AK.2003.00035

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 18. Februar 2004
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Advokat Dr. Rolf Jucker
Gerbergasse 13, 4001 Basel

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die E.___ Schweiz GmbH (nachfolgend „E.___“) mit Sitz in Zürich war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr vom 1. Juni 2000 bis 28. Februar 2002 die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 7/3). Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20. Dezember 2001 wurde die Gesellschaft aufgelöst (vgl. Urk. 11); mit Verfügung vom 15. Februar 2002 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die bereits aufgelöste Gesellschaft den Konkurs (Urk. 7/9).
         Mit Verfügung vom 17. Januar 2003 (Urk. 7/30) verpflichtete die Ausgleichskasse R.___, den ehemaligen Geschäftsführer der Konkursitin, zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 24'560.05. Die dagegen erhobene Einsprache wurde von der Ausgleichskasse mit Entscheid vom 27. März 2003 (Urk. 2) abgewiesen.

2. Dagegen liess R.___ mit Eingabe vom 12. Mai 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid unter Entschädigungsfolge aufzuheben. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2003 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando liess R.___ an seinem Antrag festhalten (Urk. 10). Die Ausgleichskasse verzichtete auf Erstattung einer Duplik (vgl. Urk. 12-14). Mit Verfügung vom 23. September 2003 (Urk. 14) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
         Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996).
1.2
1.2.1   Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. zum Beispiel BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. zum Beispiel BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
1.2.2   Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG beziehungsweise altArt. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 119 V 92 Erw. 3, je mit Hinweisen).
1.2.3   Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdegegnerin seit Erhalt des Zirkularbriefes des Konkursamtes an die Gläubiger der E.___ vom 8. Mai 2002 (Urk. 7/25) Kenntnis vom Schaden, wodurch die Einjahresfrist von altArt. 82 Abs. 1 AHVV ausgelöst wurde. Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 17. Januar 2003 (Urk. 7/30) gegen den Beschwerdeführer wahrte die Beschwerdegegnerin die genannte Frist.

2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
2.2
2.2.1   Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung auf die Jahresabrechnungen für die Jahre 2000 bis 2002 (Urk. 7/4-6), die Verzugszinsabrechnungen vom 16. Oktober 2001 (Urk. 7/8) und 19. April 2002 (Urk. 7/7), die Forderungseingabe im Konkurs der E.___ vom 19. April 2002 (Urk. 7/18) sowie den Bericht des Revisors über die Arbeitgeberkontrolle vom 8. April 2002 (Urk. 7/24). Aus den genannten Jahresabrechnungen ergibt sich, dass die E.___ zwischen November 2000 und Ende Januar 2002 Lohnzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 603'360.70 (= Fr. 35'766.70 + Fr. 531'311.-- + Fr. 36'283.--) ausgerichtet hat (Urk. 7/4-6). Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der E.___ geleisteten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 24'560.05 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/1-2).
2.2.2   Diese Summe machte die Beschwerdegegnerin - wie bereits erwähnt - verfügungsweise als Schadenersatz geltend (Urk. 7/30). Obwohl sie in den Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheids (mit eingehender Begründung) dafür hielt, dass der Beschwerdeführer lediglich für den Betrag von Fr. 14'658.45 hafte (vgl. Urk. 2 Ziffer 4), wies sie die Einsprache im Dispositiv vollumfänglich ab. Dabei kann es sich jedoch lediglich um ein Versehen der Beschwerdegegnerin handeln. Das zeigen auch die Ausführungen in der Beschwerdeantwort, wonach die gegen den Beschwerdeführer geltend gemachte Schadenersatzforderung im Einspracheentscheid angeblich „auf Fr. 14'658.45 reduziert (Konkurseröffnung am 15. Februar 2002)“ worden sei (Urk. 6 S. 1).
2.3     Der im angefochtenen Einspracheentscheid vertretenen Auffassung ist insoweit zuzustimmen, dass ein Verschulden des Organs nur so lange in Frage kommen kann, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus der Organstellung der Fall (BGE 126 V 61 Erw. 4a, 123 V 173 Erw. 3a). Deshalb erweist es sich - da keine Anhaltspunkte für eine absichtlich oder grobfahrlässig durch den Beschwerdeführer verursachte Zahlungsunfähigkeit der Konkursitin vorliegen - als richtig, dass eine Haftung des Beschwerdeführers von vornherein auf Beitragsforderungen beschränkt ist, die vor der Konkurseröffnung innert der auf die Fälligkeit folgenden zehntägigen Zahlungsfrist hätten beglichen werden müssen.
         Zu Unrecht nicht berücksichtigt hat die Beschwerdegegnerin allerdings, dass der Beschwerdeführer bereits am 20. Dezember 2001, als förmlich beschlossen wurde, die E.___ zu liquidieren, als Geschäftsführer ausschied (Urk. 11; vgl. auch Urk. 3/10 und 3/12). Daraus folgt, dass eine Haftung des Beschwerdeführers lediglich für die am 7. November 2001 und am 7. Dezember 2001 in Rechnung gestellten und noch offenen Beitragsforderungen (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von insgesamt Fr. 9'707.65 (= Fr. 4'756.85 + Fr. 4'950.80) in Betracht kommen kann. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch noch nach dem 20. Dezember 2001 bei der E.___ angestellt war, ändert nichts daran. Entscheidend ist, dass er mit diesem Datum seine Organeigenschaft verlor, weshalb eine Organhaftung nach Art. 52 AHVG nicht in Frage kommt. Dass der Beschwerdeführer auch nach seinem Rücktritt als faktisches Organ für die E.___ gehandelt hätte, wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht behauptet. Die herrschende Aktenlage vermöchte dies auch nicht zu stützen.
         Daraus folgt, dass vorliegend von einem relevanten Schadensbetrag von Fr. 9'707.65 auszugehen ist.

3.
3.1     Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
3.2     Aus den Akten ist ersichtlich, dass die E.___ den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam. Es blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 24'560.05 (inklusive Nebenkosten) ungedeckt, wovon vorliegend Fr. 9'707.65 relevant sind. Die Beschwerdegegnerin sah sich veranlasst, die E.___ wiederholt zu mahnen, unter anderem weil sie die Jahresabrechnung 2000 nicht fristgerecht eingereicht hatte (Urk. 7/12-13; vgl. auch Urk. 7/14-15, 7/19 und 7/23). Es bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen, dass die E.___ Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG missachtet hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden (soweit vorliegend relevant) grundsätzlich voll zu decken ist. Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.

4.
4.1     Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
4.2
4.2.1   Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b).
4.2.2   Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b).
         4.2.3 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.)
5.
5.1     Der Beschwerdeführer liess zu seiner Entlastung im Wesentlichen vorbringen, dass er als Organ der E.___ das ihm Mögliche unternommen habe, um seinen gesetzlichen Pflichten als Geschäftsführer nachzukommen. Er weise den Vorwurf des Verschuldens von sich. Er sei - wie praktisch die ganze Wirtschaftswelt - vom Zusammenbruch des E.___-Konzerns überrascht worden. Er habe sich in guten Treuen darauf verlassen können, dass die Verpflichtungen der E.___ jederzeit ohne weiteres erfüllt würden, insbesondere die von Gesetzes wegen anfallenden Forderungen. Finanziell sei die E.___ vollständig von der Zentralstelle in London abhängig gewesen. Die finanziellen Mittel seien E.___ jeweils über die Konzernzentrale zur Verfügung gestellt worden. Bei E.___ eintreffende Rechnungen seien auf inhaltliche Richtigkeit überprüft, freigezeichnet und anschliessend zur Verbuchung und Zahlung an die deutsche Konzerngesellschaft in Frankfurt weitergeleitet worden. Der Beschwerdeführer habe keinen Zugriff auf Konten der E.___ oder sonstiger E.___-Konzerngesellschaften gehabt, und zwar weder in der Schweiz noch sonst irgendwo.
5.2     Im vorliegenden Fall kommt - wie in Erw. 2.3 ausgeführt wurde - eine Haftung des Beklagten bereits aus zeitlichen Gründen (Rücktritt als Geschäftsführer per 20. Dezember 2001) lediglich für höchstens zwei Beitragsraten in Betracht. Es handelt sich dabei um die Lohnbeiträge für November und Dezember 2001 (Urk. 7/2), also um einen sehr kurzen Zeitraum.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeberin als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten ist. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen hat. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist somit ein Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann (BGE 121 V 244 Erw. 4b mit Hinweisen).
         Soweit die Beschwerdegegnerin diesbezüglich geltend machte, dass die E.___ ihren Melde-, Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen von Beginn an nicht beziehungsweise nur mangelhaft nachgekommen sei, weshalb „die Vergleichsweise kurze Dauer des (noch) von ihr geltend gemachten Ausstandes“ nicht dazu führen dürfe, ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers zu verneinen (Urk. 6 S. 4), ist zum einen festzuhalten, dass vorliegend ein Beitragsausstand von überhaupt lediglich zwei Monatsraten zur Diskussion steht. Das bedeutet, dass effektiv eine noch kürzere Dauer des Beitragsausstandes zu beurteilen ist, als von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid berücksichtigt wurde. Zum anderen ergibt sich aus den Akten, und zwar insbesondere aus der Beitragsübersicht und dem Kontoauszug (vgl. Urk. 7/1-2), dass die E.___ ihren Zahlungsverpflichtungen bis einschliesslich Oktober 2001 im Grossen und Ganzen klaglos nachgekommen ist. Sie musste bis dahin nur einmal gemahnt werden (vgl. Urk. 7/1). Auch die Tatsache, dass die E.___ die Jahresabrechnung 2000 nicht fristgerecht einreichte und deshalb gemahnt werden musste (vgl. dazu Erw. 3.2), kann für sich noch nicht als gravierend angesehen werden, zumal die E.___ im Jahr 2000 nur einen einzigen Mitarbeiter während zwei Monaten beschäftigte (den Beschwerdeführer) und die daraus resultierende Beitragsforderung der Beschwerdegegnerin umgehend bezahlt wurde (vgl. Urk. 7/2 Position 2001 0004).
         Zwar ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass es grundsätzlich der Beschwerdeführer selbst zu vertreten hat, wenn er sich auf Verhältnisse einlässt, die es ihm verunmöglichen, für die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen. Dies ist jedoch im Gesamtzusammenhang zu sehen: Bei der Konzernmutter der E.___ handelte es sich um einen weltweit tätigen Konzern im Energiesektor. Der Zusammenbruch dieses Konzerns war - was gerichtsnotorisch ist - für die Finanz- und Börsenwelt überraschend. Bis zu diesem Zeitpunkt zweifelte - soweit ersichtlich - niemand an der Finanzkraft und Zahlungsfähigkeit des E.___-Konzerns. Der Beschwerdeführer durfte - bis zum Zusammenbruch des Konzerns - darauf vertrauen, dass der Konzern die Kreditoren der E.___ bedienen werde, zumal es sich einerseits um lediglich zwei Raten von insgesamt nicht einmal zehntausend Franken handelte und andererseits das Zahlungsversprechen eines Weltkonzerns gegenüber seiner Konzerntochter vorlag. Dass der Beschwerdeführer darauf vertraute, kann nicht als qualifiziert schuldhaft betrachtet werden, sondern erscheint vielmehr als leicht nachvollziehbar. Darauf hätte - um mit der Terminologie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu sprechen - jeder verständige Mensch in gleicher Lage und unter gleichen Umständen vertraut und auch vertrauen dürfen. Von grober Fahrlässigkeit kann jedenfalls nicht die Rede sein.
         Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer nicht schadenersatzpflichtig und die Beschwerde demzufolge gutzuheissen ist.

6.       Gemäss § 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen hat der Beschwerdeführer Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 27. März 2003 aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Dr. Rolf Jucker
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.