Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AK.2005.00016
AK.2005.00016

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny


Urteil vom 22. September 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

1. M.___
 
Beigeladener

2. E.___
 
Beigeladener

Nachdem die seit dem 23. Oktober 1975 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene C.___ AG mit Sitz in B.___ (Urk. 7/207) wegen ausstehender Sozialversicherungsbeiträge wiederholt gemahnt und betrieben werden musste (vgl. Beitragsübersicht und Kontoauszug je vom 24. März 2005; Urk. 7/205 und 7/206 sowie Urk. 6 S. 1-3) und in diesem Zusammenhang bereits früher Pfändungsverlustscheine ausgestellt worden waren (Urk. 2 S. 2 sowie Urk. 7/169, 7/170, 7/179, 7/181, 7/183 und 7/195),
da die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, am 12. August 2004 Schadenersatzverfügungen erlassen und nebst S.___ auch M.___ und E.___ als weitere (ehemalige) Verwaltungsräte der C.___ AG (Urk. 7/207) zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 29'711.60 verpflichtet (Urk. 2 S. 1 f. und Urk. 7/198) und an ihrer Forderung mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2005 festgehalten hat (Urk. 2 = Urk. 202),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. Februar 2005, mit welcher S.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 29. März 2005 (Urk. 6) und in die Kassenakten (Urk. 7/1-207),
da es bezüglich der beiden andern Verwaltungsräte nicht zu einem gerichtlichen Schadenersatzverfahren kam, da E.___ gar keine Beschwerde erhoben hatte, weshalb der ihn betreffende Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Telefonnotiz vom 6. Juni 2005; Urk. 8), M.___ seinerseits zwar gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2005 Beschwerde erhoben hatte, das Sozialversicherungsgericht jedoch mangels Rechtzeitigkeit auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (Verfügung vom 3. Juni 2005; Prozess Nr. AK.2005.00022),
da das Gericht die beiden Mitbetroffenen mit Gerichtsverfügung vom 7. Juni 2005 (Urk. 9) zum Prozess beigeladen hat, sie sich aber nicht vernehmen liessen,
unter Hinweis auf die den Schriftenwechsel abschliessende Gerichtsverfügung vom 21. Juli 2005 (Urk. 12),
in Erwägung,
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen), weshalb die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides - zumal die Beschwerdegegnerin ihre Schadenersatzforderung von Fr. 29'711.60 auf insgesamt sechs Verlustscheine abstützt, die alle nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ergangen sind - anhand der seit dem 1. Januar 2003 gültigen Rechtsvorschriften vorzunehmen ist, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden,
dass die Beschwerdegegnerin die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht dazu entwickelten Grundsätze (statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) in den Erwägungen des Einspracheentscheides (Urk. 2 S. 2) und der Vernehmlassung (Urk. 6 Ziff. II.2) zutreffend dargelegt hat und darauf verwiesen werden kann,
dass der entstandene Schaden auf ausstehenden Lohnbeiträgen betreffend das zweite, dritte und vierte Quartal 2002 sowie das erste, zweite und dritte Quartal 2003 einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten beruht und durch die eingereichten Unterlagen belegt ist (Urk. 7/198, 7/206 S. 12 ff. in Verbindung mit Urk. 7/169, 7/170, 7/179, 7/181, 7/183 und 7/195),
dass die Schadensberechnung unbestritten und mangels Anhaltspunkten für Berechnungsfehler grundsätzlich zu bestätigen ist,
dass somit einzig noch zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführer eine solidarische Haftung für den geltend gemachten Schaden von Fr. 29'711.60 trifft,
dass er zu seiner Entlastung darauf hinweist (Urk. 1 und 3/2), das Unternehmen sei ohne sein Verschulden zahlungsunfähig geworden,
dass er die eingetretene Zahlungsunfähigkeit dem Umstand zuschreibt, dass die Banken aufgrund der im Nachgang zu einem Unfall erfolgten strafrechtlichen Verurteilung die Kredite gekündigt hätten, weshalb es zum Konkurs der Muttergesellschaft, der A.___ AG, gekommen sei, was sich negativ auf die C.___ AG ausgewirkt habe,
dass das Bundesgericht zwar das Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich ___ 2002 mit Entscheid vom ___ 2004 aufgehoben habe (Urk. 3/4), dieser Freispruch sich aber auf die finanzielle Lage des Unternehmens nicht mehr habe positiv auswirken können,
dass aufgrund der Akten, insbesondere der im Kontoauszug vom 24. März 2005 (Urk. 7/206) verzeichneten Mahnungen und Betreibungen die über längere Zeit andauernde Missachtung der Abrechnungs- und Zahlungspflichten durch das Unternehmen feststeht (vgl. beispielsweise auch Urk. 7/3-7, 7/8, 7/10, 7/14-17, 7/20, 7/25, 7/27, 7/29, 7/31, 7/37-39, 7/41+42, 7/47-50, 7/58, 7/60, 7/63+64, 7/67-70, 7/72-77 etc.),
dass die Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 34 Abs. 3, Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) widerrechtlich und nach der Rechtsprechung als grobfahrlässig zu qualifizieren ist,
dass die Haftung des Beschwerdeführers um so strenger zu beurteilen ist, als es sich bei der C.___ AG um einfache und leicht überschaubare Verhältnisse handelte und die Gesellschaft nur wenige Angestellte beschäftigte (Urk. 7/30, 7/56+57, 7/98, 7/132 und 7/166),
dass der Beschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident beziehungsweise Verwaltungsrat im Unternehmen die ganze Verantwortung für dessen Geschicke trug,
dass dem in der Beschwerde vorgebrachten Argument, die C.___ AG sei ohne Schuld des Beschwerdeführers in Konkurs gefallen, entgegenzuhalten ist, dass ihm nicht vorgeworfen wird, den Konkurs der Firma verschuldet zu haben, sondern die der Ausgleichskasse zu entrichtenden und mit jeder Lohnzahlung fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeliefert zu haben,
dass finanzielle Schwierigkeiten in der Regel den Betrieb nicht von der Zahlungspflicht entbinden, da grundsätzlich nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf unmittelbar von Gesetzes wegen geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge entrichtet oder wenigstens sichergestellt werden können (SVR 2003 AHV Nr. 1 S. 1, SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Mai 2003 in Sachen G., H 229/02),
dass überdies angesichts der bereits über längere Zeit hinweg schleppenden Zahlungsweise offensichtlich schon vor dem Februar 2002 finanzielle Schwierigkeiten vorgelegen haben müssen, weshalb die strafrechtliche Verurteilung im Februar 2002 für die finanzielle Lage des Unternehmens nicht mehr kausal sein konnte,
dass sich im Übrigen die Verwaltung zutreffend mit den Argumenten und Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, weshalb zusätzlich auf deren Erwägungen verwiesen werden kann,
dass die vorgebrachten Umstände den Beschwerdeführer somit nicht zu entlasten vermögen,
dass auch sein Angebot, die Arbeitnehmerbeiträge in monatlichen Raten von Fr. 2'000.-- abzubezahlen (vgl. Einsprache vom 3. September 2004; Urk. 3/2, und Urk. 1), nichts ändert, wobei zu bemerken ist, dass bislang keinerlei Zahlungen geleistet worden sind, und der letzte Zahlungseingang gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin am 1. September 2003 verzeichnet worden ist (vgl. Telefonnotiz vom 21. Juli 2005; Urk. 11),
dass die Beschwerde demnach in Würdigung der gesamten Umstände abzuweisen und der Beschwerdeführer - solidarisch haftend mit M.___ und E.___ - zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 29'711.60 zu verpflichten ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- M.___
- E.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.