AK.2004.00024

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 4. April 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die seit dem 23. Mai 1980 unter dem Namen P.___ AG im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Gesellschaft mit Sitz in Zürich war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit 1993 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 7/3, Urk. 7/45).
         Mit Beschluss vom 13. März 2000 hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich über die Gesellschaft den Konkurs eröffnet, worauf diese aufgelöst wurde (Urk. 7/4 S. 2). Das Bezirksgericht Zürich hat am 5. Juni 2001 den Konkurs widerrufen, weshalb die Gesellschaft entsprechend den früheren Eintragungen im Handelsregister weiterbesteht (Urk. 7/4 S. 2).
1.2 Nachdem die Ausgleichskasse in der Zeit vom 16. März 1999 bis 18. Oktober 2001 verschiedene Betreibungen wegen ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen eingeleitet hatte (Urk. 7/8), stellte das Betreibungsamt Zürich 9 am 16. September 2002 der Ausgleichskasse folgende Verlustscheine für ausstehende Beiträge sowie Zinsen und Kosten aus (Urk. 7/18):
- Betreibung Nr. 34156     Fr.     7'577.25
- Betreibung Nr. 34157     Fr.     10'922.05
- Betreibung Nr. 34158     Fr.     9'998.95
- Betreibung Nr. 34159     Fr.     6'882.05
- Betreibung Nr. 34160     Fr.     19'110.95
- Betreibung Nr. 34161     Fr.     4'427.75
- Betreibung Nr. 34163     Fr.     4'409.85
- Betreibung Nr. 36003     Fr.     4'246.25
- Betreibung Nr. 37122     Fr.     4'268.45
- Betreibung Nr. 37125     Fr.     4'273.60
- Betreibung Nr. 37127     Fr.     11'195.40
Total     Fr.     87'312.55
1.3     Mit Verfügung vom 24. Juli 2003 verpflichtete die Ausgleichskasse das einzige Verwaltungsratsmitglied der P.___ AG, S.___, zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 99'576.45, nämlich Fr. 87'312.55, gründend auf die genannten Pfändungsverlustscheine, sowie weitere ausstehende Beiträge von Fr. 12'263.90 (Urk. 7/63 = Urk. 3/1).
         Die Einsprache von S.___ vom 22. August 2003 (Urk. 7/64) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 19. Januar 2004 ab (Urk. 7/65 = Urk. 2).

2. Hiegegen erhob S.___ mit Eingabe vom 19. Februar 2004 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 19. März 2004 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Am 4. Mai 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
2.2     Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996).
2.3 Haftungsvoraussetzung ist nach dem Gesagten zunächst die formelle oder materielle Organstellung des Schadenersatzpflichtigen. Aufgrund des aufgelegten Auszuges aus dem Handelsregister des Kantons Zürich ist erstellt, dass der Beschwerdeführer auf jeden Fall seit 1992 als Verwaltungsratspräsident und seit 14. April 1998 als einziges Verwaltungsratsmitglied, jeweils mit Einzelunterschrift amtete (Urk. 7/4 S. 2).
         Er kann somit ohne weiteres als verantwortliches Organ ins Recht gefasst werden.

3.
3.1     Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE  126 V 444 Erw. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b = AHI 1997 S. 209; BGE 112 V 157 Erw. 2; ZAK 1990 S. 287 Erw. 3b/aa).
         Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV in Gang setzt (ZAK 1988 S. 122 und S. 300).
3.2     Am 16. September 2002 stellte das Betreibungsamt Zürich 9 der Beschwerdegegnerin die Pfändungsverlustscheine im Sinne von Art. 115 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 149 SchKG aus (Urk. 7/18). Damit gilt einerseits der Schaden als eingetreten, so dass nunmehr subsidiär das Gesellschaftsorgan belangt werden kann. Unbeachtlich bleibt diesfalls, dass der Konkurs über die P.___ AG am 5. Juni 2001 widerrufen wurde und letztere damit nicht aufgehört hat, rechtlich zu existieren, da dies nicht Haftungsvoraussetzung bildet (BGE 113 V 257 f. Erw. 3c).
         Andererseits wurde mit der Zustellung der Pfändungsverlustscheine an die Beschwerdegegnerin die Einjahresfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV zur Geltendmachung des Schadens gegenüber haftpflichtigen Organen ausgelöst. Die Beschwerdegegnerin erliess am 24. Juli 2003 die Schadenersatzverfügung (Urk. 7/63) und wahrte damit unstreitig die einjährige Verwirkungsfrist.

4.
4.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
4.2     Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer auf die Jahresabrechnungen für die Jahre 1998 bis 2000 (Urk. 7/5/7-8, Urk. 7/5/13) - in den Jahren 2001 bis 2002, mithin nach erfolgter Konkurseröffnung, wurden keine Löhne mehr ausbezahlt (vgl. Urk. 7/5/15, Urk. 7/5/19) -, die Nachtragsjahresabrechnung 1998 (Urk. 7/5/16), die Berichte des Revisors über die Arbeitgeberkontrollen vom 22. Juli 1999 (Urk. 7/5/1) und vom 20. April 2000 (Urk. 7/5/9), die Nachzahlungsverfügungen vom 7. September 1999 und 9. Mai 2000 (Urk. 7/6) sowie die Veranlagungsverfügungen vom 11. September, 26. und 30. Oktober, 4. und 14. Dezember 2001 (Urk. 7/11). Im Weiteren liegen die Beitragsübersicht seit 1978 vom 19. März 2004 (Urk. 7/1), der Kontoauszug gleichen Datums für die Zeit ab 1. Januar 1980 (Urk. 7/2), Verzugszinsberechnungen (Urk. 7/19), verschiedene Mahnungen (Urk. 7/7) und Zahlungsbefehle (Urk. 7/10), die Pfändungsurkunden vom 23. Mai und 10. Juli 2002 (Urk. 7/14) und insbesondere die Pfändungsverlustscheine vom 16. September 2002 (Urk. 7/18) bei den Akten.
4.3     Die Höhe des Schadens blieb seitens des Beschwerdeführers einsprache- und beschwerdeweise unbestritten, so dass grundsätzlich von der Richtigkeit des von der Beschwerdegegnerin ermittelten Schadensbetrages ausgegangen werden kann (ZAK 1991 S. 126 Erw. II/1b). Die Pfändungsverlustscheine umschreiben den Schaden grundsätzlich in masslicher Hinsicht fest (ZAK 1988 122), weshalb die vorliegende Forderung der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 87'312.55 durch die aufgelegten Pfändungsverlustscheine (Urk. 7/18) hinreichend ausgewiesen ist.
         Der aufgelegten Beitragsübersicht wie auch dem Kontoauszug ist der insgesamt geltend gemachte Ausstand im Betrag von Fr. 99'576.45 zu entnehmen. Davon ist auszugehen, zumal den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die Schadenshöhe nicht korrekt festgelegt worden wäre.

5.
5.1     Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
5.2     Aus dem Kontoauszug geht hervor, dass seit Mai 1998 immer wieder Lohnbeiträge unbezahlt geblieben sind (vgl. Urk. 7/2 S. 5 f.). Bereits im Oktober 1997 und in der Folge wiederholt musste die P.___ AG gemahnt werden (vgl. Urk. 7/1 S. 2). In der Zeit ab Juli 1999 mahnte die Beschwerdegegnerin die Arbeitgeberin praktisch monatlich für laufende und rückständige, offen gebliebene Beiträge (Urk. 7/7).
         Am 16. April 1999 ersuchte der Beschwerdeführer um Ratenzahlung der ausstehenden ca. Fr. 100'000.-- (Urk. 7/20), worauf die Beschwerdegegnerin am 19. April 1999 in eine Zahlungsvereinbarung einwilligte (Urk. 7/21), welche die P.___ AG bis zur Konkurseröffnung am 13. März 2000 (Urk. 7/4 S. 2, Urk. 7/29) indes nicht einhielt, und stattdessen mehrmals um Zahlungsaufschub ersuchte (vgl. Urk. 7/22-25).
         Damit ist erstellt, dass die P.___ AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen seit dem Jahr 1998 bis zur später widerrufenen Konkurseröffnung am 13. März 2000 nur schleppend beziehungsweise unvollständig nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die P.___ AG zu mahnen und zahlreiche Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten, welche mit der Ausstellung von Verlustscheinen endeten (Urk. 7/18). Es bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen, dass die P.___ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG während längerer Zeit missachtet hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
         Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.

 
6.
6.1     Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
6.2     Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss.
         Nicht jedes einer juristischen Person als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der juristischen Person einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b).
6.3     Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung im Wesentlichen vor, die Entwicklung eines neuen Alternativenergiesystems brauche viel Zeit, finanzielle Mittel und grossen persönlichen Einsatz. Nun zeichne sich dank des planmässigen und seriösen Vorgehens ein Erfolg ab und die Löhne seien stets bezahlt worden, was ein grobfahrlässiges Vorgehen ausschliesse. Es seien 91,6 % Beitragsforderung der Beschwerdegegnerin gedeckt worden und die Gelder seien nicht zweckentfremdet, sondern für die Erhaltung von Arbeitsplätzen verwendet worden, weswegen keine Grobfahrlässigkeit vorliege. Schliesslich verfüge er über einen intakten privaten und geschäftlichen Leumund (Urk. 1).
6.4     Bei der P.___ AG handelt es sich um eine kleine und gut überschaubare Unternehmung, in welcher der Beschwerdeführer seit 14. April 1998 als alleiniger Verwaltungsrat amtete und auch keine grosse Zahl von Angestellten beschäftigte (vgl. Urk. 7/5/3, Urk. 7/5/5, Urk. 7/5/7-8, Urk. 7/5/13). Bei derartigen Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt.
         Der Beschwerdeführer muss sich den Vorhalt gefallen lassen, dass er der Beschwerdegegnerin Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 99'576.45 schuldig blieb, aber gleichzeitig bis zur Konkurseröffnung erhebliche Lohnzahlungen leistete (Fr. 659'830.-- im Jahr 1998, Urk. 7/5/7; Fr. 464'553.-- im Jahr 1999, Urk. 7/5/8; Fr. 75'869.-- für zwei Monate im Jahr 2000, Urk. 7/5/13). Mit anderen Worten räumte er den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung ein, was entgegen seinen Vorbringen einer Fortführung des Betriebes zu Lasten der Beschwerdegegnerin gleichkommt und damit einer Zweckentfremdung der den Arbeitnehmern vom Lohn abgezogenen Beiträgen, aber auch den Arbeitgeberbeiträgen entspricht.
         Die aufgelegten Zahlungsbefehle wurden seit 29. Mai 1998 zur Hauptsache dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt (Urk. 7/10), so dass er schon seit langem von den Ausständen gegenüber der Beschwerdegegnerin Kenntnis hatte. Trotzdem sorgte er nicht dafür, dass die laufenden Lohnzahlungen den finanziellen Möglichkeiten der P.___ AG angepasst oder wenigstens die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sichergestellt worden wäre, was eine grobe Pflichtverletzung darstellt und den Beschwerdeführer - entgegen seiner eigenen Betrachtung - nicht entlastet. Dabei vermag der Umstand, dass er selbst auf Lohnzahlungen verzichtete beziehungsweise private Mittel einschoss, ohne gleichzeitig für deren Verwendung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin zu sorgen, den Beschwerdeführer nicht zu entlasten.
         Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgehen konnte, die Zahlungsschwierigkeiten seien bloss vorübergehender Natur und er könne die Beitragspflichten nach einer kurzen Überbrückung uneingeschränkt wieder erfüllen, denn bei der Ausstellung der Verlustscheine am 16. September 2002 blieben Beiträge unter anderem aus dem Jahr 1998 ungedeckt (vgl. Urk. 7/18), was gegen einen bloss kurzfristigen Liquiditätsengpass spricht. Der Beschwerdeführer selbst führte sodann aus, der Aufbau des von der P.___ AG entwickelten neuen Energiesystems hätte viel Zeit und finanzielle Mittel benötigt, was darauf schliessen lässt, dass dem Beschwerdeführer durchaus bewusst war, dass seine Gesellschaft länger dauernde finanzielle Schwierigkeiten durchzustehen hatte.
         Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass 91,6 % der geschuldeten Beiträge beglichen worden sind, etwas zu seinen Gunsten ableiten, denn strittig und zu prüfen ist vorliegend lediglich, ob in Bezug auf die nicht bezahlten Beiträge eine Pflichtverletzung gegeben ist, was nach dem Gesagten zu bejahen ist.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für das Einräumen der Priorität der Lohn- und Lieferantenzahlungen gegenüber der Beitragsschulden kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist, womit die Verletzung öffentlichrechtlicher Pflichten erstellt ist.
6.5     Die Beschwerdegegnerin hat am 19. April 1999 auf Ersuchen der Arbeitgeberin einen Zahlungsaufschub bis 31. August 1999 gewährt (vgl. Urk. 7/20-21). Darin kann jedoch keine Pflichtverletzung der Kasse erblickt werden, welche im Sinne eines Mitverschuldens als Herabsetzungsgrund zu würdigen wäre. Denn es darf der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gereichen, wenn sie eine mit finanziellen Problemen kämpfende Unternehmung nicht umgehend mit voller Härte anpackt.
         Nichts anderes kann aufgrund der am 29. September 2000, also nach Eröffnung des (später widerrufenen) Konkurses über die P.___ AG, getroffenen Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der Konkursitin, der A.___ AG, welche die Arbeitnehmer der Konkursitin übernommen hatte (vgl. Urk. 7/28 S. 2 unten), sowie dem Beschwerdeführer persönlich gesagt werden. Denn jene Vereinbarung hatte im Wesentlichen zum Inhalt, dass die Beschwerdegegnerin nach einer Teilzahlung durch die Genannten ihr Konkursbegehren zurückziehen würde (vgl. Urk. 7/38), wozu es mangels Einhaltung der Vereinbarung in der Folge indes nicht gekommen ist (Urk. 7/52, Urk. 7/54). Diese Vereinbarung änderte im Übrigen an Höhe und Bestand der ungedeckt gebliebenen Beiträge nichts mehr, da nach der Konkurseröffnung - ausser der Nachtragsforderung für Irene Vogel (vgl. Urk. 7/5/16) - keine weiteren Beiträge mehr anfielen (vgl. Urk. 7/5/13, Urk. 7/5/15, Urk. 7/5/19).

7.
7.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 123 Erw. 4).
         Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 Erw. 3c).
7.2     Diese Voraussetzung ist aufgrund der vorliegenden Umstände erfüllt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung einräumte beziehungsweise nicht dagegen einschritt, ist ohne weiteres adäquat kausal für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden. An einem adäquaten Kausalzusammenhang würde es nämlich nur dann fehlen, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser, Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 108 mit Hinweis).
         Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden. Hätte der Beschwerdeführer für eine rechtzeitige Bezahlung der von der P.___ AG geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge gesorgt beziehungsweise veranlasst, dass nur Löhne ausgerichtet werden, soweit auch die entsprechenden Sozialversicherungsabgaben geleistet werden konnten, wäre die Beschwerdegegnerin nicht geschädigt worden.
         Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde somit abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.