AK.2005.00058

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 20. September 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die SVA, Ausgleichskasse, mit Einspracheentscheid vom 5. September 2005 auf die Einsprache von S.___ vom 28. September 2004 (Urk. 4/171) gegen die Schadenersatzverfügung vom 24. August 2004 (Urk. 4/168) wegen Verspätung nicht eingetreten ist (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. September 2005, mit welcher S.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Vernehmlassung der SVA, Ausgleichskasse, vom 7. Oktober 2005, welche sie gleichzeitig mit der bei ihr eingegangenen Beschwerde einreichte (Urk. 3),

in Erwägung,
dass gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), hier anwendbar gestützt auf Art. 1 und Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann,
dass eine Frist, welche sich nach Tagen oder Monaten berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, am Tag nach ihrer Mitteilung (Art. 38 Abs. 1 ATSG), und eine Frist, welche keiner Mitteilung bedarf, am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 2 ATSG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 39 Abs. 1 ATSG),
dass die Eröffnung einer Verfügung eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung ist und ihre Rechtswirkungen daher vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an entfaltet und dass keinen Einfluss hat, ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht (BGE 119 V 95 Erw. 4c mit Hinweisen),
dass nach Art. 41 Abs. 1 und 2 ATSG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern die gesuchstellende Person unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht,
dass unbestritten und aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer die eingeschrieben zugestellte Schadenersatzverfügung vom 24. August 2004 (Urk. 4/168) laut Rückschein bereits am 25. August 2004 (Urk. 4/169) in Empfang genommen hat,
dass folglich die 30tägige Einsprachefrist am 26. August 2004, einem Donnerstag, zu laufen begonnen und am 24. September 2004 geendet hat,
dass ebenfalls unbestritten und aktenkundig ist, dass die mündliche Einsprache (zur Möglichkeit mündlicher Einsprachen vgl. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) des Beschwerdeführers vom 28. September 2004 (Urk. 4/171) verspätet war,
dass der Beschwerdeführer erst nach Erlass des angefochtenen Entscheides vom 5. September 2005 (Urk. 2) mit der bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Beschwerde vom 21. September 2005 sinngemäss um Wiederherstellung der Einsprachefrist ersucht hat (Urk. 1),
dass die von ihm geltend gemachten Hindernisse, wie Abwesenheit seines Anwalts, welcher ihn jedoch im vorliegenden Verfahren nicht vertritt und auch im Verwaltungsverfahren nicht vertreten hat, und Krankheit (Ziffern 1 und 4 in Urk. 1), in den Monat September 2004 fielen und hernach nicht mehr aktuell waren,
dass demnach im Zeitpunkt, in dem er sinngemäss um Fristwiederherstellung ersuchte, im September 2005, die zehntägige Frist für das Wiederherstellungsgesuch längst abgelaufen war,
dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, dass er sich am 24. September 2004, dem letzten Tag der Einsprachefrist, telefonisch bei der Beschwerdegegnerin erkundigt habe, ob er auch noch in der folgenden Woche vorbeikommen könne, worauf ihm gesagt worden sei, dass dies auch reichen würde (Ziffer 3 in Urk. 1),
dass die Akten keine diesbezügliche Aktennotiz enthalten und der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 8. November 2005 (Urk. 7) zur gerichtlichen Aufforderung vom 2. November 2005 Auskunft über den konkreten Inhalt des behaupteten Telefonats vom 24. September 2004 und der beteiligten Person seitens der Beschwerdegegnerin zu erteilen (Urk. 5), festhielt, dass er sich an den Gesprächspartner seitens der Verwaltung nicht erinnern könne und keine Telefonnotizen erstellt habe (Urk. 7),
dass angesichts dessen eine allfällige falsche Auskunft durch die Beschwerdegegnerin nicht beweisbar ist und der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer schliesslich aus der materiellen Seite der Schadenersatzverfügung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da im Rahmen der Prüfung der formellen Prozessvoraussetzungen kein Raum bleibt für eine materielle Interessenabwägung und das Gericht auch nicht befugt ist, die Verwaltung zur Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung anzuhalten (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen),
dass die Beschwerde nach dem Dargelegten abzuweisen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.