AK.2005.00003
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 18. August 2005
in Sachen
W.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch P.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die O.___ AG mit Sitz in X.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr vom 1. Juni 1993 bis 31. Mai 2003 die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 5/54). Mit Verfügung vom 20. Mai 2003 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts X.___ über die Gesellschaft den Konkurs (Urk. 5/51). Die Ausgleichskasse meldete in der Folge eine Forderung in der Höhe von Fr. 74'529.45 zur Kollokation an (vgl. Urk. 5/4 S. 1). Am 11. November 2003 teilte das Konkursamt A.___ der Ausgleichskasse mit, dass sie mit ihrer Konkursforderung voraussichtlich zu rund 62 % zu Schaden kommen werde (Urk. 5/49). Am 11. Mai 2004 kam das Konkursamt darauf zurück und teilte der Ausgleichskasse mit, dass ihre Konkursforderung vermutlich ganz ungedeckt bleiben werde (Urk. 5/48).
Mit Verfügung vom 29. Juli 2004 (Urk. 5/4) verpflichtete die Ausgleichskasse, W.___, die ehemalige Verwaltungsratspräsidentin und Geschäftsführerin der Konkursitin, zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 74'529.45 (gegen Abtretung einer allfälligen Konkursdividende). Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. August 2004 (Urk. 5/6) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 25. Oktober 2004 (Urk. 5/3) teilweise gut und reduzierte ihre Schadenersatzforderung auf Fr. 71'027.95.
2. Dagegen liess W.___ am 24. November 2004 Einsprache erheben und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragen (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2005 (Urk. 1) auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem W.___ binnen angesetzter Frist (vgl. Urk. 6-7) keine Replik hatte erstatten lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. Februar 2005 (Urk. 8) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Partien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 129 V 11, 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186).
1.2
1.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. zum Beispiel BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. zum Beispiel BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
1.2.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG).
1.2.3 Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 128 V 17 Erw. 2a, 126 V 444 Erw. 3a 452 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 119 V 92 Erw. 3, je mit Hinweisen).
1.3 Im Konkurs der O.___ AG wurde der Beschwerdegegnerin - wie bereits erwähnt - am 11. November 2003 vom Konkursamt A.___ mitgeteilt, dass sie voraussichtlich zu rund 62 % (Urk. 5/49), und am 11. Mai 2004, dass vermutlich voll zu Schaden kommen werde (Urk. 5/48). Es kann vorliegend offen bleiben, ob die zweijährige Verjährungsfrist bereits mit der Meldung vom 11. November 2003 oder erst mit derjenigen vom 11. Mai 2004 ausgelöst wurde, denn mit dem Erlass der Schadenersatzverfügung vom 29. Juli 2004 (Urk. 5/4) wurde die genannte Frist auf jeden Fall gewahrt. Die streitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt.
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin auf die Jahresabrechnungen und die Revisionsberichte für die Jahre 1996 bis 2003 (Urk. 5/10-15 und Urk. 5/17-23), die Nachzahlungsverfügung vom 13. November 2001 (Urk. 5/26) und diejenigen vom 24. Oktober 2002 (Urk. 5/26) sowie auf diverse Verzugszinsabrechnungen (Urk. 5/33-41). Im Weiteren liegen der Kontoauszug vom 6. Januar 2005 (Urk. 5/52), die Beitragsübersicht desselben Datums (Urk. 5/53) und vier Verlustausweise infolge Konkurses (Urk. 5/29-32) bei den Akten.
Aus den genannten Unterlagen ist insbesondere auch ersichtlich, dass die O.___ AG allein in den Jahren 2001 und 2002 Lohnzahlungen in der Höhe von Fr. 522'460.-- (= Fr. 191'400.-- + Fr. 280'860.-- + Fr. 50'200.--) ausgerichtet hat (Urk. 5/15 und 5/17-18). Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der O.___ geleisteten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 75'174.10 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/52-53). Davon brachte die Beschwerdegegnerin insgesamt Fr. 4'146.15 in Abzug, da es sich dabei um Positionen handelte, die der Gesellschaft erst nach Konkurseröffnung in Rechnung gestellt worden waren (vgl. Urk. 5/3 S. 3 und Urk. 5/52 Positionen 2003 0008, 2003 0009 und 2003 1002). Deshalb reduzierte die Beschwerdegegnerin ihre Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf Fr. 71'027.95.
2.2.2 Die Schadenshöhe ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. Auch die im angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommene Reduktion der Forderung erweist sich als rechtens. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 71'027.95 zu bestätigen.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die O.___ AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich aufgrund der unvollständigen Lohndeklarationen der Gesellschaft gezwungen, zahlreiche Nachzahlungsverfügungen zu erlassen (vgl. Urk. 5/26-28). Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 75'174.10, wovon vorliegend Fr. 71'027.95 relevant sind (vgl. Erw. 2.2), unbezahlt. Es bedarf deshalb keiner weiteren Ausführung, dass die O.___ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG missachtet hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist.
4.
4.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
4.2
4.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b).
4.2.2 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 203 Erw. 3b).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin brachte im vorliegenden Prozess - soweit sie sich überhaupt vernehmen liess - keine eigentlichen Entlastungsgründe vor, sondern liess lediglich dafürhalten, dass gemäss neuem Aktienrecht die Revisionsstelle solidarisch mit dem Verwaltungsrat hafte. Da die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin "sehr moderat" seien, solle sich die Beschwerdegegnerin doch an die ehemalige Revisionsstelle der O.___ AG halten. Von einem Vorgehen gegen die Beschwerdeführerin selbst sei nicht mehr als ein weiterer Verlustschein zu erwarten (Urk. 1).
Die ihr eingeräumte Frist zur Erstattung einer Replik liess die Beschwerdeführerin - wie bereits erwähnt - unbenützt verstreichen (vgl. Urk. 6-8).
5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei einer Mehrheit von solidarisch haftenden Schuldnern die Wahl hat, gegen wen sie vorgehen will. Sie braucht sich dabei nicht um die internen Beziehungen zwischen mehreren Schuldnern zu kümmern (BGE 119 V 87 Erw. 5a; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 1996 S. 1082, mit weiteren Hinweisen). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es weder in die sachliche Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin noch des Sozialversicherungsgerichts fällt, festzulegen, welche Anteile an der Gesamtschuld die einzelnen Solidarschuldner intern letztlich zu tragen haben. Das hiesige Gericht hat mit anderen Worten die Frage eines Regresses nicht zu prüfen (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 120). Demzufolge lässt sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, neben der Beschwerdeführerin nicht auch noch die ehemalige Revisionsstelle der O.___ AG ins Recht zu fassen, grundsätzlich nicht beanstanden. Zwar ist die Beschwerdegegnerin als staatliches Organ im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV) an das Willkürverbot wie auch an die übrigen Grundrechte gebunden (vgl. Art. 35 Abs. 2 BV); vorliegend kann jedoch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, neben der Beschwerdeführerin nicht auch noch die Revisionsstelle ins Recht zu fassen, nicht als willkürlich bezeichnet werden, zumal die Prozessaussichten bei gegen Revisionsstellen geführten Schadenersatzverfahren erfahrungsgemäss geringer sind als bei solchen gegen Exekutivorgane. Überdies hiesse es, die von der Rechtsordnung einem Gläubiger einer Solidarschuld verliehenen Privilegien in einen erheblichen Nachteil umzudeuten, wenn es dem Gläubiger nicht nur erlaubt wäre, gegen sämtliche Solidarschuldner vorzugehen, sondern er dazu geradezu verpflichtet wäre. Eine solche Sichtweise findet deshalb weder in der Lehre noch in der Praxis eine Grundlage. Ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligte Personen im internen Verhältnis allenfalls einen Teil des Schadens zu tragen haben, ist damit allerdings noch nicht geklärt und kann beziehungsweise muss nach dem Gesagten im vorliegenden Prozess offen bleiben.
Schliesslich ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie die Forderung der Beschwerdegegnerin mangels genügender finanzieller Mittel ohnehin nicht bezahlen könnte, nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen; dabei handelt es sich um eine rein vollstreckungsrechtliche Frage, die gegebenenfalls dereinst vom zuständigen Betreibungsamt zu prüfen sein wird.
5.3 Die Beschwerdeführerin nahm seit dem 17. Juni 1993 Einsitz im Verwaltungsrat der O.___ AG; ab dem 21. März 2000 amtete sie als einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratspräsidentin und Geschäftsführerin der Gesellschaft (Urk. 5/51). Bei der O.___ AG handelte es sich um ein Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur wenigen Angestellten (vgl. etwa Urk. 5/15). Bei derart einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen muss von der Verwaltungsratspräsidentin und Geschäftsführerin einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass sie den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Dabei richten sich die Anforderungen an den Verwaltungsrat beziehungsweise an dessen Mitglieder nach einem objektiven Massstab.
Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 716 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim (Gesamt)-Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats beziehungsweise der einzige Verwaltungsrat periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 223 Erw. 4a).
Angesichts dessen kann die Beschwerdeführerin auch aus dem einspracheweise vorgetragenen Umstand, dass sich der Buchhalter der O.___ AG im Jahre 2000 „nach Südamerika abgesetzt“ habe (Urk. 5/6), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Hätte sie ihre Überwachungspflichten gehörig erfüllt, wäre es auch nicht zu den zahlreichen Nachzahlungsverfügungen gekommen (vgl. Urk. 5/26-28); denn dann wären der Beschwerdegegnerin von Anfang an alle ausgerichteten Löhne korrekt gemeldet worden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die O.___ AG - wie bereits erwähnt - allein in den Jahren 2001 und 2002 Lohnzahlungen in der Höhe von Fr. 522'460.-- ausrichtete (vgl. Urk. 5/15 und 5/17-18). Auch die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge wurden nur zum Teil an die Beschwerdegegnerin abgeführt. Dafür konnte aber von vornherein nicht der Buchhalter, der sich - nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin - ja bereits im Jahre 2000 „nach Südamerika abgesetzt“ hatte, verantwortlich sein.
Die Beschwerdeführerin muss sich demzufolge den Vorhalt gefallen lassen, dass die O.___ AG Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 71'027.95 (inklusive Nebenkosten) schuldig blieb, aber allein in den Jahren 2001 und 2002 Lohnzahlungen in der Höhe von Fr. 522'460.-- ausrichtete (vgl. Erw. 2.2). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt. Vorliegend bestand kein Grund, der dies hätte rechtfertigen können. Indem die Beschwerdeführerin nicht gegen diese Praxis der O.___ AG einschritt, verletzte sie gegenüber der Beschwerdegegnerin ihre öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsratspräsidentin und Geschäftsführerin einer Aktiengesellschaft. Sie hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die O.___ AG nur Löhne ausrichtet, für welche die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. März 2004, H 34/02, mit Hinweisen).
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor.
6. Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität der Beschwerdeführerin ohne weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 Erw. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden beziehungsweise für den vorliegend relevanten Teil des Schadens (vgl. Erw. 2.2) in der Höhe von Fr. 71'027.95 zu betrachten, weshalb sie zu Recht verpflichtet wurde, dafür Ersatz zu leisten.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.