AK.2004.00004

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 19. Juli 2004
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
Siewerdtstrasse 9, Postfach, 8050 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem der Konkursrichter des Bezirksgerichts C.___ am ___ 2002 über die F.___AG den Konkurs eröffnet, das Verfahren aber mangels Aktiven bereits am 15. November 2002 wieder eingestellt hatte (Urk. 6/3 und 6/10),
da der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, welcher das Unternehmen bis zur Einstellung des Betriebs am 30. September 2002 (Urk. 10/5) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen gewesen war, geschuldete bundes- und kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge, die monatlich zu entrichten gewesen waren (Urk. 10/1 und 10/4), im Betrag von Fr. 36'348.35 entgingen (Urk. 6/2 in Verbindung mit Urk. 6/9),
da die Ausgleichskasse diese Beiträge deshalb mit Verfügung vom 15. Oktober 2003 (Urk. 6/2) gegenüber der als Verwaltungsrätin mit Einzelunterschrift im Handelsregister des Kantons Zürich (Urk. 6/3) eingetragenen D.___ geltend machte und an ihrer Forderung nach ergangener Einsprache (Urk. 6/1) und erneuter Überprüfung im auf Fr. 22'789.70 reduzierten Umfang mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2003 festhielt (Urk. 2 S. 1),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. Januar 2004, mit welcher D.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 27. Januar 2004 (Urk. 5), in die Kassenakten (Urk. 6/1-10 und 10/1-6) sowie in die Replik vom 3. März 2004 (Urk. 13),
unter Hinweis auf den Umstand, dass die Versicherte im Schreiben vom 3. März 2004  zur Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse inhaltlich nicht Stellung nahm, weshalb sich die Einholung einer Duplik erübrigte und das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. März 2004 abschloss (Urk. 14),

in Erwägung,
dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben,
dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat und deshalb die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen,
dass es sich deshalb bei den im vorliegenden Fall anzuwendenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind, handelt,
dass nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen hat,
dass nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ist, subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden können (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen),
dass sodann darauf hinzuweisen ist, dass der Schaden als eingetreten gilt, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 129 V 195 Erw. 2.2, 126 V 444 Erw. 3a, je mit Hinweisen) und dies dann zutrifft, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. z.B. BGE 121 V 234, 240),
dass sich sodann weder aus der bundesrätlichen Botschaft zur 11. AHV-Revision noch aus den Materialien zum ATSG Anhaltspunkte für ein Abweichen von der feststehenden Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Organhaftung gemäss Art. 52 AHVG ergeben (BGE 129 V 11 = AHI 2003 S. 78 Erw. 3),
dass der entstandene Schaden auf ausstehenden, monatlich pauschal in Rechnung gestellten Lohnbeiträgen betreffend die Zeit vom 1. März bis zum 30. September 2002 einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren und Betreibungskosten im Zusammenhang mit dem Konkurs der F.___AG mit Sitz in Zürich beruht und durch die eingereichten Unterlagen belegt ist (Urk. 6/2 in Verbindung mit Urk. 6/6-8, 6/9a-d und 10/1),
dass diese Schadensberechnung unbestritten und mangels Anhaltspunkte für Berechnungsfehler grundsätzlich zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend macht (Urk. 1 und 6/1), alles in ihrer Macht Stehende getan zu haben, um die anfallenden Zahlungen zu leisten und insbesondere die Sozialversicherungsbeiträge immer bezahlt zu haben, soweit ihr die flüssigen Mittel zur Verfügung gestanden hätten,
dass sie weiter vorbringt, sich als Verwaltungsrätin stets korrekt verhalten zu haben, weshalb ihr weder ein absichtliches noch grobfahrlässiges Verhalten angelastet werden könne,
dass jedoch aufgrund der Akten, insbesondere der im Kontoauszug vom 4. Februar 2004 (Urk. 10/1) verzeichneten Mahnungen und Betreibungen die über längere Zeit andauernde Missachtung der Abrechnungs- und Zahlungspflichten durch das Unternehmen feststeht (vgl. auch Urk. 10/2, 10/3 und 10/9),
dass die Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 34 Abs. 3, Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV) widerrechtlich und nach der Rechtsprechung als grobfahrlässig zu qualifizieren ist,
dass die Haftung umso strenger zu beurteilen ist, als es sich um einen Kleinbetrieb handelte, welcher nur wenige Angestellte beschäftigte (vgl. Lohnbescheinigungen vom 17. Januar und vom 7. Oktober 2002; Urk. 10/5 und 10/6),
dass die Beschwerdeführerin als einzige Verwaltungsrätin - A.___ und B.___ hatten zwar bis zur Löschung des Eintrags im Handelsregister am 8. März 2000 Einzelunterschrift geführt, es war ihnen aber keine besondere Funktion im Betrieb zugeordnet gewesen (Urk. 6/3) - im Unternehmen alle Entscheide allein traf und auch die ganze Verantwortung für die Geschicke der Gesellschaft trug,
dass sie demnach in Kenntnis des Geschäftsgangs angesichts der sich zunehmend verschlechternden Situation nur so viel Lohn hätte auszahlen dürfen, als die darauf unmittelbar von Gesetzes wegen entstanden Beitragsforderungen gedeckt gewesen wären (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Mai 2003 in Sachen G. [H 229/02] mit Hinweisen auf SVR 2003 AHV Nr. 1, S. 1 und BGE 118 V 195 Erw. 2a),
dass ihr die dargelegten Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse als persönliches Verschulden anzurechnen sind,
dass die Beschwerdeführerin weder darlegt, was sie im einzelnen zur Sanierung des Unternehmens vorgekehrt hat, noch anderweitige Gründe zu ihrer Entlastung vorbringt,
dass den Akten einzig entnommen werden kann, dass der Personalbestand von 2001 auf 2002 abgebaut worden ist (Urk. 10/5 und 10/6), was aber die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für sich allein nicht rechtfertigt,
dass demnach auch von Geschäftsakten (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb ein Beizug derselben unterbleiben kann (Urk. 11 und 13),
dass eine Haftung indes längstens bis zur Konkurseröffnung gegeben ist, weshalb der Beschwerdeführerin lediglich die bis zum 16. Oktober 2002 zur Zahlung fällig gewordenen Beiträge angelastet werden können,
dass die Beschwerdegegnerin dementsprechend die ursprünglich in der Höhe von Fr. 36'348.35 verfügte Forderung (Urk. 6/2) zu Recht auf den Betrag von Fr. 22'789.70 reduziert hat (Urk. 2),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Beschwerdeführerin zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 22'789.70 zu verpflichten ist,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass ihre persönliche finanzielle Situation erst anlässlich der Vollstreckung eines sie zu Schadenersatz verpflichtenden Entscheides aktuell sein wird und es ihr sodann unbenommen bleibt, die Kasse um Ratenzahlungen zu ersuchen,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, und D.___ wird verpflichtet, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber Schadenersatz in der Höhe von Fr. 22'789.70 zu bezahlen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.