Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 11. Dezember 2006
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___ war seit der Gesellschaftsgründung im Jahre 1997 einziger Verwaltungsrat der im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen gewesenen S.___ mit Sitz in Zürich (Urk. 7/204). Die Gesellschaft war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 7/205). Mit Verfügung vom 1. März 2004 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die Gesellschaft den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mangels Aktiven mit Verfügung desselben Richters vom 8. April 2004 eingestellt (Urk. 7/204). Am 22. März 2005 wurden der Ausgleichskasse auf Betreibung von bundes- und kantonalrechtlichen Sozialversicherungsbeiträgen hin diverse Verlustscheine über Forderungen von insgesamt Fr. 90'652.10 ausgestellt (Urk. 7/198-202). Laut Beitragsübersicht und Kontoauszug vom 25. November 2005 blieben Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 153'747.25 unbezahlt (Urk. 7/206-207).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 verpflichtete die Ausgleichskasse K.___ zur Leistung von Schadenersatz für entgangene Beiträge im Betrag von Fr. 144'829.45 (Urk. 7/176). Die hiergegen gerichtete Einsprache des Verpflichteten vom 4. November 2004 (Urk. 7/178) hiess sie mit Entscheid vom 22. September 2005 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr. 137'662.05 (Urk. 2).
2.2 Gegen den Einspracheentscheid erhob K.___ mit Eingabe vom 22. Oktober 2005 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. November 2005 ersuchte die Ausgleichskasse um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Darauf hin wurde der Schriftenwechsel am 30. November 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 9. August 2006 wurde K.___ aufgefordert, zur Beitragsübersicht und zum Kontoauszug der Ausgleichskasse vom 25. November (Urk. 7/206-207) Stellung zu nehmen, welcher Aufforderung er mit Eingabe vom 14. Oktober 2006 nachkam (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin, weil diese, ohne ihm Gelegenheit zu geben, zu einem detaillierten Kontoauszug Stellung zu nehmen, über die Einsprache entschieden habe. Der Entscheid enthalte lediglich eine Auflistung der angeblich noch offenen Positionen aus den Jahren 2001 bis 2003, von welchen jeweils Verzugszinspositionen und Betreibungskosten aus den Jahren 2004 bis 2005 abgezogen worden seien. Diese Darstellung der Beschwerdegegnerin sei unverständlich und mache eine Überprüfung ihrer Berechnungen unmöglich.
1.2 Der Beschwerdeführer übersieht, dass ihm die Beschwerdegegnerin bereits auf sein Begehren vom 24. Februar 2004 hin (Urk. 7/158) am 5. März 2004 einen Kontoauszug, eine Beitragsübersicht und Kopien der Jahresrechnungen 2000 bis 2003 zugestellt und ihn aufgefordert hat, sich bei Fragen an sie zu wenden (Urk. 7/164). Zusammen mit der der Verfügung vom 5. Oktober 2004 beigelegten Beitrags- und Forderungsübersicht (Urk. 7/179) und in Kenntnis der Geschäftsunterlagen der Firma (Lohnabrechnungen und Zahlungen) wäre der Beschwerdeführer daher grundsätzlich in der Lage gewesen, die verfügte Forderung in masslicher Hinsicht zu überprüfen und einspracheweise (allenfalls in einer Ergänzung) substantiiert zu bestreiten. Dass ihm während des mehrere Monate dauernden Einspracheverfahrens das Akteneinsichtsrecht verweigert worden wäre, macht der Beschwerdeführer ausserdem nicht geltend. Es liegt daher keine Gehörsverletzung vor, wenn die Vorinstanz in ihrem am 22. September 2005 ergangenen Einspracheentscheid lediglich eine Auflistung der zu entschädigenden, dem beigelegten Kontoauszug zu entnehmenden Posten vornimmt (Urk. 2 S. 2 ff.). Im Übrigen erhielt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Einsicht in sämtliche Akten und konnte zum geforderten Schaden in masslicher Hinsicht nochmals Stellung nehmen (Urk. 9, Urk. 12 und Urk. 13), weshalb eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt zu gelten hätte.
2.
2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 129 V 11, 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186).
3.
3.1 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 7 oben).
Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 195 Erw. 2.3, 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c).
3.2 Der Konkurs wurde mit Verfügung vom 8. April 2004 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/204). Die Schadenersatzverfügung vom 5. Oktober 2004 (Urk. 7/176) erging folglich innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist.
4.
4.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
4.2 Die Beschwerdegegnerin fordert Schadenersatz in der Höhe von Fr. 137'662.05 (Urk. 2), wogegen der Beschwerdeführer sinngemäss einwendet, es sei nicht ersichtlich, wie sich die Schadenssumme zusammensetze (Urk. 1 S. 4).
4.3 Der Schadenersatzprozess gemäss Art. 52 AHVG ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, welcher besagt, dass der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat (BGE 108 V 197 Erw. 5). Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt (BGE 100 V 158 Erw. 1a mit Hinweisen). Dazu gehört auch die Substantiierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 208).
Für die Beschwerdegegnerin bedeutet dies, die Schadenersatzforderung soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann. Dabei sind zwei Aspekte zu unterscheiden: Einerseits hat die Beschwerdegegnerin den eingeklagten Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht darzulegen, wie sich der eingeklagte Betrag zusammensetzt. Andererseits gehört zur Substantiierungspflicht auch, den eingeklagten Forderungsbetrag oder Teile davon zu belegen, also durch Einreichung von Lohnabrechungen und Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen die in der Beitragsübersicht enthaltenen Zahlungsvorgänge zu beweisen. Dies ist allerdings nur erforderlich, wenn die Forderung in der Beschwerdeschrift masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten wird oder sich auf Grund der Akten greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten ergeben (Urteil des EVG vom 13. Februar 2002 i.S. B., H301/00, Erw. 2c).
4.4
4.4.1 Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Pflicht nachgekommen. Gemäss Kontoauszug vom 25. November 2005 (Urk. 7/207) setzt sich der Schaden von Fr. 153'747.25 zusammen aus den unbezahlt gebliebenen Pauschalbeiträgen für das 4. Quartal 2001 und das 1. Quartal 2002 von je Fr. 5'806.35 (= Fr. 11'612.70) zuzüglich Mahn-, Betreibungs- und Verwaltungskosten sowie Verzugszinsen von insgesamt Fr. 1'909.40 und abzüglich der geleisteten Zahlungen von total Fr. 243.65 (Pos. 2001/0007, Pos. 2002/0001), den Pauschalbeiträgen des 2. und 3. Quartals 2002 von je Fr. 11'576.10 (= Fr. 23'152.20) zuzüglich Mahn-, Betreibungs- und Verwaltungskosten sowie Verzugszinsen von insgesamt Fr. 3'423.05 (Pos. 2002/0005-6), den Pauschalbeiträgen für das 4. Quartal 2002 von Fr. 4'446.90 zuzüglich Mahn-, Betreibungs- und Verwaltungskosten sowie Verzugszinsen von Fr. 691.25 (Pos. 2002/0007), den Pauschalbeiträgen für das 1. bis 3. Quartal 2003 von je Fr. 4'213.10 (= Fr. 12'639.30) zuzüglich Mahn-, Betreibungs- und Verwaltungskosten sowie Verzugszinsen von insgesamt Fr. 896.15 (Pos. 2003/0001, Pos. 2003/0003-0004), den Pauschalbeiträgen für das erste Quartal 2004 von Fr. 4'033.10 (Pos. 2004/0003), der Schlussrechnung für das Jahr 1999 von Fr. 4'634.85, zuzüglich Mahn-, Betreibungs- und Verwaltungskosten sowie Verzugszinsen von Fr. 951.05, abzüglich der geleisteten Zahlung von Fr. 98.25 (Pos. 2001/0003), der Schlussrechnung für das Jahr 2000 von Fr. 22'967.85 zuzüglich Mahn-, Betreibungs- und Verwaltungskosten sowie Verzugszinsen von Fr. 1'583.50, abzüglich der geleisteten Zahlungen von Fr. 16'461.90 sowie der Gutschrift von Fr. 6'195.35 (Pos. 2001/0001), der Schlussrechnung für das Jahr 2001 von Fr. 62'701.70, zuzüglich Mahn-, Betreibungs- und Verwaltungskosten sowie Verzugszinsen von Fr. 6'885.30, abzüglich der geleisteten Zahlung von Fr. 1'259.20 (Pos. 2002/0002) und der Schlussrechnung 2002 von Fr. 14'223.45, zuzüglich Mahn-, Betreibungs- und Verwaltungskosten sowie Verzugszinsen von Fr. 1'186.25 (Pos. 2003/0003) und den Verzugszinsen von Fr. 67.60 (Pos. 2003/0006).
4.4.2 Laut AHI 1994 S. 36 f. Erw. 6b mit Hinweisen haftet die Arbeitgeberin grundsätzlich nur für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von paritätischen Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt zur Bezahlung fällig waren, als sie über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte.
Der Konkurs über die Gesellschaft wurde mit Verfügung vom 1. März 2004 eröffnet (Urk. 7/204). Nach diesem Zeitpunkt konnte die Gesellschaft über allenfalls vorhandenes Vermögen nicht mehr verfügen, was bedeutet, dass eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers für nach diesem Zeitpunkt fällige Forderungen von vornherein nicht gegeben ist. Die Beschwerdegegnerin hat daher folgende, der Konkursitin nach dem 1. März 2004 in Rechnung gestellten Beträge von dem ihr entstandenen Schaden abgezogen: Die am 2. März 2004 in Rechnung gestellten Betreibungskosten von Fr. 230.05 für die Pauschalbeiträge des 2. Quartals 2002 (Urk. 7/207, Pos. 2002/0005), die Betreibungskosten von Fr. 227.-- für die Pauschalbeiträge des 3. Quartals 2002 (Urk. 7/207, Pos. 2002/0006), die Betreibungskosten von Fr. 184.50 für die Pauschalbeiträge des 4. Quartals 2002 (Urk. 7/207, Pos. 2002/0007), die Betreibungskosten von Fr. 183.45 für die Pauschalbeiträge des 1. Quartals 2003 (Urk. 7/207, Pos. 2003/0001) und die Betreibungskosten von Fr. 243.50 für die Schlussrechnung 2002 (Urk. 7/207, Pos. 2003/0002), die am 26. April 2004 in Rechnung gestellten Betreibungskosten für das 3. Quartal 2003 von Fr. 50.-- (Urk. 7/207, Pos. 2003/0004), die am 10. Februar 2005 in Rechnung gestellten Betreibungskosten von Fr. 51.-- und die Verzugszinsen von Fr. 707.80 für die Pauschalbeiträge des 2. Quartals 2002 (Urk. 7/207, Pos. 2002/0005), die Betreibungskosten von Fr. 51.-- und die Verzugszinsen von Fr. 1'094.65 für die Pauschalbeiträge des 3. Quartals 2002 (Urk. 7/207, Pos. 2002/0006), die Betreibungskosten von Fr. 51.-- und die Verzugszinsen von Fr. 365.75 für die Pauschalbeiträge des 4. Quartals 2002 (Urk. 7/207, Pos. 2002/0007), die Betreibungskosten von Fr. 51.-- und die Verzugszinsen von Fr. 289.05 für die Pauschalbeiträge des 1. Quartals 2003 (Urk. 7/207, Pos. 2003/0001), die Betreibungskosten von Fr. 51.-- und die Verzugszinsen von Fr. 650.60 für die Schlussrechnung 2002 (Urk. 7/207, Pos. 2003/0002), die am 29. März 2005 in Rechnung gestellten Verzugszinsen von Fr. 222.50 für die Schlussrechnung 2000 (Urk. 7/207, Pos. 2001/0001), die Verzugszinsen von Fr. 440.65 für die Schlussrechnung 1999 (Urk. 7/207, Pos. 2001/0003), die Verzugszinsen von Fr. 525.25 für die Pauschalbeiträge des 4. Quartals 2001 (Urk. 7/207, Pos. 2001/0007), die Verzugszinsen für die Pauschalbeiträge des 1. Quartals 2002 von Fr. 525.25 (Urk. 7/207, Pos. 2002/0001), die Verzugszinsen von Fr. 5'183.75 für die Schlussrechnung 2001 (Urk. 7/207, Pos. 2002/0002) und die Betreibungskosten von Fr. 37.-- sowie die Verzugszinsen von Fr. 268.75 für die Pauschalbeiträge des 3. Quartals 2002 (Urk. 7/207, Pos. 2002/0006) sowie die am 21. Juni 2004 in Rechnung gestellten Verzugszinsen von Fr. 67.60 (Urk. 7/207, Pos. 2003/0006). Ebenfalls abgezogen hat sie die am 15. März 2004 in Rechnung gestellten Pauschalbeiträge für das 1. Quartal 2004 von Fr. 4'033.10. Hieraus ergibt sich ein Betrag von Fr. 137'962.05, welcher Fr. 300.-- höher ist als die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderung. Dies liegt darin begründet, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die am 15. August 2003 in Rechnung gestellten Betreibungskosten von Fr. 100.-- (Urk. 7/207, Pos. 2002/0006) vom Schaden abgezogen hat und sich im Einspracheentscheid vom 22. September 2005 (Urk. 2) bei der Berechnung des Schadens in Ziff. 2c, Position 2003/0002, um Fr. 200.-- verrechnet hat (vgl. Urk. 7/207, Pos. 2003/0002). Da dies jedoch zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt, kann die Differenz zur geltend gemachten Schadenersatzforderung von insgesamt Fr. 300.-- unberücksichtigt bleiben.
4.5 Die Höhe der streitigen Forderung ist somit rechnerisch ohne Unstimmigkeiten oder Widersprüche in den Buchungen nachvollziehbar. Zudem geht aus den einzelnen Posten im Kontoauszug für jede Rechnung einzeln hervor, wann diese gestellt sowie wann und ob sie bezahlt wurde und ob sie gemahnt oder betrieben werden musste. Ferner ist ersichtlich, dass insbesondere ab 2001 viele der Rechnungen nur in Teilzahlungen beglichen wurden. Es kann deshalb auch nicht gesagt werden, die Klägerin hätte genauer darlegen müssen, in welchem Umfang die Gesellschaft die Beiträge hätte bezahlen müssen. Gerade das hat sie durch Auflage des detaillierten Kontoauszuges getan, zumal sämtliche - an sich unbestrittenen - Grundlagen der Beitragsforderungen (Lohnbescheinigungen, Urk. 7/38, Urk. 7/44, Urk. 7/54, Urk. 7/58, Urk. 7/86, Urk. 7/153) ebenfalls in den Akten liegen oder sich aus dem Gesetz ergeben.
5.
5.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
5.2 Wie sich dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2005 (Urk. 7/207) entnehmen lässt, hatte die Konkursitin quartalsweise Pauschalbeiträge zu zahlen. Die für die Zahlungsperioden geschuldeten Beiträge waren innert 10 Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Seit Bestehen der Gesellschaft mussten die Pauschalbeiträge regelmässig gemahnt, oft auch betrieben werden. Die Pauschalbeiträge ab dem 4. Quartal 2001 wurden nur noch teilweise oder gar nicht bezahlt. Seit 1999 blieben auch die Schlussrechnungen teilweise unbezahlt. Hieraus folgt, dass die Gesellschaft ihrer Zahlungspflicht als Arbeitgeberin überhaupt nicht oder nur mangelhaft nachgekommen ist und damit gegen öffentlichrechtliche Vorschriften verstossen hat.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
6.
6.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und S. 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
6.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b).
6.3 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 203 Erw. 3b).
7.
7.1 Unbestritten und aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit, in welcher die Beiträge abzuliefern gewesen wären, einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft war (Urk. 7/204). In dieser Eigenschaft hat er sich die Handlungen der Gesellschaft direkt anrechnen zu lassen.
7.2 Nach der Rechtsprechung ändert ein Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan an der Widerrechtlichkeit der nicht ordnungsgemässen Bezahlung der Beiträge nichts. Bei der Beurteilung der Frage, ob die verantwortlichen Arbeitgeberorgane ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen sind, ist eine Zahlungsvereinbarung jedoch mitzuberücksichtigen, soweit dem Beitragspflichtigen damit ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungsterminen zugestanden wird (BGE 124 V 255 Erw. 3b). Vorbehalten bleiben Fälle, in welchen ein Zahlungsaufschub beantragt wird, obschon der Beitragspflichtige damit rechnen musste, dass die Firma in Konkurs gehen wird (BGE 124 V 255 f. Erw. 4b; AHI 1999 S. 25 ff.). Art. 34b Abs. 1 AHVV besagt ferner, dass ein Zahlungsaufschub nur gewährt werden darf, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abzahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können.
Die Beschwerdegegnerin gewährte der Gesellschaft am 17. August 2000 einen ersten Zahlungsaufschub für die Pauschalbeiträge des 3. und 4. Quartals 1999 (Urk. 7/34). Dieser wurde von der Gesellschaft eingehalten (vgl. Urk. 7/207, Pos. 1999/0004 und Pos. 1999/0006). Einen zweiten Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan wurde der Gesellschaft am 10. Januar 2001 für die Schlussrechnungen 1998 und 1999 gewährt (Urk. 7/37). Der Tilgungsplan wurde nur teilweise eingehalten, und daneben wurden die laufenden Pauschalbeiträge mit Verspätung bezahlt (vgl. Urk. 7/207, Pos. 2001/0002, Pos. 2001/0004-05). Ein weiterer Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan für die noch unbezahlten Beiträge der Jahre 1998 bis 2000 wurde am 16. Juli 2001 gewährt (Urk. 7/48). Diesen hielt die Gesellschaft ebenfalls teilweise ein (7 von 12 Raten wurden bezahlt, vgl. Urk. 7/206 S. 4 f.), wobei die Ratenzahlungen immer verspätet erfolgten. Ein letzter Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan wurde am 2. Oktober 2002 für die Schlussrechnung 2000, die Schlussrechnung 2001 und für die Pauschalbeiträge des 1. bis 3. Quartals 2002 gewährt (Urk. 7/75). Davon wurden zwei Raten bezahlt (vgl. Urk. 7/206 S. 5). Hieraus erhellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen nicht ernsthaft damit rechnen durfte, diese einhalten zu können.
7.3 Laut BGE 122 V 185 ist die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG einer Herabsetzung wegen Mitverschuldens der Verwaltung zugänglich, sofern sich diese einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat. Zudem muss zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Eine Herabsetzung kann daher nur erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige Verhalten der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (BGE 122 V 189 Erw. 3c).
Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdegegnerin einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass sie die Ausstände regelmässig gemahnt hat. Die Jahresschlussrechnungen hat sie jeweils kurz nach Eingang der Lohnmeldungen gestellt und im Anschluss an erhobene Rechtsvorschläge hat sie die notwendigen Veranlagungsverfügungen sofort erlassen. Der Schaden ist somit nicht aus bei der Beschwerdegegnerin liegenden Gründen entstanden, sondern weil sich der Beschwerdeführer nicht um die rechtzeitige Bezahlung der ausstehenden Beiträge gekümmert hat.
8.
8.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 123 Erw. 4). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 Erw. 3c).
8.2 Das vorwerfbare Verhalten des Beschwerdeführers führte im Zeitpunkt des Konkurses zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wären die geschuldeten Beiträge fristgerecht abgeliefert und nur soweit Löhne ausgerichtet worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten.
9. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.