AK.2003.00049
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 29. August 2005
in Sachen
1. W.___
2. A.___
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Hentz
Gartenhofstrasse 15, Postfach 1633, 8026 Zürich
3. B.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im April 1997 gegründete gemeinnützige Verein I.___ mit Sitz in U.___ hatte zum Ziel, leistungsschwächeren und langzeitarbeitslosen Personen einen Arbeitsplatz anzubieten (Urk. 7/6 = Urk. 9/11/47 = Urk. 10/7/31). Zu diesem Zweck vergab der Verein Aufträge für Reinigungsarbeiten und führte eine Auftrags- respektive Personalvermittlungsstelle sowie das Restaurant zum C.___ in T.___ (Urk. 7/27 = Urk. 9/3/3 = Urk. 9/11/2/3 = Urk. 9/11/7 = Urk. 9/11/38 = Urk. 10/3/3 = Urk. 10/7/16/2, Urk. 7/54 = Urk. 9/11/45 = Urk. 10/7/49, Urk. 9/3/7 = Urk. 9/11/46 = Urk. 10/7/32). Vom 1. Januar 1998 bis und mit 31. August 2002 rechnete der Verein I.___ mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), die paritätischen und Familienausgleichskassen (FAK)-Beiträge ab (Urk. 10/7/22, Urk. 10/7/30). Mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts U.___ vom 30. August 2002 wurde über den Verein I.___ der Konkurs eröffnet und das Konkursamt V.___ mit dessen Durchführung beauftragt (Urk. 7/27). Am 11. September 2002 wurde der Konkurs mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/69). Die Ausgleichskasse kam dabei aufgrund ausstehender paritätischer und FAK-Beiträge für die Jahre 2000 bis 2002 zu Verlust.
1.2 Mit Verfügungen vom 16. Mai, 7. Juli und 27. Oktober 2003 verpflichtete die Ausgleichskasse W.___ als Präsident des Vereins I.___, A.___ als Vorstandsmitglied und B.___ als Geschäftsführer solidarisch zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene paritätische Lohn- und FAK-Beiträge (inklusive Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren) im Betrag von Fr. 63'727.65 (Urk. 3/1 = Urk. 7/7, Urk. 7/40 = Urk. 9/11/4 = Urk. 9/11/5/3, Urk. 10/3/5 = Urk. 10/7/3). Gegen diese Verfügungen erhoben W.___ am 12. Juni 2003 (Urk. 7/5), A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Hentz, Zürich, am 7. August 2003 (9/11/5/1) und B.___ am 17. November 2003 Einsprache (Urk. 10/3/6 = Urk. 10/7/4). Mit Einspracheentscheiden vom 10. Oktober und vom 27. November 2003 reduzierte die Ausgleichskasse in teilweiser Gutheissung der Einsprachen die Schadenersatzforderung gegenüber A.___ und B.___ auf Fr. 55'324.65 (Urk. 9/2 = Urk. 9/11/1/4, Urk. 10/2 = Urk. 10/7/1). Die Einsprache von W.___ hingegen wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 7/3).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003 (Urk. 2) erhob W.___ am 3. September 2003 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 1). Am 19. November 2003 erhob A.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Hentz, gegen den Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2003 (Urk. 9/2) Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur ergänzenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die im vorinstanzlichen Entscheid festgestellte Schadenersatzpflicht angemessen zu reduzieren und anhand nachprüfbarer Berechnungen zu substantiieren (Urk. 9/1). Am 23. Dezember 2003 erhob schliesslich auch B.___ gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2003 (Urk. 10/2) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 10/1). Am 9. Oktober 2003, am 23. Dezember 2003 und am 9. Februar 2004 erstattete die Ausgleichskasse die Vernehmlassungen, mit welchen sie die Abweisung der Beschwerden beantragte (Urk. 6, Urk. 9/10, Urk. 10/6). Im Beschwerdeverfahren des W.___ wurde der Schriftenwechsel am 15. Oktober 2003 geschlossen (Urk. 8) und im Verfahren des B.___ am 15. März 2004 (Urk. 10/8). Im Verfahren des A.___ ging am 29. März 2004 die Replik ein (Urk. 9/17). Nachdem die Ausgleichskasse innert Frist keine Duplikschrift eingereicht hatte, wurde mit Verfügung vom 25. Mai 2004 der Schriftenwechsel auch in diesem Verfahren geschlossen (Urk. 9/21). Am 17. Juni 2004 wurden die drei Beschwerdeverfahren vereinigt (Urk. 11, Urk. 9/22, Urk. 10/9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996).
2.2 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von einem Jahr für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c).
2.3 Nach Art. 82 Abs. 1 AHVV verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 17 Erw. 2a, 126 V 451 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
2.4 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 186 Erw. 1a mit Hinweisen). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 188; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b).
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 f. Erw. 3.a mit Hinweisen). Auch wenn ein Verein primär ideelle und nicht wirtschaftliche Ziele verfolgt, sind an das Mass der zu beachtenden Sorgfalt, insbesondere bei der Beachtung gesetzlicher Vorschriften, keineswegs geringere Anforderungen als im kaufmännischen Bereich zu stellen.
2.5 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 123 Erw. 4). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 Erw. 3c).
3.
3.1 Das Konkursverfahren über den Verein I.___ wurde - wie bereits erwähnt - am 11. September 2002 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/69). Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügungen vom 16. Mai 2003 gegen den Beschwerdeführer 1 (Urk. 7/7) und vom 7. Juli 2003 gegen den Beschwerdeführer 2 (Urk. 9/11/4) wahrte die Beschwerdegegnerin die Einjahresfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV in jedem Fall.
3.2 Die Schadenersatzverfügung gegen den Beschwerdeführer 3 erliess die Beschwerdegegnerin erst am 27. Oktober 2003 (Urk. 3/5).
Wie in vorstehender Erwägung 3.1 erwähnt wurde, erfolgte die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven am 11. September 2002. Eine Publikation des Konkurses im SHAB erfolgte nicht, denn gemäss dem Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes U.___ war der Verein I.___ nicht im Handelsregister eingetragen (vgl. Urk. 7/27). Soweit sich aus den Akten ergibt, war der Beschwerdegegnerin die Einstellung des Konkurses mit Sicherheit am 20. Dezember 2002 bekannt (vgl. Urk. 7/69). Dass die Fruchtloserklärung des Konkurses der Beschwerdegegnerin zu einem früheren Zeitpunkt, das heisst insbesondere vor dem 27. Oktober 2002, bekannt geworden wäre, ist hingegen nicht aktenkundig und wird auch vom Beschwerdeführer 3 nicht geltend gemacht. Somit hat der Erlass der Schadenersatzverfügung gegen den Beschwerdeführer 3 am 27. Oktober 2003 als rechtzeitig innert der Einjahresfrist gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV erfolgt zu gelten.
4.
4.1 Haftungsvoraussetzung ist praxisgemäss die formelle oder materielle Organeigenschaft der Beschwerdeführer. Im Bereich der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG haften grundsätzlich auch Vereinsorgane für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Sozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden. Der Vorstand hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein nach aussen zu vertreten (Pedrazzini/Oberholzer Personenrecht, 4. Auflage, Bern 1993, S. 251). Er haftet analog den auftragsrechtlichen Regeln für die getreue und sorgfältige Ausführung der ihm übertragenen Geschäfte (Art. 398 Abs. 2 OR; Pedrazzini/Oberholzer, a.a.O., S. 252). Im Auftragsrecht hat der Gesetzgeber das Mass der unter verschuldensrechtlichen Gesichtspunkten erforderlichen Sorgfalt zwar durch Hinweis auf das Arbeitsvertragsrecht geregelt (Art. 398 Abs. 1 OR). Jedoch sind nach herrschender Lehre an die Sorgfalt eines Beauftragten im allgemeinen höhere Anforderungen als an einen Arbeitnehmer zu stellen (Fellmann, Berner Kommentar, S. 500 N 480 mit Hinweisen; ebenso nicht veröffentlichtes Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2. Oktober 2000, AK.1998.00049). Zur Anwendung gelangt ein an den konkreten Verhältnissen ausgerichteter, bereichsspezifischer Sorgfaltsmassstab (Fellmann, a.a.O., S. 501 N 485). Dass Mitglieder eines Vereinsvorstands und Geschäftsführer von Vereinen für Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG belangt werden können, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil in Sachen O., S. und B. vom 15. September 2004, H 34/04, Erw. 5.3, bestätigt.
4.2 Die Beschwerdeführer 1 und 3 sind beide Gründungsmitglieder und standen dem Verein I.___ in der vorliegend massgebenden Zeit, das heisst in den Jahren 2000 bis 2002, unbestrittenermassen auch vor, der Beschwerdeführer 1 als Präsident und der Beschwerdeführer 3 als Kassier (vgl. Urk. 7/27 S. 2 Ziff. I.2 und Ziff. I.4). Ihnen kam im vorliegend massgebenden Zeitraum somit formelle Organeigenschaft zu.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, er sei nicht Organ des Vereins I.___ gewesen. Dem Vorstand des Vereins hätten die Beschwerdeführer 1 und 3 angehört. Er selber sei in der Zeit vom 1. Dezember 2000 bis 31. Oktober 2001 lediglich Geschäftsführer für das vom Verein betriebene Restaurant zum C.___ gewesen. Zwar habe auch er zu den Gründungsmitgliedern des Vereins gehört, doch ändere dies an der fehlenden Organeigenschaft nichts. Zu beachten sei auch, dass er während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer zwar die Buchhaltung geführt, für den Abschluss der Buchhaltung hingegen nicht zuständig gewesen sei. Er sei auch nicht für die Ablieferung der Lohnbescheinigungen oder Jahresabschlüsse an die Beschwerdegegnerin zuständig gewesen. Er habe lediglich Zahlungsbefehle entgegengenommen. Dies begründe aber keine Organstellung (Urk. 9/1 S. 4 f. Ziff. 2, Urk. 9/17 S. 2 f. Ziff. 2 f.).
4.3.2 Die Organstellung setzt nach der Rechtsprechung weder einen Handelsregistereintrag noch die Unterschriftenberechtigung voraus. Die Organstellung ist zu bejahen, wenn die fragliche Person den Organen vorbehaltene Entscheidungen trifft oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt respektive im Rahmen der ihr übertragenen Geschäftsführungsbefugnisse selbstständig handelt (Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, S. 70 Rz 105 mit Hinweisen; BGE 114 V 218 Erw. 4.e mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. August 2001 in Sachen B., H 442/00, Erw. 3.a mit Hinweisen).
4.3.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers 2, er sei im Zeitraum vom 1. Dezember 2000 bis 31. Oktober 2001 lediglich Geschäftsführer des vom Verein I.___ betriebenen Restaurants zum C.___ gewesen, trifft nicht zu. Aus dem Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes U.___ vom 6. September 2002 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 2 in der genannten Zeit für die Geschäftsführung des gesamten Vereins I.___ zuständig gewesen ist (vgl. Urk. 9/11/7 S. 2 f. Ziff. 4.3 u. Ziff. 10). Bestätigt wird dies durch die vom Beschwerdeführer 2 selber eingereichte Aktennotiz vom 17. August 2000 betreffend die Vereinssitzung vom 16. August 2000, an welcher beschlossen wurde, dass der Beschwerdeführer 2 ab 1. Oktober 2000 als Geschäftsleiter von I.___ eingesetzt werde und er insbesondere das Restaurant zum C.___ sowie das laufende Projekt "Dienstleistungen" führe. Des Weiteren ergibt sich aus der Aktennotiz betreffend die Ziele der Geschäftsführung, dass Verluste zu vermeiden und Gewinne zu erzielen seien, damit die Schulden des Vereins abgebaut werden könnten. Schliesslich lässt sich der Aktennotiz entnehmen, dass das Geschäftsführungsmandat des Beschwerdeführers 2 unter anderem die Einführung von Verbesserungen bezüglich der Lagerhaltung und Kundenfreundlichkeit beinhaltete sowie die Überprüfung der Löhne der Angestellten und allfällige Anpassung derselben (Urk. 9/18 S. 1).
4.3.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 2 ab 1. Oktober 2000 ein umfassendes Geschäftsführungsmandat mit weitreichenden Aufgaben und Befugnissen übernommen hatte. Die Führung des Restaurantbetriebs stellte hierbei nur einen Teil seiner Aufgabe dar. Mit Blick auf das in vorstehender Erwägung 4.3.2 Ausgeführte war der Beschwerdeführer 2 umfassend und selbstständig mit der Geschäftsführung betraut und dabei auch dazu berufen, typischerweise Organen vorbehaltene Entscheidungen zu treffen.
4.3.5 Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 2 vor der Übernahme der Geschäftsführung des Vereins I.___ offensichtlich dem Vorstand des Vereins I.___ angehörte. In der Replik vom 29. März 2004 führte der Beschwerdeführer 2 aus, vor Antritt der Funktion als Geschäftsführer sei er aus dem Vorstand des Vereins I.___ zurückgetreten (Urk. 9/17 S. 6 Ziff. 5 lit. b). Dasselbe ergibt sich auch aus der Aktennotiz vom 17. August 2000 über die Vereinssitzung vom 16. August 2000 (vgl. Urk. 9/18 S. 2).
4.3.6 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass dem Beschwerdeführer 2 sowohl für die Zeit vor der Besorgung der Geschäftsführung des Vereins I.___ als auch während der Ausübung dieser Funktion Organeigenschaft zukam, weshalb er für eine Haftung für schuldhaft nicht bezahlte Beiträge grundsätzlich in Betracht kommt. Bis zu welchem Zeitpunkt und somit auch bis zu welchem Betrag, wird in nachstehender Erwägung 5.5 näher auszuführen sein. Inwiefern der Beschwerdeführer 2, wie er geltend macht, im Rahmen seiner Geschäftsführungsfunktion die Buchhaltungsabschlüsse nicht selber vorgenommen hat und die für die Beitragserhebung notwendigen Unterlagen nicht selber der Beschwerdegegnerin zugestellt hat, kann im Übrigen offen bleiben. Dies ändert nichts am Umstand, dass die Organeigenschaft des Beschwerdeführers 2 zu bejahen ist.
4.3.7 Einzugehen ist an dieser Stelle auch auf den Vorwurf der Gehörsverletzung (vgl. Urk. 9/1 S. 3 Ziff. 1) im Zusammenhang mit dem in vorstehender Erwägung 4.3.3 erwähnten Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes U.___ vom 6. September 2002 (vgl. Urk. 9/11/7). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer 2 bei der damals vom Konkursamt durchgeführten Befragung nicht zugegen war und die darin enthaltenen Äusserungen zum einen vom Beschwerdeführer 1 stammen und zum anderen von Kurt Pfister, welcher ab Januar 2002 die Buchhaltung des Vereins I.___ besorgte (vgl. 9/11/7 S. 3 Ziff. 10, Urk. 9/11/39). Richtig ist auch, dass die Beschwerdegegnerin für die Bejahung der Organeigenschaft des Beschwerdeführers 2 im angefochtenen Einspracheentscheid auf dieses Einvernahmeprotokoll verwiesen hat (vgl. Urk. 9/2 S. 3 Ziff. 5). Dass es damit aber zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kam, weil der Beschwerdeführer 2 zuvor keine Gelegenheit hatte, zu diesem Protokoll Stellung zu nehmen, ist zu verneinen. Wie sich dem Sendevermerk des vom Konkursamt U.___ via Fax der Beschwerdegegnerin übermittelten Einvernahmeprotokoll ergibt, befand sich dieses ab 19. März 2003 und somit noch vor Erlass der Schadenersatzverfügung vom 7. Juli 2003 bei den Akten (vgl. Urk. 9/11/4 u. Urk. 9/11/7 S. 1). Dass ihm vor Einspracheerhebung keine Gelegenheit eingeräumt wurde, Einsicht in die Akten zu nehmen, wird vom Beschwerdeführer 2 nicht geltend gemacht. Es trifft nach dem Gesagten somit nicht zu, dass ohne Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer 2 Unterlagen zu den Akten genommen wurden, auf die gestützt Entscheidungen zu seinen Ungunsten getroffen wurden.
5.
5.1 Die Höhe des Schadens entspricht jenem Betrag, den die Arbeitgeberin nach Gesetz hätte zahlen müssen und dessen die Ausgleichskasse verlustig geht (BGE 98 V 28 Erw. 4; EVGE 1961 S. 226, 1957 S. 217 Erw. 1). Dazu zählen praxisgemäss nebst den eigentlichen Sozialversicherungsbeiträgen die Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen (BGE 109 V 88 Erw. 4; Frésard, Responsabilité de l'employeur, l'Art. 52 LAVS, SVZ 55 (1987) S. 8 ff.).
5.2 Die Beschwerdegegnerin stützte die Forderungen gegenüber den Beschwerdeführern auf die von der Konkursitin eingereichten Jahresabrechnungen der Jahre 2000 bis 2002 (Urk. 7/8-15 = Urk. 9/11/10-17 = Urk. 10/7/7-13), den Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 29. Juli 2002 (Urk. 7/25 = Urk. 9/11/8 = Urk. 10/3/4 = 10/7/17), die Nachzahlungsverfügung vom 6. Mai 2002 für das Jahr 2000 (Urk. 7/28 = Urk. 9/11/21 = Urk. 10/7/19), die Verzugszinsabrechnungen vom 7. März, 30. April und 5. Juli, 6. September und 6. November 2001 sowie vom 8. April und 7. Mai 2002 (Urk. 7/29 = Urk. 9/11/24 = Urk. 10/7/20), die Veranlagungsverfügungen vom 1. Februar 2002 für September und Oktober 2001 (Urk. 7/30-31 = Urk. 9/11/22-23, Urk. 10/7/18), den Revisionsbericht vom 25. März 2003 (Urk. 7/26 = Urk. 9/11/9 = Urk. 10/7/16) und das Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes U.___ vom 6. September 2002 (Urk. 7/27). Des Weiteren liegen die Beitragsübsichten und Kontoauszüge vor (Urk. 7/1-2, Urk. 9/11/25-26, Urk. 10/3/5/1, Urk. 10/3/8, Urk. 10/3/7 und Urk. 10/7/21a-b), an den Verein I.___ gerichtete Mahnschreiben (Urk. 7/56-59, Urk. 9/11/36) sowie diverse aus dem gegen die Konkursitin gerichteten betreibungsrechtlichen Verfahren stammende Dokumente (Urk. 7/34-37, Urk. 7/65, Urk. 10/3/1-2, Urk. 9/11/28-35, Urk. 10/7/23-26).
5.3 Die in den Jahren 2000 bis 2002 ausgerichteten Löhne können den Jahresabrechnungen 2000 bis 2002 unter Berücksichtigung der Revisionsberichte vom 29. Juli 2002 und vom 25. März 2003 entnommen werden (Urk. 7/8-15, Urk. 7/25-26). Der Beitragsausstand bis Ende Dezember 2002 resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Beitragsübersicht und Kontoauszug geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (zuzüglich Nebenkosten, Verzugszinsen, Mahn- und Betreibungskosten) sowie der vom Verein I.___ geleisteten Zahlungen und beläuft sich auf Fr. 63'727.65 (Urk. 7/2 S. 4). Im Einspracheverfahren erfolgte eine Herabsetzung der zu bezahlenden Schadenersatzsumme um Fr. 8'403.-- auf Fr. 55'324.65. Diese Reduktion ergibt sich unter Berücksichtigung dessen, dass am 30. August 2002 der Konkurs über den Verein I.___ eröffnet wurde und damit dessen Organen die Verfügungsbefugnis über die Vermögenswerte entzogen war. Hernach fällig gewordene Beiträge können nicht mehr ins Gewicht fallen. Es betrifft dies die Beiträge für das dritte und vierte Quartal des Jahres 2002, die sich zusammengenommen auf den genannten Betrag von Fr. 8'403.-- belaufen (je Fr. 4'191.50 für die Beiträge Juli bis September und Oktober bis Dezember 2002 zuzüglich Fr. 20.-- Mahnkosten; Urk. 7/1 S. 16 f. Pos. 2002 0008 und Pos. 2002 0009).
5.4 Die Höhe des Schadens blieb im Wesentlichen unbestritten. Lediglich der Beschwerdeführer 2 wandte ein, es sei nicht ersichtlich, wie sich die Schadenersatzforderung zusammensetze; namentlich sei die Reduktion der Schadenersatzforderung auf Fr. 55'324.65 nicht nachvollziehbar (Urk. 9/1 S. 3 Ziff. 1 und S. 9 Ziff. 5). In welcher Höhe der Beschwerdegegnerin Schaden entstanden ist und aus welchen Gründen die Schadenersatzforderung im Einspracheverfahren auf Fr. 55'324.65 herabgesetzt wurde, wurde in vorstehender Erwägung 5.3 dargelegt. Es ist festzuhalten, dass die Höhe der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ausstände aufgrund der Akten ausgewiesen ist. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für das Vorliegen von Berechnungsfehlern ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin somit zu bestätigen. Zu beachten ist aber, dass die erwähnte Schadenshöhe von Fr. 55'324.65 nur für die Beschwerdeführer 1 und 3 gilt, denn nur diese waren in der gesamten vorliegend in Betracht fallenden Zeitspanne Organe des Vereins I.___.
5.5 Der Beschwerdeführer 2 gab seine Geschäftsführertätigkeit für den Verein I.___ per 31. Oktober 2001 auf und trat hernach auch nicht mehr in den Vorstand des Vereins ein. Ab November 2001 kam ihm daher keine Organeigenschaft mehr zu. Eine Haftung für nicht bezahlte Beiträge kommt bei ihm somit nur bis Ende Oktober 2001 in Frage. Vom Gesamtschaden von Fr. 63'727.65 sind daher die nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer fällig gewordenen Forderungen gemäss Kontoauszug vom 19. Dezember 2003 abzuziehen. Im Detail betrifft dies Fr. 4'793.75 gemäss Position 2001 0017, Fr. 10'357.10 gemäss Position 2001 0019, je Fr. 4'747.70 gemäss Position 2001 0020 und Position 2001 0021, Fr. 11'591.-- gemäss Position 2004 0004, Fr. 14'114.65 gemäss Position 2002 0006, Fr. 2'814.30 gemäss Position 2002 0007, Fr. 4'211.50 gemäss Position 2002 0008 und Fr. 4'191.50 gemäss Position 2002 0009 (Urk. 9/11/25 S. 13 ff.). Diese Forderungen ergeben den Totalbetrag von Fr. 61'569.20. Abgezogen vom Gesamtschaden im Betrag von Fr. 63'727.65 ergibt sich ein Restschaden von Fr. 2'158.45 (Fr. 63'727.65 ./. Fr. 61'569.20). Dies entspricht der noch offenen Beitragsforderung für September 2001 gemäss Position 2001 0016 im Kontoauszug (Urk. 9/11/25 S. 13). Für diesen Betrag kann der Beschwerdeführer 2 belangt werden, sofern ihn an der Nichtbegleichung dieser fälligen Forderung ein Verschulden trifft.
6.
6.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Verein I.___ den ihm als Arbeitgeber obliegenden Zahlungsverpflichtungen in der vorliegend relevanten Zeitperiode vorerst schleppend und ab Herbst 2001 nur noch unregelmässig nachkam (vgl. Urk. 7/2 S. 3 f). Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, den Verein wiederholt zu mahnen und diverse Betreibungsverfahren einzuleiten (vgl. vorstehende Erw. 5.2). Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen, dass der Verein I.___ die Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG missachtet hat. Da die Nichterfüllung der Beitragspflicht in der Regel die volle Schadensdeckung nach sich zieht (BGE 118 V 195 Erw. 2a), und die Ausgleichskasse davon ausgehen darf, dass die Arbeitgeberin die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit ihres Handelns oder ihrer Schuldlosigkeit bestehen (SVR 1995, AHV Nr. 70 S. 213), hat hinsichtlich des Verschuldens der ins Recht Gefasste aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht den Nachweis für allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe zu erbringen (SVR 1998 AHV Nr. 15 Erw. 4a und BGE 108 V 198 Erw. 1). Verwaltung und Gericht prüfen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Berechtigung der erhobenen Einwände.
6.2 Die absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verlangt einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen (vgl. BGE 121 V 24 Erw. 4b mit Hinweisen). Im erwähnten Fall handelte es sich um einen Beitragsausstand von etwa drei Monaten. Im vorliegenden Fall betreffen die Beitragsausstände aber einen Zeitraum von erheblich mehr als drei Monaten. Von einer relativ kurzen Dauer des Beitragsausstandes im Sinne der erwähnten Rechtsprechung kann somit vorliegend nicht ausgegangen werden.
6.3 Der Verein I.___ wies eine einfache Verwaltungsstruktur mit nur wenigen Vorstandsmitgliedern sowie einem Geschäftsführer auf (vgl. Urk. 7/27 S. 1 ff.). In einem solchen Fall können analog zur Rechtsprechung zum Sorgfaltsmassstab der Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft mit einfacher Verwaltungsstruktur an die einzelnen Organe erhöhte Anforderungen an die Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt werden (vgl. BGE 108 V 203).
6.4
6.4.1 Der Beschwerdeführer 1, dessen Ausführungen sich der Beschwerdeführer 3 anschloss (vgl. Urk. 10/1 S. 2 Ziff. 1), räumt zum einen ein, dass die Mitglieder des Vorstandes Kenntnis von ihren gesetzlichen Verpflichtungen gehabt hätten. Des Weiteren macht er aber geltend, der Verein I.___ habe ausschliesslich gemeinnützige Ziele verfolgt, nämlich den Absolventen von Beschäftigungsprogrammen und Langzeitarbeitslosen unter arbeitsmarktnahen Bedingungen Beschäftigungs- und Entwicklungsmöglichkeiten anzubieten. Das Projekt sei 1997 in Absprache mit den zuständigen Arbeitsmarkt- und Sozialbehörden lanciert und auch 2000 und 2001, wiederum in Absprache mit diesen Behörden und Stellen, trotz widriger Umstände weitergeführt worden. Obschon die Schwierigkeiten erheblich grösser gewesen seien als selbst mit grösster Vorsicht habe voraus gesehen werden können, habe das Projekt bis zum Schluss das Vertrauen der Behörden genossen, nicht zuletzt deshalb, weil eine ansehnliche Anzahl von Langzeitarbeitslosen wieder in den Arbeitsprozess habe eingegliedert werden können. Der Betrieb des Restaurants zum C.___ sei nur im Jahr 1999 selbsttragend gewesen sei, weshalb der Restaurationsbetrieb in der Folge dann auch aufgegeben worden sei, mit dem gleichzeitigen Vorhaben, die Aktivitäten im Personalverleih auszuweiten. Das Ziel sei gewesen, die Schulden allmählich abzubauen. Der Vorstand sowie alle anderen Beteiligten hätten sich stets mit allen Mitteln für den Fortbestand des Projekts eingesetzt, um dieses wertvolle halböffentliche Instrument der Wiedereingliederung von arbeitslosen Menschen in den Arbeitsprozess zu retten. Anfangs 2002 sei der Verein mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt getreten, da damals die Beitragsausstände über Fr. 60'000.-- betragen hätten. Um mit der Beschwerdegegnerin eine Teilzahlungsvereinbarung abzuschliessen, habe diese eine relativ hohe Anfangszahlung von Fr. 8'000.-- verlangt. Diese Zahlung habe nicht aus den laufenden Erträgen des Vereins bestritten werden können, sondern es habe auf die Hilfe privater Darlehensgeber zurückgegriffen werden müssen. Die Raten für den Juni und den Juli 2002 hätten dann in der Folge noch bezahlt werden können, hernach habe der Verein aber über keine eigenen Mittel mehr verfügt. Aus dem Gesagten ergebe sich, dass zu keinem Zeitpunkt Absicht oder grobe Fahrlässigkeit zu den Beitragsausständen geführt habe. Die Sanierung des Vereins sei als realistisch eingeschätzt worden, das zeige sich auch daran, dass mit der Beschwerdegegnerin eine Zahlungsvereinbarung habe abgeschlossen werden können (Urk. 1 S. 2 ff. Ziff. 2 ff.).
Der Beschwerdeführer 3 macht zusätzlich geltend, durch die Tätigkeit des gemeinnützigen Vereins I.___ auf dem Gebiete des ergänzenden Arbeitsmarktes hätten sowohl die Arbeitslosenversicherung als auch die öffentliche Hand erhebliche Geldsummen einsparen können. Es leuchte daher nicht ein, dass nun die Vereinsorgane für ihre für das Gemeinwesen sehr einträgliche Arbeit bestraft würden. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass alle Beteiligten - das heisst auch die Beschwerdegegnerin - nach den Sanierungsgesprächen vom Frühjahr 2002 davon ausgegangen seien, dass das Projekt die Krise überstehen werde. Dass ein Gläubiger, entgegen seiner mündlichen Zusage, und hernach die Banken die Sanierung nicht mehr mitgetragen hätten, was dann schliesslich zum Konkurs geführt habe, hätten nicht die Vereinsorgane zu vertreten. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Vereinsleitung erst im Januar 2002 erfahren habe, dass die Beitragsforderungen ab September 2001 nicht mehr beglichen worden seien. Schon im Januar 2002 sei dann über die Sanierung des Vereins verhandelt worden, wobei es so ausgesehen habe, als könnten alle Verbindlichkeiten mit den ins Auge gefassten Sanierungsmassnahmen gedeckt werden (Urk. 10/1 S. 2 ff. Ziff. 2 f.).
6.4.2 Dass der Verein I.___ eine gemeinnützige Zielrichtung hatte, das heisst Langzeitarbeitslose bei der Wiedereingliederung unterstützte, ändert in Bezug auf die Anforderungen an die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen nichts. Es haben dieselben Anforderungen wie bei Arbeitgebern mit ausschliesslich kommerziellen Zielsetzungen zu gelten. Es trifft zwar zu, dass auch Geldmittel der öffentlichen Hand in den Verein flossen, jedoch kann daraus nicht geschlossen werden, damit würden Versäumnisse bei der Einhaltung finanzieller Verpflichtungen unbeachtlich oder wiegten weniger schwer oder die Verantwortung für die Einhaltung dieser Verpflichtungen läge gar beim Gemeinwesen. Der Verein I.___ als selbstständige Rechtspersönlichkeit beschäftigte im Rahmen seiner Zielsetzung Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und richtete diesen, wie jeder andere Arbeitgeber auch, für die geleistete Arbeit die entsprechenden Nettolöhne aus. Somit wäre er respektive dessen Organe, wie jeder andere Arbeitgeber auch, verpflichtet gewesen, die abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Beschwerdegegnerin zu überweisen. Mit zunehmenden finanziellen Schwierigkeiten kam der Verein I.___ dieser Verpflichtung aber immer weniger nach, ohne dass dagegen entsprechende Massnahmen ergriffen wurden.
Dass der Verein I.___ nicht erst zu Beginn des Jahres 2002 in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten steckte, sondern bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt, ist aktenkundig. Es kann hierzu auf den Revisionsbericht vom 13. Juni 2001 betreffend das Geschäftsjahr 2000 verwiesen werden, adressiert an die Generalversammlung respektive den Vorstand des Vereins. Aus diesem Bericht ergibt sich, dass sich der Verlust in der Zeit von Januar bis Ende November 2000 auf Fr. 63'764.-- erhöht habe, was zu einer Unterbilanz von Fr. 113'785.-- führte (Urk. 10/7/36). Aus einem Schreiben vom 31. Januar 2002 an die Vorsteherin des Sozialdepartements der Stadt U.___, im Auftrag des Vereins I.___ von Z.___ abgefasst, der in dieser Zeit mit dem Controlling und dem Rechnungswesen des Vereins befasst war, lässt sich in diesem Zusammenhang zusätzlich entnehmen, per Ende November 2000 hätten Ausstände gegenüber der AHV und der Mehrwertsteuer von total rund Fr. 90'000.-- bestanden und die Schulden des Vereins seien auf Fr. 200'000.-- angewachsen (Urk. 7/11/46 = 10/7/32). Dies macht deutlich, dass sich der Verein I.___ bereits Ende 2000 in prekären finanziellen Verhältnissen befand. Bis im Herbst 2001 erhöhte sich die Verschuldung des Vereins sodann auf mehr als das Doppelte, nämlich auf Fr. 445'000.-- (Urk. 10/7/32 S. 1 f.).
In welchem Masse dem Vorstand diese prekäre finanzielle Lage aufgrund der offensichtlich unzureichenden Handhabung der finanziellen und administrativen Belange (vgl. Urk. 7/25, Urk. 10/7/32) nicht oder nur teilweise bekannt war - beispielsweise wurden Löhne in erheblichem Umfang erst mit grosser Verspätung abgerechnet (Urk. 10/7/49 S. 1) - kann dahingestellt bleiben, denn auch die Unkenntnis darüber vermöchte die Beschwerdeführer 1 und 3 nicht zu entlasten. Als Mitglieder des Vereinsvorstandes oblag ihnen zu jedem Zeitpunkt die Kontrolle in Bezug auf eine korrekte und insbesondere auch übersichtliche Abwicklung der finanziellen und administrativen Belange des Vereins. Dieser Verpflichtung kamen sie unbestreitbar nicht in genügendem Umfang nach, was sie mit dem Argument, die Vereinsleitung habe erst im Jahr 2002 erfahren, in welchem Ausmass Beitragsausstände aufgelaufen seien, selber einräumen. Mit rechtzeitig ergriffenen Vorkehrungen hätte das Anwachsen der Ausstände bis Mitte 2002 auf über Fr. 60'000.-- verhindert werden können. Ein erheblicher Teil dieser Ausstände entfällt auf Nachforderungen, insbesondere das Jahr 2000 betreffend (vgl. Urk. 7/1 S. 13 f. Pos. 2001 0019 und S. 16 Pos. 2002 0006). Mit einem geordneten Beitragswesen hätten solche umfangreichen Nachforderungen vermieden werden können, und der wirkliche Umfang der Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin wäre viel früher bekannt gewesen, was auch ein entsprechendes Handeln ermöglicht hätte.
Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Frage, ob die verantwortlichen Arbeitgeberorgane ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen sind, ein mit der Ausgleichskasse vereinbarter Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan mitzuberücksichtigen ist (BGE 124 V 253). Aus dem Umstand, dass im Juni 2002 mit der Beschwerdegegnerin eine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen werden konnte (vgl. Urk. 7/53 = Urk. 10/7/48), können die Beschwerdeführer 1 und 3 aber aufgrund der vorliegenden ins Gewicht fallenden Umstände nichts zu Ihren Gunsten ableiten. Zu beachten ist, dass es vorliegend auf Ersuchen seitens des Vereins I.___ erst kurz vor dem Konkurs zu einer solchen Zahlungsvereinbarung mit der Beschwerdegegnerin kam, mithin zu einem Zeitpunkt, als der grösste Teil der Beitragsausstände bereits aufgelaufen war. Von der Verantwortung für das Entstehen dieser Ausstände enthob der Abschluss der Vereinbarung die verantwortlichen Organe nicht.
Die Gewährung eines Zahlungsaufschubes verbunden mit einem Tilgungsplan liegt des Weiteren nicht ausschliesslich im Ermessen einer Ausgleichskasse. Die Gewährung eines Zahlungsaufschubes ist im Gesetz vorgesehen, sofern sich der in finanzieller Bedrängnis befindliche Arbeitgeber zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht darauf besteht, dass er auch die laufenden Verpflichtungen erfüllt (Art. 34b Abs. 1 AHVV). Vorliegend stützte sich der Zahlungsaufschub massgeblich auf das entsprechende Gesuch des Vereins I.___ vom 4. März 2002 und den darin aufgezeigten Sanierungsplan, gemäss welchem verschiedene Hauptgläubiger auf ihre Forderungen verzichteten und die öffentliche Hand sowie Vereinsmitglieder sich verpflichteten, weiteres Kapital einzuschiessen (vgl. Urk. 7/54). Einerseits kam es nach der Darstellung der Beschwerdeführer 1 und 3 dann offenbar doch nicht im erforderlichen Umfang zu Forderungsverzichten seitens von Gläubigern und andererseits konnten mit der Personalvermittlung nicht genügend Geldmittel erwirtschaftet werden (vgl. Urk. 7/55), weshalb sich die Sanierungsbemühungen schon nach kurzer Zeit als zwecklos erwiesen und der Konkurs unumgänglich wurde. Unter der Voraussetzung der vorgesehenen Forderungsverzichte sowie des zusätzlich zugesicherten Kapitals erwies sich der Sanierungsplan aber durchaus nicht im vornherein als aussichtslos, weshalb die Beschwerdegegnerin zu einem Tilgungsplan zu Recht Hand bot. Die darin vorgesehenen Abschlagszahlungen boten am ehesten die Gewähr für eine zumindest teilweise Begleichung der Beitragsausstände. Ein leichtsinniges Verhalten der Beschwerdegegnerin ist in keiner Weise ersichtlich und damit ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin an der Verursachung des Schadens klar zu verneinen.
Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Beschwerdeführer 1 und 3 keine Gründe darzulegen vermochten, dass sie an der Verursachung des Schadens kein Verschulden trifft. Daran ändert nichts, dass sie sich auch unter persönlichen finanziellen Opfern im Bereich der Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen engagierten. Zu beurteilen gilt es nicht ihren zweifellos anerkennenswerten persönlichen Einsatz im Rahmen ihres sozialen Projekts, sondern ihre Pflichten respektive ihre Versäumnisse als Organe des Trägervereins. Auch die von den Beschwerdeführern geltend gemachte begründete Hoffnung, der kurz vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ausgearbeitete Sanierungsplan werde erfolgreich sein, führt zu keiner Entlastung. Dass gewisse Gläubiger nicht wie anfänglich zugesagt auf ihre Forderungen verzichteten, was massgeblich zum Scheitern der Sanierungsbemühungen führte, haben zwar nicht die Beschwerdeführer zu vertreten, hingegen die Anhäufung der Beitragsausstände. Diese ist Ergebnis jahrelanger Versäumnisse auf der Führungsebene, welcher die Beschwerdeführer 1 und 3 angehörten.
6.5
6.5.1 Der Beschwerdeführer 2 bestreitet das Vorliegen eines Verschuldens an der Schadensverursachung mit der Begründung, es habe schon im Jahre 2000 eine Überschuldung des Vereins I.___ bestanden, weswegen der Vorstand des Vereins verpflichtet gewesen wäre, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die Vorstandsmitglieder sowie die externen Revisoren wären auch verpflichtet gewesen, die Jahresrechnungen und die Lohnabrechnungen einer Kontrolle zu unterziehen. Er selber habe lediglich einige Monate die Tagesgeschäfte in der Buchhaltung nachgeführt. Für den Abschluss der Buchhaltung sei er hingegen nicht zuständig gewesen. Dies sei Sache des Vorstandes gewesen. Dieser Verpflichtung sei der Vorstand aber nur ungenügend nachgekommen, wie sich aus Bericht über die Arbeitgeberkontrolle an Ort und Stelle vom 29. Juli 2002 (vgl. Urk. 9/11/8) ergebe, gemäss dem die Abstimmung der Löhne sehr aufwändig gewesen sei, weil die Personalverantwortlichen mehrfach gewechselt hätten und dadurch niemand wirklich verantwortlich gewesen sei (Urk. 9/1 S. 8 Ziff. 4 und S. 9 f. Ziff. 5, Urk. 9/17 S. 3 Ziff. 2 lit. b).
6.5.2 Zum Argument, schon Ende 2000 sei der Verein I.___ deutlich überschuldet gewesen, weswegen der Vorstand gehalten gewesen wäre, Massnahmen zu ergreifen, ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer 2 bis Ende November 2000 selber Vorstandsmitglied war. Die von ihm erwähnten Versäumnisse des Vorstandes betreffen somit auch ihn selber.
6.5.3 Auch der Standpunkt, die Kontrolle der Buchhaltung sowie der Jahresabschlüsse sei nicht ihm als Geschäftsführer, sondern dem Vorstand obgelegen, vermag den Beschwerdeführer 2 nicht zu entlasten. Die laufende korrekte Nachführung der Buchhaltung respektive die diesbezügliche Kontrolle gehört notorisch zu den Pflichten eines Geschäftsführers. Des Weiteren gilt es zu beachten, das die Beiträge nicht jährlich zu bezahlen waren, sondern monatlich, und die Vornahme respektive Veranlassung dieser wiederkehrenden Zahlungen gehörte ebenso unzweifelhaft zur Geschäftsführungstätigkeit des Beschwerdeführers 2. Ferner hätte es zu seinen Aufgaben gehört, den Vorstand zu informieren, sobald diese Zahlungen mangels Liquiditätsengpässen nur unpünktlich oder nicht mehr möglich waren.
6.5.4 Auf den ersten Blick zu Gunsten des Beschwerdeführers 2 lässt sich ins Feld führen, dass es erst gegen Ende seiner Tätigkeit als Geschäftsführer zu Ausständen kam, welche in der Folge nicht mehr beglichen werden konnten. Es betrifft dies die Beitragspauschale für September 2001 (9/11/25 S. 13 Pos. 2001 0016). Hierbei gilt es aber zu beachten, dass der Beschwerdeführer 2 vorerst als Vorstandsmitglied respektive hernach als Geschäftsführer um die finanzielle Lage des Vereins, insbesondere um die deutliche Überschuldung gegen Ende 2000, wusste respektive hätte wissen müssen. Die finanziellen Schwierigkeiten führten schon Ende 2000 und hernach im Januar und im April 2001 dazu, dass die fälligen Beitragsforderungen erst nach erfolgter Anhebung der Betreibung durch die Beschwerdegegnerin beglichen wurden (vgl. Urk. 7/34/5-7 und Urk. 9/11/25 S. 9 ff. Pos. 2000 0014, Pos. 2001 0001 und Pos. 2001 0005). Des Weiteren ergibt sich aus Kontoauszug vom 19. Dezember 2003, dass der Verein I.___ während der Zeit, in welcher der Beschwerdeführer 2 Organstellung hatte, regelmässig mit der Bezahlung der Beiträge im Rückstand war und Beiträge oft erst erhebliche Zeit nach Fälligkeit entrichtet werden konnten (vgl. Urk. 9/11/25 S. 1 ff.). Soweit aus den Akten ersichtlich, änderte der Beschwerdeführer 2 weder während seiner Zugehörigkeit zum Vorstand noch während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer etwas an der Situation, sondern nahm es im Gegenteil hin, dass 2000 und 2001 die Beschwerdegegnerin Beitragsforderungen nicht nur abmahnen, sondern in Betreibung setzten musste. Die Mitverantwortung des Beschwerdeführers 2 für die finanzielle Situation des Vereins I.___, aufgrund derer es nach Beendigung seiner Geschäftsführungstätigkeit nicht mehr möglich war, die hinterlassenen Beitragsausstände zu begleichen, sondern im Gegenteil auch die künftigen Beitragsforderungen nicht mehr beglichen werden konnten, ist nach dem Gesagten zu bejahen.
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass bezüglich aller Beschwerdeführer von einer schuldhaften und schadenskausalen Verursachung des Schadens auszugehen ist, weshalb eine Haftung der Beschwerdeführer im jeweils festgestellten Umfang (vgl. vorstehende Erw. 5.3-5) zu bejahen und die Beschwerdeführer jeweils solidarisch bis zur Höhe des von ihnen verursachten Schadens zu dessen Ersatz wie folgt verpflichtet sind: Die Beschwerdeführer 1 und 3 im Umfang von Fr. 55'324.65 und der Beschwerdeführer 2 im Umfang von Fr. 2'158.45.
7. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung des teilweisen Unterliegens sowie in Anwendung der übrigen Bemessungsgrundsätze erweist sich eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.-- als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003 insofern aufgehoben, als er damit zur Bezahlung des gesamten Schadens in der Höhe von Fr. 63'727.65 gemäss Verfügung vom 16. Mai 2003 verpflichtet wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1 verpflichtet ist, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 55'324.65 zu leisten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2003 insofern aufgehoben, als er darin zur Bezahlung von Schadenersatz im Fr. 2'158.45 übersteigenden Betrag verpflichtet wurde. Im Übrigen wird seine Beschwerde abgewiesen.
3 Die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 wird abgewiesen.
4. Das Verfahren ist kostenlos.
5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- Rechtsanwalt Claude Hentz
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.