AK.2004.00049
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 24. Januar 2005
in Sachen
1. P.___
2. Z.___
Beschwerdeführer
Beschwerdeführer 2 vertreten durch P.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die G.___ mit Sitz in N.___ bezweckte im Wesentlichen den Verkauf und die Montage von Systemtrennwänden, Richtertrennwänden und Deckenverkleidungen sowie alle im Innenausbau gängigen Montagen (Urk. 12/2). Sie rechnete die paritätischen und Familienausgleichskassen (FAK)-Beiträge mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ab (Urk. 12/3, Urk. 12/3A-B). Mit Verfügung vom 9. August 2001 (vgl. Urk. 12/2 S. 2) wurde vom Konkursrichter des Bezirksgerichts Y.___ über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und am 28. November 2002 (Urk. 12/28/5) als geschlossen erklärt.
1.2 Mit Verfügungen vom 3. Dezember 2002 verpflichtete die Ausgleichskasse P.___ als Gesellschafter und Geschäftsführer und Z.___ als Gesellschafter und Geschäftsführer in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz für ungedeckt gebliebene Beiträge im Konkurs der G.___ in der Höhe von Fr. 48'407.70 inklusive Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren (Urk. 12/26-27). Dagegen erhob P.___, auch im Namen von Z.___, am 28. Dezember 2002 Einsprache (Urk. 12/28/1). Am 30. Januar 2003 erhob die Ausgleichskasse beim hiesigen Gericht Klage auf Schadenersatz gegen P.___ in der Höhe von Fr. 22'791.20 und gegen Z.___ in der Höhe von Fr. 5'937.10 (Urk. 12/29). Mit Beschluss vom 28. Januar 2004 trat das hiesige Gericht auf die Klage der Ausgleichskasse nicht ein und überwies die Akten zur ordnungsgemässen Durchführung des Einspracheverfahrens (Urk. 12/32).
1.3 Mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2004 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache von P.___ in dem Sinne teilweise gut, dass er verpflichtet wurde, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 22'791.20 zu bezahlen (Urk. 12/35). Am 1. Juni 2004 wurde die Einsprache von Z.___ in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass er verpflichtet wurde, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 5'647.65 zu bezahlen (Urk. 12/37).
2. Gegen die Entscheide vom 4. Mai und 1. Juni 2004 erhoben P.___ und Z.___, letzterer vertreten durch P.___, mit Eingabe vom 2. Juni 2004 Beschwerde und beantragten deren Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2004 hielt die Ausgleichskasse an ihren Entscheiden fest (Urk. 11). Am 27. August 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 129 V 11, 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186).
1.2 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
1.3 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. z.B. BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
1.4 Nach Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung, verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 17 Erw. 2a, 126 V 451 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 129 V 195 Erw. 2.1, 128 V 17 Erw. 2a, je mit Hinweisen).
Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 119 V 92 Erw. 3, je mit Hinweisen).
1.5 Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
1.6 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.)
1.7 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 123 Erw. 4). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 Erw. 3c).
2. Im vorliegenden Fall wurden das Inventar und der Kollokationsplan im Konkursverfahren über die G.___ am 21. Dezember 2001 zur Einsicht aufgelegt (Urk. 12/10/3-4, Urk. 12/25). Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügungen am 3. Dezember 2002 (Urk. 12/26-27) wahrte die Beschwerdegegnerin die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung. Die Einsprachen vom 28. Dezember 2002 (Urk. 12/28/1) ergingen ebenfalls innert der gesetzlichen Fristen (Art. 81 Abs. 2 und Abs. 3 AHVV in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob die einzelnen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind, wobei zunächst auf den Schaden einzugehen ist.
3.2 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Forderungen auf die Jahresabrechnungen für die Jahre 1999 bis 2001 (Urk. 12/21) sowie die anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 8. September 2001 festgestellten Lohnsummen für die Jahre 1999 bis 2001 (Urk. 12/4). Im Weiteren legte die Beschwerdegegnerin zahlreiche Verzugszinsabrechnungen (Urk. 12/12), Mahnungen (Urk. 12/5) und schuldbetreibungsrechtliche Dokumente (Urk. 12/6-11) ins Recht. Aus den eingereichten Lohn- und Revisionsunterlagen beziehungsweise Kontoauszügen ist ersichtlich, dass sich der eingeklagte Schaden aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszügen geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verzugszinsen, Mahnungen und Betreibungskosten und der von der G.___ geleisteten Zahlungen ergibt. Danach besteht ein Saldo von Fr. 48'407.70 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin. Davon brachte die Beschwerdegegnerin in den Einspracheentscheiden vom 4. Mai und 1. Juni 2004 (Urk. 12/35, Urk. 12/37) den nach der Konkurseröffnung vom 9. August 2001 vom Konkursamt am 29. November 2001 bezahlten Betrag in der Höhe von Fr. 25'616.50 in Abzug (Urk. 12/10/1, Urk. 12/3).
3.2 Die Forderung der Beschwerdegegnerin wurde von den Beschwerdeführern im Quantitativ nicht bestritten. Die Schadenshöhe ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Auch die einspracheweise vorgenommene Forderungsreduktion erweist sich als korrekt. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen und im Weiteren von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 22'791.20 auszugehen.
4.
4.1 Zu prüfen ist die weitere Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit.
4.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die G.___ den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 1999 bis 2001 verspätet und unvollständig nachgekommen war, weshalb die Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 22'791.20 zu Schaden kam (Urk. 12/10/1, Urk. 12/3). Angesichts dieser Missachtung der Beitragszahlungspflicht von Art. 14 Abs. 1 AHVG ist das Vorliegen der Widerrechtlichkeit als weitere Haftungsvoraussetzung ohne weiteres zu bejahen (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
5.
5.1 Zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdeführer ein Verschulden trifft.
5.2 Haftungsvoraussetzung nach Art. 52 AHVG ist praxisgemäss die formelle oder materielle Organstellung der Pflichtigen. Als Organ einer juristischen Person sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates zu betrachten und zwar unabhängig davon, welche Aufgaben sie tatsächlich erfüllen beziehungsweise unabhängig von ihrem tatsächlichen Einfluss (Forstmoser, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, 2. Auflage, Zürich 1987, S. 208 f., N 650 und 654).
Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsforderungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 Erw. 4a, 123 V 173 Erw. 3a).
5.3 Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 6. November 2002 war der Beschwerdeführer 1 bis zur Löschung der G.___ Gesellschafter und Geschäftsführer (Urk. 12/2). Die formelle Organstellung des Beschwerdeführers 1 ist somit während der vorliegend relevanten Zeit gegeben, weshalb er grundsätzlich für den eingeklagten Schaden einzustehen hat.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer 2 war vom 14. Januar 1999 bis 26. Juni 2001 Gesellschafter und Geschäftsführer (Urk. 12/2). Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer 2 dem Beschwerdeführer 1 mit Kaufvertrag vom 25. Oktober 2000 seine Firmenanteile verkaufte (Urk. 12/28/8). Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer 2 per Ende Oktober 2000 seine Funktion als Geschäftsführer aufgab (Urk. 12/28/1).
5.4.2 Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG (BGE 123 V 173 Erw. 3a, 112 V 4 Erw. 3c, 109 V 93 Erw. 13; vgl. auch Nussbaumer, a.a.O., S. 1081) dauert die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrates in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungsrat, und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handelsregister. Das gilt jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen, nach ihrer Demission, keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte und keine Entschädigung für ihre Verwaltungsratsstellung erhalten haben. Mit anderen Worten kann ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur für Schaden haftbar erklärt werden, der auf die Nichtbezahlung von Beiträgen zurückzuführen ist, welche im Zeitpunkt seines effektiven Austrittes entstanden und fällig waren. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem der Schaden durch Handlungen verursacht worden ist, deren Wirkungen sich jedoch erst nach seinem Rücktritt als Geschäftsführer entfaltet haben.
Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer 2 nur für den bis Ende Oktober 2000 eingetretenen Schaden haftbar gemacht werden.
5.4.3 Wie dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2003 entnommen werden kann, waren bis Ende März 2000 alle bis Ende März 2000 fällig gewordenen Quartals-Pauschalabrechnungen bezahlt. Am 8. Juni 2000 stellte die Beschwerdegegnerin die Pauschalabrechnungen für April bis Juni 2000 und am 8. September 2000 die Pauschalabrechnung für Juli bis September 2000 in Rechnung (Urk. 12/3 S. 2). Nach Abzug der später hinzugekommenen Mahn- und Betreibungskosten bleibt ein Betrag von Fr. 5'647.65 offen, der bis heute nicht beglichen wurde und wofür der Beschwerdeführer 2 einzustehen hat.
5.5
5.5.1 Da die Nichterfüllung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht in der Regel die volle Schadensdeckung nach sich zieht (vgl. vorstehend Erw. 1.5), und die Ausgleichskasse davon ausgehen darf, dass die Arbeitgeberin die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit ihres Handelns oder ihrer Schuldlosigkeit bestehen (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 213), hat hinsichtlich des Verschuldens des einzelnen Verwaltungsrates der ins Recht Gefasste aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten den Nachweis für allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe zu erbringen (SVR 1998 AHV Nr. 15 Erw. 4a und BGE 108 V 198 Erw. 1). Verwaltung und Gericht prüfen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Berechtigung der erhobenen Einwände.
5.5.2 Bei der G.___ handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit einer geringen Zahl von Angestellten (vgl. Jahresabrechnungen 1999 bis 2001, Urk. 12/21). Bei derart einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an die Überwachungsaufgaben der Organe gestellt. Es lässt sich nicht wie bei einer Grossunternehmung mit einer allfälligen Delegation von Funktionen an Dritte auch eine Beschränkung der Kontrollpflichten rechtfertigen (BGE 108 V 203 Erw. 3b). Als Geschäftsführer waren die Beschwerdeführer für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse verantwortlich. Wenn die Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der Liquiditätsprobleme der G.___ nicht mehr garantiert war, hätten die Anstellungsverhältnisse nicht mehr weitergeführt werden dürfen. Offensichtlich war die finanzielle Situation der Gesellschaft bereits im Jahre 1999 angespannt. Unter diesen Umständen hätten die Beschwerdeführer als Geschäftsführer dafür besorgt sein müssen, dass keine Lohnzahlungen ohne Deckung oder Sicherstellung der mit der Ausgleichskasse abzurechnenden Sozialversicherungsbeiträge ausbezahlt werden. Es war ihre Pflicht, dafür zu sorgen, dass die von den Löhnen abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen bis zur Fälligkeit sichergestellt werden, damit sie in diesem Zeitpunkt vorhanden gewesen wären und fristgerecht hätten abgeliefert werden können (ZAK 1985 S. 619). Dadurch, dass die Beschwerdeführer nicht genügend dafür besorgt waren, dass von den für die massgebliche Zeit ausbezahlten Löhnen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet oder zumindest sichergestellt wurden, nahmen sie einen Verlust der Ausgleichskasse in Kauf. Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit der Beschwerdeführer liegen keine vor, weshalb ihr Verhalten als zumindest grobfahrlässig zu werten ist. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin zuerst ein Klageverfahren eingeleitet hatte, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal Sinn und Zweck eines Rechtsmittels in der Überprüfung eines Entscheides durch eine höhere Instanz liegt, was naturgemäss Zeit in Anspruch nimmt. Auch soweit sich der Beschwerdeführer 1 durch das Vorbringen zu entlasten versucht, dass ein Bauhandwerkerpfandrecht bestanden habe, erweist sich sein Vortrag als nicht stichhaltig. Auch in einer solchen Situation wäre der Beschwerdeführer 1 nämlich rechtsprechungsgemäss verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass die G.___ nur Löhne ausrichtet, für die sie auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist. Daran hat sich die G.___ nicht gehalten.
6. Die Bezahlung der Löhne ohne Sicherstellung und fristgerechte Ablieferung der Beiträge führte dazu, dass die Beschwerdegegnerin im Konkurs der G.___ zu Verlust kam. Das Verhalten der Beschwerdeführer war somit kausal für den entstandenen Schaden.
7. Gestützt auf die Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht den Beschwerdeführer 1 für den eingetretenen Schaden in der Höhe von Fr. 22'791.20 und den Beschwerdeführer 2 für den eingetretenen Schaden in der Höhe von Fr. 5'647.65 belangt hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.