Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AK.2004.00039
AK.2004.00039

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 19. November 2004
in Sachen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Klägerin

gegen

L.___
 
Beklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Alain Luchsinger
Stadthausquai 1, Postfach 2554, 8022 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1990 gegründete A.___ mit Sitz in Zürich war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 2/4/7). Auf Betreibung von bundes- und kantonalrechtlichen Pauschalbeiträgen für die Monate Oktober und Dezember 1999, Januar, Februar, März, Juni und Juli 2000 sowie der definitiven Beiträge 1999 gemäss Schlussrechnung (vom 18. Juli 2000) hin erwirkte die Ausgleichskasse am 13. Dezember 2000 diverse Verlustscheine über Forderungen von insgesamt Fr. 288'766.20 (Urk. 2/4/8/1-8). Mit Verfügung vom 4. April 2001 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die Gesellschaft den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde am 9. Mai 2001 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 2/4/4). Zu diesem Zeitpunkt waren gemäss Beitragsübersicht und Kontoauszug der Ausgleichskasse vom 17. Dezember 2001 bundes- und kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Verwaltungskosten, Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten) in der Höhe von Fr. 371'788.35 ausstehend (Urk. 2/4/1, Urk. 2/4/5).
1.2     Die von der Ausgleichskasse am 19. Dezember 2001 gegen L.___ erhobene Schadenersatzklage hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Oktober 2002 gut und verpflichtete L.___, der Ausgleichskasse Schadenersatz im Betrag von Fr. 371'788.35 zu leisten (Prozess-Nr. AK. 2001.00074, Urk. 2/21).

2.      
2.1     Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hob den Entscheid des hiesigen Gerichts, soweit es darauf eintrat, mit Urteil vom 17. März 2004 auf und wies die Sache zur Abklärung des Masslichen (Schadenshöhe) und hernach zum neuen Entscheid zurück (Urk. 1).
2.2     Mit Gerichtsverfügung vom 30. April 2004 wurde die Ausgleichskasse verpflichtet, bei der A.___ eine Arbeitgeberrevision durchzuführen (Urk. 3). Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 teilte die Ausgleichskasse dem Gericht mit, eine AHV-Arbeitgeberkontrolle sei nicht möglich, da die Buchhaltungsunterlagen der A.___ entsorgt worden seien (Urk. 5). L.___ liess sich dazu innert zwei Mal erstreckter Frist nicht vernehmen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.       Nachdem der Beklagte geltend gemacht hatte, die seinerzeit der Ausgleichskasse gemeldeten Löhne entsprächen nicht den damals ausbezahlten, ist gemäss Urteil des EVG vom 17. März 2004 (Urk. 1) zu prüfen, welche Lohnsummen in den Jahren 1999 und 2000 von der A.___ tatsächlich ausbezahlt wurden.

3.
3.1     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen).        Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
3.2     Das EVG hat im Urteil vom 17. März 2004 erwogen (Urk. 1 Erw. 3.2.2), dass die Arbeitgeberkontrolle, wie aus dem Revisionsbericht vom 5. September 2001 hervorgehe, offensichtlich nur auf den Lohnbescheinigungen basiert habe und vom Revisor keine weiteren Unterlagen beigezogen worden seien. Dies genüge für eine korrekte Prüfung der Beitragsabrechnungs- und -ablieferungspflichten der Arbeitgeberin, wie sie in der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vorgeschrieben sei, nicht. Vielmehr habe sich die Arbeitgeberkontrolle gemäss Art. 163 Abs. 1 AHVV auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich seien. Dazu wären hier die Konkursakten - mit den allenfalls darin enthaltenen Unterlagen über ausbezahlte Löhne wie Lohnbuchhaltung oder Lohnabrechnungen an Mitarbeiter - beizuziehen gewesen, ansonsten allein auf Grund der Lohnbescheinigung nicht überprüft werden könne, welche Löhne die Gesellschaft tatsächlich abgerechnet habe. Dies gelte gerade auch, wenn die Organe der Vorladung für die Arbeitgeberkontrolle keine Folge leisteten und so keine weiteren Informationen lieferten, wie das hier der Fall gewesen sei.
3.3     Mit Brief vom 17. Juni 2004 zeigte die Klägerin dem Beklagten an, dass bei der Konkursitin für den Zeitraum 1999 und 2000 eine Arbeitgeberkontrolle durchzuführen sei, wozu die Unterlagen über ausbezahlte Löhne, wie Buchhaltung, Lohnbuchhaltung und Lohnabrechnungen dieser Perioden beizuziehen seien, und forderte den Beklagten auf, sich zwecks Terminvereinbarung mit ihr in Verbindung zu setzen (Urk. 6/2/2). Darauf hin meldete der Beklagte der Klägerin am 26. Juni 2004 telefonisch, die Buchhaltungsunterlagen der Konkursitin seien irrtümlicherweise vernichtet worden (Urk. 6/2/2, Rückseite). Eine Arbeitgeberrevision und damit eine Überprüfung der von der Konkursitin deklarierten Lohnsummen der Jahre 1999 und 2000 anhand der Buchhaltungsunterlagen ist demnach - wie von der Klägerin zu Recht geltend gemacht - nicht mehr möglich.
         Der Beklagte hat es dabei bewenden lassen, der Klägerin telefonisch mitzuteilen, dass die Buchhaltungsunterlagen vernichtet worden seien. Er hat sich weder bemüht, die Buchhaltungsunterlagen zu rekonstruieren, noch hat er, obwohl bereits am 28. Dezember 2001 vom Gericht dazu aufgefordert (Urk. 2/5), Bilanzen und Erfolgsrechnungen eingereicht oder Bankauszüge der Konkursitin beigebracht oder wenigstens bezeichnet, aus denen allenfalls ersichtlich wäre, dass die Konkursitin in den Jahren 1999 und 2000 tatsächlich tiefere als in den Lohnmeldungen bescheinigte Lohnsummen ausgerichtet hat. Damit hat er seine Mitwirkungspflichten verletzt.
         Der vom Beklagten geltend gemachte Sachverhalt, wonach zulasten der konkursiten A.___ Löhne von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern deklariert worden seien, welche in den Jahren 1999 und 2000 nicht für diese, sondern für die Firma B.___ gearbeitet hätten, bleibt somit unbewiesen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Beklagte zu tragen. Der Beklagte hat sich daher die Lohnmeldungen der A.___ vom 6. Juli 2000, worin eine Lohnsumme von Fr. 2'042'995.05 für das Jahr 1999 (Urk. 2/4/2/3) deklariert wurde, und diejenige vom 23. Februar 2001, worin für das Jahr 2000 eine Lohnsumme von Fr. 510'251.85 gemeldet wurde (Urk. 2/4/3), entgegenhalten zu lassen. Die auf diesen Lohnsummen geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge betragen wie im Urteil des EVG bestätigt, Fr. 371'788.35. Da im Übrigen auch sämtliche anderen Voraussetzungen zur Haftbarmachung des Beklagten (Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Schadenersatz, Verschulden des Beklagten und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Verhalten des Beklagten und Schadenseintritt) laut Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 17. März 2004 (Urk. 1) erfüllt sind, hat der Beklagte der Klägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 371'788.35 zu leisten.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird L.___ verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Betrag von Fr. 371'788.35 zu leisten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Rechtsanwalt Alain Luchsinger
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.