Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 25. Januar 2006
in Sachen
V.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die X.___ GmbH mit Sitz in Q.___ war seit November 1999 im Handelsregister eingetragen und wurde Mitte 2002 in Y.___ GmbH umbenannt. Sie war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 6/17/1). Geschäftsführer mit Einzelunterschrift war zunächst A.___, der Mitte 2002 zudem Gesellschafter mit einer Stammeinlage von Fr. 20'000.-- wurde. Per ... 2003 (Datum der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB]) wurden die Stammeinlage und die Funktion des Geschäftsführers mit Einzelunterschrift an den neu als Gesellschafter eintretenden V.___ übertragen; A.___ und der einzige Mitgesellschafter B.___ schieden aus der Gesellschaft aus. Gleichzeitig wurde der Sitz der Y.___ GmbH nach R.___ verlegt (vgl. die Eintragungen im Internet-Vollauszug aus dem Handelsregister vom 7. März 2005, Urk. 6/24).
Am 3. Februar 2004 eröffnete der Konkursrichter über die Gesellschaft den Konkurs und stellte das Verfahren in der Folge mit Verfügung vom 14. April 2004 mangels Aktiven wieder ein (vgl. Urk. 6/24).
1.2 Mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 verpflichtete die SVA, Ausgleichskasse, V.___ zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 250'083.20 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten, für Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse sowie für Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten (Urk. 6/4). V.___ reichte mit Schreiben vom 5. Januar 2005 Einsprache ein (Urk. 6/2), welche die Kasse in der Folge mit Entscheid vom 12. Januar 2005 abwies (Urk. 2 = Urk. 6/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005 erhob V.___ mit Eingabe vom 3. Februar 2005 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf dessen Aufhebung (Urk. 1). Die SVA, Ausgleichskasse, schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. März 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 und die Beilagen in Urk. 6/1-26). Mit Verfügung vom 17. März 2005 wurde die SVA, Ausgleichskasse, zur Lieferung ergänzender Angaben zu allfälligen Teilzahlungen und zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert (Urk. 7); sie kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 26. April 2005 nach (Urk. 13 und die Beilagen in Urk. 14/1-4). V.___ liess die ihm angesetzte Frist zur Replik (Verfügung vom 27. April 2005, Urk. 15) unbenützt verstreichen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Juni 2005 geschlossen wurde (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 129 V 11, 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186).
1.1.2 Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG durch Verfügung geltend.
Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG).
1.1.3 Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 128 V 17 Erw. 2a, 126 V 444 Erw. 3a 452 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
1.1.4 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. z.B. BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c).
1.2 Das Konkursverfahren über die Y.___ GmbH war am 14. April 2004 mangels Aktiven eingestellt worden. Damit war der Schaden, soweit der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Beiträge tatsächlich entgangen sind (s. dazu hinten), aufgrund der dargelegten Rechtsprechung eingetreten, und die zweijährige Frist nach Art. 52 Abs. 3 Satz 1 AHVG zu dessen Geltendmachung hatte mit der Veröffentlichung des Einstellungsentscheids im SHAB am ... 2004 (vgl. Urk. 6/24 S. 2) zu laufen begonnen. Diese Frist ist mit dem Erlass der Schadenersatzverfügung vom 8. Dezember 2004 (Urk. 6/4) ohne weiteres gewahrt worden.
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
2.2 Wie der Beitragsübersicht und dem Konto-Auszug je vom 7. März 2005 zu entnehmen ist (Urk. 6/25 und Urk. 6/26), setzt sich die geltend gemachte Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 250'083.20 zur Hauptsache aus den Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 2000 bis 2002 zusammen. Die in diesen Jahren ausgerichteten Lohnsummen von Fr. 430'574.--, Fr. 612'397.-- + Fr. 11'879.-- und Fr. 543'832.-- sind in den eingereichten Jahresabrechnungen sowie im Formular über die Belastung aus der Arbeitgeberkontrolle vom 22. Mai 2003 ausgewiesen (Urk. 6/16, Urk. 6/15, Urk. 6/12 und Urk. 6/11), und die Beschwerdegegnerin hat die darauf geschuldeten Beiträge korrekt ermittelt. Fest steht sodann auch, dass diese Beiträge - abgesehen von einem geringfügigen Betrag von Fr. 40.-- (vgl. Urk. 13) - unbezahlt geblieben sind. A.___ als ehemaliger Geschäftsführer der Y.___ GmbH hatte zwar im Februar 2003 mit der Beschwerdegegnerin eine Vereinbarung getroffen, wonach er die betreffenden Beiträge persönlich übernehme und in monatlichen Raten à Fr. 3'800.-- bezahle (vgl. das Schreiben von A.___ an die Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2003, Urk. 6/21 = Urk. 14/3, das Schreiben der Beschwerdegegnerin an A.___ vom 24. April 2003, Urk. 6/20 = Urk. 14/2, und die E-Mail-Nachricht von A.___ an die Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2003, Urk. 6/19 = Urk. 14/1). Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der ergänzenden, auf die gerichtliche Aufforderung vom 17. März 2005 hin (Urk. 7) verfassten Stellungnahme vom 26. April 2005 (Urk. 13) geht jedoch hervor, dass entgegen dieser Vereinbarung keine Zahlungen geleistet worden waren. Diese Ausführungen blieben vom Beschwerdeführer unwidersprochen, und es bestehen auch keine sonstigen Anhaltspunkte, die an deren Richtigkeit zweifeln liessen.
Hinsichtlich der entgangenen Lohnbeiträge einschliesslich der Beiträge an die Familienausgleichskasse ist die Schadenersatzforderung somit ausgewiesen. Was die Höhe der geltend gemachten Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten anbelangt, so sind die entsprechenden Beträge nicht alle durch Unterlagen belegt. So befindet sich etwa nur der Zahlungsbefehl vom 26. August 2003 mit Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 200.-- bei den Akten (Urk. 14/4), währenddem für die weiteren Betreibungskosten von Fr. 100.-- und Fr. 81.05 (vgl. Urk. 6/25 S. 2) Belege fehlen. Sodann ist die eine Verzugszinsforderung von Fr. 7'713.55 (Urk. 6/25 S. 2) nicht wie die übrigen Verzugszinsbeträge (vgl. Urk. 6/22 und Urk. 6/23) durch eine entsprechende Abrechnung substanziiert. Und schliesslich geht aus den Unterlagen auch nicht klar hervor, wie die Beschwerdegegnerin die Summe der auszurichtenden Kinderzulagen ermittelt hat, die rechtsprechungsgemäss vom Schadensbetrag in Abzug zu bringen sind (vgl. hierzu das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. und S. vom 29. Oktober 2002, H 341/01, Erw. 3.3). Auf jeden Fall sind die tatsächlich abgezogenen Beträge von Fr. 2'260.-- für April bis Dezember 2000, von Fr. 1'200.-- für Januar bis August 2001 und von Fr. 1'020.-- für Juli bis Dezember 2002 (vgl. Urk. 6/25 S. 2 und Urk. 6/26 S. 1) niedriger als die Beträge, welche die Y.___ GmbH in den Jahresabrechnungen geltend gemacht hat (Fr. 1'500.-- für das Jahr 2000, Fr. 5'850.-- für das Jahr 2001 und Fr. 2'300.-- für das Jahr 2002; vgl. Urk. 6/16, Urk. 6/15 und Urk. 6/12). Es erübrigt sich jedoch, die dargelegten offenen Fragen bereits an dieser Stelle abschliessend zu klären. Denn wie im Folgenden zu zeigen ist, bedarf der Sachverhalt auch anderweitig zusätzlicher Erhebungen. Der angefochtene Einspracheentscheid wird daher aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sein. Im Rahmen dieses von der Beschwerdegegnerin durchzuführenden Verwaltungsverfahrens bleibt dem Beschwerdeführer das Recht gewahrt, allfällige Einwendungen zur Schadenshöhe noch vorzubringen.
2.3 Damit ist weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht des Beschwerdeführers für den eingetreten Schaden erfüllt sind.
3.
3.1 Als erstes stellt sich die Frage, ob im Sinne der Formulierung in Art. 52 Abs. 1 AHVG eine Missachtung von Vorschriften der Versicherung vorliegt.
3.2 Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
3.3 Das Versäumnis der Y.___ GmbH beziehungsweise der früheren X.___ GmbH, die Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2000 bis 2002 einzuzahlen, stellt somit zweifellos eine Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften im schadenersatzrechtlichen Sinne dar. Im Besonderen hatte die Gesellschaft die Jahresabrechnungen für die Jahre 2000 und 2001 auch erst am 30. September 2002 (Urk. 6/16 S. 1 und Urk. 6/15 S. 1) und diejenige für das Jahr 2002 erst am 25. April 2003 erstellt, was im Hinblick auf die Vorschrift in Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV (Abrechnung innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres) jedesmal verspätet war.
4.
4.1 Als nächstes fragt sich damit, ob die dargelegte Pflichtverletzung zu einer Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers führt.
4.2
4.2.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b).
Diese Grundsätze sind auch für die subsidiäre Haftbarkeit der Organe einer GmbH analog anwendbar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 17. Juni 2003, H 26/03, Erw. 2). An der mit BGE 126 V 239 begründeten Rechtsprechung bezüglich der Verantwortlichkeitsvorschriften von Organen einer GmbH hielt das höchste Gericht auch in dem in AHI 5/2002 S. 174 ff. publizierten Urteil B. vom 24. Oktober 2001 fest.
4.2.2 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b).
Rechtsprechungsgemäss tritt ein Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft mit der Mandatsübernahme in die Verantwortung sowohl für die laufenden als auch für verfallenen, von der Unternehmung in früheren Jahren schuldig gebliebenen Sozialversicherungsabgaben ein, und es ist seine Pflicht, nicht nur für die Bezahlung der laufenden, sondern gerade auch für die Begleichung verfallener, seit Jahren geschuldeter Abgaben besorgt zu sein (ZAK 1992 S. 254 f. Erw. 7b). Dies hat analog auch für den Geschäftsführer einer GmbH zu gelten, denn formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (vgl. BGE 126 V 237 ff.; AHI 2002 S. 172 ff.). Die Schadenersatzpflicht eines neu mandatierten Organs entfällt nach der Rechtsprechung allerdings dort, wo die Unternehmung bei der Mandatsübernahme bereits zahlungsunfähig war oder der Schaden bereits eingetreten war. Denn in einem solchen Fall fehlt es am erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem säumigen Verhalten des neuen Organs und dem Schadenseintritt (vgl. BGE 119 V 407 f. Erw. 4c = AHI 1994 S. 206 Erw. 4c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Januar 2004, H 69/02, Erw. 3b).
4.3
4.3.1 Hinweise auf Umstände, welche die Zahlungsversäumnisse der Y.___ GmbH beziehungsweise der X.___ GmbH im Sinne der dargelegten Rechtsprechung als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen liessen, sind den Akten nicht zu entnehmen, und der ehemalige Geschäftsführer A.___ hatte sich denn gegenüber der Beschwerdegegnerin ursprünglich auch bereit erklärt, für die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge noch aufzukommen, wie dies schon ausgeführt worden ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die Beitragszahlung sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen (vgl. Urk. 1), so geht aus den Akten hervor, dass die später in Y.___ GmbH umbenannte X.___ GmbH offenbar aus der konkursiten Unternehmung Z.___ AG hervorgegangen war und ihre Tätigkeit im Jahr 2000 erst aufgenommen hatte (vgl. die Jahresabrechnung 1999 vom 12. Juni 2001, Urk. 6/18, und den Bericht über die Bürokontrolle vom 12. Juni 2001, Urk. 6/14). Sie hatte somit von Anfang an keinerlei Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Dennoch hatte sie während drei Jahren zahlreiche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt und war offensichtlich auch dazu in der Lage gewesen, eine jährliche Lohnsumme von rund einer halben Million auszurichten. Unter diesen Umständen können die wirtschaftlichen Schwierigkeiten kein Ausmass erreicht haben, das der Unternehmung die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge verunmöglicht hätte. Nebenbei ist zudem darauf hinzuweisen, dass die X.___ GmbH es zunächst unterlassen hatte, sich überhaupt einer Ausgleichskasse anzuschliessen, so dass eine Zwangserfassung erforderlich geworden war (vgl. die Unterlagen in Urk. 6/17/1-4).
Das Verschulden der Gesellschaft als solcher erscheint damit als ausgewiesen.
4.3.2 Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren auch vor, auf jeden Fall treffe ihn persönlich kein Verschulden, da die Gesellschaft bei seinem Eintritt im Februar 2003 bereits inaktiv gewesen sei (vgl. Urk. 6/2).
Vorab steht fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Eintritt in die Y.___ GmbH als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer zweifellos Organ der Gesellschaft wurde. Tatsächlich kann aber den Jahresabrechnungen 2003 und 2004 (Urk. 6/9 und Urk. 6/10) sowie auch dem Revisionsbericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 22. Mai 2003 (Urk. 6/8/1) entnommen werden, dass die Y.___ GmbH ab dem 1. Januar 2003 kein Personal mehr beschäftigte, und sie wurde deshalb von der SUVA per Ende 2002 aus der Versicherungspflicht entlassen (vgl. das Schreiben der SUVA an die Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2003, Urk. 6/7). Allerdings wurde der Konkurs über die Gesellschaft erst mehr als ein Jahr später eröffnet, und der Beschwerdeführer wäre daher in Anwendung der dargelegten Rechtsprechung während des Jahres 2003 grundsätzlich noch dazu verpflichtet gewesen, für die Bezahlung der ausstehenden Beiträge der Jahre 2000 bis 2002 zu sorgen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin A.___ im Februar 2003 eine Beitragszahlung in Raten zugestanden hatte, zumal dieser schon die erste, ursprünglich auf Ende April 2003 fällig gewordene Ratenzahlung nicht vorgenommen hatte und in der Folge keine einzige Rate bezahlt hatte (vgl. Urk. 6/20 S. 2 = Urk. 14/2 S. 2 sowie Urk. 13). Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, ob die Y.___ GmbH allenfalls bereits bei der Mandatsübernahme durch den Beschwerdeführer zahlungsunfähig gewesen war. Dies würde den Beschwerdeführer aufgrund der vorstehenden rechtlichen Ausführungen zumindest dann von der Schadenersatzpflicht befreien, wenn ihm nicht bereits vor dem formellen Eintritt in die Gesellschaft als (einziger) Gesellschafter und Geschäftsführer materiell Organfunktion zugekommen wäre (vgl. hierzu BGE 114 V 213 ff.). Diesbezüglich fehlen jedoch ebenfalls Angaben; es fragt sich in diesem Zusammenhang auch, aus welchen Gründen die Geschäftsführung in einem Zeitpunkt, in dem der Betrieb bereits nicht mehr aktiv gewesen war, noch von A.___ an den Beschwerdeführer übertragen worden war.
Die Beschwerdegegnerin wird daher zu den dargelegten offenen Fragen ergänzende Abklärungen zu treffen haben und dabei auch zu ermitteln haben, welche allfälligen Funktionen in der Y.___ GmbH beziehungsweise in der X.___ GmbH dem Beschwerdeführer bereits vor der formellen Übernahme der Geschäftsführertätigkeit zukamen. Für die Klärung dienlich können neben Befragungen beispielsweise die Geschäftsunterlagen (Buchhaltung) sowie die Gesellschaftsunterlagen (Statuten, Gesellschaftsbeschlüsse) sein.
5. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend gegebenenfalls über ihren Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend gegebenenfalls über ihren Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- V.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.