Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 26. Oktober 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
1. N.___
Beigeladener
2. D.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1942, war seit der Firmeneintragung am 20. Juli 2001 als Kollektivunterschriftsberechtigter (zu zweien) und ab 6. Mai 2003 als Vizepräsident des Verwaltungsrates (unter Wahrung der bisherigen Zeichnungsberechtigung) der B.___ AG, E.___, im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 7/109). Die Gesellschaft war seit dem 1. August 2001 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (mittels Zwangserfassung, Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 16. Februar 2005 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts C.___ über die Gesellschaft den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung vom 17. Mai 2005 desselben Richters mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/109). Laut Kontoauszug der Ausgleichskasse blieben dabei bundes- und kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 63'454.80 unbezahlt (Urk. 7/112). Darin eingeschlossen sind vier Pfändungsverlustscheine vom 7. September 2004 (Urk. 7/56 und Urk. 7/58) beziehungsweise 4. November 2004 (Urk. 7/75 und Urk. 7/77) über eine Forderung von insgesamt Fr. 63'721.50 (inklusive Zinsen und Kosten) betreffend die Beitragsperioden 2002, 2003 und 1. Quartal 2004.
1.2 Mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 verpflichtete die Ausgleichskasse A.___ zur Leistung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 83'952.95 unter dem Hinweis, dass N.___ und D.___ im gleichen Umfang hafteten (Urk. 7/103). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 29. Oktober 2005 (Urk. 7/105) wurde mit Entscheid vom 10. November 2005 (Urk. 2) in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Schadenersatzbetrag auf Fr. 56'829.55 reduziert wurde. Mit Einspracheentscheid vom gleichen Tag legte die Ausgleichskasse sodann den Schadenersatzbetrag gegenüber N.___ auf Fr. 33'199.45 fest (Urk. 3/3).
2. Gegen den an ihn gerichteten Einspracheentscheid vom 10. November 2005 (Urk. 2) erhob A.___ am 26. November 2005 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid sei an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Zur Begründung führte er aus, dass die Addition der ihm sowie N.___ auferlegten Schadenersatzbeträge (Fr. 56'829.55 und Fr. 33'199.45) eine Totalsumme von Fr. 90'029.-- ergebe, welcher Betrag den Gesamtschaden um Fr. 26'574.20 übersteige.
Nachdem die Ausgleichskasse am 27. Dezember 2005 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurden mit Verfügung vom 4. Januar 2006 (Urk. 9) N.___ und D.___ zum Prozess beigeladen, welche sich indes nicht vernehmen liessen. Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Februar 2006 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 129 V 11, 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186).
1.2 Der Beschwerdeführer war ab 6. Mai 2003 als Vizepräsident des Verwaltungsrates (unter Wahrung der bisherigen Zeichnungsberechtigung) der B.___ AG im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 7/109). Somit nahm er Organstellung ein, weshalb er für die vorliegende Klage passivlegitimiert ist.
1.3
1.3.1 Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, er habe für einen Schaden von Fr. 56'829.55 einzustehen. N.___ sei verpflichtet worden, einen reduzierten Schadenersatz von Fr. 33'199.45 zu bezahlen. Dies ergebe eine Totalsumme von Fr. 90'029.--, welcher Betrag den Gesamtschaden von Fr. 63'454.80 um Fr. 26'574.20 übersteige. Er ersuchte um Neufestlegung des ihn betreffenden tatsächlichen Schadensanteils.
1.3.2 Nach der unter Erw. 1.1 erwähnten Rechtsprechung haften mehrere schadenersatzpflichtige Organe für denselben Schaden solidarisch. Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern (Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts, OR). Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit (Art. 147 Abs. 1 OR). Es ist sodann Sache der zahlenden Person, auf die Mitschuldner anteilsmässig Rückgriff zu nehmen. Diese Abwicklung hat für den Gläubiger den Vorteil, dass er sich an den solventesten Schuldner halten kann und nicht gegen jeden einzelnen - allenfalls zahlungsunfähigen - Schuldner (vollstreckungsrechtlich) vorgehen muss. In der Tat aber ist gesamthaft gesehen nur der von der Beschwerdegegnerin verfügte gesamte Schadensbetrag ersatzpflichtig. Demgemäss verfügte die Beschwerdegegnerin - soweit materiellrechtlich geschuldet - zu Recht die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers in der Höhe des gesamten ihm zuzurechnenden Schadens, solidarisch haftend mit den übrigen Schadenersatzpflichtigen.
Inwieweit die Zahlungen unter den Schadenersatzpflichtigen verrechnet werden, insbesondere, wer im Innenverhältnis welchen Anteil zu übernehmen hat, fällt in die zivilrechtliche Gerichtsbarkeit.
2.
2.1 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 7 oben).
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 112 V 157 Erw. 2; ZAK 1990 S. 287 Erw. 3b/aa).
Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S. 125, 1988 S. 300).
Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 195 Erw. 2.3, 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c).
2.2 Die vier Pfändungsverlustscheine datieren vom 7. September beziehungsweise 4. November 2004. Das Konkursverfahren über die B.___ wurde mit Verfügung vom 17. Mai 2005 des Konkursrichters des Bezirksgerichts C.___ mangels Aktiven eingestellt (publiziert in SHAB am 26. Mai 2005; Urk. 7/109). Ab diesen Zeitpunkten wusste die Beschwerdegegnerin jeweils, dass für die verbriefte Forderung der Schaden eingetreten ist beziehungsweise der Konkurs fruchtlos verlaufen würde. Die Schadenersatzverfügung vom 4. Oktober 2005 (Urk. 7/103) erging folglich für sämtliche Teilforderungen innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist.
3.
3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
3.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin den erlittenen Schaden mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 (Urk. 7/103) mit Fr. 83'952.95 beziffert und in diesem Umfang Schadenersatz gefordert hatte, reduzierte sie ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 10. November 2005 (Urk. 2) auf Fr. 56'829.55 (bei einem Gesamtschaden von Fr. 63'454.80).
Der entstandene Schaden von gesamthaft Fr. 63'454.80 betrifft die unbezahlt gebliebenen Beiträge für die Perioden von Januar 2002 bis Dezember 2004, inklusive Verzugszinsen, Verwaltungs-, Mahn- und Betreibungskosten. Der Schaden ist durch die von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Akten, namentlich die Jahresabrechnungen 2002 und 2003 (Urk. 7/3, Urk. 7/11-12 und Urk. 7/23) sowie der vom Revisor der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt geprüften Lohnbuchhaltung und der von ihm erstellten Jahresabrechung 2004 (Urk 7/95-96), ausgewiesen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Gegenüber dem Beschwerdeführer fordert die Beschwerdegegnerin Schadenersatz im Umfang der Ausstände betreffend die Lohnbeiträge 2002, welche mittels Veranlagungsverfügungen vom 26. Februar 2004 (Urk. 7/29-30) formell rechtskräftig festgesetzt worden sind, sowie betreffend die Lohnbeiträge 2003, welche am 14. Juni 2004 ebenfalls unangefochten veranlagt wurden (Urk. 7/42), jeweils samt Inkassokosten und Verzugszinsen gemäss den Pfändungsverlustscheinen vom 7. September 2004 (Urk. 7/62-63) und vom 4. November 2004 (Urk. 7/75). In masslicher Hinsicht sind die möglichen Einwände daher beschränkt und können sich höchstens auf offensichtliche Fehler oder Nichtberücksichtigung anzurechnender Zahlungen beziehen, wofür indes keine Anhaltspunkte vorliegen und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nichts vorbringt.
4.
4.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
4.2 Dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/112) ist zu entnehmen, dass zu Beginn des Anschlussverhältnisses (für die Jahre 2001 bis 2003) die Rechnungsstellung für die Sozialversicherungsbeiträge jeweils für das gesamte Kalenderjahr erfolgte, wobei die Gesellschaft regelmässig gemahnt und betrieben werden musste (Urk. 7/4, Urk. 7/13 und Urk. 7/31). Ab dem Jahr 2004 hatte sie die Beiträge quartalsweise im Pauschalverfahren abzuliefern (vgl. Art. 35 Abs. 1 AHVV), wobei nur die Beiträge für das Jahr 2001 beglichen wurden und ab einer Teilzahlung vom 4. Juli 2003 für die Beiträge 2003 überhaupt keine einzige Zahlung mehr erfolgte (Urk. 7/112). Damit ist die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
5.
5.1
5.1.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und S. 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
5.1.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b).
5.1.3 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Gehörten dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich - insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, - die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (unveröffentlichte Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. B. vom 24. Mai 2002, H 39/01, Erw. 4a und i.S. T. vom 15. Juni 1998, H 33/98).
5.2 Unbestritten und aktenkundig ist, dass dem Beschwerdeführer - welcher im übrigen Gründungsmitglied der B.___ AG war (vgl. Gründungsurkunde vom 11. Juli 2001, Urk. 7/102) - ab dem 12. März 2003 das Amt des Vizepräsidenten des Verwaltungsrats übertragen wurde (Urk. 7/106). Als einer von nur zwei Verwaltungsräten, welche beide bloss über die kollektive Zeichnungsberechtigung verfügten, hat er sich die Handlungen der Gesellschaft direkt anrechnen zu lassen.
Sodann ist festzuhalten, dass ein Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft mit der Mandatsübernahme rechtsprechungsgemäss in die Verantwortung sowohl für die laufenden als auch die verfallenen, von der Unternehmung in früheren Jahren schuldig gebliebenen Sozialversicherungsabgaben eintritt und es seine Pflicht ist, nicht nur für die Bezahlung der laufenden, sondern gerade auch für die Begleichung verfallener, geschuldeter Abgaben besorgt zu sein (ZAK 1992 S. 254 f. Erw. 7b). Mangels Hinweisen auf eine bereits damals bestehende Zahlungsunfähigkeit der Unternehmung - was einer Schadenersatzpflicht entgegenstehen könnte (vgl. BGE 119 V 407 f. Erw. 4c = AHI 1994 S. 206 Erw. 4c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Januar 2004, H 69/02, Erw. 3b) - hat der Beschwerdeführer grundsätzlich für den gesamten Schaden einzustehen.
5.3 Der Beschwerdeführer machte einspracheweise geltend (Urk. 7/105), er sei lediglich in den Verwaltungsrat der B.___ AG eingetreten, weil ihm die Firma am Herzen gelegen habe und nach dem Rücktritt zweier Verwaltungsräte ein neuer benötigt worden sei. Seine Aufgabe sei indes die gleiche geblieben (Betreuung von Bauobjekten, Bauleitung). Weil ein ehemaliger Partner der Firma seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, habe ein wichtiges Projekt nicht realisiert werden können, was zu Liquidationsschwierigkeiten geführt habe. So seien die Löhne der Angestellten bezahlt sowie die nötigen Zahlungen vorgenommen worden, um den Betrieb aufrecht zu erhalten. Dabei habe er persönlich zum Teil auf Lohn verzichtet.
5.4 Vorwegzuschicken ist, dass der Grund für den Eintritt in den Verwaltungsrat einer AG nicht relevant ist für die Beurteilung der Verschuldensfrage bei unterlassenen Beitragszahlungen. Denn die Pflichten von Verwaltungsräten sind gesetzlich geregelt (unter anderem Oberleitung der Gesellschaft, Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen, vgl. Art. 716a OR) und nur teilweise übertragbar.
5.5 Sodann ist es nicht ausgeschlossen, dass es einem Arbeitgeber, der sich in angespannter finanzieller Lage befindet, durch Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt praxisgemäss allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund objektiver Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 188 Erw. 2, bestätigt in BGE 121 V 243).
Vorliegend fehlen Anhaltspunkte für einen entsprechenden Sachverhalt. Denn nach den Ausführungen des Beschwerdeführers war ein Problem mit einem einzigen Partner der Firma ausschlaggebend für die Liquidationsschwierigkeiten und letztendlich für den Konkurs der Firma (vgl. auch Protokoll der Generalversammlung vom 12. März 2003, Urk. 7/106 Beilage 4 Ziff. 3 lit. g). Bei dieser Sachlage und dem Fehlen von Hinweisen auf effektive Sanierungsbemühungen vermag sich der Beschwerdeführer nicht zu exkulpieren. Ferner ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die Firma ihren Abgabepflichten von Anfang an nicht nachgekommen ist.
5.6 Schliesslich schliesst auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf Lohnzahlungen verzichtet hat und damit eigene Mittel in die Firma einschoss, das von Art. 52 AHVG geforderte qualifizierte Verschulden nicht aus. Denn für die Beurteilung der Verschuldensfrage ist nicht entscheidend, was die verantwortlichen Organe zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder der Vermeidung eines Konkurses allenfalls unternommen haben, sondern ob sie (nach aussen erkennbar) der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (vgl. Urteil des EVG in Sachen A. vom 4. März 2004, H 34/02, Erw. 5.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend zu verneinen.
6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht von dem ihm zu machenden Vorwurf, seine Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Beitragswesen grobfahrlässig missachtet zu haben, zu entlasten vermag. Zu bejahen ist auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden, denn es ist anzunehmen, dass der Schaden bei pflichtgemässem Verhalten nicht entstanden wäre. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- N.___
- D.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.