AK.2004.00080

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 31. Januar 2005
in Sachen
J.___
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Frei
Bill, Isenegger & Ackermann
Witikonerstrasse 61, Postfach, 8030 Zürich

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zug
Baarerstrasse 11, Postfach 4032, 6304 Zug
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die A.___ hatte bis August 2003 ihren Sitz in Zug; dann erfolgte die Umfirmierung in B.___ und die Sitzverlegung nach Zürich. Das Unter­nehmen bezweckte im Wesentlichen den Personalverleih, insbesondere im EDV-Bereich (Urk. 2/8/5/1-2). Bis zum 31. August 2003 war es der Ausgleichskasse des Kantons Zug angeschlossen und rechnete über diese die paritätischen und Familienausgleichskassen-(FAK)-Beiträge ab (Urk. 2/8/1-8). Am 18. Dezember 2003 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (vgl. Urk. 2/8/5/9) und mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Februar 2004 mangels Aktiven eingestellt (vgl. Internet-Vollauszug des Handelsregisters des Kantons Zürich vom 25. März 2004 in Beilage zu Urk. 2/8/1).
         Mit Verfügung vom 25. März 2004 verpflichtete die Ausgleichskasse Zug J.___ als ehemaligen Verwaltungsrat der Konkursitin zur Bezahlung von Schaden­ersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge im Betrage von Fr. 35'991.50 inklusive Verwaltungs- und Betreibungskosten, Mahngebühren und Verzugszinsen (Urk. 2/8/2). Dagegen liess J.___ am 8. April 2004 Einsprache erheben mit dem Antrag auf Verzicht auf die Schadenersatz­forderung (Urk. 2/8/3). Mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2004 hielt die Ausgleichskasse Zug an ihrer Verfügung fest (Urk. 2/2).

2.       Gegen diesen Entscheid liess J.___ am 19. August 2004 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf eine Haftung seinerseits zu verzichten. Eventualiter sei die Haftung auf die Zahlung der AHV-Beiträge gemäss Rechnung vom 18. Februar 2003 zu reduzieren (Urk. 2/1 S. 2). In der Vernehmlassung vom 10. September 2004 schloss die Ausgleichskasse Zug auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/6), worauf der Schriftenwechsel am 13. September 2004 geschlossen wurde (Urk. 2/7). Mit Zwischenentscheid vom 30. September 2004 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug auf die Beschwerde - soweit sie bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge betrifft - mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Soweit die Beschwerde Beiträge der kantonalen Familienausgleichskasse betrifft, sistierte das Verwaltungs­gericht des Kantons Zug das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des hiesigen Gerichts über die bundesrechtlichen Beiträge und ersuchte um Orientierung über den Ausgang des Verfahrens (Urk. 1 und Überweisungs­schreiben vom 8. November 2004, Urk. 2/9).
         Am 11. November 2004 teilte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Parteien mit, dass es die Sache mit den im Verfahren des Verwal­tungs­gerichts Zug eingegangenen Parteischriften und übrigen Akten entgegen- genom­men habe (Urk. 3).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug zur Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs­rechts (ATSV) vom 11. September 2002 wird verwiesen (Urk. 1 S. 3 Erw. 1).
1.2     Ebenfalls zutreffend sind die vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug im Entscheid vom 30. September 2004 dargelegten rechtlichen Grundlagen zur örtlichen Zuständigkeit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen­versicherung [AHVG]; BGE 109 V 97 und 110 V 351; § 76 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zug betreffend Ausstände bei der Familienausgleichskasse des Kantons Zug [VRG]). Auch darauf wird verwiesen (Urk. 1 S. 3 f. Erw. 2).
         Dementsprechend ist auf die Beschwerde materiell soweit einzutreten, als bundes­rechtliche Sozialversicherungsbeiträge im Streite stehen. In dem Umfang als Kinderzulagen der Familienausgleichskasse des Kantons Zug betroffen sind, liegt die örtliche Zuständigkeit weiterhin beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug.

2.
2.1     #BeginnAK101 <Gesetzestext allgemein < letzte Revision: 04/0206#Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 129 V 11, 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).#EndeAK101#
         #BeginnAK103 <Ausdehnung auf IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge < letzte Revision: 06/04#Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Inva­lidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden­versiche­rung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivil­schutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familien­ausgleichs­kasse (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publi­ziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä­digung; BGE 113 V 186). #EndeAK103#
2.2
2.2.1   #BeginnAK106 <Eintritt des Schadens < letzte Revision: 06/04#Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags­pflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. z.B. BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha­denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent­lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön­nen (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).#EndeAK106#
2.2.2   #BeginnAK104 <Verjährungsfristen < letzte Revision: 06/04#Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichs­kasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeit­geber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG). #EndeAK104#
         #BeginnAK107 <Kenntnis des Schadens < letzte Revision: 06/04#Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 128 V 17 Erw. 2a, 126 V 444 Erw. 3a 452 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen).#EndeAK107#
         #BeginnAK110 <Fristauslösung bei Konkurseinstellung mangels Aktiven < letzte Revision: 06/04#Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für frucht­los erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resul­tiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatz­forderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Frucht­loserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizeri­schen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c).#EndeAK110#
2.2.3   Der Konkurs der B.___ wurde mit Verfügung des Konkursrichters vom 17. Februar 2004 mangels Aktiven eingestellt (vgl. Beilage zu Urk. 2/8/1), womit die Beschwerdegegnerin nach der dargelegten Rechtsprechung Kenntnis des Schadens erlangt hat. Die Schadenersatzverfügung vom 25. März 2004 (Urk. 2/8/2) wurde somit rechtzeitig innerhalb der zweijährigen gesetzlichen Frist erlassen.

3.
3.1
3.1.1   #BeginnAK102 < Schaden < letzte Revision: 6/99#Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschulde­ter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).#EndeAK102#
3.1.2   Die Forderung der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer im Umfang von insgesamt Fr. 35'991.50 basiert auf den vom 1. Januar bis am 31. August 2003 ausbezahlten Lohnsummen und den darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen unter Berücksichtigung von Zahlungen und Gut­schrif­ten inklusive Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen (vgl. Urk. 2/8/2, Urk. 2/8/5/5-7). Hiervon entfallen Fr. 5'796.55 auf geltend gemachte Ausstände gegenüber der Familienausgleichskasse des Kantons Zug, auf welche im vorliegenden Verfahren mangels örtlicher Zustän­digkeit (vgl. Erw. 1.2) nicht einzugehen ist. Die vorliegend zu beurteilende Forderung der Beschwerdegegnerin beträgt nach Abzug der kantonal-recht­lichen Beiträge Fr. 30'194.95.
         Die in Rechnung gestellten Beiträge, Verwaltungs- und Mahnkosten sowie die Verzugszinsen wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Urk. 2/1). Es ist von ihrer Richtigkeit auszugehen, zumal es im Bestreitungsfall dem Beschwer­deführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegen würde, substantiiert darzulegen, weshalb der von der Kasse ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist (ZAK 1991 S. 126 f. Erw. II/1b korrekterweise müssten wohl die Verzugszinsen wie auch die übrigen Nebenkosten auf die bundesrechtlichen Beiträge und kantonalen Beiträge aufgeteilt werden. Da die entsprechenden Belege respektive Berechnungen nicht in den Akten liegen, wären hierzu weitere Abklärungen zu treffen, obwohl das Ergebnis das gleiche bliebe. Ich schlage deshalb vor, pragmatisch vorzugehen). Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen und von einem im vorliegenden Verfahren relevanten Schadens­betrag von Fr. 30'194.95 auszugehen.
3.2
3.2.1   #BeginnAK113 <Arbeitgeberpflichten allgemein < letzte Revision: 06/04#Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreibt vor, dass der Arbeit­geber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz­lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffent­lich­rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
#EndeAK113#
3.2.2   Aus den Akten ist ersichtlich, dass die B.___ (dannzumal: A.___) den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam. Bis 31. August 2003 (Zeitpunkt des Kassenwechsels) blieben geschul­dete Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 35'991.50 (inklusive Nebenkosten) ungedeckt, wovon vorliegend - wie erwähnt - Fr. 30'194.95 relevant sind. Angesichts dieser Missachtung der Beitragszahlungspflicht von Art. 14 Abs. 1 AHVG ist das Vorliegen der Widerrechtlichkeit als weitere Haftungsvoraussetzung ohne weiteres zu bejahen.


3.3    
3.3.1   Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlich-rechtlicher Arbeitge­ber­pflichten dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist.
         #BeginnAK114 <Voraussetzungen der Haftbarkeit, Verschulden, Exkulpation < letzte Revision: 06/04#Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrläs­sig­keit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit aus­schlies­sen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätz­licher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Um­stän­de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).#EndeAK114#
3.3.2   #BeginnAK117 <Grobe Fahrlässigkeit; Begriff; Anforderung bei Aktiengesellschaft < letzte Revision: 6/99#Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betref­fen­de angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz­licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b).#EndeAK117#
3.3.3   #BeginnAK120 < Sorgfalt des VR einer kleinen AG < letzte Revision: 6/99#Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver­schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesell­schaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentli­chen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge­schäftsführer delegieren (BGE 108 V 203 Erw. 3b).#EndeAK120#
3.3.4   Der Beschwerdeführer liess zu seiner Entlastung im Wesentlichen vorbringen (Urk. 2/1), dass die C.___ der A.___ im Jahr 1999 ein sogenanntes Start­kapital im Umfang von Fr. 200'000.-- sowie gegenüber der kantonalen Behörde die für die Bewilligung des Betriebs der A.___ als Personalvermittlerin notwendige Garantie von Fr. 100'000.-- gewährt habe. Im Frühjahr 2003 habe die C.___ der A.___ überraschend mitgeteilt, dass sie ihr Startkapital-Programm einstellen werde. Da der IT-Bereich in den Jahren 2002 und 2003 schwach gewesen sei, hätte die A.___ finanzielle Unterstützung durch die C.___ dringend benötigt. Ab Mai 2003 habe die C.___ Zahlungen nur noch zugelassen, sofern mindestens Fr. 100'000.-- bei ihr gedeckt gewesen seien. Mit Schreiben vom 18. August 2003 habe die Bank das Startkapital gekündigt (vgl. Urk. 2/3/3).
         Der Beschwerdeführer, welcher mit neuen Kreditgebern in Verhandlungen gestanden sei, sei jederzeit von der vorübergehenden Natur der Zahlungs­schwie­rig­keiten ausgegangen, weshalb er auch alles unternommen habe, um den Fortbestand des Unternehmens nicht zu gefährden. Aus diesem Grund habe er die Löhne bezahlt und die Honorare der Unterakkordanten beglichen. Nachdem die C.___ das Startkapital gekündigt habe und der Beschwerdeführer entgegen seinen Erwartungen keine Auffangfinanzierung habe organisieren können, habe die A.___ ihren Betrieb einstellen müssen, ohne dass die AHV-Beiträge hätten bezahlt werden können.
         Die an den Beschwerdeführer gerichteten Lohnzahlungen hätten seinem exis­ten­ziel­len Überleben gedient, habe ihn doch seine Ehefrau im Sommer 2002 überraschend verlassen und mit fünf Kindern zurückgelassen.
         Unter diesen Umständen könne das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als fahrlässig betrachtet werden. Im Eventualstandpunkt liess er geltend machen, dass ihm das Unterbleiben der Zahlungen lediglich bis Mai 2003 zum Vorwurf gemacht werden könne (Urk. 2/1).
3.3.5   Der Beschwerdeführer war vom 13. Juni 2000 bis 20. Mai 2003 Verwaltungs­ratspräsident mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien und anschlies­­send - über die Sitzverlegung hinaus - einziger Verwaltungsrat (Urk. 2/8/1). Die Gesellschaft beschäftigte nur eine geringe Anzahl von Angestellten (vgl. Urk. 2/8/5/7). Bei derart überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöh­te Anforderungen an die Überwachungsaufgaben der Organe gestellt. Als Ver­wal­tungsratspräsident wie auch als einziger Verwaltungsrat war der Beschwer­­de­führer für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse verantwortlich. Der Beschwerdeführer stellte denn auch nicht in Abrede, um die Höhe der Lohnzahlungen wie auch die Nichtablieferung der Sozialversicherungsbeiträge gewusst zu haben.
3.3.6   Nach der Rechtsprechung lässt sich auch die bewusste Nichtbezahlung von Beiträgen ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sie im Hinblick auf eine nicht von vornherein aussichtslose Rettung des Betriebes durch Befriedigung lebens­wichti­ger Forderungen in der begründeten Meinung erfolgt, die geschuldeten Bei­träge später ebenfalls bezahlen zu können. Voraussetzung ist, dass der Arbeit­geber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstän­de und einer seriösen Beur­teilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forde­rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 188; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b).
         Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers vermag ihn das Verhalten der C.___ mit der Kündigung des Betriebskredits am 18. August 2003 wie auch der - unbelegten - teilweisen Blockierung von Auszahlungen an Dritte ab Mai 2003 nicht zu entlasten. Einerseits hat der Beschwerdeführer bereits vor Mai 2003 gegen die Beitragszahlungspflicht verstossen, hat er doch sowohl die Bei­tragsrechnung vom 21. Januar 2003 als auch deren Korrektur vom 18. Februar 2003 gemäss unbestritten gebliebenen Darlegungen der Beschwerde­gegnerin (Urk. 2/2 S. 4) nicht beglichen. Ausserdem hat er gemäss den AHV-Lohn­bescheinigungen 2003 bis August 2003 erhebliche Lohnzahlungen veran­lasst (vgl. Urk. 2/8/5/7), ohne entsprechende Beitragszahlungen vorzunehmen oder Rückstellungen zu treffen. Dass die bis August 2003 erfolgten Lohnzahlun­gen für eine allfällige Rettung des Unternehmens in vollem Umfang notwendig gewesen sein sollen, die Sozialversicherungsbeiträge aber nicht mehr geleistet werden konnten, blieb ebenso unbelegt wie die Behauptung, dass der Be­schwer­deführer mit anderweitigen, unbenannten Kreditgebern im Gespräch gestanden sei (Urk. 2/1 S. 4 f.). Weder in den Akten noch in den Vorbringen der Parteien findet sich demnach für die positive Prognose des Beschwerdeführers sowohl betreffend Geschäftsgang als auch betreffend eine allfällige Auffang­finan­zierung eine hinreichende Grundlage.
         Dem Schreiben der C.___ vom 18. August 2003 ist zudem zu entnehmen, dass die Kreditkündigung seitens der Bank im Wesentlichen erfolgte, weil sie vom Beschwerdeführer mangelhaft über den Geschäftsgang informiert worden ist (Urk. 2/3/3). Von einer eigentlichen Einstellung des Startkapital-Programms ist dem Schreiben nichts zu entnehmen, vielmehr lässt es darauf schliessen, dass die Kündigung des Kredits zumindest teilweise dem Verhalten des Beschwer­deführers zuzuschreiben ist. Im Weitern war angesichts der im Mai 2003 statt­gefundenen Gespräche mit der C.___ und der anhaltend schlechten Geschäftslage die Auflösung des Kreditvertrags nicht überraschend. Da sich ausserdem die Verstösse gegen die Beitragspflicht schon vor der vom Beschwerdeführer gel­tend gemachten teilweisen Blockierung der Zahlungen durch die Bank ab Mai 2003 ereignet hatten, kann sich der Beschwerdeführer mit dem Verhalten der C.___ nicht entlasten (vgl. dazu auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungs­gerichts in Sachen K. vom 4. Juni 2002, H 348/00, Erw. 5c). Unter den gegebe­nen Umständen wäre die Arbeitgeberfirma gehalten gewesen, nur insoweit Löhne auszuzahlen, als sie in der Lage war, die entsprechenden Beiträge zu ent­rich­ten (vgl. SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214).
         Wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 10. September 2004 zu Recht erwog, ist der Einwand des Beschwerdeführers betreffend seine bedauer­liche schwierige private Situation (Urk. 2/6) in rechtlicher Hinsicht unbehelflich.
         Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer weder durch Rechtfertigungs- noch durch Schuldausschlussgründe entlasten kann.
3.4     Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten des Beschwerdeführers ohne weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen - vorliegend relevanten - Schaden von Fr. 30'194.95 zu betrachten, weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür Ersatz zu leisten.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug entsprechend Dispositiv Ziffer 2 im Entscheid vom 30. September 2004 (Urk. 1) über den Ausgang dieses Verfahrens zu orientieren.
        

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit bundesrechtliche Sozialversicherungsbei­trä­ge betroffen sind.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Frei
- Ausgleichskasse des Kantons Zug
- Bundesamt für Sozialversicherung
- das Verwaltungsgericht des Kantons Zug nach Eintritt der Rechtskraft und
unter Beilage der Akten

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi­schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof­quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis­mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Die Gerichtssekretärin



Spitz Gasser Küffer


SP/BG/LR versandt[1]




[1]Die Frist steht während folgender Zeiten still: Vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.