AK.2004.00067

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 24. Mai 2005
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:
1.
1.1     Die A.___ AG mit Sitz in ___ ist der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 7/77, Urk. 7/2-3).
1.2     Nachdem die Ausgleichskasse verschiedene Betreibungen wegen ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 2000 bis 2002 eingeleitet hatte (Urk. 7/6-20), stellte das Betreibungsamt ___ folgende Verlustscheine für ausstehende Beiträge sowie Zinsen und Kosten aus (Urk. 7/40-53):
           -  Betreibung Nr. 17555      Fr.        3'685.90
           -  Betreibung Nr. 17556      Fr.        3'675.95
           -  Betreibung Nr. 17557      Fr.        3'687.80
           -  Betreibung Nr. 17976      Fr.        2'487.70
           -  Betreibung Nr. 17977      Fr.        2'453.85
           -  Betreibung Nr. 17778      Fr.        2'484.65
           -  Betreibung Nr. 17779      Fr.        5'776.85
           -  Betreibung Nr. 17780      Fr.        2'476.85
           -  Betreibung Nr. 17781      Fr.        2'469.10
           -  Betreibung Nr. 18103      Fr.        2'418.15
           -  Betreibung Nr. 18356      Fr.        2'382.--
           -  Betreibung Nr. 18522      Fr.        2'357.35
           -  Betreibung Nr. 18523      Fr.        2'409.--
           -  Betreibung Nr. 18226      Fr.        2'422.90
Total                                  Fr.  41'188.05
1.3     Mit Verfügung vom 14. April 2004 (Urk. 7/71) verpflichtete die Ausgleichskasse G.___, vom 12. Oktober 2001 bis 22. Oktober 2002 und vom 20. Januar 2003 bis 22. Januar 2004 als Mitglied des Verwaltungsrates, vom 22. Januar bis 10. März 2004 als Mitglied des Verwaltungsrates und Liquidator und vom 10. März bis 9. Juni 2004 wiederum als Mitglied des Verwaltungsrates, jeweils mit Einzelunterschrift der Gesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen (Urk. 7/74), als Solidarhaftenden zur Zahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren) von Fr. 22'133.95 aufgrund von Verlustscheinen von Fr. 41'188.05 abzüglich Gutschriften von Fr. 19'054.10. Die Einsprache von G.___ vom 30. April 2004 (Urk. 7/56) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 5. August 2004 ab (Urk. 7/55 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 5. August 2004 (Urk. 2) erhob G.___ mit Eingabe vom 6. September 2004 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Eintreibung der ausstehenden Beiträge von der Arbeitgeberin selbst. Eventualiter sei die Forderung anteilsmässig auch von den übrigen Organen der Gesellschaft einzutreiben (vgl. Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2004 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 13. Oktober 2004 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter-lassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 129 V 11, 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
1.2     Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186).
1.3     Haftungsvoraussetzung ist nach dem Gesagten zunächst die formelle oder materielle Organstellung des Schadenersatzpflichtigen. Aufgrund des aufgelegten Auszuges aus dem Handelsregister des Kantons Zürich ist erstellt, dass der Beschwerdeführer unter anderem vom 12. Oktober 2001 bis 22. Oktober 2002 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der A.___ AG amtete (Urk. 7/74 S. 2 f.).
         Er kann somit ohne weiteres als verantwortliches Organ ins Recht gefasst werden.

2.
2.1     Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE  126 V 444 Erw. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b = AHI 1997 S. 209; BGE 112 V 157 Erw. 2; ZAK 1990 S. 287 Erw. 3b/aa). Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (ZAK 1988 S. 122 und 300).
2.2     Am 26. Mai 2003 und 8. Oktober 2003 stellte das Betreibungsamt ___ der Beschwerdegegnerin die Pfändungsverlustscheine im Sinne von Art. 115 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 149 SchKG aus (Urk. 7/40-53). Damit gilt einerseits der Schaden als eingetreten, so dass nunmehr subsidiär das Gesellschaftsorgan belangt werden kann. Unbeachtlich bleibt diesfalls, dass die A.___ AG nicht in Konkurs gefallen ist.
         Andererseits wurde mit der Zustellung der Pfändungsverlustscheine an die Beschwerdegegnerin die Zweijahresfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG zur Geltendmachung des Schadens gegenüber haftpflichtigen Organen ausgelöst. Die Beschwerdegegnerin erliess am 14. April 2004 die Schadenersatzverfügung (Urk. 7/71) und wahrte damit unstreitig die zweijährige Verjährungsfrist. Eingehalten wäre zudem auch die bis Ende 2002 massgeblich gewesene altrechtliche einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV.

3.
3.1     Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
3.2     Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer insbesondere auf die Jahresabrechnungen für das Jahr 2000 vom 17. Mai 2001 (vgl. Urk. 7/70), für das Jahr 2001 vom 23. Januar 2001 (recte wohl: 2002; Urk. 7/3) und für das Jahr 2002 vom 29. August 2003 (Urk. 7/2), die Nachzahlungsverfügungen für die Jahre 2000 und 2002 vom 9. Juli 2004 (Urk. 7/72-73), verschiedene Verlustscheine (Urk. 7/40-53) und den Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 29. Oktober 2003 (Urk. 7/1). Weiter wies sie darauf hin, dass die Posten der Schadenersatzforderung für die Jahre 2001 und 2002 der Beitragsübersicht vom 8. Oktober 2004 (Urk. 7/76) beziehungsweise dem Kontoauszug gleichen Datums (Urk. 7/75) entnommen werden könnten.
         Im Weiteren liegen Verzugszinsabrechnungen (Urk. 7/66, Urk. 7/65/1-2, Urk. 7/54), ein Bericht über die Arbeitgeberkontrolle (Urk. 7/57/1 = Urk. 7/60) und eine Belastung aus der Arbeitgeberkontrolle (Urk. 7/58) vom 18. Juni 2004 bei den Akten.
3.3     Die Höhe des Schadens blieb seitens des Beschwerdeführers einsprache- und beschwerdeweise unbestritten, so dass grundsätzlich von der Richtigkeit des von der Beschwerdegegnerin ermittelten Schadensbetrages ausgegangen werden kann (ZAK 1991 S. 126 Erw. II/1b). Die Pfändungsverlustscheine umschreiben den Schaden grundsätzlich in masslicher Hinsicht (ZAK 1988 122), weshalb die vorliegende Forderung der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 22'135.95 (Gesamtschaden Fr. 41'188.05 - die Gutschrift von Fr. 19'054.10; vgl. Urk. 7/71) durch die aufgelegten Verlustscheine hinreichend ausgewiesen ist.
         Aufgrund der aufgelegten Beitragsübersicht (vgl. Urk. 7/76) wie auch des Kontoauszuges (vgl. Urk. 7/75 S. 7-13) kann der insgesamt geltend gemachte Ausstand im Betrag von Fr. 22'135.95 berechnet werden. Davon ist auszugehen, zumal den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die Schadenhöhe nicht korrekt festgelegt worden wäre.

4.
4.1     Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
4.2     Aus dem Kontoauszug geht hervor, dass von Oktober 2001 bis Oktober 2002 die Lohnbeiträge unbezahlt blieben beziehungsweise erst sehr verspätet und lediglich teilweise entrichtet und schon vorher nur schleppend bezahlt wurden (vgl. Urk. 7/75) In der Zeit ab Januar 2000 mahnte die Beschwerdegegnerin die Arbeitgeberin praktisch monatlich für laufende und rückständige, offen gebliebene Beiträge (vgl. Urk. 7/6-39).
         Damit ist erstellt, dass die A.___ AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen seit Januar 2000 nur schleppend beziehungsweise unvollständig oder gar nicht nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die A.___ AG zu mahnen und zahlreiche Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten, welche mit der Ausstellung von Verlustscheinen (vgl. Urk. 7/40-53) endeten. Es bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen, dass die A.___ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG während längerer Zeit missachtet hat, weshalb der ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
         Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.

5.
5.1     Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
5.2     Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss.
5.3     Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung im Wesentlichen vor, der Arbeitgeberin seien zwar für die fraglichen AHV-Beiträge Pfändungsverlustscheine ausgestellt worden, jedoch sei sie in dieser Zeit nicht insolvent gewesen. In der Zwischenzeit habe sich die wirtschaftliche Situation verbessert und die Beiträge dürften wieder einbringlich sein. Die Voraussetzung für die Geltendmachung von Haftungsansprüchen fehle, da die Arbeitgeberin nach wie vor bestehe und auch nicht zahlungsunfähig geworden sei. Zudem sei er nicht während des gesamten Zeitraumes, auf welchen sich die Schadenersatzforderung beziehe, Mitglied des Verwaltungsrates gewesen. Vielmehr sei er am 22. Oktober 2002 ausgeschieden. Dies müsse bei der Berechnung der Schadenersatzforderung berücksichtigt werden. Schliesslich sei zwischen dem Geschäftsführer und ihm vereinbart gewesen, dass dieser alle Abrechnungsverpflichtungen übernehmen würde und auch die finanziellen Angelegenheiten führe. Er sei daher nicht korrekt, dass er den gesamten Schaden übernehmen müsse (vgl. Urk. 1).
5.4     Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 10. Oktober 2001 bis 22. Oktober 2002 und vom 20. Januar 2003 bis 22. Januar 2004 Mitglied des Verwaltungsrates, in der Zeit vom 22. Januar 2004 bis 10. März 2004 Mitglied des Verwaltungsrates und zudem Liquidator und vom 10. März bis 9. Juni 2004 wiederum Mitglied des Verwaltungsrates, jeweils mit Einzelunterschrift der A.___ AG (Urk. 7/74). Unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1) kam ihm in dieser Funktion Organstellung im Sinne von Art. 52 AHVG zu. Als Mitglied des Verwaltungsrates der AG war er verpflichtet, dafür besorgt zu sein, dass die Beitragspflicht gegenüber der Ausgleichskasse erfüllt wurde, auch wenn er mit dem Geschäftsführer vereinbart hatte (vgl. Urk. 1), dass dieser die Abrechnungsverpflichtungen übernehmen und sich um die finanziellen Angelegenheiten kümmern würde. Die Verletzung dieser Pflichten ist als grobfahrlässig zu werten, sodass er für den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden für die Zeit der Ausübung seines Amtes als Mitglied des Verwaltungsrates einzustehen hat, sofern keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe vorliegen.
5.5     Aus den Akten ist ersichtlich, dass für die seit dem 6. Juli 1999 (vgl. Urk. 7/74) im Handelregister des Kantons Zürich eingetragene A.___ AG bereits - mit ganz wenigen Ausnahmen - sämtliche Beitragsrechnungen für die Jahre 2000 bis 2002 in Betreibung gesetzt wurden und für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis Ende Oktober 2002 Verlustscheine ausgestellt werden mussten, mithin unbezahlt blieben.
5.6     Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge genügt indes noch nicht, um ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die gesamten Umstände zu würdigen. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Arbeitgeberin als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen hat (BGE 121 V 244 Erw. 4b mit Hinweis; 108 V 186 f. Erw. 1b; 108 V 200 f. Erw. 1).
5.7     Vorliegend ist festzustellen, dass die A.___ AG, bereits ab Januar 2000 ihre Sozialversicherungsbeiträge verzögert oder gar nicht bezahlte. Während der fraglichen Zeit, in der der Beschwerdeführer ein Verwaltungsratsamt ausübte, vom 12. Oktober 2001 bis 22. Oktober 2002, sind diese Beiträge unbezahlt geblieben oder wurden erst im Jahre 2003 und nur teilweise beglichen. Von einem kurzfristigen Verstoss gegen die Beitragsvorschriften im Sinne von BGE 121 V 243 kann demnach nicht gesprochen werden. Der Exkulpationsgrund der kurzen Dauer des Beitragsausstandes ist denn auch nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Zahlungsmoral der Gesellschaft mit Ausnahme der letzten zwei, drei Monate vor Konkurs vorher immer klaglos war (Urteile des EVG in Sachen B. vom 13. Februar 2002, H 438/00, Erw. 4b/bb und in Sachen A. vom 16. Mai 2002, H 44/01). In Anbetracht der gesamten Umstände hat demnach als erstellt zu gelten, dass die A.___ AG auch während der Zeit des Verwaltungsratsamtes des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2001 bis 22. Oktober 2002 dem Beitragswesen nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt und diesbezüglich grobfahrlässig gehandelt hat.

6.
6.1     Nach der Rechtsprechung lässt sich auch die bewusste Nichtbezahlung von Beiträgen ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sie im Hinblick auf eine nicht von vornherein aussichtslose Rettung des Betriebes durch Befriedigung lebenswichtiger Forderungen in der begründeten Meinung erfolgt, die geschuldeten Beiträge später ebenfalls bezahlen zu können. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem die Zahlungen erfolgen sollten, nach den Umständen damit rechnen durfte, dass er die Beitragsschuld innert nützlicher Frist werde tilgen können (BGE 108 V 188, bestätigt in BGE 121 V 243). Fehlende finanzielle Mittel genügen für sich allein hingegen nicht als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund (ZAK 1985 S. 619 mit Hinweisen).
6.2     Aufgrund der Akten bestehen keine Hinweise, dass die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge in der fraglichen Zeit einer nicht von vornherein aussichtslosen Rettung des Betriebes durch Befriedigung lebenswichtiger Forderungen diente und die Begleichung mit der begründeten Meinung erfolgte, die geschuldeten Beiträge zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen zu können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die A.___ AG bereits ungefähr ein halbes Jahr nach ihrer Inbetriebnahme erhebliche finanzielle Schwierigkeiten aufwies. Über den Geschäftsgang der A.___ AG kann im Einzelnen nichts gesagt werden. Dem Bericht der Arbeitgeberkontrolle vom 18. Juni 2004 ist lediglich zu entnehmen, dass nur wenige Unterlagen vorhanden waren. Insbesondere hätten einzelne Lohnblätter und eine Liste mit Ein- und Austrittsdaten in den Büroräumlichkeiten vorgelegen. Eine Buchhaltung im eigentlichen Sinne sei jedoch nicht geführt worden (vgl. Urk. 7/57/1). Hinsichtlich der Annahme erheblicher finanzieller Schwierigkeiten kann daher lediglich festgehalten werden, dass die A.___ AG in den Jahren 2000 bis 2002 - mit Ausnahme von zwei - für die Bezahlung ihrer Lohnbeiträge jeden Monat gemahnt werden musste.
         In Würdigung der gesamten Umstände handelte es sich beim Verzicht auf die Beitragsablieferung durch die A.___ AG daher keineswegs um eine vorübergehend unerlässliche Vorkehrung zur Rettung der Gesellschaft. Vielmehr handelte es sich dabei um den Versuch, finanzielle Schwierigkeiten unter anderem auf Kosten der Sozialversicherungen zu überbrücken.
6.3     Ferner hätte der schlechte Geschäftsgang bereits anfangs 2000 Handlungsbedarf erfordert. Der Beschwerdeführer hätte bei Antritt seines Amtes als Mitglied des Verwaltungsrates im Oktober 2001 Massnahmen wie Sanierungspläne und die Sicherstellung von Löhnen sowie Sozialversicherungsbeiträgen prüfen müssen. An seiner Verantwortung als Mitglied des Verwaltungsrates in der Zeit vom 12. Oktober 2001 bis 22. Oktober 2002 vermögen auch seine Einwände (vgl. Urk. 1) nichts zu ändern. Die Behauptung, die A.___ AG sei nicht insolvent gewesen, entspricht nicht den Tatsachen. Wie dargelegt, wurden diverse Verlustscheine auf Forderungen gegen die A.___ AG ausgestellt. Es kann daher ohne weiteres von einer Zahlungsunfähigkeit in der fraglichen Zeit ausgegangen werden (vgl. vorstehend Erw. 2.1). Dem Einwand, es habe eine interne Abmachung mit dem Geschäftsführer bestanden, wonach dieser für die Abrechnungen und finanziellen Verpflichtungen der Gesellschaft zuständig gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass eine solche Abmachung den Beschwerdeführer als formellem Organ nicht von seiner Verantwortung hinsichtlich des Geschäftsgang und insbesondere der finanziellen Verpflichtungen der A.___ AG entband. Weiter ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sämtliche ausgestellten Verlustscheine Lohnbeiträge während der Zeit seiner Verwaltungsratstätigkeit in den Jahren 2001 und 2002 betrafen. Schliesslich ist festzuhalten, dass es sich bei der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG um eine Solidarhaftung handelt. Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt, die gesamten noch ausstehenden Beiträge für die Zeit vom 12. Oktober 2001 bis 22. Oktober 2002 beim Beschwerdeführer einzufordern. Selbstverständlich reduziert sich der geschuldete Betrag entsprechend, falls die A.___ AG die Beitragschuld teilweise oder sogar ganz bezahlt.

7.       Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten des Beschwerdeführers ohne weiteres als adäquat kausal (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 Erw. 3c, Urteil des EVG in Sachen F. vom 25. Juli 2000, H 319/99) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden zu qualifizieren. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. August 2004 ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.