Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AK.2004.00020
AK.2004.00020

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 1. Juli 2004
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die Qualidata Treuhand AG
Grindlenstrasse 5, 8954 Geroldswil

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die C.___ GmbH mit Sitz in A.___ war der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr vom 1. November 2000 bis 30. April 2003 die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 8/25). Mit Verfügung vom 29. April 2003 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts B.___ über die Gesellschaft den Konkurs. Am 26. Mai 2003 wurde das Konkursverfahren durch Verfügung des Konkursrichters mangels Aktiven eingestellt (vgl. Urk. 8/22). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 (Urk. 8/10) verpflichtete die Ausgleichskasse die ehemalige geschäftsführende Gesellschafterin der Konkursitin, M.___, als Solidarhaftende zur Zahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren) in Höhe von Fr. 30'994.70. Die von der Versicherten am 25. November 2003 erhobene Einsprache (Urk. 8/11) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 8/3).

2. Dagegen erhob M.___, vertreten durch die Qualidata Treuhand AG am 12. Februar 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1):

1. Die Schadenersatzforderung im Umfang von CHF 30'994.70 gegenüber Frau M.___ sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Rekurrentin seien für dieses Verfahren keine Kosten aufzuerlegen.“

         Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2004 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. März 2004 als  geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 129 V 11, 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung hat nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 weiterhin Geltung (BGE 129 V 11).
1.2     Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 Abs. 1 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996).

2.
2.1     Zu prüfen ist zunächst, ob die Schadenersatzverfügung vom 29. Oktober 2003 (Urk. 7/30) rechtzeitig erfolgt ist.
2.2     Nach Art. 52 Abs. 3 AHVG, in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung, verjährt die Schadenersatzforderung zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis des Schadens erhalten hat, und fünf Jahre nach Eintritt des Schadens.
2.3 Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 128 V 17 Erw. 2a, 126 V 444 Erw. 3a 452 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
2.4     Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 119 V 92 Erw. 3, je mit Hinweisen). Lässt die Auflage des Kollokationsplanes eine volle Deckung der Beitragsforderung erwarten, kann sich die fristauslösende Kenntnis des Schadens auch in einem späteren Stadium des Konkurses oder Nachlassvertragsverfahrens verwirklichen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen A. vom 4. September 2001, H 300/00, Erw. 2a). Anderseits kann eine Kenntnis des Schadens ausnahmsweise bereits vor Auflegung des Kollokationsplanes bestehen (AHI 1993 S. 81, ZAK 1992 S. 477). Auch im Falle des summarischen Konkursverfahrens hat die Ausgleichskasse in der Regel im Zeitpunkt der Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars Kenntnis des Schadens (Urteil des EVG in Sachen I. vom 27. Juni 2000, H 12/99). Bei Einstellung des Konkurses mangels Aktiven besteht in der Regel Kenntnis des Schadens im Zeitpunkt der Publikation der Einstellung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB); dies gilt auch dann, wenn ein Gläubiger nach Art. 230 Abs. 2 SchKG die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt (Urteile des EVG in Sachen S. vom 7. Januar 2000, H 224/98, und in Sachen A. vom 4. September 2001, H 300/00).
2.5     Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. z.B. BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
2.6 Vorliegend wurde der Konkurs am 29. April 2003 eröffnet, und am 26. Mai 2003 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 8/22; Publikation im SHAB Nr. 116 vom 20. Juni 2003 S. 21). Anschliessend führte die Beschwerdegegnerin am 28. Juli 2003 eine Arbeitgeberkontrolle durch (Urk. 8/15). Es ist somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im SHAB am 20. Juni 2003 Kenntnis des Schadens erhielt. Die zweijährige Frist zur Geltendmachung des Schadenersatzes ist mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 29. Oktober 2003 (Urk. 8/10) gewahrt worden. Der Schaden ist bei Einstellung des Konkurses mangels Aktiven am 26. Mai 2003 (Urk. 8/22) entstanden, weshalb auch die fünfjährige Frist zur Geltendmachung des Schadenersatzes, welche zu diesem Zeitpunkt zu laufen begann, jedenfalls mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 29. Oktober 2003 gewahrt wurde.
        
3.
3.1     Des Weiteren sind die Haftungsvoraussetzungen, des Schadens, der Widerrechtlichkeit, des Verschuldens und des adäquaten Kausalzusammenhangs zu prüfen, wobei zuerst auf die Voraussetzung des Schadens näher einzugehen ist.
3.2 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
3.3     Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin auf die Lohnbescheinigungen für die Jahre 2001 (Urk. 8/17) und 2002 (Urk. 8/16) sowie auf den Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 28. Juli 2003 (Urk. 8/15). Des Weiteren befinden sich der Kontoauszug vom 5. März 2004 (Urk. 8/23) und die Beitragsübersicht gleichen Datums (Urk. 8/24) bei den Akten. Daraus ergibt sich, dass die C.___ GmbH im Jahre 2001 beitragspflichtige Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 201'645.-- (Urk. 8/17) und im Jahre 2002 solche von Fr. 90'000.-- (Urk. 8/16) ausgerichtet hat. In der Zeit vom 7. Juni 2002 bis 10. Dezember 2002 hat die C.___ GmbH Beitragszahlungen von insgesamt Fr. 12'549.40 (Urk. 8/24) geleistet. Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht für die Jahre 2001 und 2002 geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (zuzüglich Nebenkosten) von Fr. 43'544.10 und der von der C.___ GmbH geleisteten Zahlungen im Betrag von Fr. 12’549.40 (Urk. 8/24 S. 2). Daraus resultiert ein Saldo von Fr. 30'994.70 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/24 S. 2, Urk. 8/23 S. 2).
3.4 Bestandteil des Schadens bilden gemäss der Rechtsprechung (ZAK 1985 S. 581) nur diejenigen Ausstände, welche vor der Konkurseröffnung innert der auf die Fälligkeit folgenden zehntägigen Zahlungsfrist (Art. 34 Abs. 3 AHVV) hätten beglichen werden müssen. Die Rechnung für die im Jahre 2002 geschuldeten Lohnbeiträge datiert vom 28. März 2003 (Urk. 8/23 S. 1). Die auf die Fälligkeit folgende Zahlungsfrist von zehn Tagen (Art. 34 Abs. 3 AHVV; vgl. ZAK 1985 S. 581) war demnach zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom 29. April 2003 (Urk. 8/22) bereits abgelaufen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin bei der Schadensbemessung auch die der C.___ AG erst am 28. März 2003 in Rechnung gestellten Beiträge für das Jahr 2002 mitberücksichtigte. Masslich ist die Bemessung des Schadens mit Fr. 30'994.70 unbestritten (Urk. 1) und mangels offenkundiger Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung nicht zu beanstanden.

4.
4.1     Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
4.2     Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich zu bezahlen und wenn die jährliche Lohnsumme 200’000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Laut Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung für das Kalenderjahr vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet.
4.3     Die Beschwerdegegnerin erhob die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge von der C.___ AG für die Abrechnungsperioden 2001 und 2002 jeweils für das Kalenderjahr. Nachdem die Gesellschaft die Jahresabrechnungen für die Jahre 2000 (Urk. 8/18) und 2001 (Urk. 8/17) mit Verspätung erst im April 2002 eingereicht hatte, stellte ihr die Beschwerdegegnerin am 19. April 2002 Lohnbeiträge für das Jahr 2001 im Betrag von Fr. 30'049.40 in Rechnung (Urk. 8/23). Am 14. Mai 2002 wurde der C.___ GmbH für die Bezahlung der ausstehenden Beiträge des Jahres 2001 ein Zahlungsaufschub gewährt und die monatliche ratenweise Abzahlung der Beitragsschuld gemäss einem Schuldentilgungsplan bewilligt (Urk. 8/26). In der Folge kam es auch bei der Bezahlung der einzelnen Raten gemäss dem Schuldentilgungsplan zu Verspätungen. Nach dem 10. Dezember 2002 stellte die C.___ GmbH die Abzahlung der Beitragsschuld gänzlich ein. Auch die am 28. März 2003 in Rechnung gestellten Beiträge für das Jahr 2002 blieben unbezahlt (Urk. 8/23 S. 1). Dadurch hat die C.___ GmbH die ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflichten beim Beitragsbezug (Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. AHVV) verletzt, weshalb die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit rechtsprechungsgemäss zu bejahen ist.

5.
5.1     Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.)
5.2     Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 203 Erw. 3b).
5.3     Die Beschwerdeführerin war im Handelsregister seit 27. Oktober 2000 als Gründungsgesellschafterin  und Geschäftsführerin mit Kollektivunterschriftsberechtigung zu zweien neben D.___ (Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivunterschriftsberechtigung zu zweien) eingetragen (Urk. 8/22). Nach dem Rücktritt von D.___ als Geschäftsführer und seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft (Publikation im SHAB am 16. September 2002; Urk. 8/22 S. 2) war die Beschwerdeführerin alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschriftsberechtigung (Urk. 8/22 S. 2). Als geschäftsführende Gesellschafterin kam der Beschwerdeführerin daher formelle Organeigenschaft zu, worauf für die Bejahung der subsidiären Haftbarkeit gemäss Art. 52 AHVG abzustellen ist. In ihrer Eigenschaft als geschäftsführende Gesellschafterin oblagen der Beschwerdeführerin daher Sorgfalts-, Aufsichts- und Treuepflichten, welche mit den in Art. 717 Abs. 1 des Obligationenrechts statuierten Pflichten des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft vergleichbar sind, und an welche vorliegend angesichts der einfachen Organisationsstruktur der C.___ GmbH praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 108 V 203 Erw. 3b). Als geschäftsführende Gesellschafterin der GmbH war die Beschwerdeführerin daher verpflichtet, dafür besorgt zu sein, dass die der C.___ GmbH obliegende Beitragspflicht gegenüber der Ausgleichskasse erfülle.

6.
6.1     Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 186 Erw. 1a mit Hinweisen). Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 188; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b).
6.2     Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 159 f. mit Hinweisen).
6.3     Die Ausgleichskasse, die feststellt, dass sie einen durch Missachtung der Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen; im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht ist es grundsätzlich Sache der belangten Person, den Nachweis für allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe zu erbringen (BGE 108 V 187 Erw. 1b; SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 52 Erw. 5).
6.4     Die Beschwerdeführerin war auf Grund ihrer Organstellung verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die C.___ GmbH ihren öffentlich-rechtlichen Pflichten beim Beitragsbezug nachkommt. Die Verletzung dieser Pflichten ist als grobfahrlässig zu werten, sodass die Beschwerdeführerin für den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden einzustehen hat, sofern keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe vorliegen.

7.
7.1     Die Beschwerdeführerin bringt zu ihrer Entlastung zur Hauptsache vor, dass die C.___ GmbH durch die schwierige Konjunkturlage zwar unverschuldeterweise ab Ende 2001 Aufträge wichtiger Kunden verloren habe, dass sie jedoch in E.___, F.___ ltd., einen Investor gefunden habe, welcher sich vertraglich bereit erklärt habe, die C.___ GmbH zu finanzieren. Bei erfolgreichem Zustandekommen dieser Finanzierung, hätte die C.___ AG zudem von der G.___ weitere Bankkredite erhalten. Aufgrund der Finanzierungsvereinbarung mit E.___ habe sie damit rechnen dürfen, dass die Sanierung der Gesellschaft kurz bevorstehe, und dass diese ihre Beitragsschuld innert nützlicher Frist werde tilgen können (Urk. 1 S. 2 f.).
7.2     Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge genügt noch nicht, um ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die gesamten Umstände zu würdigen. Nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Pflicht einer Arbeitgeberfirma ist ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten; das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen (BGE 121 V 244 Erw. 4b mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat erkannt, dass ein Beitragsausstand von zwei bis drei Monaten Dauer als in diesem Sinne kurz zu werten ist, wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen hat (BGE 124 V 253, 121 V 244 Erw. 4b mit Hinweis; 108 V 186 f. Erw. 1b; 108 V 200 f. Erw. 1; Urteile des EVG in Sachen T. und M. vom 8. Juli 2003, H 141/01 und in Sachen S. vom 25. Mai 2004, H 307/03).
7.3     Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin der C.___ GmbH am 14. Mai 2002 für die Entrichtung der für das Jahr 2001 geschuldeten Beiträge ein Zahlungsaufschub gewährte und dass die C.___ GmbH ermächtigt wurde, die Beitragsschuld in Abweichung der ordentlichen Zahlungstermine nach einem Schuldentilgungsplan ratenweise zu begleichen (Urk. 8/26; vgl. dazu BGE 124 V 253). Die Gesellschaft kam bereits mit der gemäss dem Tilgungsplan am 31. Mai 2002 (Urk. 8/26 S. 2) vorgesehenen Bezahlung der ersten Rate in Verzug (Urk. 8/23). Auch mit den nachfolgenden Raten, welche auf den 30. Juni 2002, den 31. Juli 2002, den 31. August 2002 und den 30. September 2002 vorgesehen waren, geriet sie in Verzug und stellte nach dem 10. Dezember 2002 jegliche Beitragszahlung ein (Urk. 8/23 S. 1). Somit steht fest, dass die GmbH ab 1. Juni 2002 die Sozialversicherungsbeiträge entweder nur verzögert oder gar nicht bezahlte. Von einem kurzfristigen Verstoss gegen die Beitragsvorschriften im Sinne von BGE 121 V 243 kann demnach nicht gesprochen werden. Der Exkulpationsgrund der kurzen Dauer des Beitragsausstandes ist denn auch nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Zahlungsmoral der Gesellschaft mit Ausnahme der letzten zwei, drei Monate vor Konkurs immer klaglos war (Urteile des EVG in Sachen B. vom 13. Februar 2002, H 438/00, Erw. 4b/bb und in Sachen A. vom 16. Mai 2002, H 44/01).
7.4 Aufgrund der Aktenlage kann zwar als erstellt gelten, dass der ab Ende des Jahres 2001 eingetretene Liquiditätsengpass massgeblich auf Faktoren zurück zu führen war, welche die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar selbst zu verantworten hatte. Die Ursachen der finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft sind indessen für die hier zu beurteilende Streitfrage von untergeordneter Bedeutung; namentlich vermag das schwierige wirtschaftliche Umfeld als solches die Beschwerdeführerin nicht zu entlasten, kommt bei finanziellen Schwierigkeiten der geltend gemachten Art doch rechtsprechungsgemäss der Grundsatz zum Tragen, dass nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5; Urteile des EVG in Sachen M. vom 2. Dezember 2003, H 295/02, Erw. 5.2.3; in Sachen B. vom 26. September 2001, H 19/01, Erw. 3 und in Sachen M. vom 23. Juni 2000, H 324/99).
7.5    
7.5.1   Gemäss der Rechtsprechung lässt sich sodann die bewusste Nichtbezahlung von Beiträgen ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sie im Hinblick auf eine nicht von vornherein aussichtslose Rettung des Betriebes durch Befriedigung lebenswichtiger Forderungen in der begründeten Meinung erfolgt, die geschuldeten Beiträge später ebenfalls bezahlen zu können. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem die Zahlungen erfolgen sollten, nach den Umständen damit rechnen durfte, dass er die Beitragsschuld innert nützlicher Frist werde tilgen können (BGE 108 V 188, bestätigt in BGE 121 V 243; Urteile des EVG in Sachen K. vom 19. November 2003, H 394/01, Erw. 6.2.3 und in Sachen S. vom 19. Dezember 2003, H 101/01 Erw. 4.2). Fehlende finanzielle Mittel genügen für sich allein hingegen nicht als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund (ZAK 1985 S. 619 mit Hinweisen). Entscheidend ist vielmehr, ob die Beschwerdeführerin auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die der Ausgleichskasse ab August 2002 schuldig gebliebenen Forderungen innert nützlicher Frist befriedigt würden (vgl. BGE 108 V 188 = ZAK 1983 S. 106; AHI 2003  S. 100 Erw. 3a; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b), und ob angesichts der Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken von einer vorübergehenden Zurückbehaltung der Sozialversicherungsbeiträge objektiv eine für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung erwartet werden konnte (Urteile des EVG in Sachen A. und B. vom 4. März 2004, H 34/02, Erw. 5.2 mit Hinweisen und in Sachen S. vom 19. Dezember 2003, H 101/01 Erw. 4.2).
7.5.2 Vorliegend gilt es zu beachten, dass die C.___ GmbH, welche zu Ende des Jahres 2001 wegen Ausfalls eines wichtigen Kunden in finanzielle Schwierigkeiten geriet (Urk. 1 S. 2), bereits ab 1. Januar 2002 ernsthafte Restrukturierungsbemühungen unternahm. So wurde eine Mitarbeiterin, welche im Dezember 2001 aus der Gesellschaft austrat, nicht mehr ersetzt (Urk. 8/5; Urk. 8/16-17), und die Beschwerdeführerin selbst bezog ab Januar 2002 einen erheblich reduzierten Lohn (Urk. 8/11 S. 1, Urk. 8/16). Ab April 2002 verhandelte die Beschwerdeführerin mit einem potentiellen Investor, E.___ (Urk. 3/4 = Urk. 8/5). Diese Bemühungen um Sanierung der Gesellschaft wurden schliesslich insofern von Erfolg gekrönt, als es der Beschwerdeführerin gelang, mit E.___ einen Finanzierungsvertrag abzuschliessen. Im Vertrag zwischen der C.___ GmbH und E.___ vom 2. September 2002 verpflichtete sich Letzterer zur Gewährung eines zinslosen Darlehens an die C.___ GmbH in Höhe von Fr. 50'000.--. Dieses Darlehen sollte zur Überbrückung der gegenwärtigen Liquiditätsprobleme der Gesellschaft dienen mit dem Ziel, die Geschäfte der C.___ GmbH später in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft, an welcher E.___ neben der Beschwerdeführerin massgeblich beteiligt sein sollte, einzubringen. E.___ verpflichtete sich im Vertrag vom 2. September 2002 denn auch, eine Beteiligung am Aktienkapital der neu zu gründenden C.___ AG im Umfang von Fr. 100'000.-- zu erwerben (Urk. 8/7 Rückseite = Urk. 3/6 S. 2, Urk. 3/4).
7.5.3   Aus den Akten geht sodann hervor, dass E.___ jedoch seinen vertraglichen Verpflichtungen um Ausrichtung eines Darlehens im Betrag von 50'000.-- an die C.___ GmbH sowie seinen Verpflichtungen bei der vorgesehenen Gründung der C.___ AG nicht nachkam (Urk. 3/4, vgl. Urk. 8/4, Urk. 8/15). Die in der Beschwerdeantwort vom 8. März 2004 enthaltene Feststellung der Beschwerdegegnerin, wonach aus dem Vertrag vom 2. September 2002 hervorgehe, „dass E.___ der C.___ GmbH (konkret: der Beschwerdeführerin) insgesamt CHF 150'000.00 überwiesen“ habe (Urk. 7 S. 5 oben), erscheint somit als unzutreffend und tatsachenwidrig.
7.5.4 Vielmehr verhielt es sich so, dass die Beschwerdeführerin nach Ausbleiben der von E.___ erwarteten Zahlungen, und nachdem sie erfahren hatte, dass dieser seinen Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz hatte (vgl. Urk. 8/8), einen Rechtsanwalt konsultierte, welcher ihr aus nachvollziehbaren Gründen von einer gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche aus dem Vertrag vom 2. September 2002 abriet (Urk. 8/5). Nach Ausbleiben der Zahlung von E.___ nahm die Beschwerdeführerin anschliessend umgehend weitere Restrukturierungsmassnahmen vor und löste den zwischen ihr und der C.___ GmbH bestehenden Arbeitsvertrag auf den 31. Oktober 2002 auf (Urk. 8/11, Urk. 8/16).
7.5.5 Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Auftreten der ersten finanziellen Schwierigkeiten ab Januar 2002 rechtzeitig die erforderlichen Restrukturierungsmassnahmen einleitete. Bei dem zwischen der C.___ GmbH und E.___ am 2. September 2002 abgeschlossenen Finanzierungsvertrag (Urk. 8/7 Rückseite) handelte es sich sodann um eine taugliche Sanierungsmassnahme, welche geeignet war, die Rettung der Gesellschaft zu ermöglichen. Denn es ist aus dem Einvernahmeprotokoll des Konkursrichters des Bezirksgerichts B.___ ersichtlich, dass die Gesamtschulden der konkursiten C.___ GmbH lediglich insgesamt Fr. 44'534.-- betragen haben (Urk. 8/15 S. 12), wovon ein Betrag von Fr. 30'997.70 die streitige Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin umfasst (Urk. 2). Die Ausrichtung des fraglichen Darlehens von Fr. 50'000.-- durch E.___ hätte der C.___ GmbH damit die Möglichkeit eingeräumt, nicht nur die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von Fr. 30'994.70, sondern ihre sämtlichen Schulden in Höhe von Fr. 44'534.-- zu begleichen. Eine Rettung der Gesellschaft wäre demnach möglich gewesen.
7.5.6   Der Umstand, dass die Ausrichtung des vertraglich zugesicherten Darlehens nicht zustande kam, so dass eine Rettung der Gesellschaft nicht mehr möglich war, hat die Beschwerdeführerin nicht zu vertreten. Aufgrund der objektiven Umstände durfte die Beschwerdeführerin vielmehr davon ausgehen, dass eine Sanierung der C.___ GmbH möglich war, und dass sie in der Folge die Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist werde begleichen können. Da bei Erfüllung des Finanzierungsvertrages vom 2. September 2002 durch E.___ die C.___ GmbH wieder über einen Betrag von Fr. 50'000.-- verfügt hätte, hätte sie damit ihre gesamten Schulden begleichen können. Die Nichtbezahlung der Beitragsschuld hätte somit nur eine vorübergehenden Zurückbehaltung von Sozialversicherungsbeiträgen dargestellt, welche jedoch für die Rettung der Gesellschaft ausschlaggebend gewesen wäre. In Würdigung der gesamten Umstände durfte die Beschwerdeführerin daher auf eine Sanierung der C.___ GmbH vertrauen. Sie durfte sodann damit rechnen, dass die C.___ GmbH nach erfolgter Sanierung die Beitragsschuld innert nützlicher Frist werde bezahlen können.
7.6     Unter den gegebenen Umständen hat die Beschwerdeführerin demnach das Zumutbare und Mögliche getan, um ihrer Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch die C.___ GmbH zu sorgen, nachzukommen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen nicht als grobfahrlässig zu qualifizieren. Mithin fällt ein haftungsbegründendes qualifiziertes Verschulden, wie es Art. 52 AHVG für die Schadenersatzverpflichtung verlangt, ausser Betracht. Mangels eines qualifizierten Verschuldens hat die Beschwerdeführerin als Organ der C.___ GmbH für den der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden somit nicht einzustehen.

8.       In der Verfügung vom 29. Oktober 2003 (Urk. 8/10) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 13. Januar 2004 (Urk. 2) hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin daher zu Unrecht zur Leistung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 30'994.70 verpflichtet. Insofern ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Januar 2004 erhobene Beschwerde daher gutzuheissen.

9.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
         Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, welche mit Fr. 1'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 13. Januar 2004 aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Qualidata Treuhand AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.