Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AK.2003.00053
AK.2003.00053

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 2. Juli 2004
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       D.___ war seit der Gesellschaftsgründung im Jahre 2000 Gesellschafter und Geschäftsführer der im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen B.___ (Urk. 9/4). Die Gesellschaft war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 9/3). Mit Verfügung vom 25. April 2002 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Bülach über die Gesellschaft den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2002 desselben Richters mangels Aktiven eingestellt (Urk. 9/4). Zu diesem Zeitpunkt waren gemäss Kontoauszügen der Ausgleichskasse vom 27. Oktober 2003 Sozialversicherungsbeiträge im Umfang von Fr. 47'675.-- (Fr. 12'993.30 + Fr. 34'681.70) unbezahlt (Urk. 9/2).

2.
2.1     Mit Verfügung vom 13. Februar 2003 verpflichtete die Ausgleichskasse D.___ zur Leistung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 12'993.30 (Urk. 9/45), und mit Verfügung vom 6. März 2003 verpflichtete sie ihn zur Leistung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 34'681.70 (Urk. 9/47). Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. März 2003 (Urk. 9/48), ergänzt am 30. März 2003 (Urk. 9/49), wies sie mit Entscheid vom 14. August 2003 ab (Urk. 2).
2.2 Hiergegen erhob D.___ mit Eingabe vom 16. September 2003 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2003 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 2. Januar 2004 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Urk. 16). Mit Eingabe vom 4. Februar 2004 (Urk. 19) reichte er unter anderem die vom Gericht geforderten Erfolgsrechnungen der Gesellschaft der Jahre 2000 bis 2002 ein (Urk. 20). Nachdem die Ausgleichskasse innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 10. Februar 2004 geschlossen (Urk. 21).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
1.3     Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996).

2.      
2.1     Nach Art. 82 Abs. 1 AHVV (in Kraft gewesen bis Ende 2002) verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelte es sich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 17 Erw. 2a, 126 V 451 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Nach dem seit 1. Januar 2003 geltenden Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Die Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten.
         Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. z.B. BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
         Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c).
2.2     Der Konkurs über die B.___ wurde mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts Bülach vom 28. Mai 2002 mangels Aktiven eingestellt. Am 1. Januar 2003, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen gesetzlichen Verjährungsregelung, war demnach die einjährige Verwirkungsfrist von alt Art. 82 Abs. 1 AHVV noch nicht abgelaufen und die Schadenersatzforderung nicht verwirkt. Mit Erlass der Schadenersatzverfügungen vom 13. Februar 2003 (Urk. 9/45) und 6. März 2003 (Urk. 9/47) hat die Beschwerdegegnerin ausserdem die neu geltende zweijährige Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG (in Kraft seit 1. Januar 2003) gewahrt, wobei zu vermerken ist, dass der Beschwerdeführer dies anerkennt und die Schadenersatzverfügungen auch noch innerhalb eines Jahres seit Kenntnisnahme des Schadens ergangen sind.

3.
3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
3.2     Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden von Fr. 47'675.-- besteht gemäss Kontoauszügen vom 27. Oktober 2003 (Urk. 9/2) aus den unbezahlt gebliebenen Beiträgen samt Verzugszinsen, Verwaltungs- und Betreibungskosten für die Jahre 2000 und 2001. Auch die Lohnbescheinigung für das Jahr 2000 wurde erst auf entsprechende Mahnung hin (vgl. Urk. 9/18) verspätet eingereicht (Urk. 9/19). Der Schaden ist durch die von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Akten ausgewiesen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

4.
4.1     Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
4.2     Der Beitragsübersicht sowie den Kontoauszügen vom 27. Oktober 2003 (Urk. 9/1-2) kann entnommen werden, dass die Gesellschaft während der Zeit ihres Bestehens nie Beiträge abgeliefert hat. Damit ist sie ihrer Zahlungspflicht als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat gegen öffentlichrechtliche Vorschriften verstossen.
         Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.

5.
5.1     Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
         Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 159 f. mit Hinweisen).
5.2     Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden (BGE 108 V 203 Erw. 3b).
         Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237 ff.)

6.
6.1     Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe bei der Festsetzung der Schadenersatzforderungen die Ursachen des Konkurses der Gesellschaft zu wenig berücksichtigt. Er sei seit der Gründung der Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt der Informations- und Meldepflicht nachgekommen. Gerade als die Gesellschaft durch Marktgegebenheiten in einen Liquiditätsengpass geraten sei, habe er in der Funktion als Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin einen Abzahlungsvorschlag unterbreitet, welcher von dieser akzeptiert worden sei. Dieser Vorschlag habe sich auf Vereinbarungen und Verträgen mit A.___, welcher 49 % der Gesellschaft zum Preis von Fr. 300'000.-- habe übernehmen wollen, gestützt. Es sei somit chronologisch belegt, dass er erst zum Zeitpunkt, als Aussicht auf Sanierung bestanden habe, einen Zahlungsvorschlag unterbreitet habe, und der im Einspracheentscheid erwähnte Vermerk, es habe nie eine Chance auf Sanierung bestanden, sei damit widerlegt (Urk. 1, Urk. 16).
6.2 Unbestritten und aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit, in welcher die Beiträge abzuliefern gewesen wären, Gesellschafter und Geschäftsführer der Konkursitin war (Urk. 9/4).
6.3     Nach der Rechtsprechung ändert ein Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan an der Widerrechtlichkeit der nicht ordnungsgemässen Bezahlung der Beiträge nichts. Bei der Beurteilung der Frage, ob die verantwortlichen Arbeitgeberorgane ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen sind, ist eine Zahlungsvereinbarung jedoch mitzuberücksichtigen, soweit dem Beitragspflichtigen damit ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungsterminen zugestanden wird (BGE 124 V 255 Erw. 3b). Vorbehalten bleiben Fälle, in welchen Zahlungsaufschub beantragt wird, obschon der Beitragspflichtige damit rechnen musste, dass die Firma in Konkurs gehen und er die Zahlungsvereinbarung nicht werde einhalten können (BGE 124 V 255 f. Erw. 4b; AHI 1999 S. 25 ff.). Art. 34b Abs. 1 AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2001, vormals Art. 38bis Abs. 1 AHVV) besagt ferner, dass ein Zahlungsaufschub nur gewährt werden darf, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abzahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können.
         Die Beschwerdegegnerin gewährte der Gesellschaft am 5. April 2002 einen Zahlungsaufschub für Lohnbeiträge des Jahres 2000 von Fr. 15'377.80 (Urk. 9/34) und am 8. April 2002 einen solchen für Lohnbeiträge des Jahres 2001 von Fr. 41'957.50 (Urk. 9/35). Die Gesellschaft hat jedoch nie eine der vereinbarten Raten bezahlt (vgl. Urk. 9/1-2). Nachdem keine der Tilgungsraten geleistet wurden, ist davon auszugehen, dass die Zahlungsvereinbarung - und damit auch der Zahlungsaufschub - per Ende April 2002 beziehungsweise per Ende August 2002 dahin fiel beziehungsweise nicht länger wirksam war. Hieraus erhellt, dass der Beklagte allein aus dem Umstand des Abschlusses des Abzahlungsvertrages nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Ob er im Zeitpunkt der Vereinbarung ernsthaft damit rechnen durfte, diese einhalten zu können, braucht deshalb nicht beantwortet zu werden.
6.4     Es ist nicht ausgeschlossen, dass es einem Arbeitgeber, der sich in angespannter finanzieller Lage befindet, durch Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt praxisgemäss allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund objektiver Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 188 Erw. 2, bestätigt in BGE 121 V 243).
         Die im Februar 2000 gegründete Gesellschaft hat während der ganzen Zeit ihres Bestehens nie Beiträge an die Beschwerdegegnerin abgeliefert. Angesichts der offensichtlichen Liquiditätsschwierigkeiten hätte der Beschwerdeführer Vorkehren treffen müssen, um die Beiträge der zur Auszahlung gelangenden Löhne vollumfänglich sicherzustellen, was er unterliess. Ein solches Verhalten stellt namentlich eine Verletzung der Pflicht dar, in finanziell schwierigen Zeiten nur so viel Lohn auszuzahlen, als dass die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (BGE 118 V 195 Erw. 2a, SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5). Nachdem bereits Ende des Jahres 2000 eine Überschuldung der Gesellschaft vorlag und die Überschuldung per 31. Dezember 2001 auf über Fr. 450'000.-- angestiegen war (vgl. Urk. 20), bestanden für den Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung keine ernsthaften und objektiven Gründe mehr zur Annahme, dass - bei vorübergehender Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge - durch den Verkauf der Gesellschaft für Fr. 300'000.-- Aussicht auf eine baldige Sanierung des Unternehmens bestand und er deshalb damit rechnen durfte, die Forderungen der Beschwerdegegnerin könnten innert nützlicher Frist beglichen werden. Der zwei Jahre dauernden Verletzung der Beitragsvorschriften ist überdies die vorübergehende Natur abzusprechen.
6.5 Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass es für die Beurteilung der Haftung unerheblich ist, welches Ereignis zum Konkurs der Gesellschaft geführt hat oder wer für den Schaden die Hauptverantwortung trägt. Es genügt, wenn dem Beschwerdeführer ein qualifiziertes Mitverschulden vorzuwerfen ist. Demzufolge ist auch unerheblich, dass die geplante Übernahme der Gesellschaft zum Preis von Fr. 300'000.-- aus nicht vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Gründen nicht zustande gekommen sein soll. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Gesellschaft nie Sozialversicherungsbeiträge abgeliefert hat und schon im ersten Geschäftsjahr 2000 einen Verlust von gut Fr. 52'000.-- ausweisen musste (vgl. Urk. 20). Bereits im Dezember 2000 war die Gesellschaft nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers illiquid, und nachdem der grösste Auftraggeber im April 2001 zahlungsunfähig geworden war, geriet die Gesellschaft erneut in finanzielle Schwierigkeiten (vgl. Urk. 9/20). Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer, wie bereits unter Erw. 6.4 erwähnt, nur so viele Löhne ausbezahlen dürfen, als es ihm auch möglich gewesen wäre, die auf den Lohnzahlungen geschuldeten Beiträge unverzüglich abzuliefern oder diese bis zum Zahlungstermin sicherzustellen, oder er hätte die Lohnzahlungen gänzlich einstellen müssen. Statt dessen zahlte er im Jahre 2001 mehr Löhne aus als im Jahre 2000 (vgl. Urk. 9/19 und Urk. 9/29). Indem er dies getan hat und allein darauf vertraute, dass er Investoren für seine Gesellschaft finden werde, ging er das Risiko ein, dass die Sozialversicherungsbeiträge unbezahlt blieben. Dieses Verhalten muss unter den gegebenen Verhältnissen zumindest als grobfahrlässig qualifiziert werden.

7.
7.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 123 Erw. 4).       Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 Erw. 3c).
7.2     Das vorwerfbare Verhalten führte im Zeitpunkt des Konkurses zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wären die geschuldeten Beiträge fristgerecht abgeliefert und nur soweit Löhne ausgerichtet worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten.

8.       Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Schadenersatzforderung im Einspracheentscheid vom 14. August 2003 zu Recht bestätigt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.