AK.2004.00086

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 16. November 2005
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___ war seit der Gesellschaftsgründung im Jahre 1991 Verwaltungsratsmitglied der im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen gewesenen Aktiengesellschaft A.___ mit Sitz in Zürich (Urk. 7/151). Die Gesellschaft war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 7/150). Mit Verfügung vom 12. Februar 2003 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die Gesellschaft den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung vom 24. März 2003 desselben Richters mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/151). Zu diesem Zeitpunkt blieben gemäss Kontoauszug beziehungsweise Beitragsübersicht der Ausgleichskasse vom 11. Januar 2005 bundes- und kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Inkassokosten und Verzugszinsen im Umfang von Fr. 331'884.10 unbezahlt (Urk. 7/148-149).

2.
2.1     Mit Verfügung vom 10. März 2004 verpflichtete die Ausgleichskasse K.___ zur Leistung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 331'884.10 (Urk. 7/137). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 5. April 2004 (Urk. 7/138) hiess sie mit Entscheid vom 9. November 2004 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr. 203'021.50 (Urk. 2).
2.2     Hiergegen erhob K.___ mit Eingabe vom 3. Dezember 2004 Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Einspracheentscheids (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2005 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 129 V 11, 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
1.2     Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186).

2.
2.1     Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG).
         Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c).
2.2     Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 24. März 2003 (publiziert im SHAB am 15. April 2003) mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/151). Die Schadenersatzverfügung vom 10. März 2004 (Urk. 7/137) erging folglich innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist und somit rechtzeitig.

3.
3.1     Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
3.2    
3.2.1   Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden von Fr. 203'021.50 setzt sich zusammen aus der Restanz der teilweise unbezahlt gebliebenen Schlussrechnung des Jahres 2001 von Fr. 33'781.60 (vgl. Urk. 7/149, Pos. 2002 0001) sowie der unbezahlt gebliebenen Pauschalbeiträge der Monate Januar bis Dezember 2002 von Fr. 170'065.90 (vgl. Urk. 7/149, Pos. 2002 0002-0011) abzüglich der am 21. Februar 2003, am 14. April 2003 und 6. August 2003 angefallenen Betreibungskosten sowie der am 24. Februar 2003 in Rechnung gestellten Mahnkosten von insgesamt Fr. 826.-- (Urk. 2).
3.2.2   Der Beschwerdeführer macht geltend, die Schadenersatzforderung sei zu reduzieren. Die für September bis November 2002 in Rechnung gestellten Pauschalbeiträge seien zu hoch. Im September 2004 (richtig: 2002) seien nur noch zwei Löhne ausbezahlt worden, und zwar im Betrag von Fr. 934.50 und Fr. 1'615.20 netto. Im Oktober und November 2002 seien keine Löhne mehr ausbezahlt worden.
3.2.3   Laut Bericht der Arbeitgeberrevision vom 10. Juni 2003 (Urk. 7/122-123) richtete die Gesellschaft im Jahre 2002 Löhne von insgesamt Fr. 841'269.-- brutto aus und bezahlte Kinderzulagen an ihre Mitarbeiter von Fr. 3'010.--. Die auf der Lohnsumme geschuldeten Beiträge betragen Fr. 84'968.15 für AHV/IV/EO (Fr. 841'269.-- x 10,1 %), Fr. 24'460.60 für ALV (Fr. 763'523.-- x 3,0 % + Fr. 77'746.-- x 2,0 %), Fr. 12'619.05 für die FAK (Fr. 841'269.-- x 1,5 %) sowie Fr. 1'699.35 (Fr. 84'968.15 x 2,0 %) für Verwaltungskosten. Insgesamt hätte die Gesellschaft der Beschwerdegegnerin Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 123'747.15 abliefern sollen. Hinzu kommt der unbezahlt gebliebene Teilbetrag der Schlussrechnung für das Jahr 2001 inklusive Verzugszinsen und Inkassokosten von Fr. 33'781.60 (Urk. 7/149, Pos. 2002 0001). Hinzuzuzählen sind auch die Verzugszinsen und Inkassokosten der nicht rechtzeitig bezahlten Pauschalbeiträge der Monate Januar bis Dezember 2002 von Fr. 2'363.95 (Urk. 7/149, Pos. 2002 0002-0011). Abzuziehen sind die von der Gesellschaft ausgerichteten Kinderzulagen von Fr. 3'010.-- (Urk. 7/122-123). Die im Jahre 2002 geleisteten Zahlungen der Gesellschaft wurden allesamt an ausstehende Beiträge des Jahres 2001 angerechnet (Urk. 7/149, Pos. 2001 0013 - 2002 0001). Der Beschwerdegegnerin ist somit insgesamt aus unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträgen ein Schaden von Fr. 156'882.70 erwachsen. Dieser ist insoweit durch die Akten ausgewiesen. Im verfügten Mehrbetrag ist die Beschwerde zum vornherein gutzuheissen.

4.
4.1     Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
4.2     Die Konkursitin hat es unterlassen, die Schlussrechnung für das Jahr 2001 sowie die Pauschalbeiträge der Monate Januar bis Dezember 2002 zu bezahlen. Ab Mitte 2001 wurden die geschuldeten Beiträge nicht mehr fristgerecht überwiesen (vgl. Urk. 7/149). Somit steht fest, dass die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet hat. Dies wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 2). Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


5.
5.1     Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 186 Erw. 1a mit Hinweisen). Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 188; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b).
         Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b).
5.2     Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden (BGE 108 V 203 Erw. 3b).

6.
6.1     Unbestritten und aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit, in welcher die Beiträge abzuliefern gewesen wären, einziger Verwaltungsrat war (Urk. 7/151). Als einziger Verwaltungsrat einer Gesellschaft mit höchstens 23 Mitarbeitern (vgl. Urk. 1) hat er sich die Handlungen der Gesellschaft direkt anrechnen zu lassen.
6.2     Der Beschwerdeführer bringt glaubhaft vor, dass äussere Umstände den Konkurs der Gesellschaft herbeigeführt haben. Die Ursachen der finanziellen Schwierigkeiten sind indessen für die hier zu beurteilende Streitfrage von untergeordneter Bedeutung; namentlich vermögen ausstehende Debitorenforderungen als solche den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, kommt doch bei finanziellen Schwierigkeiten der Grundsatz zum Tragen, dass nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5).
         Es ist indessen nicht ausgeschlossen, dass es einem Arbeitgeber, der sich in angespannter finanzieller Lage befindet, durch Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt praxisgemäss allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund objektiver Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 188 Erw. 2, bestätigt in BGE 121 V 243).
         Am 3. Dezember 2001 traf die Konkursitin mit der Beschwerdegegnerin eine Zahlungsvereinbarung betreffend die Pauschalbeiträge Juli bis Oktober 2001 im Betrag von Fr. 99'332.60, wonach sie bis zum 31. Dezember 2001 Fr. 25'000.-- und ab 31. Januar bis 31. März 2002 jeweils per Ende des Monats Fr. 24'777.50 zu bezahlen hatte (Urk. 7/42). Diese Vereinbarung wurde von der Gesellschaft zwar eingehalten, jedoch bezahlte sie die am 8. Januar 2002 in Rechnung gestellte und am 7. Februar 2002 fällig gewordene Schlussrechnung für das Jahr 2001 (vgl. Art. 36 Abs. 4 AHVV) nicht, und es musste am 8. Mai 2002 erneut eine Zahlungsvereinbarung getroffen werden. Darin verpflichtete sich die Gesellschaft, ab 31. Mai 2002 bis 31. März 2003 jeweils per Ende Monat Fr. 7'000.-- und per Ende April 2003 Fr. 1'523.95 zu bezahlen (Urk. 7/51). Die ersten vier Raten bezahlte sie mit zwar nur leichter Verspätung. Eine dritte Zahlungsvereinbarung über die Ende Mai 2002 fälligen Beiträge des Jahres 2002 wurde am 19. August 2002 geschlossen. Darin verpflichtete sich die Gesellschaft, per 31. August 2002 Fr. 8'285.40 und ab 30. September 2002 bis 31. Mai 2005 jeweils per Ende Monat Fr. 6'000.-- zu bezahlen (Urk. 7/60). Die erste Rate wurde verspätet erst am 10. September 2002 beglichen, zusammen mit der allerletzten Ratenzahlung von Fr. 7'000.-- aus der früheren Aufschubsvereinbarung. Danach gingen keine Zahlungen mehr ein. Die laufenden Pauschalbeiträge ab Januar 2002 blieben unbezahlt.
         Parallel dazu leitete der Beschwerdeführer Sanierungsmassnahmen ein: Ab Dezember 2001 fand ein drastischer Personalabbau statt, im Januar 2002 erteilte er der B.___ den Auftrag, die Gesellschaft zu verkaufen (Urk. 3/8). Dass die B.___ diesen Verkaufsauftrag angenommen hat, lässt darauf schliessen, dass anfangs Januar 2002 noch davon ausgegangen werden konnte, dass die Gesellschaft durchaus einen Platz auf dem Wirtschaftsmarkt hatte. Schliesslich schloss der Beschwerdeführer persönlich am 14. März 2002 mit der B.___ einen Darlehensvertrag über Fr. 250'000.-- und liess den Darlehensbetrag auf das Kontokorrentkonto der Gesellschaft übertragen (Urk. 7/141), in der Hoffnung, dadurch für die Gesellschaft an Liquidität zu gewinnen (vgl. Urk. 1). Nachdem die B.___ in der Folge aber die Kreditlimite des Kontokorrentkontos gekürzt hatte und davon auszugehen war, dass diese keine Zahlungsaufträge mehr ausführen würde, eröffnete der Beschwerdeführer ein Kontokorrent bei der C.___ und wies seine Mitarbeiter an, die Debitorenzahlungen über dieses neue Konto abzuwickeln (vgl. Aktennotiz vom 23. Oktober 2002, Urk. 7/144). Schliesslich stellte die Gesellschaft die Lohnzahlungen Ende August 2002 ein (vgl. Urk. 7/123).
         Anders als in dem in BGE 121 V 243 publizierten Fall kann trotz der oben geschilderten Zahlungs- und Sanierungsbemühungen des Beschwerdeführers von einer klaglosen Handhabung des Beitragswesens durch die Konkursitin nicht die Rede sein. Besonders schwer wiegt der Umstand, dass neben dem beantragten Zahlungsaufschub und der mehr oder weniger rechtzeitigen Bezahlung der Tilgungsraten die laufenden Pauschalbeiträge nicht bezahlt wurden. Schliesslich ist auch der seit Mitte 2001 dauernden, wenn auch teilweise von der Beschwerdegegnerin bewilligten Verletzung der Beitragsvorschriften die vorübergehende Natur abzusprechen.
6.3     In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer von dem ihm zu machenden Vorwurf, seine Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Beitragswesen zumindest grobfahrlässig missachtet zu haben, nicht zu entlasten vermag. Zu bejahen ist auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden. Denn es ist anzunehmen, dass ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden hätte verhindern können.

7.       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 9. November 2004 dahingehend abzuändern, als der Beschwerdeführer zu verpflichten ist, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz im Umfang von Fr. 156'882.70 zu bezahlen.





Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9. November 2004 dahin abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz im Umfang von Fr. 156'882.70 zu bezahlen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.