AK.2003.00034
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 8. Dezember 2003
in Sachen
1. L.___
2. A.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Meier
Ankerstrasse 53, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die B.___ AG mit Sitz in Z.___ bezweckte im Wesentlichen die Fabrikation und den Handel mit elektronischen Geräten und verwandten Erzeugnissen (Urk. 9/22 S. 1). Sie rechnete die paritätischen und Familienausgleichskassen (FAK)-Beiträge mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ab (Urk. 9/19-21). Am 16. April 2002 wurde mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts Zürich über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und am 20. Juni 2002 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 9/22 S. 1).
Mit Verfügungen vom 31. Januar 2003 verpflichtete die Ausgleichskasse L.___ als Präsident und Delegierter des Verwaltungsrats (Beschwerdeführer 1, Urk. 3/1 = Urk. 9/2) und A.___ als Mitglied des Verwaltungsrats (Beschwerdeführerin 2, Urk. 4/1 = 9/3) in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz für ungedeckt gebliebene Beiträge im Konkurs der B.___ AG in der Höhe von Fr. 432'863.35 inklusive Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren. Dagegen erhoben L.___ und A.___ mit Eingaben vom 4. März 2003 Einsprache und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen (Urk. 3/2 = Urk. 4/2 = Urk. 9/4). Mit Einspracheentscheid vom 1. April 2003 wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab, reduzierte jedoch den Forderungsbetrag auf Fr. 432'282.15 (Urk. 2 = Urk. 9/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2003 (Urk. 2) erhoben L.___ und A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Meier, Zürich, am 2. Mai 2003 Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Verfügungen vom 31. Januar 2003 und des Einspracheentscheids vom 1. April 2003 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2003 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf mit Verfügung vom 23. Juni 2003 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
Sodann ist anzufügen, dass sich weder aus der bundesrätlichen Botschaft zur 11. AHV-Revision noch aus den Materialien zum ATSG Anhaltspunkte für ein Abweichen von der feststehenden Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Organhaftung gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ergeben (BGE 129 V 11 = SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 9 f. Erw. 3).
1.2 Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996).
1.3 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
1.4 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. z.B. BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
1.5 Nach Art. 82 Abs. 1 AHVV verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 17 Erw. 2a, 126 V 451 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 128 V 17 Erw. 2a, 126 V 444 Erw. 3a 452 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von einem Jahr für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c).
1.6 Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
1.7 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b).
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 159 f. mit Hinweisen).
1.8 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 123 Erw. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 Erw. 3c).
2. Der Konkurs der B.___ AG wurde mit Verfügung vom 20. Juni 2002 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 9/22 S. 1), womit die Beschwerdegegnerin nach der dargelegten Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 1.5) Kenntnis des Schadens erlangte. Die Schadenersatzverfügungen vom 31. Januar 2003 (Urk. 9/2-3) ergingen somit rechtzeitig, das heisst innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV (in der bis Ende 2002 gültigen Fassung).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob die einzelnen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind, wobei zunächst auf den Schaden einzugehen ist.
3.2 Die Forderung der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführenden im Umfang von Fr. 432'282.15 basiert auf den von Juni 1996 bis Juni 2001 ausbezahlten Lohnsummen (Urk. 9/6-11) und den darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen unter Berücksichtigung von Zahlungen und Gutschriften inklusive Verwaltungskosten, Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten (Urk. 9/19-20). Der Berechnung liegen insbesondere die Jahresabrechnungen (Urk. 9/6-11), die Nachzahlungsverfügungen vom 6. Oktober 2000 für die Jahre 1996 und 1998 (Urk. 9/12-13), die Veranlagungsverfügung vom 5. Juli 1999 (Urk. 9/14), die Verzugszinsabrechnung vom 8. April 2002 für den Zinsenlauf vom 1. Januar bis 8. April 2002 (Urk. 9/15), die definitiven Pfändungsverlustscheine im Sinne von Art. 115 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 4. September 2002 betreffend Lohnbeiträge von Juni 1996 bis Juni 2001 (Urk. 9/24/1-22) und die Berichte über die Arbeitgeberkontrolle vom 29. Juli 2002 und 19. September 2000 (Urk. 9/16-18) zugrunde.
Gemäss der Rechtsprechung ist es Sache der Ausgleichskasse, die Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Anderseits obliegt es im Bestreitungsfall den Belangten, substanziiert darzulegen, weshalb der von der Kasse ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist (ZAK 1991 S. 126 Erw. II/1b; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. August 2002 in Sachen P., H 25/02, Erw. 3b/cc). Während die Ausgleichskasse aufgrund der erwähnten Grundlagen die Berechnung ihrer Forderung belegt hat, machen die Beschwerdeführenden geltend, zum Zeitpunkt des Konkurses seien Beiträge in der Höhe von rund Fr. 271'000.-- exklusive Zinsen geschuldet gewesen, wobei sich der Unterschied aufgrund von Differenzen im Zusammenhang mit Kinderzulagen ergebe, welche während Jahren nicht hätten bereinigt werden können (Urk. 1 S. 3 Ziff. A.1). Dabei handelt es sich nicht um eine substanziierte Bestreitung der Höhe der Schadenersatzforderung. Sodann ergibt sich auch aus der beigelegten AHV-Übersicht 1998 bis 2002 (Urk. 3/3) nicht, inwiefern der von der Ausgleichskasse ermittelte Schadensbetrag unzutreffend sein soll. Deshalb ist darauf nicht weiter einzugehen; vielmehr ist die Höhe der Schadenersatzforderung mangels offenkundiger Berechnungsfehler in der Schadensberechnung der Ausgleichskasse im Umfang von Fr. 432'282.15 aufgrund der Akten ausgewiesen.
4.
4.1 Zu prüfen sind die weiteren Haftungsvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit, des Verschuldens und des adäquaten Kausalzusammenhangs.
4.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die B.___ AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen seit 1995 nur schleppend und unvollständig nachgekommen war (Urk. 9/20, Urk. 9/23/1-43, Urk. 9/25-28), weshalb die Klägerin im Umfang von Fr. 432'282.15 zu Schaden kam. Die Beschwerdegegnerin sah sich denn auch veranlasst, zahlreiche Betreibungsverfahren gegen die B.___ AG einzuleiten (Urk. 9/23-1-43). Angesichts dieser Missachtung der Beitragszahlungspflicht von Art. 14 AHVG ist das Vorliegen der Widerrechtlichkeit als weiterer Haftungsvoraussetzung ohne weiteres zu bejahen (vgl. vorstehend Erw. 1.6).
4.3 Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beschwerdeführenden zurückzuführen ist.
4.3.1 Da die Nichterfüllung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht in der Regel die volle Schadensdeckung nach sich zieht (vgl. vorstehend Erw. 1.6), und die Ausgleichskasse davon ausgehen darf, dass die Arbeitgeberin die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit ihres Handelns oder ihrer Schuldlosigkeit bestehen (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 213), hat hinsichtlich des Verschuldens des einzelnen Verwaltungsrates der ins Recht Gefasste aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten den Nachweis für allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe zu erbringen (SVR 1998 AHV Nr. 15 Erw. 4a und BGE 108 V 198 Erw. 1). Verwaltung und Gericht prüfen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Berechtigung der erhobenen Einwände.
4.3.2 Haftungsvoraussetzung aus Art. 52 AHVG ist praxisgemäss die formelle oder materielle Organstellung der Pflichtigen. Als Organ einer juristischen Person sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates zu betrachten und zwar unabhängig davon, welche Aufgaben sie tatsächlich erfüllen beziehungsweise unabhängig von ihrem tatsächlichen Einfluss (Forstmoser, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, 2. Auflage, Zürich 1987, S. 208 f., N 650 und 654).
Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsforderungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 Erw. 4a, 123 V 173 Erw. 3a).
4.3.3 Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 12. Juni 2003 war der Beschwerdeführer 1 seit 23. Mai 1991 Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates der B.___ AG mit Einzelunterschrift und die Beschwerdeführerin 2 seit demselben Datum Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (Urk. 9/22).
Die formelle Organstellung der Beschwerdeführenden ist demnach während der relevanten Zeit gegeben, weshalb sie grundsätzlich für den eingeklagten Schaden einzustehen haben.
4.3.4 Die Beschwerdeführenden machen zu ihrer Entlastung im Wesentlichen geltend, der B.___ AG namhafte Summen aus Erbschaften sowie aus Eigenheimhypotheken als Kredite zur Verfügung gestellt zu haben. Sodann hätten sie nie Verwaltungsratshonorare bezogen und oft auf Löhne verzichtet. Insgesamt hätten sie mehr in die B.___ AG investiert, als sie Löhne hätten entnehmen können. Der Konkurs der B.___ AG sei auf einen Brand in einer benachbarten Halle der Geschäftsräumlichkeiten und der darauffolgenden langwierigen Auseinandersetzung mit der Versicherung sowie der schlechten Auftragslage zurückzuführen. Die Beschwerdeführenden hätten alles getan, um den Fortbestand der B.___ AG zu sichern. Es sei ihnen aufgrund der fehlenden Mittel nicht möglich gewesen, die Forderungen der Beschwerdegegnerin zu begleichen (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 2 ff., Urk. 3/2, Urk. 4/2).
4.3.5 Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob der Konkurs der B.___ AG allenfalls hätte vermieden werden können, sondern einzig zu entscheiden ist, ob die B.___ AG die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein Verschulden der verantwortlichen Organe zu bejahen ist.
Bei der B.___ AG handelt es sich um ein kleineres Unternehmen mit einem Aktienkapital von Fr. 500’000.-- und den Beschwerdeführenden als Verwaltungsräten (Urk. 9/22). Bei derart einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an die Überwachungsaufgaben der Organe gestellt. Es lässt sich nicht wie bei einer Grossunternehmung mit einer allfälligen Delegation von Funktionen an Dritte auch eine Beschränkung der Kontrollpflichten rechtfertigen (BGE 108 V 203 Erw. 3b). Als Organe waren die Beschwerdeführenden für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse verantwortlich. Wenn die Begleichung beziehungsweise Sicherstellung der Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der Liquiditätsschwierigkeiten der Firma nicht mehr garantiert war, hätten die Anstellungsverhältnisse nicht mehr weitergeführt werden dürfen. Als Organe hätten die Beschwerdeführenden dafür besorgt sein müssen, dass keine Lohnzahlungen ohne Deckung oder Sicherstellung der mit der Ausgleichskasse abzurechnenden Sozialversicherungsbeiträge ausbezahlt werden. Nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführenden sodann aus der Aussage, sie hätten bedeutend mehr Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, als den Mitarbeitern vom Lohn abgezogen worden seien (Urk. 1 S. 8 Ziff. 5), denn es war ihre Pflicht, dafür zu sorgen, dass die von den Löhnen abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen bis zur Fälligkeit sichergestellt werden, damit sie in diesem Zeitpunkt vorhanden gewesen wären und fristgerecht hätten abgeliefert werden können (ZAK 1985 S. 619). Dies ist für das vorliegend zu beurteilende Verschulden entscheidend und nicht die Frage, ob die Beschwerdeführenden ein Verschulden am Konkurs der B.___ AG trifft. Sodann ist insbesondere massgebend, dass finanzielle Schwierigkeiten in der Regel das Unternehmen nicht von der Zahlungspflicht entbinden, da grundsätzlich nur so viel Löhne ausbezahlt werden dürfen, wie die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge entrichtet oder wenigstens sichergestellt werden können (SVR 2003 AHV Nr. 1 S. 1, 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Mai 2003 in Sachen G., H 229/02).
Soweit sich die Beschwerdeführenden zu exkulpieren versuchen, indem sie darauf hinweisen, immer der Überzeugung gewesen zu sein, die in den Brandfall involvierte Versicherungsgesellschaft werde zusätzlich zum direkten noch den indirekten Schaden in der Höhe von Fr. 2'000'000.-- ersetzen, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um ein Unternehmerrisiko handelt, welches in die Finanzplanung miteinzubeziehen ist, und andererseits von den Beschwerdeführenden selbst eingeräumt wird, die Versicherung hätte in den Jahren 1998 bis 2000 rund Fr. 400'000.-- bezahlt (Urk. 1 S. 5). Insbesondere massgebend ist jedoch, dass, wie bereits erwähnt, gerade in Kenntnis der ungünstigen Geschäftslage den Lohnzahlungen keine Priorität gegenüber den Beitragszahlungen hätte eingeräumt werden dürfen. Schliesslich kann die Beschwerdeführenden auch der Umstand, dass sie der B.___ AG erhebliche Privatmittel zur Verfügung gestellt haben, nicht entlasten. Denn das ist wohl achtenswert, ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdegegnerin durch ihr Verhalten ein Schaden entstanden ist, der bei pflichtgemässem Handeln hätte vermieden werden können.
Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit der Beschwerdeführenden liegen demnach keine vor, weshalb ihr Verhalten zumindest als grobfahrlässig zu werten ist.
4.4 Die Bezahlung der Löhne ohne Überprüfung der ordnungsgemässen Bezahlung oder Sicherstellung der geschuldeten Beiträge führte dazu, dass die Ausgleichskasse in der Betreibung der B.___ AG zu Verlust kam. Das Verhalten der Beschwerdeführenden war somit kausal für den entstandenen Schaden.
5. Gestützt auf diese Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden zu Recht für den eingetretenen Schaden in der Höhe von Fr. 432'282.15 belangt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bernhard Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.