Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 31. Mai 2005
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die miro Treuhand GmbH
Michel Rubin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die I.___ AG mit Sitz in A.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr vom 1. April 1998 bis 30. September 2001 die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 7/56). Mit Verfügung vom 17. September 2001 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts B.___ über die Gesellschaft den Konkurs; das Verfahren wurde am 6. Dezember 2001 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/53).
Mit Verfügung vom 14. November 2002 (Urk. 7/5) verpflichtete die Ausgleichskasse den ehemaligen einzigen Verwaltungsrat der Konkursitin zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 33'258.95. Dagegen erhob D.___ mit Eingabe vom 19. Januar 2003 (Urk. 7/6-7) Einsprache.
1.2 In der Folge reichte die Ausgleichskasse am 27. Januar 2003 beim hiesigen Gericht Klage auf Schadenersatz ein mit dem Rechtsbegehren, es sei D.___ zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30'733.45 zu verpflichten (Urk. 7/4). Mit Beschluss vom 31. Januar 2003 (Prozess Nr. AK.2003.00013) trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Akten zur Beurteilung der Einsprache an die Ausgleichskasse. Der dagegen von der Ausgleichskasse erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht blieb der Erfolg versagt (vgl. Urk. 2 S. 1).
1.3 Schliesslich erliess die Ausgleichskasse am 9. Februar 2004 einen Einspracheentscheid, mit welchem sie in teilweiser Gutheissung der Einsprache von D.___ ihre Schadenersatzforderung auf Fr. 30'733.45 reduzierte (Urk. 2).
2. Dagegen liess D.___ mit Eingabe vom 6. März 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. April 2004 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando liess D.___ an seinem Antrag festhalten (Urk. 10). Nachdem die Ausgleichskasse binnen angesetzter Frist (vgl. Urk. 12-13) keine Duplik erstattet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Juni 2004 (Urk. 14) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 129 V 195 Erw. 2.2, 126 V 444 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. zum Beispiel BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. zum Beispiel BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
2.2.2 Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von einem Jahr für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c).
2.3 Das Konkursverfahren über die I.___ AG wurde - wie bereits erwähnt - am 6. Dezember 2001 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/53). Damit wurde die Einjahresfrist von Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ausgelöst. Die Beschwerdegegnerin wahrte diese Frist mit dem Erlass der Schadenersatzverfügung vom 14. November 2002 (Urk. 7/5). Die streitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verwirkt.
3.
3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer auf die Lohnmeldungen der I.___ AG für die Jahre 2000 (Urk. 7/44-45) und 2001 (Urk. 7/42), die Veranlagungsverfügung vom 11. September 2001 (Urk. 7/37) sowie die Verzugszinsabrechnungen vom 11. Mai 2001 und 3. Dezember 2001 (Urk. 7/50-51). Im Weiteren liegen der Kontoauszug vom 14. April 2004 (Urk. 7/54), die Beitragsübersicht desselben Datums (Urk. 7/55), diverse Betreibungsbegehren (Urk. 7/57) und mehrere Zahlungsbefehle (Urk. 7/58) bei den Akten.
Aus den Lohnmeldungen ergibt sich, dass die I.___ AG in den Jahren 2000 und 2001 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 347'993.75 (= Fr. 217'662.55 + Fr. 130'331.20) ausgerichtet hat (Urk. 7/42 und 7/44-45). Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der I.___ AG geleisteten Zahlungen (Urk. 7/54-55). Danach besteht ein Saldo von Fr. 33'298.95 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin.
3.2.2 Von der gesamten Schadenssumme brachte die Beschwerdegegnerin zu Recht die erst nach der Konkurseröffnung in Rechnung gestellte Position 2001 0005 vom 4. Oktober 2001 (Urk. 7/54 S. 5) in der Höhe von Fr. 2'545.50 in Abzug. Der Beschwerdeführer kann nämlich grundsätzlich nur für jene Ausstände haftbar gemacht werden, die vor der Konkurseröffnung innert der auf die Fälligkeit folgenden zehntägigen Zahlungsfrist hätten beglichen werden müssen (AHI 1994 S. 36 Erw. 6b).
Die Beschwerdegegnerin übersah jedoch, dass bei Anwendung dieser Gerichtspraxis eine Haftung des Beschwerdeführers auch hinsichtlich der Position 2001 0004 nicht in Frage kommt. Diese Position wurde der I.___ AG am 10. September 2001 in Rechnung gestellt (Urk. 7/54 S. 5); somit war die zehntägige Zahlungsfrist im Zeitpunkt der Konkurseröffnung (17. September 2001) noch nicht abgelaufen. Dies hat zur Folge, dass sich der vorliegend relevante Schadensbetrag weiter auf Fr. 23'961.60 (= Fr. 33'298.95 ./. Fr. 2'545.50 ./. Fr. 6'791.85) reduziert.
3.3 Der Beschwerdeführer liess die Forderung der Beschwerdegegnerin im Quantitativ nicht bestreiten. Die Höhe der streitgegenständlichen Forderung ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin - mit der oben genannten Korrektur - zu bestätigen. Es ist demzufolge von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 23'961.60 auszugehen.
4.
4.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
4.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die I.___ AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam. Es blieben (soweit vorliegend relevant [vgl. Erw. 3.3]) geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 23'961.60 ungedeckt. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, gegen die I.___ AG mehrere Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten (vgl. Urk. 7/57-58). Es bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen, dass die I.___ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG missachtet hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist. Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführer zurückzuführen ist.
5.
5.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 186 Erw. 1a mit Hinweisen). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 188; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b).
5.2
5.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b).
5.2.2 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 203 Erw. 3b).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer liess zu seiner Entlastung im Wesentlichen vorbringen, dass er versucht habe, die I.___ AG zu retten. Er habe den Schaden der Beschwerdegegnerin weder grobfahrlässig noch vorsätzlich verschuldet. Er sei sich vielmehr der schwierigen Lage der Gesellschaft bewusst gewesen. Erste Zahlungsschwierigkeiten seien im Oktober/November 2000 aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe deshalb diverse Sanierungsmassnahmen eingeleitet (vgl. Urk. 1 S. 3 f.; nachfolgend werden die wichtigsten Massnamen wiedergegeben): So seien am 19. Februar 2001 die Mitarbeiter über die Finanzlage der Gesellschaft informiert worden. Am 5. März 2001 sei dem ersten Mitarbeiter gekündigt worden. Am 12. März 2001 habe man leerstehende Büros untervermietet. Am 26. März 2001 habe man mit einem Unternehmensberater Kontakt aufgenommen. Als eine der wichtigsten Sanierungsmassnahmen sei am 20. April 2001 ein Teil der Büromöbel und der Computeranlagen verkauft (und hernach zurückgeleast) worden. Aus dem Ertrag habe die I.___ AG Lohnzahlungen ausgerichtet. Am 23. Mai 2001 sei die für die I.___ AG tätige Treuhandgesellschaft gemahnt worden, endlich die Jahresrechnung 2000 zu erstellen. Ende Mai 2001 sei dem gesamten Personal (mit Ausnahme des Beschwerdeführers und eines Lehrlings) gekündigt worden. Es könne nicht sein, dass der Beschwerdeführer für die Fehler der Revisionsstelle haftbar gemacht werde. Die Jahresrechnung sei erst am 22. Juni 2001 definitiv erstellt worden. Es habe sich gezeigt, dass die Gesellschaft offensichtlich überschuldet gewesen sei; es habe ein Bilanzverlust von Fr. 269'635.15 resultiert. Die Revisionsstelle habe Art. 729b des Obligationenrechts (OR) verletzt; er, der Beschwerdeführer, habe Schwächen in den Bereichen Ausgestaltung des Rechnungswesens, Finanzkontrolle und Finanzplanung. Diese Aufgaben seien deshalb an ein externes Treuhandbüro delegiert worden.
6.2 Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob der Konkurs der I.___ AG allenfalls hätte vermieden werden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen (namentlich die vom Beschwerdeführer beschuldigte Treuhandgesellschaft) irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte, sondern einzig zu entscheiden ist, ob die I.___ AG die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers zu bejahen ist. Es ist namentlich darauf hinzuweisen, dass es nicht in die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts fällt, festzulegen, welche Anteile an der Gesamtschuld die einzelnen Solidarschuldner intern letztlich zu tragen haben. Das hiesige Gericht hat mit anderen Worten die Frage eines Regresses nicht zu prüfen (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 120). Das bedeutet im vorliegenden Kontext, dass der Frage, ob die Revisionsstelle der I.___ AG allenfalls intern einen Teil des Schadens oder sogar den Gesamtschaden zu tragen hat, in diesem Prozess nicht nachgegangen zu werden braucht.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer war seit dem 9. März 1998 einziges und einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der I.___ AG (Urk. 7/53), einem Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur wenigen Angestellten (vgl. Urk. 7/42 und 7/45). Bei derart einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Dabei richten sich die Anforderungen an den Verwaltungsrat beziehungsweise an die Verwaltungsratsmitglieder nach einem objektiven Massstab, weshalb dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe persönliche Schwächen in den Bereichen des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung von vornherein keine entlastende Wirkung zukommen kann.
Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim (Gesamt)-Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats beziehungsweise der einzige Verwaltungsrat periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 223 Erw. 4a).
Angesichts dessen kann sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Hinweis darauf entlasten, dass er das gesamte Debitoren- und Kreditorenwesen an ein externes Treuhandbüro delegiert habe. Aus denselben Gründen kann der Beschwerdeführer auch aus dem Vorwurf, die Revisionsstelle der I.___ AG habe den Jahresabschluss 2000 zu spät vorgelegt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer wäre vielmehr verpflichtet gewesen, selbst seinen Aufsichts- und Kontrollpflichten nachzukommen. Angesichts der überschaubaren Situation wäre ihm dies nicht nur zumutbar und möglich gewesen, sondern - wie bereits ausgeführt - seine unübertragbare Pflicht gewesen.
Der Beschwerdeführer muss sich demzufolge grundsätzlich den Vorhalt gefallen lassen, dass die I.___ AG der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2000 und 2001 (soweit vorliegend relevant) Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 23'961.60 schuldig blieb, während desselben Zeitraumes jedoch Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 347'993.75 ausrichtete (vgl. Erw. 3.2). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihn sein Vorbringen, er habe im April 2001 als eine der wichtigsten Sanierungsmassnahme Teile des Mobiliars und der Computeranlage der I.___ AG verkauft, um die Löhne zu bezahlen, nicht entlastet: Denn er wäre verpflichtet gewesen, damit zunächst die Beitragsausstände zu bezahlen. Hernach hätte rechtsprechungsgemäss nur Löhne ausrichten dürfen, für welche die I.___ AG auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande gewesen wäre (für viele: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Juli 2000, H 417/99).
Indem der Beschwerdeführer sich nicht an diese Grundsätze hielt beziehungsweise nicht dafür sorgte, dass die I.___ AG ihnen nachlebte, verletzte er aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gegenüber der Beschwerdegegnerin seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrat.
6.3.2 Soweit sich der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung dieses Verstosses gegen die gesetzliche Beitragszahlungspflicht auf die oben in Erw. 5.1 a.E. wiedergegebene Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts berief, wonach es in schwierigen finanziellen Situationen unter Umständen gerechtfertigt sein kann, die Beiträge nicht zu bezahlen, um die Existenz des Unternehmens zu retten, ist zu betonen, dass ein solches Vorgehen nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG führt, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse binnen nützlicher Frist werde befriedigen können. Es muss demzufolge sowohl ein materielles, inhaltliches Element (die seriösen Sanierungsaussichten) als auch ein zeitliches Element (binnen nützlicher Frist) erfüllt sein. Nach der klaren Praxis genügt hingegen die Aussicht auf eine Befriedigung in fernerer Zukunft (oder gar erst nach Durchführung eines schuldbetreibungsrechtlichen Verfahrens) nicht zur Entlastung.
Der Beschwerdeführer räumte ein, dass die I.___ AG bereits im Oktober/November 2000 in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei; es seien zu diesem Zeitpunkt erste Zahlungsschwierigkeiten aufgetreten (vgl. Urk. 10 S. 2). Unter diesen Umständen ist es schwer nachvollziehbar, weshalb mit der Einleitung von ersten Sanierungsbemühungen noch mehrere Monate zugewartet wurde (vgl. Urk. 1 S. 3). Überdies ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Massnahmen in erster Linie der Kostenreduktion dienten; ein eigentlicher Sanierungsplan lag offenbar nicht vor. Die I.___ AG und der Beschwerdeführer versuchten, die Kosten zu senken, Aktiva zu Geld zu machen (Untervermietung und Verkauf von Inventar) und hofften im Übrigen auf eine wirtschaftliche Wende. Dass dieses Vorgehen noch keine seriösen Sanierungsaussichten im Sinne der wiedergegebenen höchstrichterlichen Praxis begründet, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Ob vorliegend überdies auch das zeitliche Element, nämlich die Begleichung der Schuld binnen nützlicher Frist, nicht erfüllt ist, braucht nicht vertieft untersucht zu werden, da bereits das Vorliegen des inhaltlichen Elements (die seriösen Sanierungsaussichten) zu verneinen ist. Allerdings fällt auf, dass sich die I.___ AG offensichtlich keine Überlegungen gemacht hat, bis wann die Beitragsausstände beglichen werden sollten.
Die prioritäre Behandlung der Lohnzahlungen war im Falle der I.___ AG unter keinem Titel zu rechtfertigen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor.
7. Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten des Beschwerdeführers ohne weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen) für denjenigen Teil des bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schadens, der vorliegend relevant ist, zu betrachten (vgl. zur Reduktion der Schadenersatzforderung Erw. 3.2.2 und 3.3). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und zur Verpflichtung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 23'961.60 zu bezahlen.
8. Gemäss § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen hat der Beschwerdeführer, der vorliegend teilweise obsiegt, Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur zu einem kleinen Teil obsiegt. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2004 im Sinne der Erwägungen abgeändert und D.___ verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 23'961.60 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine stark reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- miro Treuhand GmbH
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.