Zusammenhang mit der Unterschrift zur Anmeldung einer Mutation beim Handelsregisteramt), so ist dem zu entgegnen, dass solcherlei Gebaren Anlass zum Rücktritt als Organ hätte geben müssen. Zwar stellt die behauptete Unterschriftenfälschung keinesfalls eine Bagatelle dar, doch wurde nicht behauptet, dass solche Vorkommnisse gehäuft vorgekommen wären. Es handelte sich bei der notwendigen Unterschrift um die Meldung an das Handelsregisteramt im Hinblick auf den Eintrag der Revisionsstelle (Urk. 42/2) und hatte nichts mit den gegenüber der Beschwerdegegnerin geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen zu tun.
Der Beschwerdeführer 2 wurde am 20. Oktober 1997 Mitglied des Verwaltungs-rates. Ihm ist vorzuwerfen, dass er sich bei der Annahme des Mandats offensichtlich nicht über die damalige finanzielle Situation der B.___ erkundigte. Hätte er sich Bilanz und Erfolgsrechnung per Ende 1996 vorlegen lassen und diese studiert, so hätte ihm die Lage, in der sich das Unternehmen befand, auffallen müssen. Entsprechend hätte er die weitere Entwicklung der Gesellschaft im Auge behalten und sich eingehend mit dem Fortgang der Geschäfte befassen müssen. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der bisherigen Geschäftstätigkeit hätte auch die schleppende Zahlungsweise zu Tage gefördert und erkennen lassen, dass Ausstände gegenüber der Beschwerdegegnerin bestanden. Es wäre die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, für die ordnungsgemässe Bezahlung der laufenden Beiträge besorgt zu sein. Wohl ist dem Kontoauszug (Urk. 19/40) zu entnehmen, dass viele der zwischen dem 7. Oktober 1997 und dem 9. Juli 1999 gestellten Rechnungen bezahlt wurden und der Saldo ausgeglichen ist. Dies vermag aber nicht darüber hinweg zu täuschen, dass die laufenden Rechnungen mit zum Teil erheblicher Verspätung beglichen wurden (Urk. 19/40, z. B. Posten 1997 0008 [Rechnung vom 7. Oktober 1997, gemahnt am 25. November 1997 und abbezahlt bis am 6. April 2000], vgl. auch Posten 1997 0010, 1998 0001-0008) und ein Teil der Rechnungen unbezahlt blieben (Posten 1998 0009-0012 und 1999 0001-0005). Der Beschwerdeführer 2 hat weder dargetan noch belegt, dass er Einblick verlangt, in irgendeiner Art und Weise interveniert und die Bezahlung der laufenden Sozialversicherungsbeiträge veranlasst hätte. Diese aktenkundige Passivität, auch der Beschwerdeführerin 3, gereicht den beiden Organen zum Verschulden.
Zu seiner Rechtfertigung hat auch der Beschwerdeführer 1 wenig Konkretes vorgetragen. Insbesondere die Aussage, er hätte die Sozialversicherungsbeiträge jeweils bezahlt, sofern die notwendigen Mittel dazu vorhanden gewesen seien, vermag ihn keineswegs zu entlasten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nur so viel Lohn hätte ausbezahlt werden dürfen, als die darauf unmittelbar von Gesetzes wegen entstanden Beitragsforderungen gedeckt gewesen wären (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Mai 2003 in Sachen G. [H 229/02] mit Hinweisen auf SVR 2003 AHV Nr. 1, S. 1 und BGE 118 V 195 Erw. 2a). Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 Anfang der 90er-Jahre stets privates Geld in die Firma eingeschossen und sogar seine Lebensversicherung belehnt hat (Urk. 35 S. 6 f.), noch die erwähnten Abschlagszahlungen vermögen ihn deshalb zu entlasten. Die vorgelegten Bilanzen und Erfolgsrechnungen (Urk. 36/1-6) zeichnen ein düsteres Bild der Gesellschaft; angesichts der über Jahre erwirtschafteten Verluste bestand wohl seit längerer Zeit keine Aussicht auf eine Gesundung des Betriebs. Unter solchen Umständen ist erhöhte Aufmerksamkeit aller Organe, insbesondere natürlich des Verwaltungsratspräsidenten geboten. Dieser hätte rechtzeitig Sanierungsmassnahmen in die Wege leiten oder aber die Geschäftstätigkeit einstellen müssen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine rechtsgenügenden Gründe zu ihrer Rechtfertigung und Entlastung vorzubringen vermochten.
6.
6.1 Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten respektive die Passivität der Beschwerdeführenden ohne weiteres auch als adäquat kausal für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden zu betrachten (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 Erw. 3c).
Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den andern solidarisch haftbar, als ihr der Schaden auf Grund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist (Art. 759 Abs. 1 OR). Die genannte Bestimmung kann für die haftpflichtige Person zu einer Herabsetzung auf den Betrag führen, den sie als Alleinhaftende bezahlen müsste (differenzierte Solidarität) und erlaubt ihr, eigene Reduktionsgründe geltend, zu machen. Hinsichtlich der Verschuldensschwere kann der Schädiger jedoch einzig deren Geringfügigkeit geltend machen. Da die auf Art. 52 AHVG gegründete Schadenersatzpflicht begrifflich ein qualifiziertes Verschulden voraussetzt, sei es aus vorsätzlichem Verschulden oder aus grober Fahrlässigkeit, findet Art. 759 OR nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auf das Schadenersatzverfahren gemäss Art. 52 AHVG keine Anwendung (Urteil in Sachen G. vom 2. März 2004, H 235/03, mit Hinweis auf AHI 1996 S. 294 Erw. 6).
Demnach haften die Beschwerdeführenden solidarisch entsprechend dem zeitlichen Umfang ihrer Haftbarkeit (Beschwerdeführer 2) für den der Beschwerdegegnerin entstanden Schaden.
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführenden gehen von einem Mitverschulden der Beschwerdegegnerin aus und sind der Auffassung, diese hätte viel früher reagieren müssen, da seit längerem bekannt gewesen sei, dass die Beiträge nur schleppend und unvollständig entrichtet worden seien. Offensichtlich habe die Ausgleichskasse keine Arbeitgeberkontrolle durchgeführt, ansonsten sie die Beitragsausstände aus den Jahren 1993 und 1994 sowie 1996 bis 1998 bemerkt und rechtzeitig abgemahnt hätte. Es sei Sache der Ausgleichskasse, ihren Kontrollpflichten nachzukommen und Nachzahlungsansprüche einzufordern; ihr Verhalten sei adäquat kausal für den eingetretenen Schaden (Urk. 1 S. 7, 15/1 S. 4 und 15/9/3). Aus diesen Gründen sei die Schadenersatzforderung infolge Mitverschuldens herabzusetzen.
6.2.2 Nach der Rechtsprechung ist ein derartiges Mitverschulden gegeben, wenn sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat, und wenn im Übrigen zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 122 V 189 erw. 3c).
Den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist entgegen zu halten, dass Arbeitgeberkontrollen aktenmässig belegt sind. Anlässlich der am 9. April 1997 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle (Urk. 15/7/36+37) wurden nicht abgerechnete Lohnsummen betreffend die Jahre 1993, 1994 und 1995 im Gesamtbetrag von Fr. 57'612.-- ermittelt und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge am 29. Mai 1997 mittels Nachzahlungsverfügungen eingefordert (Urk. 15/7/33-35). Aufgrund der am 28. September 2001 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle ergaben sich keine Beanstandungen (Urk. 11/39). Es ist jedoch zu beachten, dass die Übereinstimmung der Geschäftsunterlagen mit den Lohnzahlungen, die Abrechnung der paritätischen Beiträge und schliesslich auch die gegenüber der Ausgleichskasse übermittelten Angaben überprüft werden, aus welchen die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge ermittelt und welche Angaben schliesslich auch als Grundlage für die Einträge des Einkommens im individuellen Konto der Arbeitnehmer dienen. Die Zusammenstellung geschuldeter Beiträge und deren Inkasso ist jedoch nicht Inhalt dieser periodisch durchgeführten Kontrollen.
Die Beschwerdegegnerin hat ausstehende Beiträge rechtzeitig gemahnt und in Betreibung gesetzt, was anhand des Kontoauszuges dokumentiert ist (Urk. 11/40). Dass ein Tilgungsplan bestanden hätte oder Ratenzahlungen mit der Beschwerdegegnerin abgemacht worden wären, ist weder behauptet noch belegt. Die Abschlagszahlungen haben ihre Grundlage im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Urk. 11/46). Aus den verschiedenen Aufschubsbewilligungen lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden ableiten. Ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin liegt unter diesen Umständen nicht vor.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 3 abzuweisen und sie - solidarisch haftend - zur Bezahlung von Fr. 214'958.-- an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sind. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer 2 zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 27'850.45 an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten - solidarisch haftend mit den Beschwerdeführenden 1 und 3.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden 1 und 3, weshalb ihnen keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Zufolge der der Beschwerdeführerin 3 mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 (Urk. 45) gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist Rechtsanwalt Michael Epstein mit Fr. 2'394.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer 2 hat hingegen Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes, der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache auf insgesamt Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von K.___ werden die Beschwerdeführenden zur Bezahlung folgender Schadenersatzforderungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, verpflichtet:
a) H.___ und A.___ solidarisch haftend untereinander im Betrag von Fr. 214'958.-- und solidarisch haftend mit K.___ bis zum Betrag von Fr. 27'850.45;
b) K.___ solidarisch haftend mit H.___ und A.___ im Betrag von Fr. 27'850.45. Im weitergehenden Umfang wird der Einspracheentscheid betreffend K.___ vom 24. April 2003 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, K.___ eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 3, Rechtsanwalt Michael Epstein, Zürich, wird mit Fr. 2'394.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ernst Hirzel
- Rechtsanwalt Felix Schürch
- Rechtsanwalt Michael Epstein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.