Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Beschluss vom 21. September 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die A.___ AG mit Sitz in R.___ war seit ihrer Gründung der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr vom 1. Januar 1970 bis 29. Februar 2004 die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 8/21). Am 8. März 2004 verlegte die A.___ AG ihren Sitz nach C.___, Kanton Aargau, und änderte ihre Firmenbezeichnung in B.___ SA (Publikation im SHAB Nr. 46 vom 8. März 2004), worauf die A.___ AG infolge Sitzverlegung am 12. März 2004 im Handelsregister des Kantons Zürich von Amtes wegen gelöscht wurde (Publikation im SHAB Nr. 54 vom 18. März 2004; Urk. 8/24-25). Die Ausgleichskasse mahnte die A.___ AG verschiedentlich erfolglos und setzte Beitragsforderungen in Betreibung (Urk. 8/22, Urk. 8/26). Am 5. April 2004 eröffnete der Konkursrichter des Bezirks Kulm über die Gesellschaft den Konkurs (Publikation im SHAB Nr. 72 vom 15. April 2004; Urk. 8/25). Mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirks Kulm vom 21. April 2004 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Publikation im SHAB Nr. 115 vom 17. Juni 2004; Urk. 8/25).
1.2 S.___ war von 1996 (Publikation im SHAB Nr. 166 vom 28. August 1996; Urk. 8/24) bis 1997 Delegierter des Verwaltungsrates, von 1997 (Publikation im SHAB Nr. 81 vom 30. April 1997; Urk. 8/24) Verwaltungsratsmitglied und von 1998 (Publikation im SHAB Nr. 21 vom 2. Februar 1998; Urk. 8/24) bis März 2004 (Publikation im SHAB Nr. 46 vom 8. März 2004; Urk. 8/25) Präsident des Verwaltungsrates der A.___ AG. Ab März 2004 war S.___ Mitglied des Verwaltungsrates der B.___ AG (vormals: A.___ AG; Publikation im SHAB Nr. 46 vom 8. März 2004; Urk. 8/25). Am 5. April 2005 erliess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, gegen S.___ eine Schadenersatzverfügung, mit welcher sie ihn zur Leistung von Schadenersatz für entgangene paritätische Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren im Betrag von Fr. 69'911.50 verpflichtete (Urk. 8/6). In teilweiser Gutheissung der von S.___ am 3. Mai 2005 dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 8/5) reduzierte die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid 17. Mai 2005 die Schadenersatzforderung gegen S.___ auf Fr. 36'826.10 (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2. Dagegen erhob S.___ am 14. Juni 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 17. Mai 2005 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2005 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. August 2005 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind ab dessen In-Kraft-Treten am 1. Januar 2003 auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG).
1.2 Gegen Einspracheentscheide oder gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann nach Art. 56 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist zur Beurteilung von Beschwerden im Bereich der Sozialversicherung dasjenige kantonale Versicherungsgericht zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung überweist die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug an das zuständige Versicherungsgericht.
1.3 Art. 52 Abs. 5 AHVG bestimmt mit Bezug auf die örtliche Zuständigkeit in Schadenersatzprozessen gemäss Art. 52 AHVG, dass in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für die Beschwerde gegen Schadenersatzverfügungen das Versicherungsgericht des Kantons zuständig ist, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
1.4 Gemäss der Rechtsprechung des EVG zu dem bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 81 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) waren Schadenersatzklagen gegen juristische Personen und deren Organe bei der Rekursbehörde jenes Kantons zu erheben, in welchem die juristische Person ihren Sitz hat oder vor dem Konkurs hatte, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe (BGE 110 V 358 Erw. 4b). Dieser Grundsatz galt auch dann, wenn der Sitz beziehungsweise Wohnsitz des Arbeitgebers kurze Zeit vor Erlass der Schadenersatzverfügung beziehungsweise vor Einreichung der Schadenersatzklage gewechselt hat, wobei die Regelung des Art. 200 Abs. 4 AHVV in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung in diesen Fällen nicht zur Anwendung gelangte (AHI 1995 S. 188 Erw. 3a mit Hinweisen).
1.5 Aus den Materialien ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber des ATSG für Beschwerden gegen Schadenersatzverfügungen im Sinne von Art. 52 AHVG eine Abweichung von der örtlichen Zuständigkeitsregelung des Art. 58 ATSG vornehmen wollte (BBI 1999 S. 4764; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 58 Rz 15). Örtlich zuständig für Beschwerden gegen Schadenersatzverfügungen im Sinne von Art. 52 AHVG sollte das Versicherungsgericht des Kantons sein, in welchem der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Anhebung der Beschwerde, beziehungsweise vor Konkurseröffnung, Sitz oder Wohnsitz hatte. Im Vergleich zu dem bis 31. Dezember 2002 geltenden Klageverfahren hat sich seit In-Kraft-Treten des ATSG in dem nun geltenden Beschwerdeverfahren gegen Schadenersatzverfügungen an der Regelung der örtlichen Zuständigkeit daher nichts geändert. Weiterhin Geltung kommt folglich auch der Rechtsprechung zu, wonach an der örtlichen Zuständigkeit des Versicherungsgerichts im Wohnsitz- oder Sitzkanton des Arbeitgebers nichts ändert, wenn dieser seinen Sitz oder Wohnsitz erst kurz vor Anhebung der Schadenersatzklage (neu: Beschwerde) gewechselt hat (AHI 1995 S. 188 Erw. 3a mit Hinweisen).
2.
2.1 Zu prüfen ist, ob das hiesige Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist.
2.2 Die A.___ AG verlegte am 8. März 2004 ihren Sitz nach C.___, Kanton Aargau, und änderte ihre Firmenbezeichnung in B.___ AG. Sowohl bei Erlass der Schadenersatzverfügung in Sachen S.___ vom 5. April 2005 (Urk. 8/6) als auch zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde vom 14. Juni 2005 (Urk. 1) hatte die A.___ AG (jetzt: B.___ AG in Liquidation) ihren Sitz daher im Kanton Aargau. Gemäss Art. 52 Abs. AHVG und höchstrichterlicher Praxis begründet dies die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau. Demzufolge ist das hiesige Gericht für die Beurteilung der Beschwerde, soweit sie die sozialversicherungsrechtlichen Beiträge des Bundes und darauf geschuldete Nebenkosten betrifft, nicht zuständig. Insoweit ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten; diese ist an das zuständige Versicherungsgericht des Kantons Aargau zu überweisen.
2.3 Die Beschwerde betrifft auch Beiträge der A.___ AG an die kantonale Familienausgleichskasse (vgl. Urk. 8/22 S. 4). Dabei handelt es sich um Beiträge im Sinne des zürcherischen Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer. Insoweit ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (§ 3 lit. c des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts), weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt einzutreten ist.
Die Beschwerde hinsichtlich der kantonalrechtlichen Beiträge an die Familienausgleichskasse (inklusive allfälliger Nebenkosten) ist deshalb von der Beschwerde betreffend die bundesrechtlichen Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) abzutrennen und unter der Prozess-Nummer AK.2005.00056 selbständig weiterzuführen.
Das Gericht beschliesst:
1. Die gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 17. Mai 2005 erhobene Beschwerde wird, soweit sie der Familienausgleichskasse geschuldeten Schadenersatz für kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge und darauf geschuldete Nebenkosten betrifft, vom vorliegenden Verfahren AK.2005.00040 abgetrennt und unter der Prozess-Nummer AK.2005.00056 selbständig weitergeführt.
2. Auf die Beschwerde vom 14. Juni 2005 wird, soweit sie der Ausgleichskasse geschuldeten Schadenersatz für bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge und darauf geschuldete Nebenkosten betrifft, mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
3. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zur Beurteilung der Beschwerde bezüglich Schadenersatz für bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge und darauf geschuldete Nebenkosten überwiesen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird eingeladen, nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die gesamten Akten des Schadenersatzprozesses dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Beurteilung der Schadenersatzklage hinsichtlich der kantonalrechtlichen Beiträge an die Familienausgleichskasse zu überweisen.
4. Das Verfahren ist kostenlos.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, nach Eintritt der Rechtskraft unter Beilage der Akten
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.