Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 28. Februar 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt François Bernath
Bellerivestrasse 42, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die P.___ AG mit Sitz zunächst in ___ und ab 26. August 1997 in ___ (vgl. Urk. 10/140) war der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 1. März 1996 (vgl. Urk. 9/11) bis 30. April 1999 (vgl. Urk. 9/10) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und Familienausgleichskassen (FAK)-Beiträge monatlich im Pauschalverfahren ab (vgl. Kontoauszug für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis 25. Februar 2005; Urk. 9/12). Am 27. April 1999 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und am 2. Juli 1999 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 9/7/3).
1.2 Mit Verfügung vom 13. April 2000 verpflichtete die Ausgleichskasse S.___, vom 10. Mai 1996 bis 10. Juni 1997 Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien und ab 1. Oktober 1998 Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (Urk. 9/11), zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 431'874.95 (Urk. 10/1). Mit einer weiteren Verfügung vom 16. Juni 2000 verlangte sie zusätzlich die Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 31'869.30 (Urk. 10/2). Am 15. Mai 2000 (Urk. 10/47) erhob S.___ gegen die Verfügung vom 13. April 2000 und am 19. Juli 2000 (Urk. 10/69) gegen die Verfügung vom 16. Juni 2000 Einsprache.
Die Ausgleichskasse reichte am 8. Juni 2000 (Urk. 10/49) Klage auf Schadenersatz im Umfang von Fr. 431'874.95 und am 22. August 2000 im Umfang von Fr. 31'869.30 (Urk. 14/1 im Verfahren AK.2000.00056) ein. S.___ beantragte mit Klageantwort vom 8. November 2000 und mit Klageantwort vom 17. November 2000 jeweils die Abweisung der Klagen (Urk. 11 und Urk. 14/27 im Verfahren AK.2000.00056).
1.3 Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2002 (Urk. 23) beziehungsweise mit Berichtigungsverfügungen vom 24. Januar 2002 (Urk. 10/19) und vom 29. Januar 2002 (Urk. 10/17) wurde S.___ in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der Ausgleichskasse in solidarischer Haftung Schadenersatz im Umfang von Fr. 463'744.25 zu bezahlen. Am 7. März 2002 erhob S.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil vom 9. Januar 2002 (Urk. 9/6).
1.4 Mit Urteil vom 7. Januar 2004 stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, dass S.___ für die nicht abgelieferten paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für die ab 1. Oktober 1998 tatsächlich ausbezahlten Löhne hafte und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie den vom Beschwerdeführer geschuldeten Betrag ermittle und darüber verfüge (Urk. 9/4).
1.5 Mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 verpflichtete die Ausgleichskasse S.___ sodann zur Bezahlung von Schadenersatz für ungedeckt gebliebene Beiträge in der Höhe von Fr. 154'952.75 inklusive Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren (Urk. 9/3). Gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2004 erhob S.___ am 17. November 2004 Einsprache (Urk. 9/2). Mit Entscheid vom 29. November 2004 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 9/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2004 (Urk. 2) erhob S.___ mit Eingabe vom 20. Januar 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 3. März 2005 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nachdem S.___ mit Replik vom 30. Juni 2005 an seinem Antrag festgehalten (Urk. 17) und weitere Unterlagen eingereicht (Urk. 18/1-7) hatte und die Ausgleichskasse auf die Erstattung einer Duplik verzichtet hatte (Urk. 21), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 18. August 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
2. Mit Urteil vom 7. Januar 2004 stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer für die nicht abgelieferten paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für die ab 1. Oktober 1998 tatsächlich ausbezahlten Löhne hafte. Zu prüfen ist daher die Höhe dieser Lohnsumme und der darauf zu entrichtenden Beiträge beziehungsweise die Höhe des der Beschwerdegegnerin durch die Nichtbezahlung dieser Beiträge entstandenen Schadens.
3. Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer auf den Revisionsbericht vom 18. Oktober 1999 (Urk. 9/7/1) sowie auf die im Rahmen der Revision erstellten Jahresabrechnungen 1998/1999 (Urk. 9/8-9). Des Weiteren befindet sich der Kontoauszug vom 25. Februar 2005 (Urk. 9/12) und die Beitragsübersicht gleichen Datums (Urk. 9/13) bei den Akten. Aus den Jahresabrechnungen für die Jahre 1998 und 1999 ergibt sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 und S. 4 Ziff. 6 und Ziff. 8) - dass die P.___ AG im Jahr 1998 Fr. 2'369'771.-- (Urk. 9/8) und im Jahr 1999 (Urk. 9/9) Fr. 442'360.-- beitragspflichtige Lohnzahlungen ausgerichtet hat. Die genannten Jahresabrechnungen wurden anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 14. Oktober 1999 für das Jahr 1998 aufgrund von Lohnausweisen und für das Jahr 1999 aufgrund von Lohnabrechnungen und nicht - worauf der Beschwerdeführer richtig hinweist (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 10) - von diesem selbst erstellt (vgl. Urk. 9/7/1; Urk. 9/8 und Urk. 9/9). Dies vermag indessen nichts daran zu ändern, dass Löhne in der genannten Höhe tatsächlich ausbezahlt wurden. Entsprechend ist auch davon auszugehen, dass diese Jahresabrechnungen - wie auch die nicht datierte und nicht unterzeichnete Liste, die als Arbeitspapier zum Revisionsbericht vom 14. Oktober 1999 diente (vgl. Urk. 9/15) - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 11-12, Urk. 1 S. 6 Ziff. 15, Urk. 1 S. 7 Ziff. 19, Urk. 1 S. 8 Ziff. 20 und 22) den Tatsachen entsprechen und beweismässig verwertbar sind. Angerechnet wurden nicht die pauschal von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Beiträge, sondern vielmehr die Beiträge aufgrund der effektiv ausbezahlten Löhne.
Gemäss den erwähnten Lohnausweisen für das Jahr 1998 und den Lohnabrechnungen für das Jahr 1999 (vgl. Urk. 9/7/1) wurden von Oktober bis Dezember 1998 (vgl. Urk. 9/15) beitragspflichtige Lohnzahlungen von Fr. 600'401.68 und von Januar bis Februar 1999 solche von Fr. 442'360.-- (vgl. Urk. 9/9), mithin insgesamt Fr. 1'042'761.70, ausgerichtet. Auf diese Lohnzahlungen sind Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 154'952.75 zu entrichten (Urk. 9/14). Für die aufgelaufenen Beiträge leistete die P.___ AG indessen keine Zahlungen (vgl. Urk. 9/12 S. 4 ff.). Demnach schuldet die P.___ AG die gesamten, im Zeitraum von Oktober 1998 bis Ende Februar 1999 aufgelaufenen Beiträge von Fr. 154'952.75.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der für die nicht abgelieferten paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für die ab Oktober 1998 tatsächlich ausbezahlten Löhne haftende Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 154'952.75 ersatzpflichtig ist.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2004 erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt François Bernath
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.