Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AK.2005.00004
AK.2005.00004

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 10. Mai 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die A.___ AG mit Sitz in Zürich war seit ihrer Gründung der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr seit 1. August 1993 die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 21/4/8). Nachdem die Ausgleichskasse die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen verschiedentlich erfolglos gemahnt (Urk. 21/4/4) und diese Beiträge in Betreibung  gesetzt hatte (Urk. 21/4/5), resultierten definitive Verlustscheine für einen Betrag von insgesamt Fr. 175'306.90 (Urk. 21/4/7 und Urk. 21/4/23 = Urk. 14/3/3).
1.2     S.___ war seit 8. Juni 1993 vorerst als Direktor und ab 9. Dezember 1996 (Urk. 21/4/2) bis zu seinem Rücktritt (Publikation im SHAB Nr. 177 vom 13. September 2002) einziges Verwaltungsratmitglied der A.___ AG (ab 30. Januar 2002: B.___ SA). Am 3. Dezember 2002 erliess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, gegen S.___ eine Schadenersatzverfügung, mit welcher sie ihn zur Leistung von Schadenersatz für entgangene paritätische Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren im Betrag von Fr. 193'720.55 verpflichtete (Urk. 21/4/23). Dagegen erhob S.___ am 12. Dezember 2002 Einsprache (Urk. 21/4/24), worauf die Ausgleichskasse am 15. Januar 2003 gegen ihn Klage auf Schadenersatz in der Höhe von Fr. 193'720.55 am hiesigen Gericht einreichte (Urk. 21/4/25). Mit Beschluss vom 29. Januar 2003 (Prozess Nr. AK.2003.00006) trat das hiesige Gericht auf die Klage der Ausgleichskasse vom 15. Januar 2003 nicht ein und überwies die Akten an diese zur Durchführung eines Einspracheverfahrens (Urk. 21/4/27). Die von der Ausgleichskasse dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde schrieb das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Entscheid vom 18. November 2003 als durch Rückzug erledigt ab (Urk. 21/3/19).
1.3     Am 30. Januar 2002 verlegte die A.___ AG ihren Sitz nach C.___, Kanton Tessin, und änderte ihre Firmenbezeichnung in B.___ SA (Publikation im SHAB Nr. 20 vom 30. Januar 2002), worauf die A.___ AG infolge Sitzverlegung am 27. März 2002 im Handelsregister des Kantons Zürich von Amtes gelöscht wurde (Publikation im SHAB Nr. 60 vom 27. März 2002; vgl. auch Urk. 21/4/2). Am 13. September 2002 verlegte die B.___ SA ihren Sitz nach D.___, Kanton Tessin (Publikation im SHAB Nr. 177 vom 13. September 2002). Am 21. März 2003 eröffnete der Konkursrichter des Bezirks C.___ über die Gesellschaft den Konkurs (Publikation im SHAB Nr. 60 vom 28. März 2003), worauf das Konkursverfahren mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirks C.___ am 16. November 2004 geschlossen wurde (Publikation im SHAB Nr. 228 vom 23. November 2004). Mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2004 wies die Ausgleichskasse die vom Versicherten am 12. Dezember 2002 gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2002 erhobene Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 21/4/31).
1.4     Auf die vom Versicherten am 12. Februar 2004 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 1) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 4. Januar 2005 (Prozess Nr. AK.2004.00018; Urk. 16), soweit sie der Ausgleichskasse geschuldeten Schadenersatz für bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge und darauf geschuldete Nebenkosten betrifft, mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Soweit die Beschwerde der Familienausgleichskasse geschuldeten Schadenersatz für kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge und darauf geschuldete Nebenkosten betrifft, wurde das Verfahren unter der vorliegenden Prozess-Nummer AK.2005.00004 selbständig weitergeführt. Am 21. März 2005 wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des beim Versicherungsgericht des Kantons Tessin hängigen Verfahrens betreffend die bundesrechtlichen Sozialversicherungsbeiträge und die darauf geschuldete Nebenkosten in Sachen der Parteien sistiert (Urk. 17).

2.      
2.1     Mit Urteil vom 23. November 2005 wies das Versicherungsgericht des Kantons Tessin die gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 13. Januar 2004 erhobene Beschwerde ab, soweit der angefochtene Einspracheentscheid bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge und darauf geschuldete Nebenkosten betraf (Urk. 21/1). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 22-23). Am 8. Februar 2006 überwies das Versicherungsgericht des Kantons Tessin dem hiesigen Gericht die gesamten Akten des Schadenersatzprozesses zur Beurteilung der Beschwerde betreffend der kantonalrechtlichen Beiträge an die Familienausgleichskasse (Urk. 20).
2.2     Mit Verfügung vom 14. Februar 2006 (Urk. 24) wurde die am 21. März 2005 angeordnete Sistierung des Prozesses aufgehoben und den Parteien wurde Frist zur Stellungnahme zum Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Tessin vom 23. November 2005 angesetzt, welche Frist die Parteien ungenützt verstreichen liessen, so dass Verzicht auf Stellungnahme anzunehmen ist (Urk. 25/1-2). 

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Kosten der Kinderzulage werden von den Arbeitgebern getragen (§ 4 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer). Die Arbeitgeber haben einer vom Kanton anerkannten oder der kantonalen Familienausgleichskasse beizutreten (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer).
1.2     Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186).
1.3     Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 129 V 11, 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).

2.       Das Versicherungsgerichts des Kantons Tessin erwog im Urteil vom 23. November 2005, dass der eingeforderte Schadensbetrag von Fr. 193'720.55 ausgewiesen sei (Erw. 2.6), dass dem Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der A.___ AG (ab 30. Januar 2002: B.___ SA) eine Organstellung zukam und dass er in dieser Stellung schuldhaft die Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht verletzt habe was adäquat kausale Ursache für den eingetretenen Schaden gewesen sei. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan, weshalb er in guten Treuen auf eine erfolgreiche Sanierung hoffen konnte (Erw. 2.11-13).

3.       Auf diese schlüssigen Erwägungen des Versicherungsgerichts des Kantons Tessin ist auch für die vorliegend im Streite stehende Frage nach dem der Familienausgleichskasse geschuldeten Schadenersatz für kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge und darauf geschuldete Nebenkosten abzustellen. Demnach hat der Beschwerdeführer auch für den der Familienausgleichskasse entstandenen Schaden einzustehen.

4.       Die gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse der Sozialversicher-ungsanstalt des Kantons Zürich vom 13. Januar 2004 erhobene Beschwerde ist daher, soweit sie der Familienausgleichskasse geschuldeten Schadenersatz für kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge und darauf geschuldete Neben-kosten betrifft, abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit sie der Familienausgleichskasse geschuldeten Schadenersatz für kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge und darauf geschuldete Nebenkosten betrifft, abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.