AK.2005.00064
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 15. November 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch B.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. G.___ war Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen gewesenen T.___ mit Sitz in Zürich (Urk. 7/109). Die Gesellschaft war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 7/110). Mit Verfügung vom 21. November 2003 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die Gesellschaft den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung desselben Richters vom 21. Juli 2004 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/109). Zu diesem Zeitpunkt waren laut Kontoauszug der Ausgleichskasse vom 2. Dezember 2005 Sozialversicherungsbeiträge inklusive Verzugszinsen im Umfang von Fr. 25'339.05 unbezahlt (Urk. 7/112).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 28. Januar 2005 verpflichtete die Ausgleichskasse G.___ zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 25'339.05 (Urk. 7/76). Die von der Verpflichteten dagegen erhobene Einsprache vom 20. März 2005 (richtig: 2. März 2005; Urk. 7/81 und 7/82 Urk. 7/78), ergänzt am 29. Juni 2005 (persönliche Vorsprache, Urk. 7/95) und 9. September 2005 (Urk. 7/97), wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 7. Oktober 2005 ab (Urk. 2).
2.2 Hiergegen erhob G.___ durch B.___, Wallisellen, am 8. November 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des Einspracheentscheids (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2005 ersuchte die Ausgleichskasse um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 6. Dezember 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 8).
2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 21. August 2006 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht die Revisionsberichte der T.___ der Jahre 1995 bis 2002 einzureichen (Urk. 9), welcher Aufforderung sie mit Eingabe vom 14. September 2006 nur teilweise nachkommen konnte (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Stellungnahme zu den eingereichten Dokumenten (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 129 V 11, 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186).
2.
2.1 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 7 oben).
Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 129 V 195 Erw. 2.1, 128 V 17 Erw. 2a, 126 V 444 Erw. 3a, 452 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 195 Erw. 2.3, 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c).
2.2 Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juli 2004 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/109). Die Schadenersatzverfügung vom 28. Januar 2005 (Urk. 7/76) erging folglich innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist und somit rechtzeitig.
3.
3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
3.3 Die Beschwerdegegnerin macht einen Schaden von Fr. 25'339.05 geltend. Dieser setzt sich aus den unbezahlt gebliebenen Pauschalbeiträgen für das vierte Quartal 2000 (inklusive Mahn- und Betreibungskosten) von Fr. 622.20 (Urk. 7/112 Pos. 2000/0004) sowie den paritätischen Beiträgen auf in den Jahren 1998 bis 2002 nicht deklarierten Löhnen zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 24'716.85 (Urk. 7/112 Pos. 2003/0009) zusammen.
3.3.1 Bezüglich der in den Jahren 1998 bis 2002 nicht deklarierten Löhne stützt sich die Beschwerdegegnerin auf Lohnschätzungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Diese führte am 23. Mai 2000 bei der Gesellschaft eine Kontrolle durch, welche sich auf die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 2. Semester 1999 bezog (Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1999). Dabei stellte sie fest, dass im Vergleich zum verbuchten Umsatz sehr geringe Löhne ausgewiesen worden seien. Der Geschäftsführer habe bestätigt, Lohnzahlungen (an A.___) "schwarz" ausgeführt zu haben, d.h. Löhne weder verbucht noch darauf Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet zu haben. Da keine Angaben zur Herkunft der Mittel für diese Lohnzahlungen hätten gemacht werden können, seien sie davon ausgegangen, dass die unverbuchten Löhne mit unverbuchten Umsätzen in der Höhe der mutmasslich ausbezahlten, unverbuchten Löhne vorgenommen worden seien. Für die Berechnung der gesamten Löhne pro Jahr sei von 1'800 Jahresarbeitsstunden und einem Stundenlohn von Fr. 22.-- ausgegangen worden. Von den gesamten Löhnen sei der verbuchte Saläranteil von Fr. 7'200.-- abgezogen worden. Gerundet habe dies (für die Jahre 1995 bis 1998) einen Betrag für unverbuchte Löhne von Fr. 30'000.-- pro Jahr ergeben (Urk. 7/85).
Gestützt auf diese Angaben liess die Beschwerdegegnerin bei der Gesellschaft eine Arbeitgeberkontrolle durchführen (Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 29. November 2003, Urk. 7/68). Die Revision ergab keine Differenzen zwischen den in der Buchhaltung vorgefundenen und mit der Beschwerdegegnerin abgerechneten Löhne. Der Kassenrevisor hielt fest, angesprochen auf die geringe Lohnsumme habe die Arbeitnehmerin ausgeführt, dass sie aus langjähriger Firmenverbundenheit und Freundschaft zu der Beschwerdeführerin und deren verstorbenem Ehemann einen relativ tiefen Lohn von Fr. 7'200.-- pro Jahr bezogen habe. Sie arbeite bei der Gesellschaft zu einen Pensum von ungefähr 20 - 30 % (1 bis 1,5 Tage pro Woche; Urk. 7/68/1). Dieselbe Aussage erhielt der Revisor von der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2003 telefonisch (Urk. 7/68/2).
3.3.2 Bezüglich der Lohnzahlungen an A.___ hat die Beschwerdegegnerin anlässlich der Arbeitgeberrevision eigene Erhebungen getätigt, indem sie die Beschwerdeführerin und A.___ zum Sachverhalt befragt hat. Diese haben übereinstimmend ausgesagt, dass A.___ in den fraglichen Jahren 1998 bis 2002 für ein Arbeitspensum von 20 bis 30 % einen Lohn von Fr. 7'200.-- bezogen habe. Dies stimmt mit den Lohndeklarationen der Jahre 1998 bis 2002 überein (vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/10, Urk. 7/23, Urk. 7/46 und Urk. 7/60). Weitere Hinweise, welche darauf schliessen liessen, dass die Mitarbeiterin in diesen Jahren nicht verbuchten Lohn bezogen hat, konnte die Beschwerdegegnerin nicht finden. Hierbei stützt sie sich lediglich auf die Schätzungen der ESTV.
Die ESTV ist bei ihrer Berechnung des Jahreslohnes von A.___ von einem Stundenlohn von Fr. 22.-- und einer jährlichen Arbeitszeit von 1'800 Stunden ausgegangen. Bei einem Arbeitspensum von 20 % ergibt dies einen Jahreslohn von Fr. 7'920.--. Es ist indes nicht erwiesen, dass A.___ in den Jahren 1998 bis 2002 ein Arbeitspensum von 1'800 Stunden erbracht und hierbei einen Lohn von Fr. 37'920.-- bezogen hat. Wahrscheinlich ist viel eher unter Berücksichtigung der schlechten finanziellen Lage der Gesellschaft und der langjährigen Freundschaft zur Beschwerdeführerin und deren Ehemann, dass der Mitarbeiterin, wie gegenüber der Beschwerdegegnerin deklariert (vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/10, Urk. 7/23, Urk. 7/46, Urk. 7/60), ein Lohn von Fr. 7'200.-- ausbezahlt wurde. Dass der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin und Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber den Beamten der ESTV zugegeben haben soll, er habe nicht verbuchte Löhne ausbezahlt, ohne Angabe darüber, in welchem Umfang, genügt angesichts der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, des Ergebnisses der Arbeitgeberkontrolle sowie der einhelligen Aussagen der betroffenen Mitarbeiterin und der Beschwerdeführerin als Nachweis nicht, obwohl der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen würde. Da der Geschäftsführer verstorben ist, kann er hierüber nicht mehr befragt werden.
3.3.3 Zusammenfassend fehlt somit ein rechtsgenüglicher Nachweis, dass von der Gesellschaft in den Jahren 1998 bis 2002 Löhne von jährlich Fr. 30'000.-- mehr als deklariert ausbezahlt worden sind. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdegegnerin zu tragen, welche aus dem nicht bewiesenen Sachverhalt Rechte - paritätische Beiträge beziehungsweise eine Schadenersatzforderung - ableiten will. Folglich ist die Beschwerde im verfügten Teilbetrag von Fr. 24'726.85 zum vornherein gutzuheissen.
3.4 Was den Schaden aus den unbezahlt gebliebenen Pauschalbeiträgen von Fr. 622.20 für das 4. Quartal 2000 betrifft, ist dieser durch die von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Akten (Urk. 7/28, Urk. 7/31, Urk. 7/40) ausgewiesen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
4.
4.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
4.2 Wie sich dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2005 (Urk. 7/112) entnehmen lässt, hatte die Gesellschaft quartalsweise Pauschalbeiträge zu bezahlen. Die für die Zahlungsperioden geschuldeten Beiträge wurden mit deren Ablauf fällig und waren innert 10 Tagen zu bezahlen (Art. 34 Abs. 4 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung und Art. 34 Abs. 3 AHVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung). Die Gesellschaft bezahlte die Pauschalbeiträge regelmässig zu spät, wiederkehrend mussten sie gemahnt oder gar betrieben werden. Die Pauschalbeiträge für das vierte Quartal 2000 blieben gänzlich unbezahlt. Hieraus folgt, dass die Gesellschaft ihrer Zahlungspflicht als Arbeitgeberin nur ungenügend oder gar nicht nachgekommen ist und damit gegen öffentlichrechtliche Vorschriften verstossen hat.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist.
5.
5.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und S. 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
5.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b).
5.3 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 203 Erw. 3b).
6.
6.1 Unbestritten und aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit, in welcher die Beiträge abzuliefern gewesen wären, neben ihrem Mann, der als Geschäftsführer amtete, Mitglied des Verwaltungsrates war (Urk. 7/109). Bei der Gesellschaft handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen, weshalb die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Organe nach einem strengen Massstab zu beurteilen sind. Es lässt sich nicht wie bei einer Grossunternehmung mit einer allfälligen Delegation an Dritte auch eine Beschränkung der Kontrollpflichten rechtfertigen (BGE 108 V 203 Erw. 3b). Auch einer nicht mit der kaufmännischen Führung betrauten Verwaltungsrätin kommt, solange sie diese formelle Organstellung beibehält, die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe zu, die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, auszuüben (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR]), zu welchem Zweck sie über ein Recht auf Auskunft und Einsicht verfügt (Art. 715a OR). Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrates, so handeln weitere Verwaltungsräte im Sinne von Art. 52 AHVG qualifiziert schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene, sich auch auf das Beitragswesen erstreckende Aufsicht nicht ausüben, wobei sich die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle bei einem wie vorliegend aus nur zwei Personen zusammengesetzten Verwaltungsrat nach einem strengen Massstab beurteilen. Als grobfahrlässig gilt gerade auch die Passivität faktisch von der Geschäftsführung ausgeschlossener Verwaltungsräte, welche sich um so nachhaltiger Einblick in die Geschäftsbücher zu bemühen haben. Eine Verwaltungsrätin kann sich, wenn es wie beim Beitragswesen um die Verantwortung in Geschäften geht, mit denen sie sich ihrer Bedeutung wegen befassen musste, nicht mit dem Einwand exkulpieren, sie habe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt (Urteil des EVG vom 27. Januar 2003 i.S. K., H 114/02).
6.2 Weitere mögliche Gründe, welche auf einen Verschuldensausschluss schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich, zumal es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Sache der Schadenersatzpflichtigen ist, im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht den Nachweis für allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe zu erbringen (BGE 108 V 187 Erw. 1b).
6.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin nicht von dem ihr zu machenden Vorwurf, ihre Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Beitragswesen grobfahrlässig missachtet zu haben, zu entlasten vermag. Zu bejahen ist auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden der Beschwerdeführerin und dem eingetretenen Schaden. Denn es ist anzunehmen, dass ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden hätte verhindern können.
7. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 622.20 zu leisten. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2005 dahingehend abgeändert, als die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz im Umfang von Fr. 622.20 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 15
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.