Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AK.2003.00031
AK.2003.00031

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Häny


Urteil vom 22. Mai 2007
in Sachen
1.   S.___
 

2.   K.___
 

3.   R.___
 

Beschwerdeführer

Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Grimm Zwicky
c/o S.___ & Grimm, Rechtsanwälte
Rigistrasse 1, 6300 Zug

Beschwerdeführer 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Kuhn
c/o Lutz Rechtsanwälte
Forchstrasse 2/Kreuzplatz, Postfach, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Schadenersatzverfügungen vom 16. und vom 22. Januar 2003 hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die ehemaligen Organe der konkursiten A.___ AG (mit Sitz in B.___; Urk. 4/3), S.___, K.___ und R.___, zur Bezahlung nicht abgelieferter Beiträge an die Familienausgleichskasse in der Höhe von Fr. 23’097.75 (Urk. 3/2 = 13/30; Urk. 13/28 und 13/29) für die Zeit vom 1. September 2000 bis zum 31. Mai 2001 (Urk. 13/47) verpflichtet. Auf Einsprache hin hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, an dieser Forderung mit Einspracheentscheiden vom 2. und vom 3. April 2003 festgehalten (Urk. 2/1-3).
2. Dagegen erhoben die Verpflichteten am 24. und am 30. April 2003 Beschwerde (Urk. 1/1-3). In der Beschwerdeantwort vom 8. September 2003 (Urk. 12) schloss die Familienausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerden. In den Replikschriften vom 22. Oktober 2003 (Urk. 21 und 23) sowie vom 29. Dezember 2003 (Urk. 29) liessen sich die Beschwerdeführer nochmals vernehmen und verschiedene prozessuale Anträge stellen. Mit Zuschrift vom 21. Januar 2004 (Urk. 33) verzichtete die Ausgleichskasse auf eine Duplik. Mit Verfügung vom 23. Januar 2004 (Urk. 34) wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen.
         Aus den Parteidarstellungen und den Akten ergab sich, dass die Ausgleichskasse des Kantons Zug S.___ - unter solidarischer Haftbarkeit mit K.___ und R.___ - zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 117'460.50 verpflichtet hatte (vgl. Verfügung vom 11. Juni 2003; Urk. 30/1). Die Forderung beinhaltete der Ausgleichskasse des Kantons Zug entgangene Sozialversicherungsbeiträge (bundesrechtliche und FAK-Beiträge) für die Zeit vom 7. September 2000 bis zum 29. Mai 2001 (Urk. 30/1 S. 2).
         Da die Betroffenen auch gegen diese Verfügung Einsprache erhoben hatten, und sich sowohl im Verfahren gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons Zug als auch in dem am hiesigen Gericht hängigen Verfahren unter anderem die Frage des Verschuldens der subsidiär haftenden Organe der konkursiten Gesellschaft stellte, wurde das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 8. Juli 2004 bis zur rechtskräftigen Erledigung der von der Ausgleichskasse des Kantons Zug geltend gemachten Schadenersatzforderung sistiert (Urk. 39).
         Mit Zuschrift vom 19. März 2007 (Urk. 43) liessen K.___ und R.___ die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 24. November 2005 sowie den Entscheid des Bundesgerichts (sozialrechtliche Abteilung) vom 12. Februar 2007 einreichen (Urk. 44/1-3). Das Gericht zog das S.___ betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug bei (Urk. 45 und 46), hob die Sistierung des Verfahrens auf und setzte der Familienausgleichskasse mit Verfügung vom 10. April 2007 (Urk. 47) Frist zur Stellungnahme an. Mit Zuschrift vom 25. April 2007 teilte diese nun mit, an der Schadenersatzforderung und damit an den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 2. und 3. April 2003 werde nicht mehr festgehalten (Urk. 49).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG).
         Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen auch auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse Anwendung (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996).
         Nebst dem Vorliegen eines Schadens sind als weitere Voraussetzungen ein Verschulden sowie der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers beziehungsweise der subsidiär haftenden Organe und dem Eintritt des Schadens notwendig.
2.       Der Schadenersatzforderung der Familienausgleichskasse liegt die Auffassung zugrunde (Urk. 2/1-3 und 12), die A.___ AG habe in der Zeit vom 1. September 2000 bis zum 31. Mai 2001 in grobfahrlässiger Weise die geschuldeten Beiträge an die Familienausgleichskasse nicht abgeliefert, weshalb die ehemaligen Organe des Unternehmens für den entstandenen Schaden subsidiär haftbar seien.
         Mit Urteilen vom 24. November 2005 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Bezug auf die von der kantonalen Ausgleichskasse geltend gemachten bundesrechtlichen Sozialversicherungsbeiträge entschieden, es sei der Ausgleichskasse mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden, allerdings in einem deutlich reduzierteren Ausmass als eingefordert werde (Urk. 44/2+3 je S. 25 f. und Urk. 46 S. 27). Ein den ehemaligen Organen der konkursiten Firma anzulastendes Verschulden hat das Gericht verneint (Urk. 44/2+3 je S. 29 und Urk. 46 S. 30 f.). Das Bundesgericht hat die von der Ausgleichskasse des Kantons Zug erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 12. Februar 2007 abgewiesen (Urk. 44/1). Damit steht rechtskräftig fest, dass die ehemaligen Organe an dem der Ausgleichskasse des Kantons Zug entstandenen Schaden hinsichtlich bundesrechtlicher Sozialversicherungsbeiträge kein haftungsbegründendes Verschulden trifft.
         Mit dem fehlenden Verschulden entfällt jedoch auch die Voraussetzung für die Haftbarkeit und Verpflichtung zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse.
         Die Beschwerden sind daher gutzuheissen und die Einspracheentscheide vom 2. und 3. April 2003 sind aufzuheben.
3.       Die obsiegenden Beschwerdeführer haben gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese sind ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 13. Dezember 2005, C 28/05) und nach richterlichem Ermessen, basierend auf dem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde, auf Fr. 2'900.-- zugunsten des Beschwerdeführers 1 und auf je Fr. 2'000.-- zugunsten der Beschwerdeführer 2 und 3 (je einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtenen Einspracheentscheide vom 2. und vom 3. April 2003 aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführer wie folgt zu entschädigen:
- den Beschwerdeführer 1 mit Fr. 2'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer)
- den Beschwerdeführer 2 mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) und
- den Beschwerdeführer 3 mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer)
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Grimm Zwicky unter Beilage einer Kopie von Urk. 49
- Rechtsanwalt Rolf Kuhn unter Beilage einer Kopie von Urk. 49
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).